Urteil des LAG Rheinland-Pfalz vom 14.01.2010

LArbG Mainz: grobe fahrlässigkeit, rückwärtsfahren, schweres verschulden, parkplatz, verkehr, marke, dienstvorschrift, sorgfaltspflicht, arbeitsgericht, sachschaden

LAG
Mainz
14.01.2010
10 Sa 394/09
Schadensersatzanspruch des Arbeitgebers - Rückwärtsfahren auf einem Parkplatz - grobe Fahrlässigkeit
Aktenzeichen:
10 Sa 394/09
6 Ca 1400/08
ArbG Mainz
- AK Bad Kreuznach -
Urteil vom 14.01.2010
Tenor:
1. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad
Kreuznach - vom 5. Mai 2009, Az.: 6 Ca 1400/08, aufgehoben und die Klage abgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Parteien streiten über einen Schadensersatzanspruch der Klägerin gegen den Beklagten wegen der
Beschädigung eines Fahrzeugs beim Ausparken.
Der Beklagte ist seit April 1989 im Geschäftsbereich des C, B-Stadt als Arbeitnehmer beschäftigt. Auf das
Arbeitsverhältnis findet kraft einzelvertraglicher Vereinbarung der TVöD Anwendung.
Am 20.08.2008 führte der Beklagte das geländegängige Bundeswehrfahrzeug der Marke Mercedes-Benz
Wolf, dass er auf einem Parkplatz abstellte, der sich auf dem Gelände der X. in B-Stadt befindet. Das
Fahrzeug zum Transport des Werkzeugs für die Fernmeldetechniker ist mit einem Softtop (Plastikplane)
und einem Rückfenster aus Glas ausgestattet. Über das Fenster ist vollflächig ein Lochblech angebracht,
um das Glas vor Beschädigung durch auch spitzes Werkzeug zu schützen. Beim Ausparken fuhr der
Beklagte gegen 8.30 Uhr mit dem Mercedes rückwärts und stieß gegen ein anderes Dienstfahrzeug der
Klägerin, das ebenfalls auf dem Parkplatz abgestellt war. An diesem Fahrzeug (Werkstattwagen der Marke
Renault Kangoo) entstand ein Sachschaden im Heckbereich (Tür, Scheibe und Wischer) in Höhe von
insgesamt € 867,17. Beide Bundeswehrfahrzeuge sind nicht pflichtversichert (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 PflVG).
Die Klägerin nahm den Beklagten mit der Begründung, er habe den Sachschaden am Renault grob
fahrlässig verursacht, erstinstanzlich auf Schadensersatz in voller Höhe in Anspruch.
Die Klägerin hat erstinstanzlich beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, an sie € 867,17 nebst Zinsen von 2% über dem Basiszinssatz von 5 % ab
07.11.2008 zu zahlen.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Vermeidung von Wiederholungen wird von einer weitergehenden Darstellung des unstreitigen
Tatbestandes, des erstinstanzlichen Parteivorbringens und der erstinstanzlichen Sachanträge gemäß § 69
Abs. 2 ArbGG abgesehen und auf die Zusammenfassung im Urteil des Arbeitsgerichts vom 05.05.2009
(dort Seite 2 - 5 = Bl. 56 - 59 d. A.) Bezug genommen.
Das Arbeitsgericht hat den Beklagten mit Urteil vom 05.05.2009 verurteilt, an die Klägerin € 433,50 nebst
Zinsen zu zahlen und die weitergehende Klage abgewiesen. Zur Begründung dieser Entscheidung hat
das Arbeitsgericht ausgeführt, der Beklagte habe die Hälfte des Schadens zu ersetzen, weil ihm mittlere
Fahrlässigkeit vorzuwerfen sei. Das Arbeitsgericht hat die Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung
zugelassen. Wegen weiterer Einzelheiten der Entscheidungsgründe des Arbeitsgerichts wird auf Seite 5
bis 8 des Urteils (= Bl. 59 - 63 d. A.) Bezug genommen.
Gegen dieses Urteil, das ihm am 18.06.2009 zugestellt worden ist, hat der Beklagte mit am 06.07.2009
beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt und diese innerhalb der bis
zum 18.09.2009 verlängerten Begründungsfrist am 18.09.2009 begründet.
Er trägt vor, er habe den Mercedes mit schleifender Kupplung weit unter Schrittgeschwindigkeit rückwärts
bewegt und sich langsam in Richtung der beiden geparkten Fahrzeuge vorgetastet. Kurz bevor er scharf
nach rechts habe einschlagen wollen, um an dem links stehenden Renault vorbeizumanövrieren, sei er
von der Kupplung abgerutscht. Der Mercedes habe deshalb ruckartig beschleunigt und sich in
Fahrtrichtung bewegt. Er habe einen Zusammenstoß mit dem Renault nicht abwenden können. Er habe
keineswegs eine unangepasste Geschwindigkeit gewählt. Einen ausreichenden Lenkeinschlag, um an
dem Renault vorbeizukommen, habe er erst einnehmen wollen. Das Abrutschen des Fußes vom
Kupplungspedal sei ihm nicht vorwerfbar. Insbesondere wenn man ein Fahrzeug rückwärts bewege und
hierbei den Oberkörper nach hinten verdrehen müsse, um den rückwärtigen Bereich im Blick zu haben,
könne auch der sorgfältigste Fahrer mit dem Fuß vom Kupplungspedal abrutschen.
Die Sicht nach hinten sei durch das angebrachte Lochblech nicht versperrt gewesen. Er habe durch das
Lochblech sehen können, so dass er sich nicht habe einweisen lassen müssen. Er sei ohne Beifahrer
unterwegs gewesen und hätte auch keine Gelegenheit gehabt, einen Einweiser hinzuzuziehen. Im
Übrigen hätte auch ein Einweiser den Zusammenstoß mit dem Renault nicht verhindern können.
Wegen weiterer Einzelheiten der Berufungsbegründung wird auf die Schriftsätze des Beklagten vom
18.09.2009 (Bl. 84-86 d.A.), vom 10.12.2009 (Bl. 112-113 d.A.) und vom 06.01.2010 (Bl. 127-128 d.A.)
Bezug genommen.
Der Beklagte beantragt zweitinstanzlich,
das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz -Auswärtige Kammern Bad Kreuznach- vom 05.05.2009, Az. 6 Ca
1400/08, abzuändern und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie ist der Ansicht, der Beklagte habe grob fahrlässig gehandelt. Er habe vorsätzlich gegen die
einschlägige Zentrale Dienstvorschrift ZDv 43/2 (Kraftfahrvorschriften für die Bundeswehr - Bestimmungen
für den Betrieb und Verkehr von Dienstfahrzeugen) verstoßen. Nr. 616 dieser Dienstvorschriften lautet:
„Beim Rückwärtsfahren und Zurücksetzen von Rad- und Kettenfahrzeugen ist der Kraftfahrer vom
Beifahrer, von einem Einweiser oder Sicherungsposten einzuweisen oder zu unterstützen, wenn ihm die
unmittelbare Sicht nach hinten durch die Bauart oder durch die Beiladung des Dienstfahrzeugs oder durch
andere Umstände versperrt oder erschwert ist. Die Beobachtung der Fahrbahn nach hinten alleine durch
den Rückspiegel genügt in diesen Fällen nicht.“
Dem Beklagten sei die direkte Sicht nach hinten durch das angebrachte Lochblech versperrt gewesen.
Damit hätte er zwingend einen Einweiser hinzuziehen müssen. Er habe sich vorsätzlich gegen die
eindeutige Dienstvorschrift hinweggesetzt.
Wegen weiterer Einzelheiten der Berufungserwiderung wird auf die Schriftsätze der Klägerin vom
12.10.2009 (Bl. 103-107 d.A.) vom 22.12.2009 (Bl. 114-114 d.A.) vom 07.01.2010 (Bl. 124-125 d.A.) sowie
vom 11.01.2010 (Bl. 131-132 d.A.) Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
I.
Arbeitsgerichts zugelassen worden ist. Die Berufungskammer ist gemäß § 64 Abs. 4 ArbGG an die
Zulassung gebunden. Die Berufung ist gemäß §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG i.V.m. §§ 517, 519 ZPO
form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Sie ist somit zulässig.
II.
nicht begründet, weil der Beklagte am 20.08.2008 den Sachschaden mit dem von ihm gelenkten
Dienstfahrzeug der Marke Mercedes am geparkten Dienstfahrzeug der Marke Renault nicht grob
fahrlässig herbeigeführt hat.
Auf das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien findet kraft einzelvertraglicher Vereinbarung der TVöD
Anwendung. Nach § 3 Abs. 7 TVöD finden für die Schadenshaftung der Beschäftigten des Bundes die
Bestimmungen, die für die Beamtinnen und Beamten des Bundes gelten, entsprechende Anwendung.
Nach § 78 Abs. 1 Bundesbeamtengesetz (BBG) hat ein Beamter, der die ihm obliegenden Pflichten
verletzt, dem Dienstherrn, dessen Aufgaben er wahrgenommen hat, den daraus entstehenden Schaden
nur insoweit zu ersetzen, als ihm Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.
Zu den allgemeinen Dienstpflichten eines Beamten und auch eines Arbeitnehmers im öffentlichen Dienst
gehört anerkanntermaßen - und wird als solches vom Beklagten auch nicht in Abrede gestellt - die
Verpflichtung, das Eigentum oder Vermögen des Dienstherrn, welches ihm zur Wahrnehmung der
dienstlichen Aufgaben anvertraut oder auch nur schlicht zur Verfügung gestellt worden ist, nicht zu
beschädigen.
Der Beklagte beging im Sinne der §§ 280 Abs. 1 BGB, 78 Abs. 1 BBG eine Pflichtverletzung, indem er
beim Rückwärtsfahren mit dem Dienstkraftfahrzeug gegen ein anderes Fahrzeug der Arbeitgeberin stieß
und dies am Heck beschädigte. Er hatte sich nach den Vorschriften der Straßenverkehrsordnung und
darüber hinaus nach den Dienstvorschriften der Bundeswehr zu richten. Nach § 9 Abs. 5 StVO muss sich
der Fahrzeugführer beim Rückwärtsfahren so verhalten, dass eine Gefährdung anderer
Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist; erforderlichenfalls hat er sich einweisen zu lassen. Nach der
Zentralen Dienstvorschrift ZDv 43/2 muss sich der Fahrer beim Rückwärtsfahren einweisen oder
unterstützen lassen, wenn ihm die unmittelbare Sicht nach hinten durch die Bauart des Dienstfahrzeugs
versperrt oder erschwert ist. Der Beklagte hat sich nicht von einer anderen Person einweisen lassen,
obwohl aufgrund des angebrachten Lochblechs die Sicht nach hinten, wenn nicht vollständig versperrt, so
doch zumindest erheblich eingeschränkt war. Dass es dem Beklagten beim Rückwärtsfahrmanöver
gelungen ist, vom Fahrersitz aus durch die Löcher des Lochblechs zu blicken, nimmt ihm die
Berufungskammer nicht ab.
Jedoch greift die Haftungsbeschränkung nach § 3 Abs. 7 TVöD i.V.m. § 78 Abs. 1 BBG ein. Der Beklagte
war unstreitig in Ausübung dienstlicher Aufgaben mit dem Mercedes-Benz Wolf unterwegs. Eine
vorsätzliche Beschädigung des geparkten Renaults beim Rückwärtsfahren liegt nicht vor. Das
Verschulden muss sich in Fällen privilegierter Haftung des Arbeitnehmers nicht nur auf die
Pflichtverletzung, sondern auch auf den Eintritt des Schadens beziehen (vgl. BAG Urteil vom 18.04.2002 -
8 AZR 348/01 - NZA 2003, 37). Entgegen der Ansicht der Klägerin lässt sich nach Lage der Dinge auch
eine grobe Fahrlässigkeit des Beklagten nicht feststellen, so dass er gemäß § 3 Abs. 7 TVöD i.V.m. § 78
Abs. 1 BBG nicht schadensersatzpflichtig ist.
Grob fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt nach den gesamten Umständen in
ungewöhnlich hohem Maße verletzt und unbeachtet lässt, was im gegebenen Fall jedem hätte
einleuchten müssen. Im Gegensatz zum rein objektiven Maßstab bei normaler Fahrlässigkeit sind bei
grober Fahrlässigkeit auch subjektive Umstände zu berücksichtigen. Es kommt also nicht nur darauf an,
was von einem durchschnittlichen Anforderungen entsprechenden Angehörigen des jeweiligen
Verkehrskreises in der jeweiligen Situation erwartet werden konnte, wozu auch gehört, ob die Gefahr
erkennbar und der Erfolg vorhersehbar und vermeidbar war; abzustellen ist auch darauf, ob der
Schädigende nach seinen individuellen Fähigkeiten die objektiv gebotene Sorgfalt erkennen und
erbringen konnte (BAG Urteil vom 18.01.2007 - 8 AZR 250/06 - AP Nr. 15 zu § 254 BGB; BVerwG Urteil
vom 12.8.2008 - 2 A 8/07 - Juris; jeweils m.w.N.).
Die Berufungskammer teilt die Ansicht des Arbeitsgerichts, dass dem Beklagten im vorliegenden Fall
keine grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen ist. Die Klägerin weist zwar zutreffend darauf hin, dass der
Beklagte objektiv § 9 Abs. 5 StVO und außerdem die Dienstvorschrift ZDv 43/2 verletzt hat, weil er sich
beim Rückwärtsfahren trotz eingeschränkter Sicht nicht hat einweisen lassen.
Die Klägerin verkennt jedoch, dass grobe Fahrlässigkeit - in Abgrenzung zur normalen Fahrlässigkeit -
nicht nur einen objektiv schweren Verstoß gegen die erforderliche Sorgfalt voraussetzt. Hinzu kommen
muss ein auch in subjektiver Hinsicht schweres Verschulden im Sinn eines besonders schwer
vorwerfbaren Verhaltens. Das gilt auch bei Verletzung von Vorschriften des Straßenverkehrsrechts. Die
objektive Schwere eines Verkehrsverstoßes - die Vernachlässigung von für die Vermeidung von
Verkehrsunfällen besonders wichtigen Sicherheitsregeln, wozu die Sorgfaltspflichten beim
Rückwärtsfahren gehören - deutet zwar vielfach auf grobe Fahrlässigkeit hin. Doch begründet allein die
objektive Schwere eines Verkehrsverstoßes den Vorwurf grober Fahrlässigkeit nicht. Aus einem objektiv
groben Verkehrsverstoß darf nicht schon allein deshalb auf ein entsprechend gesteigertes persönliches
Verschulden geschlossen werden, weil ein solches oft damit einherzugehen pflegt (vgl. BGH Urteil vom
12.01.1988 - VI ZR 158/87 - NJW 1988, 1265).
Der Vorwurf grober Fahrlässigkeit ist nicht allein deshalb gerechtfertigt, dass sich der Beklagte beim
Rückwärtsfahren auf dem Parkplatz des Kasernengeländes nicht hat einweisen lassen. Freilich war seine
Sicht nach hinten durch das angebrachte Lochblech objektiv stark eingeschränkt. Das führt zur
Vorwerfbarkeit seines Fahrverhaltens, aber nicht von vornherein zur Annahme grober Fahrlässigkeit. Die
Berufungskammer vermag, von dem vom Beklagten angeführten Abrutschen vom Kupplungspedal
ausgehend, nicht festzustellen, er habe sich grob fahrlässig falsch verhalten. Anhaltspunkte dafür, sein
Fahrmanöver sei Ausdruck einer leichtsinnigen Einstellung des Beklagten, sind nicht vorhanden. Eine
Bewertung dahin, die Nichthinzuziehung eines Einweisers auf dem Parkplatz beruhe auf einem
besonders schweren Verstoß gegen die dem Beklagten obliegende Sorgfaltspflicht, lässt sich jedenfalls
nicht mit der erforderlichen Sicherheit treffen. Die Entscheidung des Beklagten, sich in der konkreten
Situation beim Rückwärtsfahren auf dem Parkplatz nicht einweisen zu lassen, stellt sich nicht als subjektiv
schlechthin unentschuldbares Fehlverhalten dar.
Die besonderen Sorgfaltsanforderungen beim Rückwärtsfahren (insbesondere die Vorschrift des § 9
Abs. 5 StVO) dienen nach allgemeiner Rechtsansicht primär dem Schutz des fließenden Verkehrs (vgl.
OLG Stuttgart Beschluss vom 17.05.2004 - 1 Ss 182/04 - NJW 2004, 2255, m.w.N.). Der mit dem
fließenden Verkehr wegen dessen in der Regel höheren Geschwindigkeit verbundenen erhöhten
Unfallgefahr soll durch eine gegenüber der allgemeinen Sorgfaltspflicht des § 1 Abs. 2 StVO gesteigerte
Sorgfaltspflicht des im oder in den fließenden Verkehr rückwärts Fahrenden begegnet werden. Vorliegend
ist der Beklagte nicht im oder in den fließenden Verkehr rückwärts gefahren. Er hat sich vielmehr
ausschließlich zwischen stehenden Fahrzeugen auf einem Parkplatz innerhalb eines Kasernengeländes
rückwärts bewegt und dabei ein geparktes Fahrzeug beschädigt, weil er nach seinem Vorbringen vom
Kupplungspedal abgerutscht ist. Den Verschuldensgrad der groben Fahrlässigkeit, den die Klägerin nach
der Beweislastregel des § 619 a BGB darzulegen und zu beweisen hat, erreicht das Fehlverhalten des
Beklagten unter diesen Umständen nicht.
III.
Rechtsstreits zu tragen, weil sie unterlegen ist.
Ein Grund, der nach den hierfür maßgeblichen gesetzlichen Kriterien des § 72 Abs. 2 ArbGG die
Zulassung der Revision rechtfertigen könnte, besteht nicht.