Urteil des LAG Rheinland-Pfalz vom 04.08.2010

LArbG Mainz: arbeitsgericht, quelle, zukunft, mutterschaft, datum, abrechnung

LAG
Mainz
04.08.2010
9 Ta 143/10
Prozesskostenhilfe - Änderung der Zahlungsbestimmung
Aktenzeichen:
9 Ta 143/10
10 Ca 1130/07
ArbG Mainz
Entscheidung vom 04.08.2010
Tenor:
1. Die Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Mainz vom
04.05.2010, Az. 10 Ca 1130/07, wird auf Kosten der Beschwerdeführerin zurückgewiesen.
2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
I.
ihrer Prozessbevollmächtigten zunächst Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlungsbestimmung bewilligt.
Mit Beschluss vom 17.03.2010 hat das Arbeitsgericht den Prozesskostenhilfebewilligungsbeschluss vom
17.08.2007 aufgehoben. Auf die sofortige Beschwerde hat das Arbeitsgericht mit Beschluss vom
04.05.2010 den Aufhebungsbeschluss vom 17.03.2010 aufgehoben und gleichzeitig die im Beschluss
vom 17.08.2010 getroffene Zahlungsbestimmung dahingehend geändert, dass die Beschwerdeführerin
ab 15.06.2010 monatliche Raten in Höhe von 45,- EUR zu leisten hat. Zuvor hatte das Arbeitsgericht mit
Schreiben vom 13.04.2010 an die Prozessbevollmächtigte der Klägerin, auf das Bezug genommen wird
(Bl. 60 d. A.), die Berechnung des zu berücksichtigenden Einkommens dargelegt.
Gegen diesen ihr über ihre Prozessbevollmächtigte am 05.05.2010 zugestellten Beschluss hat die
Beschwerdeführerin mit einem am 17.05.2010 beim Landesarbeitsgericht eingegangen Schriftsatz, auf
den Bezug genommen wird (Bl. 68 d. A.), sofortige Beschwerde eingelegt, der das Arbeitsgericht mit
Beschluss vom 06.07.2010 nicht abgeholfen hat.
II.
§§ 78 ArbGG
,
567
Abs. 1 Nr. 1,
127 Abs. 2 S. 2 ZPO
statthaft und
auch im Übrigen zulässig. In der Sache hat das Rechtsmittel jedoch keinen Erfolg.
Gemäß
§ 120 Abs. 4 Satz 1 ZPO
kann das Gericht die Entscheidung über die zu leistenden Zahlungen
ändern, wenn sich die für die Prozesskostenhilfe maßgebenden persönlichen oder wirtschaftlichen
Verhältnisse wesentlich geändert haben. Eine solche wesentliche Änderung hat die Beschwerdeführerin
nicht nachvollziehbar dargelegt.
Soweit die Beschwerdeführerin sich darauf beruft, ihr Lohn falle demnächst infolge Mutterschaft weg, ist
diese Änderung derzeit noch nicht eingetreten. Die im Beschwerdeverfahren vorgelegte Abrechnung der
Brutto/Nettobezüge für Juni 2010 ergibt, dass in diesem Monat noch Arbeitseinkommen erzielt wurde.
Weitere Angaben hat die Beschwerdeführerin auch im Verfahren vor dem Landesarbeitsgericht nicht
gemacht. Eine wesentliche Änderung der maßgebenden persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse,
die eine Herabsetzung der festgesetzten Raten oder eine Aufhebung der Zahlungsbestimmung
gegenwärtig rechtfertigen könnte, lässt sich damit nicht feststellen. Soweit sich in Zukunft Änderungen
ergeben sollten, bleibt es der Beschwerdeführerin unbenommen, einen Antrag auf Abänderung der
Zahlungsbestimmung zu stellen.
Die Beschwerde war daher mit der sich aus
§ 97 ZPO
ergebenden Kostenfolge zurückzuweisen. Ein
Grund zur Zulassung der Rechtsbeschwerde besteht nicht.