Urteil des LAG Rheinland-Pfalz vom 30.10.2008

LArbG Mainz: betriebsrat, stadt, einheit, hauptbetrieb, arbeitsgericht, arbeitsbedingungen, 1847, wartung, distrikt, abgrenzung

LAG
Mainz
30.10.2008
2 Sa 327/08
Zuständigkeit des Betriebsrates
Aktenzeichen:
2 Sa 327/08
2 Ca 1847/07
ArbG Trier
Urteil vom 30.10.2008
Tenor:
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 15.04.2008 - 2 Ca 1847/07 -
wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
2. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Parteien streiten über die Rechtsmäßigkeit einer ausgesprochenen Arbeitgeberkündigung sowie um
Arbeitsentgelt. Seit 01.10.2007 war der Kläger bei der Beklagten als technischer Mitarbeiter beschäftigt.
Sein Bruttomonatsentgelt betrug durchschnittlich 2.064,00 €. Das Arbeitsverhältnis war befristet bis zum
30. September 2008. Die ersten drei Monate galten als Probezeit, das Arbeitsverhältnis war, obwohl
befristet, vereinbarungsgemäß mit gesetzlicher Frist kündbar. Eingesetzt war der Kläger ausweislich des
Vertrages als technischer Mitarbeiter für die Wartung und die Instandhaltung der amerikanischen Schulen
und der dazugehörigen Außenbereiche im Bereich B-Stadt sowie zugehöriger amerikanischer Schulen.
Einziger Sitz der Beklagten ist C-Stadt.
In K. existiert eine organisatorische Einheit, für die ein Betriebsrat gewählt wurde. Die Beklagte kündigte
mit Schreiben vom 21.11.2007, dem Kläger zugegangen am 26.11.2007, das Arbeitsverhältnis zum
15.12.2007. Ein Betriebsrat wurde hierzu nicht angehört. Der Kläger hat gegen diese Kündigung am
14.12.2007 Klage erhoben.
Die Beklagte hat mit Schreiben vom 25.03.2008 das Arbeitsverhältnis vorsorglich nochmals ordentlich
zum 30.04.2008 gekündigt, nachdem sie nach ihrem Vortrag vorsorglich den Betriebsrat in K. angehört
hatte. Auch diese Kündigung hat der Kläger mit Klageerweiterung angegriffen. Außerdem begehrt er
Vergütung für die Zeit vom 16.12.2007 bis 31.03.2008 abzüglich erhaltenen Arbeitslosengeldes.
Der Kläger hat vorgetragen, der Betriebsrat in K: hätte vor Ausspruch der ersten Kündigung gehört werden
müssen. Die Beklagte verfüge nicht über mehrere Betriebe. Einziger Sitz sei C-Stadt. Von dort aus würden
sämtliche personellen und sozialen Angelegenheiten erledigt. Die Beklagte habe ausweislich des
Handelsregisters nicht einmal Niederlassungen oder Zweigniederlassungen, insbesondere gebe es
keinen Betrieb in B. oder S., dies seien lediglich Einsatzorte und da es ihnen an organisatorischer
Abgrenzbarkeit und relativer Selbständigkeit fehle, auch keine Betriebsteile.
Der Kläger hat beantragt,
1. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien nicht durch die Kündigung der
Beklagten vom 21.11.2007, zugegangen am 26.11.2007, aufgelöste worden ist, sondern über den
15.12.2007 hinaus zu unveränderten Arbeitsbedingungen fortbesteht,
2. die Beklagte zu verurteilen, ihn zu unveränderten Arbeitsbedingungen weiterzubeschäftigen,
3. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 1.032,00 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem
Basiszins seit 01.01.2008 zu zahlen, abzüglich netto gezahlter 390,40 €
4. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 2.064,00 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem
Basiszins seit 01.02.2008 zu zahlen, abzüglich netto gezahlter 756,40 €,
5. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 2.064,00 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem
Basiszins seit 01.03.2008 zu zahlen, abzüglich netto gezahlter 707,60 €,
6. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 2.064,00 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem
Basiszins seit 01.04.2008 zu zahlen, abzüglich netto gezahlter 756,40 €,
7. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien auch nicht durch die Kündigung der
Beklagten vom 25.03.2008 zum 30.04.2008 beendet worden ist, sondern darüber hinaus fortbesteht.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat vorgetragen, für den Betrieb in B. und S. gebe es keinen Betriebsrat. Bundesweit einziger
Betriebsrat der Beklagten sei für den Betrieb in K. gewählt worden, dieser Betriebsrat sei nur für die
Mitarbeiter K. (ca. 25) zuständig.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes erster Instanz wird auf den Tatbestand des
Urteils des Arbeitsgerichts Trier vom 15.04.2008 verwiesen.
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Es hat im Wesentlichen ausgeführt, da das
Kündigungsschutzgesetz wegen fehlender Wartezeit nicht greife, komme es entscheidend auf eine
eventuell notwendige Betriebsratsanhörung an. Einer Anhörung des Betriebsrates habe es jedoch nicht
bedurft. Ob B. oder S. oder beide zusammen einen Betrieb bildeten bedurfte keiner Entscheidung. Die
Ausführungen des Klägers, wonach es dort keine organisatorische Einheit und keine personelle
Selbständigkeit gebe, könnten als wahr unterstellt werden, dies führe jedoch nicht zur Zuständigkeit des in
K. gebildeten Betriebsrates. Nachdem den vom Kläger herangezogenen Grundsatz, dass die
Interessenvertretung dort zu bilden sei, wo die mitwirkungspflichtigen Arbeitgeberentscheidungen
getroffen würden, müsste dann ein in C-Stadt gebildeter Betriebsrat beteiligt werden, den es unstreitig
nicht gebe. Eine Zuständigkeit des Betriebsrates in K. ließe sich daraus nicht herleiten.
Wegen der weiteren Einzelheiten der Urteilsbegründung wird auf die vorbezeichnete Entscheidung
verwiesen.
Das Urteil wurde dem Kläger am 14.05.2008 zugestellt. Der Kläger hat am 10.06.2008 Berufung eingelegt
und seine Berufung, nachdem die Frist zur Begründung bis zum 14.08.2008 verlängert worden war, mit an
diesem Tag eingegangenen Schriftsatz begründet.
Der Kläger vertritt nunmehr die Auffassung, dass sämtliche mitbestimmungsrelevanten Entscheidungen in
K. getroffen würden. Wie der Vertreter der Beklagten im Termin vor dem Arbeitsgericht erklärt habe, sitze
im Grunde auch nur er neben einer weiteren Angestellten in C-Stadt und erledige von dort aus
beispielsweise Stellenausschreibungen. Einem vom Kläger vorgelegten Organigramm sei zu entnehmen,
dass der Betrieb, für den der Kläger tätig sei, ausschließlich in K. bestehe. Aus diesem sei ersichtlich, dass
alle Standorte, d. h. G., B., S., J., K. und R. der Betriebsleitung des Betriebes K. unterstehen. Dieser werde
durch die Betriebsleiterin D. M. K. geführt. Der von der Rechtssprechung geforderte einheitliche
Leitungsapparat sei in der Person dieser District Managerin zu sehen. Von dort aus würden
ausnahmenslos sämtliche Aufträge an die Vorarbeiter der Standorte erteilt, die sie sodann Mitarbeitern vor
Ort weitergeben. Alle Vorarbeiter unterstünden der zentralen Leitung der District Managerin D. K.. In K.
würden nicht nur sämtliche Aufträge an alle Standorte vergeben. Dort fänden auch wichtige
Besprechungen auf Geschäftsführerebene, Tagungen und Besprechungen statt. Alle Beschaffungsfragen
hinsichtlich des einzusetzenden Materials würden dort entschieden und vergeben. Hierfür spreche auch
der Inhalt einer E-Mail-Mitteilung ab die jeweiligen Vorarbeiter vom 10.03.2007.
Der Kläger beantragt,
unter Abänderung des am 15.04.2008 verkündeten Urteils des Arbeitsgerichtes Trier mit dem
Aktenzeichen 2 Ca 1847/07 wird
1. feststellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien nicht durch die Kündigung der Beklagten
vom 21.11.2007, zugegangen am 16.11.2007, aufgelöst worden ist, sondern über den 15.12.2007 hinaus
zu unveränderten Arbeitsbedingungen fortbesteht,
2. die Beklagte zu verurteilen, den Kläger zu unveränderten Arbeitsbedingungen weiterzubeschäftigen,
3. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 1.032,00 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem
Basiszins seit 01.01.2008 zu zahlen, abzüglich netto gezahlter 390,40 €
4. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 2.064,00 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem
Basiszins seit 01.02.2008 zu zahlen, abzüglich netto gezahlter 390,40 €,
5. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 2.064,00 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem
Basiszins seit 01.03.2008 zu zahlen, abzüglich netto gezahlter 707,60 €,
6. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 2.064,00 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem
Basiszins seit 01.04.2008 zu zahlen, abzüglich netto gezahlter 756,40 €,
7. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien auch nicht durch die Kündigung der
Beklagten vom 25.03.2008 zum 30.04.2008 beendet worden ist, sondern darüber hinaus fortbesteht.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt das angefochtene Urteil. Der Betriebsrat K. sei nicht zuständig. Während der Kläger noch vor
dem Arbeitsgericht T. ausführte, die Entscheidung über die sozialen und personellen Angelegenheiten
würden in C-Stadt getroffen, stütze er die Berufung im Wesentlichen auf das Argument, dass am Sitz der
Beklagten in C-Stadt nur zwei Angestellte beschäftigt seien. Aus dem Organigramm ergebe sich, dass der
Kläger ausschließlich für den Betrieb in K. tätig gewesen sei, da alle Standorte der Zentralen von der
District Managerin D. K. ausgeübten Betriebsleitung dieses Betriebs unterstehen würden.
Der Vortrag sei nicht nur verspätet, sondern auch unrichtig. Die Beklagte führe Dienstleistungsverträge für
die US-Streitkräfte in ganz Deutschland aus. Im Rahmen der vertraglichen Vereinbarung mit den
zuständigen US-Behörden führe sie für amerikanische Schulen Wartungs- und Instandhaltungsarbeiten
aus. Entsprechend der Aufteilung des Vertragsgebietes durch die amerikanischen Vertragsstelle in die
Distrikte K., H. und B., gliederte sich auch die Beklagte in ihrem Aufgabenbereich in diese drei Distrikte
auf, nämlich in K., H. und B.. Der Kläger sei für die Wartung und Instandhaltung im Bereich B. im Distrikt K.
beschäftigt gewesen. Alle Distrikte unterstünden der in C-Stadt ansässigen Unternehmensverwaltung. Die
Tatsache, dass nur dort alle Entscheidungen in personellen und sozialen Angelegenheiten getroffen
würden, sollte unter den Parteien aufgrund des in dieser Hinsicht eindeutigen Vortrags des Klägers vor
dem Arbeitsgericht unstreitig sein. Insofern dürfte sein Vortrag, in C-Stadt würden nur gewisse personelle
Angelegenheiten erledigt, sonst aber die zentrale Leitung sich in K. befinden, unbeachtlich sein. In C-
Stadt seien neun Personen tätig. Dort wurde über Maßnahmen wie Einstellung, Kündigung, Versetzung
und Abmahnung entschieden. Außer dem Prokuristen J. sei niemand sonst befugt, eine personelle
Maßnahme in alleiniger Verantwortung anzuordnen. Alle Arbeitsverträge seien vom Prokuristen J.
abgeschlossen worden. Selbst kleinere Änderungen oder Ergänzungen dürften in einzelnen Distrikten nur
mit dessen Zustimmung vorgenommen werden. Die betrieblichen Verfahrensanweisungen würden aus C-
Stadt stammen. Der Kläger überbewerte die Rolle der Distrikt Manger. Diese verfügten über keine eigene
Entscheidungsmacht und setzen lediglich die in C-Stadt getroffenen Entscheidungen um, unterstützen die
Koordinierung der täglichen Arbeit zusammen mit den jeweiligen lokalen Vorgesetzten.
Selbst wenn der Betrieb K. unter dem Betriebsbegriff des Betriebsverfassungsgesetzes zu subsumieren
wäre, würde der Einsatzbereich des Klägers in B. nicht den Betrieben K. zuzuordnen sein. Die
Arbeitsstätten B. seien als Einheit anzusehen. Dort seien unstreitig insgesamt sieben Mitarbeiter
beschäftigt unter der Leitung eines Vorarbeiters. Ein Kleinbetrieb könne nur dann dem Hauptbetrieb
zugeordnet werden, wenn er die zahlenmäßigen Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 BetrVG nicht erfülle.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes im Berufungsverfahren wird auf den
vorgetragenen Inhalt der Schriftsätze der Parteien, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren,
verwiesen. Weiter wird verwiesen auf die Feststellungen zum Sitzungsprotokoll vom 30.10.2008.
Entscheidungsgründe:
I.
64 Abs. 6, 66 Abs. 1 ArbGG i. V. m. § 520 ZPO).
Das Rechtsmittel der Berufung hat in er Sache jedoch keinen Erfolg.
II.
die Anhörung des Betriebsrates in K. zur Kündigung der Beklagten vom 21.11.2007 nicht erforderlich war.
Eine Unwirksamkeit gemäß § 102 Abs. 1 Satz 3 BetrVG scheidet daher aus.
Einem Betrieb in K., für die ein Betriebsrat gewählt wurde, gehört der Kläger nicht an, daher war dieser
Betriebsrat für ihn nicht zuständig und nicht zu beteiligen.
Ohne dass es auf die Frage ankam, ob im Bereich K. überhaupt rechtswirksam ein Betriebsrat gewählt
werden konnte, weil möglicherweise die Betriebseigenschaft fraglich erscheint, ist der Kläger auf jeden
Fall diesem Betrieb nicht zuzuordnen.
Hierbei kommt es auf die Frage, ob und inwieweit die District Managerin K. die wesentlichen
betriebsverfassungsrechtlichen Entscheidungen in eigener Verantwortlichkeit fällen kann, nicht an. Der
Bereich B., für den der Kläger ausweislich des Arbeitsvertrages eingestellt wurde, ist ein Betriebsteil, der
betriebsratsfähig ist und räumlich weit vom angenommenen Hauptbetrieb K. entfernt ist.
betriebsratsfähig ist und räumlich weit vom angenommenen Hauptbetrieb K. entfernt ist.
Betriebsteile sind organisatorisch abgrenzbare relativ verselbständigte Betriebsbereiche mit eigenem
Arbeitnehmerstamm, die wegen ihrer Eingliederung in die Organisation des Betriebes nicht allein
bestehen können. Der arbeitstechnische Zweck, der in einem Betriebsteil verfolgt wird, kann mit dem
Zweck des Gesamtbetriebes identisch sein. In jedem Fall übt der Betriebsrat eine Teilfunktion für das
Erreichen des arbeitstechnischen Zwecks des Betriebes aus und erfüllt Aufgaben, die sich von denen der
anderen Abteilungen in der Regel erkennbar unterscheiden, aber in ihrer Zielsetzung dem
arbeitstechnischen Zweck des Betriebes dienen. Der Aufgabenbereich in der Einheit B. war die Wartung
und Instandhaltung der amerikanischen Schulen und der dazugehörigen Aufgabenbereiche in diesem
Umfeld. Für eine Abgrenzung von Betrieb und Betriebsteil ist der Grad der Verselbständigung
entscheidend. Erstreckt sich die in der organisatorischen Einheit ausgeübte Leitungsmacht auf alle
wesentlichen Funktionen des Arbeitgebers in personellen und sozialen Angelegenheiten, handelt es sich
um einen selbständigen Betrieb. Für einen Betriebsteil im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 1 BetrVG reicht es
aus, dass die organisatorische Einheit räumlich oder funktional vom Betrieb abgegrenzt ist und in ihr eine
den Einsatz der Arbeitnehmer bestimmende Leitung institutionalisiert ist, die Weisungsrechte des
Arbeitgebers ausübt (vgl. BAG Urteil vom 14.05.1997 - 7 ABR 26/96). Im Unterschied zu einer als
betriebsqualifizierenden Einheit fehlt dem Betriebsteil indes ein eigener Leitungsapparat, der die
wesentlichen Entscheidungen in personellen und sozialen Angelegenheiten eigenständig trifft.
Im vorliegenden Fall liegt eine räumliche Abgrenzung vor. Der Einsatz der Arbeitnehmer wird von dem
Vorarbeiter, der für den Bereich B. eingesetzt ist und auch in dem vom Kläger vorgelegten Organigramm
auftaucht, ausgeübt. Dass dieser keine Entscheidungsbefugnisse im personellen oder sozialen
Angelegenheiten hat, ist für die Entscheidung des Rechtsstreits unerheblich. Nach der Fiktion des § 4 Abs.
1 Nr. 1 BetrVG, liegt, da eine räumlich weite Entfernung vom angenommenen Hauptbetrieb K. vorliegt,
eine selbständige Einheit vor, die betriebsratsfähig ist.
Dass Arbeitnehmer formlos mit Stimmenmehrheit beschlossen hätten, an der Wahl des Betriebsrates im
angenommen Hauptbetrieb K. teilzunehmen, ist nicht ersichtlich.
Damit war, selbst wenn der Kläger dem Hauptbetrieb K: zuzuordnen wäre, eine Beteiligung der in dieser
Einheit gewählten Betriebsvertretung nicht zur Rechtswirksamkeit der ausgesprochenen Kündigung
erforderlich.
Endet das Arbeitsverhältnis durch die ausgesprochene Kündigung, ist die Beklagte auch nicht verpflichtet,
dem Kläger für Zeiten nach Ablauf der Kündigungsfrist Entgeltfortzahlung zu leisten, ebenso wenig kann
die Klage des Klägers gegen die vorsorglich ausgesprochene weitere Kündigung erfolgreich sein, weil
bei deren Zugang ein Arbeitsverhältnis nicht mehr bestanden hat.
Nach allem musste die Berufung des Klägers mit der Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO der Zurückweisung
unterliegen. Gründe für eine Zulassung der Revision bestehen anlässlich der Kriterien des § 72 Abs. 2
ArbGG nicht.