Urteil des LAG Rheinland-Pfalz vom 18.10.2005
LArbG Mainz: arbeitsgericht, mangel, quelle, stadt, datum, einspruch, leistungsklage
LAG
Mainz
18.10.2005
6 Ta 177/05
Prozesskostenhilfeformular
Aktenzeichen:
6 Ta 177/05
1 Ca 196/05
ArbG Kaiserslautern
Entscheidung vom 18.10.2005
Tenor:
Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom
01.07.2005 - Az.: 1 Ca 196/05 - wird zurückgewiesen.
Gründe:
Der Kläger, der seine Leistungsklage am 07.02.2005 einreichte und auf dessen Antrag hin am 30.03.2005
in der Güteverhandlung, weil die Beklagte weder erschienen noch vertreten war, ein der Klage
stattgebendes Versäumnisurteil erging, hat, nachdem die Beklagte am 04.04.2005 Einspruch eingelegt
hat, eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse beim Arbeitsgericht
eingereicht, wo sie am 15.04.2005 dem Vorsitzenden vorlag, die keinerlei Erklärung in den Abschnitten D-
J aufweist. Mit dem Antragsformular ist ein Bescheid für A Stadt Kaiserslautern vom 29.12.2004
verbunden, wonach der Kläger bis 30.04.2005 670,00 € zur Sicherung des Lebensunterhaltes bezieht.
Auf die mündliche Verhandlung vom 20.04.2005 ist das Versäumnisurteil aufgehoben und die Klage
abgewiesen worden.
Mit dem angefochtenen Beschluss vom 01.07.2005 hat das Arbeitsgericht den Antrag des Klägers vom
12.04.2005 auf Gewährung von Prozesskostenhilfe zurückgewiesen, weil die Klage keine hinreichende
Aussicht auf Erfolg hatte.
Der Beschluss ist dem Kläger am 05.07.2005 zugestellt worden und seine hiergegen gerichtete
Beschwerde ging am 13.07.2005 beim Arbeitsgericht ein.
Der Kläger hat seine Beschwerde im Wesentlichen damit begründet, dass er den Antrag rechtzeitig vor
Prozessbeginn gestellt habe und dann, wenn die Entscheidung rechtzeitig getroffen worden wäre, der
Antrag erfolgreich gewesen sei, da er den Vorprozess gewonnen habe und im vorliegenden Verfahren
bereits das Versäumnisurteil zu seinen Gunsten erlassen worden sei.
Das Arbeitsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und dies damit begründet, dass der Antrag erst
Mitte April 2005 und zwar unvollständig ausgefüllt eingereicht worden sei und zu diesem Zeitpunkt wegen
des eingelegten Einspruchs der Beklagten keine hinreichende Erfolgsaussicht für die Klage mehr
bestanden habe.
Das Arbeitsgericht hat die Sache dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
Die zulässige sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Kaiserslautern
vom 01.07.2005 ist deshalb nicht begründet, obwohl das Arbeitsgericht den Kläger angesichts der
unvollständig ausgefüllten Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse hätte auf
diesen Mangel hinweisen müssen, zumal bei Vorlage an den Vorsitzenden am 15.04.2005 noch
Gelegenheit für den Kläger bestanden hätte, da der neue Termin zum 20.04.2005 angestanden hat, die
erforderlichen Erklärungen und Belege nachzuholen bzw. zu beschaffen.
Auch der Einwand des Klägers, dass das Arbeitsgerichts selbst von einer Erfolgsaussicht der Klage
ausgegangen ist, da es ansonsten kein Versäumnisurteil entsprechend dem Klageantrag erlassen hätte,
ist berechtigt, führt jedoch nicht zur Abänderung des Beschlusses. Der Kläger hätte nämlich spätestens im
Beschwerdeverfahren die erforderlichen Angaben über seine persönlichen und wirtschaftlichen
Verhältnisse nachholen müssen, damit überhaupt eine Entscheidungsgrundlage dafür gegeben ist, zu
prüfen, ob die persönlichen Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe gegeben sind,
da nach § 114 Satz 1 ZPO nur die Partei Prozesskostenhilfe erhalten kann, die nach ihren persönlichen
und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht in der Lage ist, die Kosten der Prozessführung aufzubringen.
Nach dem Vorstehenden ist die sofortige Beschwerde zurückzuweisen, wobei gegen diese Entscheidung
kein Rechtsmittel gegeben ist, weil Gründe für die Zulassung der Rechtsbeschwerde nicht vorliegen.