Urteil des LAG Rheinland-Pfalz vom 08.11.2005

LArbG Mainz: ordentliche kündigung, fristlose kündigung, geschäftsführer, vernehmung von zeugen, abmahnung, beweislast, interessenabwägung, abend, begriff, beleidigung

LAG
Mainz
08.11.2005
5 Sa 301/05
Kündigung eines LKW-Fahrers
Aktenzeichen:
5 Sa 301/05
2 Ca 950/04
ArbG Koblenz
Entscheidung vom 08.11.2005
Tenor:
I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 18.02.2005 - 2 Ca
950/04 - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung der Beklagten vom
21.03.2004 nicht fristlos, sondern fristgerecht mit Ablauf des 30.04.2004 aufgelöst worden ist.
2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
II. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
III. Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger zu 3/5 und der Beklagten zu 2/5 auferlegt.
IV. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 6135,-- € festgesetzt.
V. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Der Kläger ist seit dem 15.11.1999 bei der Beklagten als LKW-Fahrer beschäftigt gewesen. Am Abend des
21.03.2004 sollte der Kläger gegen 22.00 Uhr von dem Betriebshof der Beklagten aus eine Fahrt mit dem
LKW der Beklagten (nach S./M.) antreten. Bei den Papieren, die dem Kläger bei dieser Gelegenheit gegen
ca. 21.30 Uhr ausgehändigt worden waren, befand sich u.a der Telefoneinzelgesprächsnachweis (der "T-
Mobile" vom 09.03.2004, Bl. 213 ff. d. A.). Dieser Nachweis vom 09.03.2004 betrifft die Telefonkosten (für
Februar 2004) des Mobiltelefons, das die Beklagte dem Kläger zur Verfügung gestellt hatte. Der Nachweis
vom 09.03.2004 war von der Beklagten mit dem handschriftlichen Vermerk "EUR 55,81 privat" versehen
worden. Nach näherer Maßgabe des jeweiligen Parteivorbringens kam es am 21.03.2004 (gegen 21.30
Uhr/22.00 Uhr) zu Wortwechseln des Klägers mit dem Geschäftsführer der Beklagten (O. W. ). Es ist
unstreitig, dass der Kläger dabei die Worte - in Bezug auf den Geschäftsführer W. - gebraucht hat:
"Du bescheißt mich bei den Telefonkosten".
Der Kläger hat die vorgesehene Fahrt nach S./M. nicht angetreten. Er hat noch am Abend bzw. in der
Nacht des 21.03.2004 unter Mitnahme seiner persönlichen Sachen das Betriebsgelände verlassen. Am
22.03.2004 wurde dem Kläger die Kündigung der Beklagten vom 21.03.2004 (Bl. 8 d. A.) überreicht. Im
Kündigungsschreiben heißt es u.a.:
"… hiermit kündigen wir das mit Ihnen am 15.11.1999 begonnene Arbeitsverhältnis fristlos wegen
Arbeitsverweigerung und Beleidigung. Sie sind am 21.03.2004 nicht wie vereinbart um 22.00 Uhr zur
Entladestelle gefahren, sondern haben auf eigene Veranlassung den LKW ausgeräumt und sind nach
Hause gefahren, darüber hinaus haben Sie mich in Anwesenheit weiterer Personen als Betrüger
bezeichnet …".
Zur näheren Darstellung (insbesondere) des (erstinstanzlichen) Sach- und Streitstandes im Übrigen wird
gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG Bezug genommen auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts vom
18.02.2005 - 2 Ca 950/04 - (dort S. 3 ff. = Bl. 99 ff. d. A.). Das Arbeitsgericht hat festgestellt, dass das
Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung der Beklagten vom 21.03.2004 nicht aufgelöst worden
ist.
Gegen das der Beklagten am 17.03.2005 zugestellte Urteil vom 18.02.2005 - 2 Ca 950/04 - hat die
Beklagte am 13.04.2005 Berufung eingelegt und diese am 17.05.2005 begründet. Zwecks Darstellung
aller Einzelheiten der Berufungsbegründung wird auf den Schriftsatz vom 12.05.2005 (Bl. 127 ff. d. A.)
verwiesen. Die Beklagte macht dort insbesondere geltend, dass der Kläger durch das Wort "bescheißen"
zum Ausdruck gebracht habe, dass die Beklagte nicht ordnungsgemäß abrechne. Dies beinhalte ganz
deutlich auch den Vorwurf des Betruges. Es komme dabei nicht darauf an, dass genau dieser Begriff
(Betrug) gefallen sein müsse. Entscheidend sei vielmehr, dass durch den Begriff "bescheißen" zum
Ausdruck gebracht werde, dass die Beklagte nach Auffassung des Klägers diesen betrüge. Diese massive
Beleidigung berechtige die Beklagte zu einer außerordentlichen Kündigung. Darüber hinaus habe der
Kläger gegenüber der Beklagten (aber auch) beharrlich seine geschuldete Arbeitsleistung verweigert.
Dazu führt die Beklagte näher aus.
Ergänzend äußert sich die Beklagte in den Schriftsätzen vom 08.07.2005 (Bl. 160 f. d. A.), vom 20.09.2005
(Bl. 171 ff. d. A.) und vom 02.11.2005 (Bl. 221 ff. d. A.). Hierauf wird jeweils Bezug genommen.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 18.02.2005 - 2 Ca 950/04 - abzuändern und die Klage
abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.
Der Kläger verteidigt das Urteil des Arbeitsgerichts nach näherer Maßgabe seiner Ausführungen in der
Berufungsbeantwortung vom 16.06.2005 (Bl. 153 ff. d. A.) sowie in den Schriftsätzen vom 21.09.2005 (Bl.
209 f. d. A.) und vom 17.10.2005 (Bl. 217 f. d. A.), worauf jeweils verwiesen wird.
In der Berufungsbeantwortung macht der Kläger insbesondere geltend, dass seine Äußerung vom
21.03.2004 gegenüber dem Geschäftsführer der Beklagten sachlich begründet gewesen sei. Soweit es
um die Telefonkosten von Februar 2004 geht, lässt sich der Kläger so ein, dass die Telefonate, die er mit
dem damaligen "Computerfachmann" der Beklagten geführt habe (- Rufnummer 0171/7451395 -), aus
rein dienstlichen Gründen erfolgt seien. Auch die 54 Telefonate mit den Telefonnummern, die jeweils mit
den Ziffern 491709182 … beginnen würden, seien ausschließlich berufsbedingt geführt worden. Der
Kläger meint, dass nach Abzug dieser Telefonate bereits kein Betrag in Höhe von 55,81 EUR mehr
verbleiben dürfte.
Soweit es um den Vorwurf der Arbeitsverweigerung geht, verweist der Kläger auf seine Darstellung im
Schriftsatz vom 29.07.2004 (dort S. 2) sowie auf den Schriftsatz der Beklagten vom 15.04.2004 (dort S. 2
Abs. 4). Unabhängig davon stellt der Kläger fest, dass die Beklagte nicht einmal versucht habe zu
behaupten, der Kläger sei seitens des Geschäftsführers der Beklagten zur Arbeitsfortsetzung oder zur
Wiederaufnahme der Aufnahme der Arbeit aufgefordert worden.
Zur näheren Darstellung des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den weiteren Akteninhalt Bezug
genommen.
Entscheidungsgründe:
I.
Die Berufung ist an sich statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Die
hiernach zulässige Berufung erweist sich teilweise als begründet.
II.
Die Klage ist teilweise begründet.
1.
Das Arbeitsverhältnis ist durch die Kündigung vom 21.03.2004 nicht außerordentlich-fristlos, sondern
ordentlich und fristgerecht zum 30.04.2004 aufgelöst worden. Dies ergibt sich aus § 626 Abs. 1 BGB und
aus § 1 Abs. 2 S. 1 KSchG i. V. m. § 140 BGB.
a) Das Verhalten, das der Kläger am Abend des 21.03.2004 gezeigt hat, ist an sich geeignet, eine
verhaltensbedingte ordentliche Kündigung, - aber auch eine außerordentliche Kündigung zu rechtfertigen.
Ein entsprechender Kündigungssachverhalt liegt jeweils vor. Nach näherer Maßgabe der
höchstrichterlichen Rechtsprechung können sowohl grobe Beleidigungen/Ehrverletzungen als auch
Arbeitspflichtverletzungen die Kündigung rechtfertigen.
Die (jeweils) durchgeführte Interessenabwägung ergibt
- zum einen, dass der Beklagten bei Kündigungsausspruch die Einhaltung der ordentlichen
Kündigungsfrist noch zugemutet werden konnte,
und
- zum anderen, dass genügend Umstände vorliegen, die bei verständiger Würdigung in Abwägung der
Interessen der Vertragsparteien und des Betriebes die ordentliche Kündigung zum 30.04.2004 als
billigenswert und angemessen erscheinen lassen.
Dazu im Einzelnen:
b) aa) Ein schuldhaft-pflichtwidriger Verstoß des Klägers gegen seine Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis
ist zunächst insoweit gegeben als ihm eine erhebliche Ehrverletzung in Bezug auf den Geschäftsführer W.
vorzuwerfen ist. Nach allgemeinem Sprachgebrauch beinhaltet der Vorwurf des Klägers, der
Geschäftsführer "bescheiße" ihn, den Kläger, bei den Telefonkosten, die Aussage, dass der
Geschäftsführer vorsätzlich falsch abrechne. Dies stellt eine ehrenrührige Behauptung auch dann dar,
wenn der Kläger den Geschäftsführer W. damals nicht noch zusätzlich und ausdrücklich "Betrüger"
genannt hat. Ausreichende Tatsachen dazu, dass die Telefonkosten für den Monat Februar 2004, um die
es damals ging, tatsächlich falsch abgerechnet worden sind, lassen sich aufgrund des von den Parteien
vorgetragenen Sachverhaltes aber nicht feststellen. Zwar hat letztlich der Arbeitgeber - hier also die
Beklagte - die Tatsachen darzulegen und zu beweisen, die die Kündigung i.S.d. § 626 BGB und des § 1
Beklagte - die Tatsachen darzulegen und zu beweisen, die die Kündigung i.S.d. § 626 BGB und des § 1
KSchG bedingen. Soweit es jedoch um Entschuldigung- bzw. Rechtfertigungsgründe oder ähnliche
Umstände geht, die das Verhalten des Arbeitnehmers rechtfertigen oder entschuldigen (- bzw. sonst in
einem milderen Licht erscheinen lassen -) sollen, ist die Verteilung der Darlegungs- und Einlassungslast
allerdings differenzierter ausgestaltet. Dies gilt auch für die Berechtigung der verfahrensgegenständlichen
Behauptung des Klägers, der Geschäftsführer W. "bescheiße" den Kläger bei den Telefonkosten. Die
Darlegungs- und Beweislast ist insoweit abgestuft verteilt. Dies ergibt sich aus dem Gesichtspunkt der
Sachnähe sowie daraus, dass es schließlich der Kläger gewesen ist, der mit dem Mobiltelefon telefoniert
hat, auf das sich der Einzelnachweis der "T-Mobile" vom 19.03.2004 bezieht. Von daher hätte der Kläger
im Einzelnen zu Anlass und Inhalt der dort erfassten Telefonate vortragen müssen. Ein derartiger Vortrag
ist dem Kläger vorliegend nicht in ausreichender Weise gelungen, - und zwar auch nicht in den
Schriftsätzen vom 21.09.2005 und vom 17.10.2005. Die seinerzeit insgesamt entstandenen Telefonkosten
belaufen sich auf EUR 171,81, wie die Beklagte unwidersprochen (§ 138 Abs. 3 ZPO) vorgetragen hat.
Von diesem Betrag hat die Beklagte selbst - ebenso unstreitig - einen Teilbetrag in Höhe von 116,00 EUR
(für betrieblich veranlasste Telefonate) übernommen. Im Hinblick darauf wäre es im Rahmen der abgestuft
verteilten Darlegungs- und Beweislast Sache des Klägers gewesen, im Einzelnen darzulegen, dass die
Kosten der von ihm privat geführten Telefonate den verbleibenden Betrag von 55,81 EUR unterschritten
hätten. Derartiges hat der Kläger jedoch nicht ausreichend dargelegt. Insbesondere ergibt sich nicht
bereits daraus, dass es sich bei den Anschlüssen bzw. Telefonnummern beginnend mit "491709182 …"
um sog. "Firmenhandys" der Beklagten handelt, dass der Kläger die diesbezüglichen 54 Telefonate aus
betrieblichen Gründen für erforderlich halten durfte. Die Behauptung des Klägers, "diese Telefonate" seien
"ausschließlich berufsbedingt geführt" worden ist ebenso unsubstantiiert wie seine weitere Behauptung,
"auch die übrigen Rufnummern" seien "nahezu ausschließlich aus berufsbedingten Gründen genutzt"
worden. In der Tat enthält der Einzelgesprächsnachweis noch andere Telefonate, die nicht mit den
Zielrufnummern/GPRS-Zugängen "0170-7451395" (= "Computerfachmann") und (- beginnend mit -)
"491709182 …", sondern mit weiteren Zielrufnummern geführt worden sind. Zur Erforderlichkeit dieser
weiteren Telefonate gibt der Kläger überhaupt keine Erklärung ab.
Zwischen den Parteien besteht zurecht kein Streit darüber, dass der Kläger jedenfalls verpflichtet ist, die
Kosten der tatsächlich angefallenen privaten Telefonate zu übernehmen (s. dazu den Schriftsatz des
Klägers vom 17.10.2005 dort S. 1 unten = Bl. 217 d. A.). Nach dem - hier entsprechend anwendbaren -
Rechtsgrundsatz, der der Vorschrift des § 670 BGB zugrunde liegt, hat der Arbeitgeber lediglich die
Aufwendungen zu tragen, die der Arbeitnehmer den Umständen nach zum Zwecke der Ausführung seines
jeweiligen Arbeitsauftrages für erforderlich halten durfte. Das zu allgemein gehaltene Vorbringen des
Klägers ist nicht geeignet, eine weitergehende Darlegungs- und Beweislast der Beklagten hinsichtlich der
Berechtigung des Kostenanteils auszulösen, mit dem die Beklagte den Kläger hinsichtlich der im Februar
2004 geführten Telefonate belasten wollte bzw. belastet hat (= "EUR 55,81 privat"). Demgemäß ist
festzustellen, dass der Vorwurf des Klägers: "du bescheißt mich bei den Telefonkosten" sachlich
unzutreffend und zugleich ehrenrührig ist. Diese zunächst gemachte Äußerung hat der Kläger noch
dadurch verstärkt, dass er auf die Äußerung des Geschäftsführers ("… das, wenn der Kläger am Freitag
immer noch der Auffassung sei, dass er, der Geschäftsführer, den Kläger betrüge, es besser für ihn wäre,
sich umgehend eine andere Arbeitsstelle zu suchen …") entgegnet hat, dass er (hierfür) nicht bis Freitag
zu warten brauche.
bb) Was diesen (letzten) Wortwechsel zwischen dem Geschäftsführer W. und dem Kläger, - der sich dabei
im Fahrer- bzw. Führerhaus des LKW befand-, anbelangt, ist in tatsächlicher Hinsicht festzustellen, dass
dieser Wortwechsel den Inhalt gehabt hat, den die Beklagte auf den Seiten 3 - unten - und 4 - oben - des
Schriftsatzes vom 12.05.2005 (Bl. 129 f. d. A.) dargestellt hat (- ähnlich bereits die Darstellung der
Beklagten auf der S. 2 des Schriftsatzes vom 15.04.2004, Bl. 15 d. A.).
Zu der dort (jeweils) enthaltenen substantiierten Darstellung des tatsächlichen Geschehens hätte sich der
Kläger aufgrund der ihm gemäß § 138 Abs. 1 u. 2 ZPO obliegenden Erklärungs- und Einlassungspflicht
näher erklären müssen. An einer derartigen - hinreichend konkreten - Einlassung hat es der Kläger jedoch
mit der sich daraus aus § 138 Abs. 3 ZPO ergebenden Folge fehlen lassen. Insbesondere kann nicht
davon ausgegangen werden, dass der Geschäftsführer W. dem Kläger, bevor dieser seine persönlichen
Sachen aus dem LKW ausräumte und schließlich das Betriebsgelände verließ, mündlich fristlos gekündigt
hatte. Soweit der Kläger eine derartige mündliche fristlose Kündigung behaupten will, ist seine
Behauptung unsubstantiiert und löst keine weitergehende Darlegungs- und Beweislast der Beklagten aus.
(Auch) aus den Aussagen der erstinstanzlich vernommenen Zeugen ergibt sich nicht, dass der
Geschäftsführer W. dem Kläger, - bevor dieser den Betrieb verließ -, mündlich fristlos gekündigt hatte (vgl.
dazu die Zeugenaussagen von
- S. vom 10.12.2004 und vom 18.02.2005, Bl. 57 und 92 f. d. A.,
- G. vom 16.12.2004 und vom 18.02.2005, Bl. 58 f. und 93 f. d. A.
sowie von
- N. vom 05.12.2004, Bl. 56 d. A. [" … mehr war für mich nicht hörbar, da sich die Parteien damals von uns
entfernten …"]).
Da hiernach das tatsächliche Geschehen, insbesondere der Inhalt des letzten Wortwechsels, gemäß §
138 Abs. 3 ZPO feststeht (- gemäß Ziffer II. des Beschlusses vom 30.08.2005 - 5 Sa 301/05 -, Bl. 164 d. A.,
hatte der Kläger Gelegenheit, sich zu den einzelnen Wortwechseln, die am 21.03.2004 zwischen ihm und
dem Geschäftsführer W. stattgefunden haben, abschließend zu äußern -), bedurfte es der ergänzenden
oder wiederholten Vernehmung von Zeugen nicht. Auch die Vernehmung des Zeugen A. war nicht
geboten.
c) Aus dem eben dargelegten Geschehensablauf ergibt sich zugleich, dass dem Kläger nicht nur eine
Ehrverletzung des Geschäftsführers W., - sondern zugleich auch eine schuldhaft-pflichtwidrig begangene
Arbeitsverweigerung vorzuwerfen ist. Der Kläger war damals angewiesen, arbeitsvertragsgemäß die Fahrt
nach S./M. anzutreten und durchzuführen. Die Ausführung dieser Arbeit hat er - beharrlich - verweigert.
Unter den gegebenen Umständen war - soweit es um die Rechtmäßigkeit - der ordentlichen Kündigung
geht, eine vorherige Abmahnung entbehrlich. Entbehrlich ist eine Abmahnung immer dann, wenn im
Einzelfall besondere Umstände vorliegen, aufgrund derer eine Abmahnung als nicht erfolgsversprechend
angesehen werden darf. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn erkennbar ist, dass der
Arbeitnehmer - wie hier der Kläger, der unter Mitnahme seiner persönlichen Dinge den Betriebshof
verlassen hat, - nicht gewillt ist, sich vertragsgerecht zu verhalten.
d) Das Fehlen einer vorherigen eindeutigen Abmahnung wirkt sich allerdings im Rahmen der gemäß §
626 Abs. 1 BGB durchgeführten Interessenabwägung zugunsten des Klägers aus. Für den Kläger spricht
weiter, dass er auf eine immerhin bereits seit dem 15.11.1999 bestehende Betriebszugehörigkeit
verweisen kann. Schließlich haben sich für die Beklagte aus dem Verhalten des Klägers keine weiteren
nachteiligen Folgen für den Betriebsablauf ergeben. Es ist unstreitig, dass die vorgesehene Fahrt zur
Entladestelle nach S./M. letztlich - wenn auch mit einer gewissen Verzögerung - doch noch durchgeführt
werden konnte.
Im Rahmen der Abwägung gemäß § 626 Abs. 1 BGB überwiegt deswegen im Ergebnis das Interesse des
Klägers an der fristgerechten Beendigung des Arbeitsverhältnisses das Interesse der Beklagten an der
fristlosen Beendigung. Aus diesem Grunde erweist sich die Kündigung vom 21.03.2004 - soweit sie
außerordentlich-fristlos erklärt wurde - als rechtsunwirksam.
2.
Unter den gegebenen Umständen - dazu gehört insbesondere (auch) der Inhalt des
Kündigungsschreibens - ist im Sinne des § 140 BGB anzunehmen, dass die Beklagte - bei rechtzeitiger
Kenntnis der Unwirksamkeit der außerordentlichen Kündigung - die ordentliche Kündigung gewollt und
ausgesprochen hätte. Folglich war die fristlose Kündigung vom 21.03.2004 hier in eine ordentliche
Kündigung umzudeuten. Die Kündigung vom 21.03.2004 hat deswegen das Arbeitsverhältnis fristgerecht
mit Ablauf des 30.04.2004 beendet. Dies ergibt sich aus § 622 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 BGB i. V. m. dem Umstand,
dass die ordentliche Kündigung verhaltensbedingt im Sinne des § 1 Abs. 2 S. 1 KSchG erfolgt und
deswegen insoweit gerechtfertigt ist. Es liegen zwei Sachverhalte vor, die an sich geeignet sind, die
ordentliche Kündigung zu rechtfertigen. Dabei handelt es sich - wie jeweils oben festgestellt - zum einen
um die beleidigende Äußerung und zum anderen um die Arbeitsverweigerung des Klägers. Die gemäß §
1 KSchG durchgeführte Interessenabwägung ergibt, dass jeder dieser beiden Sachverhalte bereits für
sich alleine die ordentliche Kündigung - als verhaltensbedingte Kündigung - rechtfertigt. Jedenfalls führt
hier die zulässige und gebotene einheitliche Betrachtungsweise zu der Feststellung, dass die beiden
Kündigungssachverhalte in ihrer Gesamtheit Umstände darstellen, die bei verständiger Würdigung in
Abwägung der Interessen der Vertragsparteien und des Betriebes die Kündigung - auch ohne
Abmahnung - als billigenswert und angemessen erscheinen lassen. Wegen der - abgestellt auf den
Zeitpunkt des Kündigungsausspruches - zu treffenden negativen Prognose überwiegt hier das
Beendigungsinteresse der Beklagten das Interesse des Klägers an der Fortsetzung des
Arbeitsverhältnisses auf unbestimmte Zeit. Die für den Kläger sprechenden Umstände, die zur
Unwirksamkeit der fristlosen Kündigung führen, wiegen nicht so schwer, dass sie auch der Wirksamkeit
der ordentlichen Kündigung entgegenstehen könnten.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 92 Abs. 1 u. 97 Abs. 1 ZPO. Der Streitwert wurde gemäß den
§§ 42 Abs. 4 S. 1 Halbsatz 1 u. 63 Abs. 2 GKG festgesetzt.
Die Zulassung der Revision ist nicht veranlasst. Das vorliegende Berufungsurteil ist deswegen derzeit mit
der Revision nicht anfechtbar. Die Nichtzulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht kann von
den Parteien unter den Voraussetzungen des §§ 72a ArbGG und nach näherer Maßgabe dieser Vorschrift
selbstständig durch Beschwerde, die beim Bundesarbeitsgericht, Hugo-Preuß-Platz 1, 99084 Erfurt,
einzulegen ist, angefochten werden. Darauf wird hingewiesen.