Urteil des LAG Rheinland-Pfalz vom 01.03.2007
LArbG Mainz: vergütung, quelle, auflage, sachprüfung, datum, arbeitsgericht
LAG
Mainz
01.03.2007
8 Ta 40/07
Ablehnung der Vergütungsfestsetzung wegen eines nicht gebührenrechtlichen Einwandes
Aktenzeichen:
8 Ta 40/07
1 Ca 1162/06
ArbG Mainz
Entscheidung vom 01.03.2007
Tenor:
Die sofortige Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Mainz vom
29.11.2006, AZ 1 Ca 1162/06, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Gründe:
Die nach §§ 11 Abs. 1 RPflG, 11 Abs. 2 Satz 3 RVG, 104 Abs. 3 ZPO statthafte sofortige Beschwerde hat in
der Sache keinen Erfolg. Zu Recht hat das Arbeitsgericht im angefochtenen Beschluss den Antrag der
Beschwerdeführerin auf Festsetzung ihrer Vergütung gegen ihre Partei zurückgewiesen.
Der Festsetzung der gesetzlichen Vergütung der Beschwerdeführerin steht nach § 11 Abs. 5 RVG
entgegen, dass die Beschwerdegegnerin Einwendungen erhoben hat, die nicht im Gebührenrecht ihre
Grundlage haben. Danach muss der Rechtspfleger die Festsetzung schon dann ablehnen, wenn nach
dem Vortrag der Partei ein nicht gebührenrechtlicher Einwand vorliegen kann. Da über die Begründetheit
eines solchen Einwandes nicht im Vergütungsfestsetzungsverfahren zu entscheiden ist, kann
grundsätzlich weder eine nähere Substantiierung verlangt werden, noch hat der Rechtspfleger eine
materiell-rechtliche Schlüssigkeitsprüfung vorzunehmen. Etwas anderes gilt ausnahmsweise nur dann,
wenn der Einwand offensichtlich unbegründet ist, d. h. wenn seine Haltlosigkeit ohne nähere Sachprüfung
auf der Hand liegt, gleichsam "ins Auge springt" (vgl. Gerold/Schmidt, RVG, 17. Auflage, § 11 Rz. 142 m .w
. N). Hiervon kann im vorliegenden Fall indessen nicht ausgegangen werden. Zwar bestehen Bedenken
hinsichtlich der Begründetheit der von der Beschwerdegegnerin gegen die Vergütungsfestsetzung
geltend gemachten Einwände. Sie hat jedoch konkret fassbare Umstände genannt, die nicht bereits von
vornherein - ohne materiell-rechtliche Prüfung - als unbeachtlich angesehen werden können.
Die sofortige Beschwerde war daher mit der sich aus § 97 Abs. 1 ZPO ergebenden Kostenfolge
zurückzuweisen.
Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde bestand keine Veranlassung. Diese Entscheidung ist daher
unanfechtbar.