Urteil des LAG Rheinland-Pfalz vom 04.11.2009
LArbG Mainz: steuerberater, mandat, firma, fristlose kündigung, arbeitsgericht, gespräch, beendigung, arbeitsentgelt, versendung, gefährdung
LAG
Mainz
04.11.2009
7 Sa 271/09
Wettbewerbshandlungen und Kündigung
Aktenzeichen:
7 Sa 271/09
1 Ca 940/08
ArbG Mainz
Urteil vom 04.11.2009
Tenor:
1. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 13.03.2003, Az.: 1 Ca
940/08 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
2. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Parteien streiten um die Rechtswirksamkeit einer fristlos und hilfsweise ordentlich ausgesprochenen
Kündigung sowie um die Zahlung von Arbeitsentgelt aufgrund Annahmeverzuges.
Von einer wiederholenden Darstellung des unstreitigen Tatbestandes sowie des erstinstanzlichen
Parteivorbringens wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen und auf die Zusammenfassung im
Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Mainz vom 13.03.2009 (Seite 2 - 6 = Bl. 145 - 149 d. A.)
verwiesen.
Der Kläger hat beantragt,
1. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung des Beklagten vom
20.05.2008 weder außerordentlich, noch fristgerecht zum 31.07.2008 aufgelöst worden ist;
2. den Beklagte zu verurteilen, dem Kläger für die Monate Mai bis August 2008 20.820 € abzgl.
Leistungen der Bundesanstalt für Arbeit i.H.v. 1.326,58 € netto zzgl. Zinsen i.H.v. 5 % über Basiszinssatz
aus dem Differenzbetrag seit dem 03.09.2008 zu zahlen,
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Das Arbeitsgericht Mainz hat entsprechend seinem Beweisbeschluss vom 10.12.2008 (vgl. Bl. 99 d. A.)
Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen Z; wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird
auf den Inhalt des Sitzungsprotokolls vom 30.01.2009 (Bl. 125 ff. d. A.) Bezug genommen.
Sodann hat das Arbeitsgericht mit Urteil vom 13.03.2009 (vgl. Bl. 144 ff. d. A.) festgestellt, dass das
Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung der Beklagten vom 20.05.2008 weder
außerordentlich, noch fristgerecht zum 31.07.2008 beendet worden ist. Des Weiteren hat das
Arbeitsgericht den Beklagten verurteilt, an den Kläger 20.820,00 € brutto abzüglich Leistungen der
Bundesanstalt für Arbeit in Höhe von 1.326,58 € netto zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 % über dem
Basiszinssatz aus dem Differenzbetrag seit dem 03.09.2008 zu zahlen. Zur Begründung dieser
Entscheidung hat das Arbeitsgericht im Wesentlichen ausgeführt, für die Kündigung des
Arbeitsverhältnisses fehle es an dem notwendigen Grund, da die vom Beklagten behauptete
Pflichtverletzung nicht festgestellt werden könne. Insbesondere habe der Kläger nicht gegen die ihm
obliegende Verpflichtung zur Unterlassung von Wettbewerbshandlungen während des
Arbeitsverhältnisses verstoßen. Weder habe er während des Bestehens des Arbeitsverhältnisses ein
zwischen dem Beklagten und der Firma Y-Z bestehendes Mandatsverhältnis abgeworben, noch durch die
Kontaktaufnahme mit dem Mandanten eine unmittelbare Gefährdung der Geschäftsinteressen des
Beklagten herbeigeführt. Nach Durchführung der Beweisaufnahme stehe nämlich fest, dass der Beklagte
am 22.04.2008 seinerseits in einem Gespräch mit dem Zeugen Z das Mandatsverhältnis beendet habe.
Bei diesem Gespräch habe der Beklagte auf Intervention des Zeugen mit diesem dann weiter vereinbart,
dass der Beklagte seine Entscheidung noch einmal überdenken möge und dass dieser sich innerhalb der
nächsten zehn bis zwölf Tage noch einmal melden solle. Der Zeuge habe des Weiteren angekündigt, im
Falle des Unterbleibens einer Rückmeldung die schon von dem Beklagten ausgesprochene Kündigung
der Geschäftsbeziehung zu bestätigen. Da er, der Zeuge, nichts mehr von dem Beklagten gehört habe,
habe er entsprechend seiner Ankündigung dann mit Schreiben vom 19.05.2008 per Telefax gegenüber
dem Beklagten die ausgesprochene Kündigung bestätigt. Des Weiteren habe der Zeuge ausdrücklich
bekundet, dass der Kläger sich nicht aktiv darum bemüht habe, dass Beratungsmandat der Firma Y-Z
selbst zu bekommen. Vielmehr habe der Zeuge glaubhaft angegeben, von ihm selbst sei die Initiative zur
Begründung des neuen Mandatsverhältnisses ausgegangen. Zum Zeitpunkt der Versendung des
Schreibens vom 19.05.2008 habe es keine konkreten Mandatsabsprachen mit dem Kläger gegeben,
vielmehr habe er, der Zeuge auch mit anderen Steuerberatern Vorgespräche geführt gehabt und sei
davon ausgegangen, der Kläger sei bereit, das Mandat zu übernehmen.
Aufgrund dieses Beweisergebnisses sei nicht nur davon auszugehen, dass der Kläger keine
Abwerbungshandlung während des laufenden Arbeitsverhältnisses vorgenommen habe; vielmehr sei
eine unmittelbare Gefährdung der Geschäftsinteressen des Beklagten durch die Kontaktaufnahme mit der
Firma Y-Z ebenfalls ausgeschlossen, zumal der Kläger schon aufgrund der Weisung des Beklagten
während des Arbeitsverhältnisses diese Firma auf Rechnung des Beklagten beraten habe.
Angesichts der somit unwirksamen Kündigung sei der Beklagten im Übrigen aus dem Gesichtspunkt des
Annahmeverzuges verpflichtet, den vom Kläger geltend gemachten Anspruch auf Leistung von
Arbeitsentgelt abzüglich der von der Bundesagentur für Arbeit bezogenen Einkünfte zu erfüllen.
Hinsichtlich aller weitere Einzelheiten der Entscheidungsgründe des Arbeitsgerichtes wird auf Seite 7 ff.
des Urteils vom 13.03.2009 (= Bl. 150 ff. d. A.) verwiesen.
Der Beklagte, dem diese Entscheidung am 08.04.2009 zugestellt worden ist, hat am 04.05.2009 Berufung
zum Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz eingelegt und am 08.07.2009 sein Rechtsmittel begründet
nachdem die Berufungsbegründungsfrist bis einschließlich 08.07.2009 verlängert worden war.
Der Beklagte macht geltend,
entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichtes habe der Kläger sich treuwidrig verhalten und die
Geschäftsinteressen des Beklagten gefährdet, da er noch während des Bestehens des
Arbeitsverhältnisses das Mandat Y-Z angenommen habe. Dass er dementsprechend dieses Mandat ab
dem 19.05.2008 als Steuerberater betreut habe, sei unstreitig; im Übrigen habe dies der Kläger in der
Güteverhandlung vom 16.06.2008 auch erklärt.
Desweiteren komme es auf ein aktives Abwerben des Klägers angesichts der Regelung aus § 8 des
schriftlichen Arbeitsvertrages vom 31.06.2006 nicht an, da dieser Regelung zu entnehmen sei, dass der
Kläger nach Beendigung des Anstellungsvertrages unter anderem auch verpflichtet sei, keine Mandanten
des Arbeitgebers mitzunehmen. Als Mitnahme gelte auch, wenn Mandanten des Arbeitgebers im
Zusammenhang mit dem Überwechseln des Klägers zu einem neuen Dienstherrn überwechseln würden.
Erst recht sei es ihm dann untersagt, während eines bestehenden Arbeitsverhältnisses Mandanten des
Beklagten zu übernehmen.
Die Aussage des erstinstanzlich vernommenen Zeugen Z, es habe keine konkreten Mandatsabsprachen
mit dem Kläger vor Versendung des Telefaxschreibens vom 19.05.2008 gegeben, sei nicht glaubhaft, da
sie in Widerspruch zu den schriftlichen Angaben des Zeugen in dem besagten Telefax stünden.
Der Kläger habe im Übrigen bereits im November gegenüber einer Mitarbeiterin des Beklagten erklärt:
"Warum soll ich das Büro kaufen, die guten Mandate krieg ich auch so." Mittlerweile habe der Kläger
weitere Mandate des Beklagten übernommen, z. B. die Mandate X und W.
Da nach alledem die fristlose Kündigung das Arbeitsverhältnis rechtswirksam beendet habe, stehe dem
Kläger auch ein Anspruch auf Annahmeverzugslohn nicht zu.
Wegen der weiteren Einzelheiten der Berufungsbegründung wird auf den Schriftsatz des Beklagten vom
08.07.2009 (vgl. Bl. 148 ff. d. A.) Bezug genommen.
Der Beklagte beantragt,
das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 13.03.2009, Az.: 1 Ca 940/08 abzuändern und die Klage
abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Kläger führt aus,
die Berufung sei bereits unzulässig, da sich der Beklagte mit der Urteilsbegründung des Arbeitsgerichts
nicht auseinandergesetzt habe, zumal er in der Berufungsbegründung lediglich sein Empfinden über die
Glaubwürdigkeit des Zeugen Z dargelegt habe. Im Übrigen sei das Rechtsmittel aber auch unbegründet,
da die Beweiswürdigung des Arbeitsgerichts hinsichtlich der Aussage des vernommenen Zeugen Z
fehlerfrei erfolgt sei. Die Übernahme des Mandates Y-Z durch den Kläger sei erst nach der Kündigung
seines Arbeitsverhältnisses erfolgt. Er habe nicht ab dem 19.05.2008 bereits für die Firma Y-Z als
Steuerberater gearbeitet und dementsprechend dies auch nicht bereits in der Güteverhandlung
zugestanden.
Hinsichtlich aller weiteren Einzelheiten der Berufungserwiderung wird auf den Schriftsatz des Klägers vom
06.08.2009 (vgl. Bl. 168 ff. d. A.) verwiesen.
Entscheidungsgründe
A.
form- und fristgerecht eingelegt. Die Berufungsbegründung entspricht, entgegen der Auffassung des
Klägers, den rechtlichen Anforderungen aus § 520 ZPO, insbesondere enthält sie die notwendige
Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die
angefochtene Entscheidung ergibt (§ 520 Abs. 3 Nr. 3 ZPO). Denn der Kläger hat in der
Berufungsbegründung insbesondere ausgeführt, weshalb er die Beweiswürdigung des Arbeitsgerichtes
für fehlerhaft und widersprüchlich hält. Mithin hat er sich auch in hinreichendem Maße mit dem Inhalt der
angefochtenen Entscheidung auseinandergesetzt.
B.
13.03.2009 zu Recht festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung des
13.03.2009 zu Recht festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung des
Beklagten vom 20.05.2008 weder außerordentlich noch fristgerecht zum 31.07.2008 beendet worden ist.
Darüber hinaus ist auch die Verurteilung des Beklagten zur Nachzahlung von Arbeitsentgelt in Höhe von
20.820,00 € brutto abzüglich der Leistungen der Bundesagentur für Arbeit in Höhe von 1.326,58 € netto
zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz aus dem Differenzbetrag seit dem 03.09.2008
rechtlich fehlerfrei erfolgt. Die Berufungskammer nimmt zur Vermeidung von Wiederholungen auf die
vollumfänglich zutreffenden Entscheidungsgründe des Arbeitsgerichtes (Seite 7 - 13 des Urteils vom
13.03.2009 = Bl. 150 - 156 d. A.) gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG Bezug. Die von dem Beklagten mit seiner
Berufung vorgebrachten Einwendungen sind ungerechtfertigt. Hierzu im Einzelnen:
1. Der Kläger hat nicht gegen seine arbeitsvertragliche Treuepflicht durch Übernahme des
Beratungsmandates Y-Z während des noch laufenden Arbeitsverhältnisses verstoßen. Die vom Beklagten
dahingehend behauptete Mandatsübernahme ist nicht durch den Vortrag konkreter Tatsachen belegt
worden.
2. Es ist auch keineswegs - wie jedoch vom Beklagten ausgeführt - unstreitig, dass der Kläger das Mandat
Y-Z bereits am 19.05.2008 als Steuerberater auf eigene Rechnung übernommen hat. Vielmehr hat der
Kläger mit Schriftsatz vom 16.08.2009 (= Bl. 170 d. A.) explizit vorgetragen, die Mandatsübernahme sei
erst nach der Kündigung erfolgt.
Des Weiteren ist auch nicht erkennbar, dass der Kläger, wie ebenfalls vom Beklagten ausgeführt, bereits
während der arbeitsgerichtlichen Güteverhandlung vom 16.06.2008 eine Mandatsübernahme zum
19.05.2008 eingeräumt habe. Auch dies hat der Kläger in der Berufungserwiderung bestritten. Das
Protokoll der Güteverhandlung (vgl. Bl. 23 ff. d. A.) enthält eine solche Erklärung nicht. Der Beklagte hat
als beweisbelastete Partei auch keinerlei Beweis für die behauptete Erklärung angeboten.
3. Der Kläger hat entgegen der Auffassung des Beklagten das Mandat Y-Z auch nicht im Sinne von § 8
des schriftlichen Arbeitsvertrages vom 31.07.2006 pflichtwidrig während des laufenden
Arbeitsverhältnisses "mitgenommen". Die insoweit relevante Textpassage der arbeitsvertraglichen
Regelung lautet: "Herr C. verpflichtet sich, nach einer Beendigung des vorliegenden Anstellungsvertrages
für den Fall, dass er in die Dienste einer anderen Person oder Gesellschaft tritt, die befugt ist,
geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen zu leisten, oder selbst selbständig als Steuerberater tätig wird,
während der Dauer eines Jahres, gerechnet zum Zeitpunkt der Beendigung des vorliegenden
Anstellungsvertrages an, keine Mandanten des Arbeitgebers abzuwerben oder mitzunehmen. Als
Mitnahme von Mandanten gilt auch, wenn Mandanten des Arbeitgebers im Zusammenhang mit dem
Überwechseln von Herrn C. zu einem neuen Dienstherrn überwechseln. Eine Verletzung des
Mandantenschutzes verpflichtet Herrn C. zum Schadensersatz."
Entscheidend für den Beraterwechsel der Firma Y-Z war jedoch nicht eine Mitnahmehandlung des
Klägers, sondern die Tatsache, dass der Beklagte selbst dieses Mandat gekündigt hatte und die Firma Y-Z
einen neuen Steuerberater benötigte und ohne erkennbares Zutun des Klägers diesen als neuen
Steuerberater auswählte. Dies ergibt sich aus der konkreten, widerspruchsfreien und damit glaubhaften
Aussage des erstinstanzlich von beiden Parteien benannten und vom Arbeitsgericht vernommenen
Zeugen Z. Er sagte unter anderem nämlich aus, der Beklagte habe ihm gegenüber im April 2004 mündlich
erklärt, er solle sich einen neuen Steuerberater suchen, er beende hiermit die Geschäftsbeziehung. Des
Weiteren führte der Zeuge aus, der Kläger habe sich nicht aktiv darum bemüht, das Beratungsmandat zu
bekommen; vielmehr habe er sich bis zum Schluss bemüht, das Mandat für den Beklagten zu "retten" (vgl.
Sitzungsprotokoll des Arbeitsgerichts vom 30.01.2009, Seite 3 ff. = Bl. 126 ff. d. A.). Die Mitnahme eines
Mandanten ist vorliegend selbst unter Berücksichtigung des Grundgedankens von § 8 des schriftlichen
Arbeitsvertrages, dies zu verhindern, nicht erkennbar.
4. Die Angaben des Zeugen Z stehen auch nicht, wie in der Berufungserwiderung ausgeführt, in einem
unauflösbaren Widerspruch zu dem Inhalt des von ihm an den Beklagten per Telefax übermittelten
Schreibens vom 19.05.2008. Dort heißt es zwar: "…ich beziehe mich auf unser Gespräch vom 22.04.08
und bestätige ihre Kündigung. Wir verabredeten bis Anfang Mai 08 ein weiteres Gespräch zu führen.
Das hat nicht stattgefunden.
Von daher greifen wir ihren Vorschlag zwecks Beendigung der Geschäftsbeziehungen auf. Um einen
reibungslosen Übergang zu gewährleisten, bitten wir sie die entsprechenden Unterlagen dem neuen
Steuerberater C. zu übermitteln.
Ich bitte um umgehende Übermittlung aller Datenbestände (Datev) an Herrn Steuerberater C.. Ich erinnere
daran das alle Fibu und Lohnrechnungen von ihnen bis auf die des Monats April 08 eingezogen wurden.
Weitere Tätigkeiten darüber hinaus sind weder vereinbart noch gewünscht."
Dass der erstinstanzlich vernommene Zeuge hier den Kläger als neuen Steuerberater benannt und um
umgehende Übermittlung der Datenbestände an diesen bittet, war aus der betriebsbezogenen Sicht des
Zeugen geboten. Er benötigte nämlich nach der Kündigung, die der Beklagte ausgesprochen hatte,
kurzfristig einen neuen Steuerberater, der anhand der übermittelten Datenbestände für seine Firma tätig
sein kann. Dass dabei die Wahl auf den Kläger fiel war eine Entscheidung des vernommenen Zeugen,
welche dieser, nachdem er zuvor auch die Beauftragung anderer Berater aus U in Erwägung gezogen
hatte, allein getroffen hat. Bei Abfassung des Telefaxschreibens vom 19.05.2008 war er, nach seinem
erstinstanzlichen Bekunden, ohne dies vorher geklärt zu haben, davon ausgegangen, dass der Kläger
bereit sei, das Mandat zu übernehmen.
Es erscheint der Berufungskammer durchaus denkbar, dass der Zeuge den Kläger in dem
Telefaxschreiben vom 19.05.2008 als neuen Steuerberater bezeichnete, ohne das Mandatsverhältnis
zuvor konkret abgesprochen zu haben. Denn ihm kam es in diesem Schreiben im Wesentlichen nicht
darauf an, den Vorgang der Mandatsübernahme durch den Kläger zu schildern, sondern klarzustellen,
dass auch aus seiner Sicht das Mandatsverhältnis mit dem Beklagten beendet ist und dafür zu sorgen,
dass eine nahtlose Fortsetzung der Steuerberatungstätigkeit erfolgen kann.
5. Ob der Kläger, wie dies der Beklagte darlegt, im November 2008 gegenüber einer Mitarbeiterin des
Beklagten äußerte: "Warum soll ich das Büro kaufen, die guten Mandate krieg ich auch so!" ist
unerheblich. Unabhängig davon, dass dieser Vortrag hinsichtlich der an dem Gespräch beteiligten
Personen und des Gesprächszusammenhangs nicht hinreichend konkret ist, gibt es nämlich keinen
Anhaltspunkt dafür, dass der Kläger eine dahingehende Ankündigung, bezogen auf das Mandat der Firma
Y-Z durch wettbewerbswidriges Verhalten während des Arbeitsverhältnisses in die Tat umgesetzt hat.
Denn ausschlaggebend für den Verlust dieses Beratungsmandates war nicht ein Fehlverhalten des
Klägers, sondern die Kündigung des Mandatsverhältnisses durch den Beklagten.
Ob der Kläger weitere Mandate des Beklagten "übernommen" hat, kann dahinstehen. Die Angaben des
Beklagten hierzu lassen nämlich jedenfalls nicht erkennen, dass der Kläger bereits vor Ausspruch der
Kündigung im Zusammenhang mit diesen Mandaten pflichtwidrige Wettbewerbshandlungen
vorgenommen hat. Infolgedessen kann diesen Angaben auch kein Grund für die hier
streitgegenständlichen Kündigungen entnommen werden.
Nach alledem war die Berufung mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.
Für die Zulassung der Revision fehlte es unter Beachtung von § 72 Abs. 2 ArbGG an einem gesetzlich
begründeten Anlass.