Urteil des LAG Rheinland-Pfalz vom 22.03.2011

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LAG
Mainz
22.03.2011
7 Ta 276/10
Bewilligungsreife eines PKH-Antrages
Aktenzeichen:
7 Ta 276/10
3 Ca 551/10
ArbG Ludwigshafen
Entscheidung vom 22.03.2011
Tenor:
Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des ArbG Ludwigshafen am Rhein vom
20.10.2010 - 3 Ca 551/10 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe:
I. In dem erstinstanzlichen Erkenntnisverfahren - 3 Ca 551/10 - erhob der Kläger am 19.03.2010
Zahlungsklage gegen die Beklagte mit den aus Seite 2 der Klageschrift vom 19.03.2010 ersichtlichen
Klageanträgen. Seinerzeit war in dem Kündigungsschutzprozess der Parteien (- 3 Ca 2756/09 -)
Kammertermin auf den 12.05.2010 anberaumt. Der Klageschrift vom 19.03.2010 in der Sache - 3 Ca
551/10 - war die in § 117 Abs. 2 Satz 1 ZPO bezeichnete Erklärung über die persönlichen und
wirtschaftlichen Verhältnisse der Partei nicht beigefügt. Die Kündigungsschutzklage des Klägers hatte
Erfolg (Urteil des Arbeitsgerichts vom 12.05.2010 - 3 Ca 2756/09 -). Das Urteil vom 12.05.2010 ist
rechtskräftig. Gemäß Schreiben der Agentur für Arbeit C-Stadt vom 09.07.2010 (Bl. 34 d. A.) bezog der
Kläger für die Zeit vom 17.12.2009 bis zum 14.03.2010 Arbeitslosengeld in Höhe von 3.426,50 EUR. Vom
"Jobcenter" C-Stadt erhielt der Kläger gemäß Schreiben vom 14.07.2010 (Bl. 35 d. A.) den Betrag von
1.084,24 EUR. Mit dem Schriftsatz vom 10.08.2010 teilte die Beklagte unter Bezugnahme u.a. auf die
Lohnabrechnung vom 04.08.2010 (Bl. 37 d.A.) mit, dass zwischenzeitlich die Abrechnung des
Arbeitsverhältnisses vorgenommen worden sei. Mit dem gerichtlichen Schreiben vom 29.09.2010 (Bl. 47
d.A.) bat das Arbeitsgericht den Kläger um Vorlage einer ordnungsgemäßen ausgefüllten Erklärung über
die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers. Nach näherer Maßgabe ihrer
Ausführungen im Schriftsatz vom 07.10.2010 widersprach die Beklagte der Forderungsberechnung des
Klägers im Schriftsatz vom 27.09.2010 (dort errechnete sich der Kläger einen Unterschiedsbetrag in Höhe
von 1.259,61 EUR netto). Im Schriftsatz vom 20.10.2010 geht der Kläger davon aus, dass die ihm seitens
der Beklagten erteilte Abrechnung zutreffend und korrekt sei. Er kündigt dort die Überprüfung der
Zahlungsflüsse an und stellt die Erklärung der Erledigung der Hauptsache in Aussicht. Zum
Kammertermin vom 20.10.2010 erschien für den Kläger niemand. Mit dem Beschluss vom 20.10.2010 - 3
Ca 551/10 - wies das Arbeitsgericht den Prozesskostenhilfeantrag des Klägers zurück. Gegen den am
10.11.2010 zugestellten Beschluss vom 20.10.2010 - 3 Ca 551/10 - hat der Kläger am 10.12.2010 mit dem
Schriftsatz vom 10.12.2010
sofortige Beschwerde
Darstellung der Beschwerdebegründung wird auf den Schriftsatz vom 10.12.2010 (Bl. 68 f. d.A.)
verwiesen. Mit dem Beschluss vom 27.12.2010 - 3 Ca 551/10 - half das Arbeitsgericht der sofortige
Beschwerde des Klägers nicht ab und legte die Beschwerde dem Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
zur Entscheidung vor. Das Arbeitsgericht begründet seine Nichtabhilfe-Entscheidung damit, dass der
Kläger keine aktuelle Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vorgelegt hat.
Auf die gerichtliche Auflage des Beschwerdegerichts vom 12.01.2011 - 7 Ta 276/10 - (Bl. 82 d.A.) reichte
der Kläger mit dem Schriftsatz vom 31.01.2011 die aus dem PKH-Beiheft ersichtliche (Telefax-) Erklärung
vom 10.01.2011 ("10.01.11") über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse beim
Beschwerdegericht ein (nebst Anlagen; s. Bl. 1 ff. des PKH-Beiheftes). Außerdem wurde noch die (weitere)
PKH-Erklärung vom 01.02.2011 ("01.02.11") vorgelegt.
Zur näheren Darstellung des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den weiteren Akteninhalt
verwiesen.
II. 1.
worden. Die hiernach zulässige Beschwerde bleibt erfolglos, da sie unbegründet ist.
2.
hinreichende Erfolgsaussicht im Sinne des § 114 Satz 1 ZPO. Dahingestellt bleiben muss, ob die
hinreichende Erfolgsaussicht im Zeitpunkt der Klageerhebung zu bejahen gewesen ist. Diesbezüglich
bestehen Bedenken, weil der Kläger dort den gesetzlichen Forderungsübergang des § 115 Abs. 1 SGB X
unberücksichtigt gelassen hat.
Zu einem ordnungsgemäßen Prozesskostenhilfeantrag gehört die Vorlage der in § 117 Abs. 2 Satz 1 ZPO
genannten Erklärung der Partei über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nebst Beifügung
der entsprechenden Belege. Dabei muss sich die Partei des eingeführten PKH-Erklärungsformulars
bedienen (§ 117 Abs. 4 ZPO). Ein Prozesskostenhilfe-Gesuch ist erst dann entscheidungs- bzw.
bewilligungsreif, wenn alle notwendigen Voraussetzungen für die Bewilligung erfüllt sind und dem Gegner
Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben wurde (§ 118 Abs. 1 Satz 1 ZPO). "Besondere Gründe" im Sinne
des § 118 Abs. 1 Satz 1 ZPO waren vorliegend nicht gegeben.
Unter den gegebenen Umständen war hier die Vorlage einer (erneuten) PKH-Erklärung geboten. Die
Bezugnahme auf die (möglicherweise) in dem Verfahren - 3 Ca 2756/09 - vorgelegte PKH-Erklärung war
nicht ausreichend. Die Beklagte hat im Schriftsatz vom 07.10.2010 (Bl. 48 f. d.A.) unwidersprochen
dargelegt, dass dem Kläger angeboten worden war, im Rahmen eines Prozessarbeitsverhältnisses weiter
zu arbeiten und dass dem Kläger ab dem 15.03.2010 die Vergütung bezahlt wurde. Demgemäß verfügte
der Kläger - wie die Lohnabrechnungen vom 05.04.2010 (für März 2010; Bl. 28 d.A.), vom 02.05.2010 (Bl.
50 d.A.; für April 2010), vom 02.06.2010 (Bl. 51 d.A.; für Mai 2010) und vom 04.07.2010 (Bl. 52 d.A.; für
Juni 2010) belegen, über Arbeitseinkommen, die er gemäß § 115 Abs. 1 Satz 1 ZPO einzusetzen hat. Mit
Rücksicht auf § 115 Abs. 1 Satz 1 ZPO war daher mit Beginn des angebotenen
Prozessbeschäftigungsverhältnisses (jedenfalls) die Vorlage einer (neuen) aktuellen PKH-Erklärung
gemäß § 117 Abs. 2 Satz 1 ZPO geboten. Ohne Vorlage dieser PKH-Erklärung konnte keine
Entscheidungs- bzw. Bewilligungsreife des Prozesskostenhilfeantrages eintreten.
Eine PKH-Erklärung hat der Kläger erstmals dem Beschwerdegericht (- auf dessen Anforderung vom
12.01.2011 - 7 Ta 276/10 -; Bl. 82 d.A.) vorgelegt. Die zuvor bereits mit dem Schreiben des Arbeitsgerichts
vom 29.09.2010 - 3 Ca 551/10 - erfolgte gerichtliche Aufforderung (Bl. 47 d.A.) hat der Kläger
unberücksichtigt gelassen.
Im Prozesskostenhilfe-Prüfungsverfahren sind Veränderungen des Sach- und Streitstandes, die für die
Frage des Vorliegens hinreichender Erfolgsaussicht im Sinne des § 114 Satz 1 ZPO von Bedeutung sind
und die bis zum Eintritt der Entscheidungsreife erfolgen, zu berücksichtigen. Dies bedeutet, dass hier zu
fragen ist, ob die Zahlungsklage des Klägers im Zeitpunkt des Eingangs der PKH-Erklärung vom
10.01.2011 bzw. vom 01.02.2011 (vgl. dazu die unterschiedlichen Daten, die in der Telefax-PKH-
Erklärung zum einen, Bl. 2 des PKH-Beiheftes und der PKH-Erklärung, Bl. 7 R des PKH-Beiheftes,
angegeben werden) noch eine hinreichende Erfolgsaussicht hatte. Diese Frage ist zu verneinen, da nach
den Zahlungen, die der Kläger gemäß der Abrechnung vom 04.08.2010 (Bl. 37 d.A.) von der Beklagten
sowie von der Agentur für Arbeit und vom "Jobcenter" C-Stadt gemäß den Schreiben vom 19.02.2010,
vom 09.07.2010 und vom 14.07.2010 (s. Bl. 30, 34 und 35 d.A.) erfolgt sind, keine Ansprüche des Klägers
mehr zu erfüllen sind (§ 362 Abs. 1 BGB und § 115 Abs. 1 SGB X).
Demgemäß ist die Beschwerde kostenpflichtig gemäß § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen. Die Zulassung
der Rechtsbeschwerde ist nicht veranlasst. Dieser Beschluss ist deswegen mit der Rechtsbeschwerde
nicht angreifbar.