Urteil des LAG Rheinland-Pfalz vom 30.03.2011

LArbG Mainz: wiedereinsetzung in den vorigen stand, reformatio in peius, arbeitsgericht, fax, fahrtkosten, quelle, verordnung, versicherung, kredit, auskunft

LAG
Mainz
30.03.2011
11 Ta 60/11
PKH- sofortige Beschwerde gegen Ratenzahlungsanordnung
Aktenzeichen:
11 Ta 60/11
3 Ca 1935/09
ArbG Koblenz
Entscheidung vom 30.03.2011
Tenor.
1. Die sofortige Beschwerde des Klägers vom 27.12.2010 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe:
I.
Koblenz vom 04.09.2009 Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt M. ohne
Zahlungsbestimmung antragsgemäß bewilligt.
Nach Überprüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse hat das Arbeitsgericht Koblenz
durch Beschluss vom 19.11.2010 die im Beschluss vom 04.09.2010 getroffene Zahlungsbestimmung
dahingehend abgeändert, dass dem Beschwerdeführer ab dem 01.12.2010 monatliche Raten in Höhe
von 250,00 Euro auferlegt wurden.
Dieser Beschluss wurde zusammenfassend damit begründet, dass nach Änderung der persönlichen und
wirtschaftlichen Verhältnisse der Kläger zwischenzeitlich in der Lage sei, die angefallenen insgesamt
2.244,42 € an die Landeskasse zu zahlen in monatlichen Raten á 250,00 Euro.
Dieser Beschluss wurde dem Beschwerdeführer über seinen Prozessbevollmächtigten am 25.11.2010
zugestellt. Mit am 28.12.2010 eingegangenem Schriftsatz hat der Beschwerdeführer
sofortige
Beschwerde
Arbeitsgerichts Koblenz eingelegt.
Ebenfalls mit Schreiben vom 28.12.2010 teilte der Prozessbevollmächtigte des Beschwerdeführers mit, er
habe am 27.12.2010 in der Zeit zwischen 17:59 Uhr und 18:16 Uhr mehrfach versucht unter der neuen
Fax-Nr. des Justizzentrums in Koblenz eine sofortige Beschwerde zu übersenden, jeweils ohne Erfolg.
Nach der telefonischen Auskunft der Mitarbeiterin des Justizzentrums Frau Sch. vom 28.12.2010 sei die
auf dem Gerichtsschreiben vom 22.11.2010 angegebene Telefaxnummer falsch. Er gehe deshalb davon
aus, dass es keine Probleme wegen der Wiedereinsetzung gebe.
Durch Beschluss vom 02.03.2011 hat das Arbeitsgericht Koblenz dem Kläger Wiedereinsetzung in den
vorigen Stand gewährt, der sofortigen Beschwerde vom 27.12.2010 jedoch nicht abgeholfen.
Ausweislich des dem Beschwerdegericht vorgelegten Schriftsatzes vom 29.03.2011 stützt der
Beschwerdeführer die sofortige Beschwerde auf Angaben zu Kosten für Hausfinanzierung, Nebenkosten,
Versicherungen, Leistungen auf einen Kredit zur Kfz-Finanzierung sowie Fahrtkosten, die teilweise von
den Angaben der im Überprüfungsverfahren vorgelegten Erklärung zu den persönlichen und
wirtschaftlichen Verhältnissen vom 07.10.2010 abweichen.
II.
angegriffenen Beschlusses, dass sich die sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts
Koblenz vom 19.11.2010 richtet. Für die Auslegung kann der gleichzeitig per Fax übermittelte Schriftsatz
vom 28.12.2010 herangezogen werden, in dem das Zustelldatum genannt ist, zu dem der Beschluss vom
19.11.2010 tatsächlich zugestellt wurde.
Weiterhin kann zu Gunsten des Beschwerdeführers die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand durch das
Arbeitsgericht Koblenz aus der Entscheidung vom 02.03.2011 berücksichtigt werden.
Die statthafte sofortige Beschwerde ist damit form- und fristgerecht erhoben worden. Sie ist insgesamt
zulässig. In der Sache hat sie allerdings keinen Erfolg.
Die vom Beschwerdeführer mit seinem Schriftsatz vom 29.03.2011 aufgeführten Zahlungsverpflichtungen
und Belastungen können, soweit sie von den Angaben aus seiner Erklärung über die persönlichen und
wirtschaftlichen Verhältnisse abweichen, deren Vollständigkeit und Richtigkeit er ausdrücklich versichert
hat, und da sie unbelegt sind, nicht berücksichtigt werden. Es ist darauf hinzuweisen, dass der Kläger
irrtümlich davon ausgeht, das Arbeitsgericht habe bei seiner Entscheidung die monatliche Fahrleistung
nicht berücksichtigt, vielmehr hat das Arbeitsgericht diese Fahrtkosten in Höhe von 5,20 € je
Entfernungskilometer, begrenzt auf maximal 40 Kilometer monatlich berücksichtigt. Dies sind monatliche
Aufwendungen von 208,00 €. Dabei hat es § 115 Abs. 1 Nr. 1 a ZPO i. V. m. § 3 Abs. 6 Nr. 2a der
Verordnung zur Durchführung des § 82 SGB XII - rechnerisch zutreffend - angewandt. Es hat hierbei
keinerlei Abstriche insoweit gemacht, als hier Aufwendungen doppelt berücksichtigt werden, da dem
Beschwerdeführer auch Ratenzahlungsverpflichtungen für die Finanzierung des Pkw zur Anrechnung
gebracht wurden. Dies hätte Abstriche bei den pauschalierten Fahrtkostenaufwendungen gerechtfertigt.
Eine Verschlechterung zu Ungunsten des Beschwerdeführers ist aber ausgeschlossen (Verbot der
reformatio in peius).
Insgesamt rechtfertigen auch die neuen Angaben, hinsichtlich derer weder die erforderliche Versicherung
der Vollständigkeit und Richtigkeit vorliegt - hierzu stehen sie vielmehr teilweise in Widerspruch - und die
nicht belegt sind, keine anderweitige Bestimmung der Ratenzahlungsverpflichtung als die durch den
angefochtenen Beschluss getroffene Regelung.
Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde besteht keine Veranlassung.