Urteil des LAG Rheinland-Pfalz vom 23.05.2006

LArbG Mainz: abfindung, quelle, beschwerdeschrift, arbeitsgericht, datum, prozesskosten

LAG
Mainz
23.05.2006
10 Ta 80/06
Prozesskostenhilfe - Abfindung als Vermögen i. S. v. § 115 Abs. 3 ZPO
Aktenzeichen:
10 Ta 80/06
10 Ca 342/06
ArbG Mainz
Entscheidung vom 23.05.2006
Tenor:
Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Mainz vom 03.04.2006,
AZ: 10 Ca 342/06, wird zurückgewiesen.
Gründe:
Die nach § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO statthafte und vorliegend insgesamt zulässige sofortige Beschwerde hat
in der Sache keinen Erfolg.
Das Arbeitsgericht hat in der angefochtenen Entscheidung sowohl im Ergebnis zu Recht als auch mit
zutreffender Begründung den Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe
zurückgewiesen, weil dieser einen Teil der ihm zufließenden Abfindung, die sich auf 9.000,00 EUR
beläuft, als Vermögen i. S. v. § 115 Abs. 3 ZPO zur Begleichung der Prozesskosten einzusetzen hat. Das
Beschwerdegericht folgt diesbezüglich uneingeschränkt den ausführlichen Gründen des angefochtenen
Beschlusses und stellt dies in entsprechender Anwendung des § 69 Abs. 2 ArbGG fest. Den in jeder
Hinsicht zutreffenden Ausführungen des Arbeitsgerichts, die überdies in Einklang stehen mit der
ständigen Rechtsprechung des Beschwerdegerichts (vgl. LAG Rheinland-Pfalz v. 08.07.2005 - 9 Ta 83/05,
v. 23.12.2002 - 9 Ta 1066/02 u. v. 13.08.2004 - 10 Ta 170/04), ist - auch unter Berücksichtigung des
Vorbringens des Klägers in seiner Beschwerdeschrift - nichts hinzuzufügen.
Die sofortige Beschwerde des Klägers war daher zurückzuweisen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.