Urteil des LAG Rheinland-Pfalz vom 10.05.2010

LArbG Mainz: quelle, ermessensausübung, arbeitsgericht, datum

LAG
Mainz
10.05.2010
8 Ta 83/10
Aufhebung der PKH-Bewilligung wegen Zahlungsrückständen.
Aktenzeichen:
8 Ta 83/10
3 Ca 179/09
ArbG Mainz
Beschluss vom 10.05.2010
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Mainz vom 08.03.2010 - 3 Ca
179/09 - wird zurückgewiesen.
Gründe:
Die nach § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO statthafte und vorliegend insgesamt zulässige sofortige Beschwerde ist
nicht begründet. Das Arbeitsgericht hat in der angefochtenen Entscheidung sowohl im Ergebnis zu Recht
als auch mit zutreffender Begründung die Bewilligung der Prozesskostenhilfe aufgehoben.
Nach § 124 Nr. 4 ZPO kann das Gericht die Bewilligung der Prozesskostenhilfe aufheben, wenn die Partei
länger als 3 Monate mit der Zahlung einer Monatsrate im Rückstand ist. Diese Voraussetzung ist
vorliegend erfüllt. Der Kläger ist mit der Zahlung mehrerer Monatsraten länger als 3 Monate im Rückstand.
Seiner Zahlungsverpflichtung ist der Kläger trotz vielfacher gerichtlicher Aufforderungen nicht
nachgekommen. Umstände, deren Berücksichtigung im Rahmen der bei der Anwendung der Vorschriften
des § 124 ZPO gebotenen Ermessensausübung einer Aufhebung der PKH-Bewilligung entgegenstehen
könnten, sind nicht ersichtlich.
Die sofortige Beschwerde des Klägers war daher zurückzuweisen.
Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde besteht keine Veranlassung. Diese Entscheidung ist daher
unanfechtbar.