Urteil des LAG Rheinland-Pfalz vom 13.09.2006
LArbG Mainz: zumutbare arbeit, unwirksamkeit der kündigung, firma, arbeitsgericht, abrede, geschäftsführer, ezb, vergütung, unterlassen, beweislast
LAG
Mainz
13.09.2006
10 Sa 224/06
Annahmeverzug und Anrechenbarkeit anderweitigen Verdienstes
Aktenzeichen:
10 Sa 224/06
2 Ca 3220/04
ArbG Koblenz
Entscheidung vom 13.09.2006
Tenor:
I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 13.01.2006 - Az.: 2 Ca
3220/04 - wie folgt teilweise abgeändert:
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 31.226,40 € brutto abzüglich 14.340,83 € netto zu zahlen
nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz
- aus 966,10 € vom 01.07.2003 bis zum 31.07.2003
- aus 1.915,23 € vom 01.08.2003 bis zum 31.08.2003
- aus 2.878,36 € vom 01.09.2003 bis zum 30.09.2003
- aus 3.851,46 € vom 01.10.2003 bis zum 31.10.2003
- aus 4.807,59 € vom 01.11.2003 bis zum 30.11.2003
- aus 5.780,69 € vom 01.12.2003 bis zum 31.12.2003
- aus 6.729,82 € vom 01.01.2004 bis zum 31.01.2004
- aus 7.677,14 € vom 01.02.2004 bis zum 29.02.2004
- aus 8.659,42 € vom 01.03.2004 bis zum 31.03.2004
- aus 9.592,74 € vom 01.04.2004 bis zum 30.04.2004
- aus 10.543,54 € vom 01.05.2004 bis zum 31.05.2004
- aus 11.486,96 € vom 01.06.2004 bis zum 30.06.2004
- aus 12.523,26 € vom 01.07.2004 bis zum 31.07.2004
- aus 13.537,93 € vom 01.08.2004 bis zum 31.08.2004
- aus 14.566,60 € vom 01.09.2004 bis zum 30.09.2004
- aus 15.801,90 € vom 01.10.2004 bis zum 31.10.2004
und aus 16.925,57 € seit dem 01.11.2004.
2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
II. Die weitergehende Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.
III. Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.
IV. Der Kläger hat 11 % und die Beklagte 89 % der Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
V. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Parteien streiten über Vergütungsansprüche des Klägers.
Der Kläger war bei der Beklagten als Staplerfahrer beschäftigt. Seine vertragsgemäße Arbeitsvergütung
belief sich zuletzt auf 1.839,20 EUR brutto monatlich.
Mit Schreiben vom 15.05.2003 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis zum 31.05.2003. Die
hiergegen vom Kläger erhobene Kündigungsschutzklage hatte in zweiter Instanz Erfolg. Das
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz hat mit Urteil vom 13.10.2004 (AZ: 10 Sa 519/04) festgestellt, dass
das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht durch die Kündigung aufgelöst worden ist.
Mit seiner am 18.11.2004 beim Arbeitsgericht eingereichten Klage begehrt der Kläger von der Beklagten
unter dem rechtlichen Gesichtspunkt des Annahmeverzuges die Zahlung von Arbeitsvergütung für den
Zeitraum vom 01.06.2003 bis 31.10.2004. Während dieses Zeitraumes bezog der Kläger Arbeitslosengeld
bzw. Arbeitslosenhilfe, hinsichtlich deren Höhe, die zwischen den Parteien unstreitig ist, auf die vom
Kläger vorgelegten Bewilligungsbescheide (Bl. 26 - 30 d. A.) Bezug genommen wird.
In der Zeit von Juni 2003 bis einschließlich August 2004 übte der Kläger eine Aushilfstätigkeit als
Kraftfahrer bei der Fa. N. in N. aus. Nach dem Inhalt der vom Kläger zu den Akten gereichten
Lohnabrechnungen (Bl. 47 - 59, 100 u. 101 d. A.) sowie nach den Angaben der Fa. N. in den von ihr
erstellten Nebeneinkommens-Bescheinigungen (Bl. 102 - 116 d. A.) erzielte er aus dieser Tätigkeit einen
Arbeitsverdienst von 133,00 EUR bis 154,00 EUR monatlich bei einer Arbeitszeit von mindestens 19 und
höchstens 22 Stunden pro Monat. Diese Arbeitszeiten entsprechen auch dem Inhalt der vom Kläger für
den maßgeblichen Zeitraum lückenlos vorgelegten "Stundenbescheinigungen" (Bl. 119 - 133 d. A.).
Hinsichtlich der Angaben des Klägers über seinen bei der Fa. N. erzielten Arbeitsverdienst und die dabei
geleisteten Arbeitsstunden im Einzelnen wird gem. § 69 Abs. 2 ArbGG auf die betreffenden Schriftstücke
Bezug genommen.
Der Kläger hat erstinstanzlich im Wesentlichen vorgetragen, die von ihm bei der Fa. N. bezogenen
Nettoeinkünfte seien nicht von seinen gegenüber der Beklagten geltend gemachten
Arbeitsvergütungsansprüchen in Abzug zu bringen. Er hätte die betreffende Nebentätigkeit auch dann
ausüben können, wenn ihn die Beklagte weiterbeschäftigt hätte. Keineswegs treffe es zu, dass er im
Rahmen einer nach Zugang der Kündigung vom 15.05.2003 mit dem Geschäftsführer der Beklagten
geführten Besprechung in irgend einer Weise auf die nunmehr geltend gemachten Forderungen verzichtet
habe.
Der Kläger hat erstinstanzlich (zuletzt) beantragt,
die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für den Zeitraum vom 01.06.2003 bis zum 31.10.2004
Verzugslohn in Höhe von 31.226,40 EUR brutto abzüglich gezahlter Lohnersatzleistungen in Höhe von
12.142,83 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB
aus 1.839,20 EUR brutto abzüglich gezahlter Lohnersatzleistung in Höhe von 719,10 EUR vom
01.07.2003 bis zum 31.07.2003
aus 3.678,40 EUR brutto abzüglich gezahlter Lohnersatzleistung in Höhe von 1.462,17 EUR vom
01.08.2003 bis zum 31.08.2003
aus 5.517,60 EUR brutto abzüglich gezahlter Lohnersatzleistung in Höhe von 2.205,24 EUR vom
01.09.2003 bis zum 30.09.2003
aus 7.356,80 EUR brutto abzüglich gezahlter Lohnersatzleistung in Höhe von 2.924,34 EUR vom
01.10.2003 bis zum 31.10.2003
aus 9.196,00 EUR brutto abzüglich gezahlter Lohnersatzleistung in Höhe von 3.667,41 EUR vom
01.11.2003 bis zum 30.11.2003
aus 11.035,20 EUR brutto abzüglich gezahlter Lohnersatzleistung in Höhe von 4.386,51 EUR vom
01.12.2003 bis zum 31.12.2003
aus 12.874,40 EUR brutto abzüglich gezahlter Lohnersatzleistung in Höhe von 5.129.58 EUR
vom01.01.2004 bis zum 31.01.2004
aus 14.713,60 EUR brutto abzüglich gezahlter Lohnersatzleistung in Höhe von 5.888,46 EUR vom
01.02.2004 bis zum 29.02.2004
aus 16.552,80 EUR brutto abzüglich gezahlter Lohnersatzleistung in Höhe von 6.598,38 EUR vom
01.03.2004 bis zum 31.03.2004
aus 18.392,00 EUR brutto abzüglich gezahlter Lohnersatzleistung in Höhe von 7.357,26 EUR vom
01.04.2004 bis zum 30.04.2004
aus 20.231,20 EUR brutto abzüglich gezahlter Lohnersatzleistung in Höhe von 8.091,66 EUR vom
01.05.2004 bis zum 31.05.2004
aus 22.070,40 EUR brutto abzüglich gezahlter Lohnersatzleistung in Höhe von 8.833,44 EUR vom
01.06.2004 bis zum 30.06.2004
aus 23.909,60 EUR brutto abzüglich gezahlter Lohnersatzleistung in Höhe von 9.482,34 EUR vom
01.07.2004 bis zum 31.07.2004
aus 25.748,80 EUR brutto abzüglich gezahlter Lohnersatzleistung in Höhe von 10.152,87 EUR vom
01.08.2004 bis zum 31.08.2004
aus 27.588,00 EUR brutto abzüglich gezahlter Lohnersatzleistung in Höhe von 10.823,40 EUR vom
01.09.2004 bis zum 30.09.2004
aus 29.427,20 EUR brutto abzüglich gezahlter Lohnersatzleistung in Höhe von 11.427,30 EUR vom
01.10.2004 bis 31.10.2004
aus 31.266,40 EUR brutto abzüglich gezahlter Lohnersatzleistung in Höhe von 12.142,83 EUR ab dem
01.11.2004
zu bezahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hat erstinstanzlich im Wesentlichen geltend gemacht, nach Ausspruch der Kündigung vom
15.05.2003 sei es zu einer Besprechung zwischen den Parteien gekommen, bei der es unter anderem um
die Restansprüche des Klägers aus dem Arbeitsverhältnis gegangen sei. Dabei seien insbesondere die
dem Kläger noch zustehenden Urlaubstage streitig gewesen. Man habe sich dabei darauf geeinigt, dass
der Kläger insgesamt noch neun Urlaubstage erhalten solle. Mit dieser Erklärung sollten alle Ansprüche
des Klägers aus dem Arbeitsverhältnis abgegolten sein, d. h. die wirtschaftlichen Folgen aus dem
Arbeitsverhältnis seien mit der betreffenden Abrede abschließend geregelt worden. Der Kläger müsse
sich jedenfalls auch das aus seiner Tätigkeit bei der Firma N. bezogene Arbeitsentgelt anrechnen lassen.
Im Übrigen habe er bei der Firma N. in wesentlich größerem Umfang gearbeitet, als von ihm angegeben.
Der Kläger sei daher gehalten, seine diesbezüglichen Angaben an Eides statt zu versichern. Es sei ihm
auch möglich gewesen, monatlich mehr als 22 Stunden zu arbeiten.
Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 13.01.2006 die Beklagte verurteilt, an den Kläger 31.226,40 EUR
brutto abzüglich gezahlter Lohnersatzleistungen in Höhe von 12.142,83 EUR sowie abzüglich bezogenen
anderweitigen Verdienstes von 2.198,00 EUR netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem
Basiszinssatz seit dem 24.11.2004 zu zahlen. Im Übrigen hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen.
Wegen der maßgeblichen Entscheidungsgründe wird auf die Seiten 6 bis 10 dieses Urteils (= Bl. 161 -
165 d. A.) verwiesen.
Gegen das ihm am 10.02.2006 zugestellte Urteil hat der Kläger am 10.03.2006 Berufung eingelegt und
diese am 10.04.2006 begründet. Die Beklagte, der das Urteil am 13.02.2006 zugestellt wurde, hat
ihrerseits ebenfalls am 10.03.2006 Berufung eingelegt und diese innerhalb der ihr mit Beschluss vom
18.04.2006 verlängerten Berufungsbegründungsfrist am 11.05.2006 begründet.
Der Kläger macht zur Begründung seiner Berufung im Wesentlichen geltend, entgegen der Ansicht des
Arbeitsgerichts sei sein bei der Firma N. erzielter Nebenverdienst nicht anspruchsmindernd zu
berücksichtigen. Wie sich aus den bereits vorgelegten Stundennachweisen ergebe, habe er bei der Firma
N. keine festen bzw. geregelten Arbeitszeiten gehabt. Diese seien vielmehr "auf Abruf" weitgehend frei
vereinbart worden. Er sei von Seiten der Firma N. jeweils angerufen und gefragt worden, ob er an einem
bestimmten Tag fahren könne. Falls er dies im Einzelfall bejaht habe, sei ihm in der Regel freigestellt
worden, welche Tour er fahren wolle. Mithin habe er die Lage seiner Arbeitszeit weitgehend frei
bestimmen können. Der bei der Firma N. erzielte Arbeitsverdienst sei daher nicht dadurch ermöglicht
worden, dass ihn die Beklagte nicht mehr beschäftigt habe. Vielmehr hätte er die Nebentätigkeit bei der
Firma N. auch problemlos neben seiner Tätigkeit bei der Beklagten ausüben können. Rechtsfehlerhaft
habe das Arbeitsgericht dem geltend gemachten Zinsanspruch erst ab Rechtshängigkeit stattgegeben.
Zumindest hätte es eines Hinweises nach § 139 ZPO bedurft, um ihn - den Kläger - zu veranlassen,
zumindest hilfsweise seinen Zinsanspruch auch unter Berücksichtigung des anderweitigen Verdienstes
mit einem entsprechend gefassten Klageantrag geltend zu machen.
Der Kläger beantragt,
Der Kläger beantragt,
das erstinstanzliche Urteil abzuändern und wie folgt zu erkennen:
die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für den Zeitraum vom 01.06.2003 bis zum 31.10.2004
Verzugslohn in Höhe von 31.226,40 EUR brutto abzüglich gezahlter Lohnersatzleistungen in Höhe von
12.142,83 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB
aus 1.839,20 EUR brutto abzüglich gezahlter Lohnersatzleistung in Höhe von 719,10 EUR vom
01.07.2003 bis zum 31.07.2003
aus 3.678,40 EUR brutto abzüglich gezahlter Lohnersatzleistung in Höhe von 1.462,17 EUR vom
01.08.2003 bis zum 31.08.2003
aus 5.517,60 EUR brutto abzüglich gezahlter Lohnersatzleistung in Höhe von 2.205,24 EUR vom
01.09.2003 bis zum 30.09.2003
aus 7.356,80 EUR brutto abzüglich gezahlter Lohnersatzleistung in Höhe von 2.924,34 EUR vom
01.10.2003 bis zum 31.10.2003
aus 9.196,00 EUR brutto abzüglich gezahlter Lohnersatzleistung in Höhe von 3.667,41 EUR vom
01.11.2003 bis zum 30.11.2003
aus 11.035,20 EUR brutto abzüglich gezahlter Lohnersatzleistung in Höhe von 4.386,51 EUR vom
01.12.2003 bis zum 31.12.2003
aus 12.874,40 EUR brutto abzüglich gezahlter Lohnersatzleistung in Höhe von 5.129.58 EUR
vom01.01.2004 bis zum 31.01.2004
aus 14.713,60 EUR brutto abzüglich gezahlter Lohnersatzleistung in Höhe von 5.888,46 EUR vom
01.02.2004 bis zum 29.02.2004
aus 16.552,80 EUR brutto abzüglich gezahlter Lohnersatzleistung in Höhe von 6.598,38 EUR vom
01.03.2004 bis zum 31.03.2004
aus 18.392,00 EUR brutto abzüglich gezahlter Lohnersatzleistung in Höhe von 7.357,26 EUR vom
01.04.2004 bis zum 30.04.2004
aus 20.231,20 EUR brutto abzüglich gezahlter Lohnersatzleistung in Höhe von 8.091,66 EUR vom
01.05.2004 bis zum 31.05.2004
aus 22.070,40 EUR brutto abzüglich gezahlter Lohnersatzleistung in Höhe von 8.833,44 EUR vom
01.06.2004 bis zum 30.06.2004
aus 23.909,60 EUR brutto abzüglich gezahlter Lohnersatzleistung in Höhe von 9.482,34 EUR vom
01.07.2004 bis zum 31.07.2004
aus 25.748,80 EUR brutto abzüglich gezahlter Lohnersatzleistung in Höhe von 10.152,87 EUR vom
01.08.2004 bis zum 31.08.2004
aus 27.588,00 EUR brutto abzüglich gezahlter Lohnersatzleistung in Höhe von 10.823,40 EUR vom
01.09.2004 bis zum 30.09.2004
aus 29.427,20 EUR brutto abzüglich gezahlter Lohnersatzleistung in Höhe von 11.427,30 EUR vom
01.10.2004 bis 31.10.2004
aus 31.266,40 EUR brutto abzüglich gezahlter Lohnersatzleistung in Höhe von 12.142,83 EUR ab dem
01.11.2004
zu bezahlen.
Hilfsweise
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für den Zeitraum vom 01.06.2003 - 31.10.2004 Verzugslohn in
Höhe von 31.226,40 EUR brutto abzüglich gezahlter Lohnersatzleistungen in Höhe von 12.142,83 EUR
abzüglich bezogenen anderweitigen Verdienstes in Höhe von 2.198,00 EUR netto nebst 5 % Zinsen über
dem Basiszinssatz der EZB
aus 1.838,20 EUR brutto abzüglich gezahlter Lohnersatzleistungen in Höhe von 719,10 EUR, abzüglich
anderweitigen Verdienstes in Höhe von 154,00 EUR vom 01.07.2003 - 31.07.2003
aus 3.678,40 EUR brutto abzüglich gezahlter Lohnersatzleistungen in Höhe von 1.462,17 EUR, abzüglich
anderweitigen Verdienstes in Höhe von 301,00 EUR netto vom 01.08.2003 - 31.08.2003
aus 5.517,60 EUR brutto abzüglich gezahlter Lohnersatzleistungen in Höhe von 2.205,24 EUR, abzüglich
anderweitigen Verdienstes in Höhe von 434,00 EUR netto vom 01.09.2003 - 30.09.2003
aus 7.356,80 EUR brutto abzüglich gezahlter Lohnersatzleistungen in Höhe von 2.924,34 EUR, abzüglich
anderweitigen Verdienstes in Höhe von 581,00 EUR netto vom 01.10.2003 - 31.10.2003
aus 9.196,00 EUR brutto abzüglich gezahlter Lohnersatzleistungen in Höhe von 3.667,41 EUR, abzüglich
anderweitigen Verdienstes in Höhe von 721,00 EUR netto vom 01.11.2003 - 30.11.2003
aus 11.035,20 EUR brutto abzüglich gezahlter Lohnersatzleistungen in Höhe von 4.386,51 EUR,
abzüglich anderweitigen Verdienstes in Höhe von 868,00 EUR netto vom 01.12.2003 - 31.12.2003
aus 12.874,40 EUR brutto abzüglich gezahlter Lohnersatzleistungen in Höhe von 5.129,58 EUR,
abzüglich anderweitigen Verdienstes in Höhe von 1.015,00 EUR netto vom 01.01.2004 - 31.01.2004
aus 14.713,60 EUR brutto abzüglich gezahlter Lohnersatzleistungen in Höhe von 5.888,46 EUR,
abzüglich anderweitigen Verdienstes in Höhe von 1.148,00 EUR netto vom 01.02.2004 - 29.02.2004
aus 16.552,80 EUR brutto abzüglich gezahlter Lohnersatzleistungen in Höhe von 6.598,38 EUR,
abzüglich anderweitigen Verdienstes in Höhe von 1.295,00 EUR netto vom 01.03.2004 - 31.03.2004
aus 18.392,00 EUR brutto abzüglich gezahlter Lohnersatzleistungen in Höhe von 7.357,26 EUR,
abzüglich anderweitigen Verdienstes in Höhe von 1.442,00 EUR netto vom 01.04.2004 - 30.04.2004
aus 20.231,20 EUR brutto abzüglich gezahlter Lohnersatzleistungen in Höhe von 8.091,66 EUR,
abzüglich anderweitigen Verdienstes in Höhe von 1.596,00 EUR netto vom 01.05.2004 - 31.05.2004
aus 22.070,40 EUR brutto abzüglich gezahlter Lohnersatzleistungen in Höhe von 8.833,44 EUR,
abzüglich anderweitigen Verdienstes in Höhe von 1.750,00 EUR netto vom 01.06.2004 - 30.06.2004
aus 23.909,60 EUR brutto abzüglich gezahlter Lohnersatzleistungen in Höhe von 9.482,34 EUR,
abzüglich anderweitigen Verdienstes in Höhe von 1.904,00 EUR netto vom 01.07.2004 - 31.07.2004
aus 25.748,80 EUR brutto abzüglich gezahlter Lohnersatzleistungen in Höhe von 10.152,87 EUR,
abzüglich anderweitigen Verdienstes in Höhe von 2.058,00 EUR netto vom 01.08.2004 - 31.08.2004
aus 27.588,00 EUR brutto abzüglich gezahlter Lohnersatzleistungen in Höhe von 10.823,40 EUR,
abzüglich anderweitigen Verdienstes in Höhe von 2.198,00 EUR netto vom 01.09.2004 - 30.09.2004
aus 29.427,20 EUR brutto abzüglich gezahlter Lohnersatzleistungen in Höhe von 11.427,30 EUR,
abzüglich anderweitigen Verdienstes in Höhe von 2.198,00 EUR netto vom 01.10.2004 - 31.10.2004
aus 31.266,40 EUR brutto abzüglich gezahlter Lohnersatzleistungen in Höhe von 12.142,83 EUR,
abzüglich anderweitigen Verdienstes in Höhe von 2.198,00 EUR netto ab dem 01.11.2004
zu bezahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung des Klägers zurückzuweisen.
Die Beklagte trägt zur Begründung ihrer Berufung im Wesentlichen vor, der Kläger habe keinen Anspruch
auf Zahlung von Arbeitsvergütung für die Zeit vom 01.06.2003 bis zum 31.10.2004. Am 16.05.2003 sei es
in ihren Geschäftsräumen zu einer Besprechung zwischen dem Kläger und dem Geschäftsführer
gekommen, in deren Rahmen eine Einigung erzielt worden sei, wonach der Kläger zur endgültigen
Abgeltung seiner Ansprüche weitere Urlaubstage erhalten solle. Das anlässlich dieser Vereinbarung
angefertigte Schriftstück (Bl. 76 d. A.) befasse sich nur mit einem Teil der getroffenen Vereinbarung.
Hinsichtlich des vom Kläger anderweitig erzielten Arbeitsverdienstes habe das Arbeitsgericht überhöhte
Anforderungen an die arbeitgeberseitige Darlegungslast gestellt. Es werde nach wie vor bestritten, dass
die Angaben des Klägers über Umfang seiner Tätigkeit und Höhe der dabei erzielten Vergütung
zutreffend seien. Diesbezüglich seien die von ihr - der Beklagten - benannten Zeugen zu vernehmen.
Die Beklagte beantragt,
unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Koblenz vom 13.01.2006, AZ: 2 Ca 3220/04, die Klage
insgesamt abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.
Von einer weitergehenden Darstellung des Tatbestandes wird gem. § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen.
Insoweit wird Bezug genommen auf den Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils sowie auf die von den
Parteien im Berufungsverfahren zu den Akten gereichten Schriftsätze, die Gegenstand der mündlichen
Verhandlung waren.
Entscheidungsgründe:
I.
Sowohl die Berufung des Klägers als auch die Berufung der Beklagten sind form- und fristgerecht
eingelegt und begründet worden. Von den beiden hiernach insgesamt zulässigen Rechtsmitteln hat
jedoch nur dasjenige des Klägers zu einem geringen Teil Erfolg.
II.
Das Arbeitsgericht hat im angefochtenen Urteil sowohl im Ergebnis zu Recht als auch mit zutreffender
Begründung die Beklagte verurteilt, an den Kläger 31.226,40 EUR brutto abzüglich insgesamt 14.340,83
EUR netto zu zahlen. Das Berufungsgericht folgt, soweit das Arbeitsgericht der Klage stattgegeben hat,
den ausführlichen und sorgfältig dargestellten Entscheidungsgründen des erstinstanzlichen Urteils und
stellt dies hiermit ausdrücklich gem. § 69 Abs. 2 ArbGG fest. Von der Darstellung eigener
Entscheidungsgründe wird daher insoweit abgesehen. Das Berufungsvorbringen bietet lediglich Anlass
zu folgenden Ergänzungen:
1.)
Der Kläger hat gegen die Beklagte nach §§ 611 Abs. 1, 615 BGB Anspruch auf Zahlung von
Arbeitsvergütung für den Zeitraum vom 01.06.2003 bis 31.10.2004, da sich die Beklagte während dieser
Zeit mit der Annahme der Arbeitsleistung des Klägers in Verzug befand. Die Beklagte geriet bereits infolge
des Ausspruchs der unwirksamen Kündigung vom 15.05.2003 zum 31.05.2003 mit Wirkung ab dem
01.06.2003 in Annahmeverzug, ohne dass es diesbezüglich eines (auch nur wörtlichen)
Dienstleistungsangebots des Klägers bedurfte (vgl. BAG v. 19.04.1990 - 2 AZR 591/89 - m. w. N.).
Eine Abrede, die dem Entstehen dieses Anspruchs oder seiner Geltendmachung entgegenstehen könnte,
haben die Parteien - entgegen der Ansicht der Beklagten - nicht getroffen. Die von der Beklagten
behauptete Abrede zwischen ihrem Geschäftsführer und dem Kläger vom 16.05.2003, nach deren Inhalt
dem Kläger zur Erledigung seiner Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis weitere Urlaubstage gewährt
bzw. abgegolten werden sollten, tangiert nicht die vorliegend streitbefangenen Vergütungsansprüche für
die Zeit ab dem 01.06.2003. Die betreffende Vereinbarung betrifft allenfalls sämtliche Ansprüche des
Klägers, die zum damaligen Zeitpunkt entstanden oder auch noch bis zum Ablauf der Kündigungsfrist
(31.05.2003) entstehen konnten. Ein Verzicht des Klägers auf Ansprüche, die aus der Unwirksamkeit der
Kündigung resultieren, lässt sich dem Vorbringen der Beklagten nicht entnehmen. Die Behauptung der
Beklagten, zwischen den Parteien habe "Einigkeit" bestanden, "dass Ansprüche darüber hinaus nicht
bestehen" erweist sich diesbezüglich als völlig unsubstantiiert. Auch das von der Beklagten verfasste
Schreiben vom 16.05.2003 (Bl. 76 d. A.) beinhaltet lediglich die Gewährung weiterer Urlaubstage, enthält
indessen keinerlei Anhaltspunkte für das Zustandekommen einer Vereinbarung, nach deren Inhalt auch
etwaige zukünftige, sich aus einer Unwirksamkeit der Kündigung ergebenden Ansprüche abgegolten sein
sollen. Demzufolge kann - entgegen der Ansicht der Beklagten - auch keinesfalls davon ausgegangen
werden, dass dem Kläger für die Erbringung seiner Arbeitsleistung ab dem 01.06.2003 die erforderliche
Leistungsbereitschaft fehlte. Gegen eine solche Annahme spricht im Übrigen auch bereits der Umstand,
dass der Kläger am 27.05.2003 Kündigungsschutzklage erhoben hat.
2.)
Von dem ihm für die Zeit vom 01.06.2003 bis 31.10.2004 an sich zustehenden Arbeitsverdienst in Höhe
von insgesamt 31.226,40 EUR brutto muss sich der Kläger jedoch nicht nur nach § 11 Nr. 3 KSchG die
ihm für den betreffenden Zeitraum gewährten Lohnersatzleistungen (Arbeitslosengeld und
Arbeitslosenhilfe) anrechnen lassen sondern darüber hinaus auch nach § 11 Nr. 1 KSchG den von ihm
bei der Fa. N. erzielten Arbeitsverdienst, der sich nach seinen Angaben und dem Inhalt der zu den Akten
gereichten Unterlagen auf insgesamt 2.198,00 EUR beläuft.
Ein während des Annahmeverzugszeitraums erzielter Nebenverdienst durch anderweitige Arbeit kann nur
dann unberücksichtigt bleiben, soweit er auch bei Erfüllung der Vertragspflichten möglich gewesen wäre.
Anrechnungspflichtig ist hingegen derjenige Verdienst, für dessen Erzielung das Freiwerden der
Arbeitskraft kausal war (BAG v. 06.09.1990, AP Nr. 47 zu § 615 BGB). Der Arbeitnehmer soll so gestellt
werden, als ob das Arbeitsverhältnis normal weitergeführt worden wäre.
Vorliegend ergibt sich bei Berücksichtigung aller maßgeblichen Umstände, dass der Kläger seine
Fahrertätigkeit bei der Firma N. nicht hätte erbringen können, wenn er über den 31.05.2003 hinaus für die
Beklagte vertragsgemäß weitergearbeitet hätte. Unstreitig war der Kläger für die Beklagte sowohl in der
Frühschicht von 06:00 Uhr bis 14:00 Uhr als auch in der Spätschicht von 14:00 Uhr bis 22:00 Uhr tätig.
Ausweislich der von ihm vorgelegten Stundenbescheinigungen lagen die Zeiten, in denen er für die Firma
N. als Fahrer arbeitete, fast ausnahmslos in der Zeit, in welcher bei der Beklagten die Frühschicht
stattfindet. Die tatsächliche Fortführung des Arbeitsverhältnisses der Parteien hätte daher der Ausübung
der Fahrertätigkeit des Klägers bei der Firma N. entgegen gestanden. Nichts anderes ergibt sich auch
unter Berücksichtigung der Behauptung des Klägers, er habe für die Firma N. "auf Abruf" gearbeitet und
daher die Lage seiner Arbeitszeit weitgehend selbst bestimmen können. Auch ein Tätigwerden "auf
Abruf", insbesondere in dem tatsächlich vom Kläger für die Firma N. erbrachten Umfang, wäre in
Ansehung der bei der Beklagten zu erbringenden Arbeitszeiten (entweder Frühschicht von 06:00 Uhr bis
14:00 Uhr oder Spätschicht von 14:00 Uhr bis 22:00 Uhr) nicht möglich gewesen. Dies gilt insbesondere
auch im Hinblick darauf, dass bei einem Arbeiten auf Abruf ein hohes Maß an zeitlicher Flexibilität des
Arbeitnehmers erforderlich ist.
3.)
Die Beklagte kann gegenüber den Zahlungsansprüchen des Klägers vorliegend auch nicht mit Erfolg
geltend machen, der Kläger habe über die Höhe seines anderweitigen Verdienstes keine ausreichende
bzw. lediglich eine unvollständige Auskunft erteilt.
Den Arbeitgeber trifft im Rahmen der §§ 615 Satz 2, 11 KSchG die Darlegungs- und Beweislast dafür, ob
und in welcher Höhe anrechenbare Bezüge den Anspruch des Arbeitnehmers auf Fortzahlung seiner
Vergütung während der Zeit des Annahmeverzuges mindern. Allerdings ist der Arbeitnehmer seinerseits
verpflichtet, dem Arbeitgeber Auskunft über die Höhe seines anderweitigen Verdienstes im
Verzugszeitraum zu erteilen. Wenn der Arbeitnehmer die Auskunft nicht oder nicht ausreichend erteilt hat,
kann der Arbeitgeber die Zahlung so lange verweigern, bis er die Auskunft erhält. Die Zahlungsklage ist in
einem derartigen Fall als zur Zeit unbegründet abzuweisen. Ein Leistungsverweigerungsrecht hat der
Arbeitgeber allerdings nur, soweit von der Nichterfüllung der Auskunftspflicht auszugehen ist. Ist die
erteilte Auskunft lediglich in einzelnen Punkten unvollständig, so kommt nur eine Verpflichtung des
Arbeitnehmers zur Ableistung einer eidesstattlichen Versicherung in Betracht (BAG v. 29.07.1993 - 2 AZR
110/93).
Vorliegend hat der Kläger eine bis ins Einzelne gehende, lückenlose Auskunft über seinen bei der Firma
N. erzielten Arbeitsverdienst erteilt und darüber hinaus seine Angaben auch durch Vorlage sämtlicher
Lohnabrechnungen, Nebeneinkommens-Bescheinigungen und Stundennachweise belegt. Es bestehen
keine Anhaltspunkte dafür, dass diese Auskunft unrichtig oder auch nur in einzelnen Punkten
unvollständig ist. Auch das Vorbringen der Beklagten vermag die Richtigkeit der erteilten Auskunft nicht zu
erschüttern. Soweit die Beklagte geltend macht, der Kläger habe "insbesondere in Urlaubszeiten über
längere Zeiträume zusammenhängend gearbeitet", so erweist sich dieses pauschale Vorbringen als
unsubstantiiert. Entsprechendes gilt hinsichtlich der Behauptung der Beklagten, der Kläger habe
"zumindest zeitweise in Vollzeit" gearbeitet und dabei auch regelmäßig ganze Tagestouren übernommen.
Die Ausführung von Tagestouren wird vom Kläger im Übrigen auch nicht in Abrede gestellt, wie sich aus
den von ihm vorgelegten Stundenbescheinigungen ergibt, die teilweise eine zusammenhängende
Arbeitszeit von über sieben Stunden ausweisen. Darüber hinaus ergibt sich aus den
Stundenbescheinigungen auch, dass der Kläger in einigen Fällen an zwei aufeinander folgenden Tagen
für die Firma N. und damit u. U. auch "zusammenhängend" im Sinne des Beklagtenvorbringens tätig war.
Insgesamt bestehen daher keine ausreichenden Anhaltspunkte für eine Unrichtigkeit oder auch nur
Unvollständigkeit der vom Kläger erteilten Auskunft.
Letztlich kann entgegen der Ansicht der Beklagten auch nicht davon ausgegangen werden, dass der
Kläger die Erzielung eines höheren anderweitigen Verdienstes böswillig unterlassen hat (§ 11 Nr. 2
KSchG). Böswillig handelt der Arbeitnehmer, der in Kenntnis der objektiven Umstände, d. h. der
Arbeitsmöglichkeit, Zumutbarkeit der Arbeit und der Nachteilsfolge für den Arbeitgeber, vorsätzlich untätig
bleibt oder die Arbeitsaufnahme verhindert hat. Das ist dann der Fall, wenn der Arbeitnehmer grundlos
zumutbare Arbeit ablehnt oder vorsätzlich verhindert, dass ihm zumutbare Arbeit angeboten wird. Auch
diesbezüglich trifft den Arbeitgeber die Darlegungs- und Beweislast.
Aus dem Vorbringen der Beklagten lässt sich nicht ableiten, dass der Kläger zumutbare Arbeit abgelehnt
oder vorsätzlich verhindert hat, dass ihm eine solche angeboten wurde. Die Behauptung der Beklagten,
der Kläger hätte weitergehende Tätigkeiten für die Firma N. ausführen können und somit habe er einen
weitergehenden Erwerb böswillig unterlassen, erweist sich als völlig substanzlos.
III.
Das Rechtsmittel des Klägers ist insoweit begründet, als er mit seinem hilfsweise gestellten
Berufungsantrag die Zahlung zeitlich gestaffelter Zinsen - jeweils unter Berücksichtigung und
entsprechender Bezifferung der ihm in den einzelnen Monaten zugeflossenen Lohnersatzleistungen und
Arbeitsverdiensten - geltend macht. Die diesbezüglichen Ansprüche des Klägers folgen aus den §§ 286
Abs. 2 Nr. 1, 288 Abs. 1 BGB.
IV.
Nach alledem war das erstinstanzliche Urteil auf die Berufung des Klägers teilweise abzuändern. Die
Berufung der Beklagten war zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO.
Für die Zulassung der Revision bestand im Hinblick auf die in § 72 Abs. 2 ArbGG genannten Kriterien
keine Veranlassung. Auf die Möglichkeit, die Nichtzulassung der Revision selbständig durch Beschwerde
anzufechten (§ 72 a ArbGG), wird hingewiesen.