Urteil des LAG Rheinland-Pfalz vom 24.01.2005

LArbG Mainz: rom, arbeitsgericht, rüstung, referat, dolmetscher, berufserfahrung, akte, abschlussprüfung, projekt, luftwaffe

LAG
Mainz
24.01.2005
7 Sa 698/04
Eingruppierung
Aktenzeichen:
7 Sa 698/04
10 Ca 2111/03
ArbG Koblenz
Verkündet am: 24.01.2005
Tenor:
1.
2111/03 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
2.
Tatbestand:
Die Parteien des vorliegenden Rechtsstreits streiten über die zutreffende tarifliche Eingruppierung der
Klägerin.
Die Klägerin hat das Übersetzer- und Konferenzdolmetscher-Diplom für Englisch, Italienisch und Deutsch
erworben und ist bei der Beklagten seit 1968 als Dolmetscherin beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis beruht
auf einem schriftlichen Arbeitsvertrag für Angestellte vom 02.09.1968, nach dem sich das Arbeitsverhältnis
inhaltlich bestimmt nach dem Bundesangestelltentarifvertrag und den diesen ergänzenden oder
ändernden Tarifverträgen; hinsichtlich des weiteren Inhalts des Arbeitsvertrages wird auf Blatt 14 der Akte
Bezug genommen.
Seit 1993 ist die Klägerin - wiederum - am Sitz des X. in A. beschäftigt. Ihre Tätigkeit auf dem ihr bei dem
X. als Beschäftigungsdienststelle übertragenen Dienstposten als Konferenzdolmetscherin zugrunde liegt
eine umfassende Tätigkeitsdarstellung vom 30.10.1996 mit Wirkung vom 01.11.1996, hinsichtlich deren
Inhalts insgesamt auf Blatt 79, 80 der Akte Bezug genommen wird. Dort heißt es unter anderem:
"3.
Aufgabenbeschreibung:
1. Konferenzdolmetschen (simultan und konsekutiv) aus dem Englischen ins Deutsche und umgekehrt
in vielseitiger Verwendung.
2. Konferenzdolmetschen (simultan und konsekutiv) aus dem Italienischen ins Deutsche und
umgekehrt.
3. Übersetzen aus dem Englischen ins Deutsche und umgekehrt sowie aus dem Italienischen ins
Deutsche und umgekehrt………..
9. Beschreibung der Tätigkeiten und sonstigen Tatsachen, die eine Bewer-
tung als Arbeitsvorgänge ermöglichen, in dem dieser Beschreibung zu-
grunde liegenden Bezugszeitraum……
zu 9.1 Die in 9.1 aufgeführte Tätigkeit des Konferenzdolmetschens (konsekutiv
und simultan) umfasst alle im X. und seinen Fachbereichen anfallen-
den Gebiete sowie Fachgebiete anderer Ämter und Dienststellen
im Rahmen des überregionalen Kräfteausgleichs und fremder
Ressorts in vielseitiger Verwendung."
Die Klägerin erhält eine Vergütung nach Vergütungsgruppe I b Teil III Abschnitt A Unterabschnitt I der
Anlage 1 a zum BAT. Ab dem 01.11.1996 wurde ihr allerdings wiederholt befristet, aber ohne
Unterbrechung über mehrere Jahre hinweg bis zumindest 2002 (vgl. die Schreiben der
Beschäftigungsdienststelle vom 20.11.1996 und 26.11.2002, Bl. 5, 177 d. A.) eine persönliche Zulage in
Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen den Vergütungssätzen der Vergütungsgruppen I b und I a BAT
gewährt. Im Schreiben der Dienststelle an die Klägerin vom 20.11.1996 heißt es dazu unter anderem:
"Sehr geehrte Frau Dr. A.,
hiermit übertrage ich Ihnen vorübergehend ab 01.11.1996 die in Teil I, Feld 3 (Aufgabenbeschreibung)
bzw. Feld 9 (Tätigkeitsbeschreibung) der anliegenden Tätigkeitsdarstellung vom 20.11.1996 aufgeführten
Tätigkeiten.
Die Übertragung erfolgt auf jederzeitigen Widerruf, längstens bis zum 30.06.1997. Die auszuübende
Tätigkeit entspricht den Merkmalen der VergGr. I a Fallgr. 2 des Teils III Abschn. A Unterabschn. I der
Anlage 1 a zum BAT."
Zudem lautet Teil II der Tätigkeitsdarstellung für die Klägerin hinsichtlich der tariflichen Bewertung der
Aufgabenwahrnehmung durch die Klägerin (vgl. Bl. 81, 82 d. A.) unter anderem:
"14. Ergebnis:
14.1
Der Arbeitsvorgang/Die Arbeitsvorgänge aus Feld 13 Nr. 9.1 und 9.2 erfüllt/erfüllen mit 84 % das
qualifizierende Tarifmerkmal: Angestellte mit einschlägiger wissenschaftlicher Abschlussprüfung und
langjähriger Berufserfahrung als Dolmetscher, die aus zwei fremden Sprachen ins Deutsche und
umgekehrt dolmetschen und aufgrund ihrer sprachlichen und fachlichen Kenntnisse vielseitig verwendet
werden.
…….
15.
Die gesamte auszuübende Tätigkeit ist mithin tarifgerecht bewertet nach Vergütungsgruppe I a Fallgruppe
2 Teil III Abschnitt A Unterabschnitt I der Anlage 1 a zum BAT."
In dem Antrag der Klägerin mit Schreiben vom 03.01.2001, mit dem sie eine Höhergruppierung nach BAT I
a verlangt hat (vgl. Bl. 6 d. A.), hat die Klägerin sinngemäß unter anderem ausgeführt, dass deshalb, weil
es im Verteidigungsbereich angeblich keinen anderen Dolmetscher für italienisch gebe, sie auch für
andere Einsätze im X., etc. angefordert worden sei. Die Beklagte ist dem Ansinnen der Klägerin allerdings
nicht nachgekommen.
Hinsichtlich ihrer Beschäftigung und Tätigkeit als Dolmetscherin aus dem Italienischen ins Deutsche und
umgekehrt war die Klägerin seit Ende 1996 ganz überwiegend mit dem Rüstungsprojekt beschäftigt.
Die Klägerin hat vorgetragen,
die von ihr nach Nr. 3.2 der Tätigkeitsdarstellung vom Oktober 1996 auszuübende Tätigkeit habe sich
über die Hauptabteilung Rüstung bei dem C. hinaus erstreckt auf weitere Fachgebiete des Ressorts, wie
ja auch die Begründungen für die ihr immerhin gewährten persönlichen Zulagen belegten, in denen es
wiederholt heiße, es lägen Dolmetscheranforderungen für italienisch "insbesondere" für das Projekt vor.
Dazu zählten von 1998 bis 2003 wiederholte Einsätze bei einer gemeinsamen, von mehreren NATO-
Partnerländern gebildeten Organisation für Rüstungskooperation mit dem Zweck eines effizienten
Managements der Rüstungszusammenarbeit unter den Partnerstaaten ("OCCAR-Gruppe"), die Teilnahme
an einem Generalstabsgespräch in Rom für das Amt in Köln, ein Expertengespräch über
Einsatzverpflegung in Rom, drei Sitzungen über den Verkauf eines Drohnen-Systems (CL 289), die
Teilnahme an einer Konferenz in Neuburg sowie schließlich (2003) die Teilnahme an einer "MLRS-
Sitzung", bei der sie unbeschadet ihres vorgesehenen Einsatzes als Englisch-Dolmetscherin mit
Zustimmung des Projektleiters als Italienisch-Dolmetscherin kurzfristig eingesprungen sei.
Die Klägerin hat beantragt,
festzustellen, dass sie mit Wirkung ab dem 03.07.2000 eingruppiert ist in die Vergütungsgruppe I a der
Anlage 1 a zum BAT.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hat vorgetragen,
soweit die Klägerin überhaupt außerhalb des Projekts "Polyphem" Dolmetschereinsätze für Italienisch
habe wahrnehmen müssen, habe es sich gleichwohl durchweg um Einsätze im Rahmen des
Fachgebietes Rüstung gehandelt. Lediglich die im Einzelnen bezeichneten Einsätze in Rom und in
Neuburg gehörten nicht zum X. und damit nicht zu dem Fachgebiet Rüstung zuzuordnenden
Fachgebieten Tarifliche, die Eingruppierung der Klägerin berührende Bedeutung komme der
Wahrnehmung dieser Aufgaben dennoch nicht zu, weil es jeweils an einer für die Frage der von der
Klägerin auszuübenden Tätigkeit unverzichtbaren Abordnung der Klägerin durch die allein zuständige
personalbearbeitende Stelle gefehlt habe. Der von November 1996 datierenden Bewertung der von der
Klägerin ausweislich der Tätigkeitsdarstellung wahrzunehmenden Arbeitsaufgaben habe letztlich eine
fehlerhafte Auswertung der Aufgabenbeschreibung in der Tätigkeitsdarstellung zugrunde gelegen.
Das Arbeitsgericht Koblenz hat die Klage daraufhin durch Urteil vom 01.07.2004 - 10 Ca 2111/03 -
abgewiesen. Hinsichtlich des Inhalts von Tatbestand und Entscheidungsgründen wird auf Blatt 222 bis
230 der Akte Bezug genommen.
Gegen das ihr am 20.07.2004 zugestellte Urteil hat die Klägerin durch am 19.08.2004 beim
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt. Sie hat die
Berufung durch am 20.10.2004 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz begründet,
nachdem zuvor auf ihren begründeten Antrag hin durch Beschluss vom 20.09.2004 die Frist zur
Einreichung der Berufungsbegründung bis zum 20.10.2004 einschließlich verlängert worden war.
Die Klägerin wiederholt ihr erstinstanzliches Vorbringen und hebt insbesondere hervor, zwar sei zunächst
davon auszugehen, dass das C. das hier maßgebliche Ressort darstelle. Innerhalb dieses Ministeriums
seien aber die einzelnen Fachgebiete die jeweiligen Abteilungen. Dabei sei unstreitig, dass das X. der
Abteilung Rüstung zugeordnet sei. Daneben existierten weitere Fachgebiete. Die Klägerin habe
tatsächlich Einsätze innerhalb verschiedener Fachgebiete des Ministeriums durchgeführt. Es treffe aber
nicht zu, dass die Klägerin nicht darlegen könne, dass sie diese Einsätze auch mit Zustimmung der
personalführenden Stelle vorgenommen habe. So liege zum Einsatz für die Luftwaffe in Italienisch im
Dienstort Neuburg der Dienstreiseantrag vom 30.04.2002 mit der Unterschrift des anordnenden
Vorgesetzten, des ersten Direktors X. W., Abteilungsleiter vor. Beim Einsatz in Rom (Italienisch) der
Dienstreiseantrag der Klägerin vom 06.09.2000 mit der Unterschrift des anordnenden Vorgesetzten der
Abteilung, des ersten Direktors X. V.. Zur Teilnahme an der Konferenz CL 289 in München der
Dienstreiseantrag der Klägerin vom 11.06.2002, unterzeichnet vom Vertreter Amtsleiter ZA, Herrn U., zum
Nachweis an der Konferenz Verpflegungsfragen in Rom der Dienstreiseantrag der Klägerin vom
31.03.2002, unterzeichnet vom zuständigen Ministerialrat W. Desweiteren sei eine entsprechende
Anordnung jeweils erteilt worden aufgrund von Dienstreiseanträgen für die OCCAR-Sitzung in Bonn vom
05.12.2000, vom 23.03.2000, vom 09.03.1999 sowie für einen Einsatz in Lechfeld vom 06.10.1998,
unterzeichnet vom ersten Direktor X. V..
Die Klägerin beantragt,
unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Koblenz vom 01.07.2004 - 10 Ca 2111/03 - wird
festgestellt, dass die Klägerin ab dem 03.07.2000 in die Vergütungsgruppe I a der Anlage 1 a zum BAT
eingruppiert ist.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte verteidigt die angefochtene Entscheidung unter Wiederholung ihres erstinstanzlichen
Vorbringens und hebt insbesondere hervor, das Bedienstete bei der Wahrnehmung von Tätigkeiten
außerhalb des Zuständigkeitsbereiches der eigenen Dienststelle zu derartigen Maßnahmen - Einsätzen,
die nicht die originär übertragenen Aufgaben betreffen, zwingend abzuordnen seien (vgl. Erlass des
Bundesministeriums der Verteidigung S II 4 - Az. 21-01-00 (1). Aufgrund dieser Erlasslage sei eindeutig
klargestellt, dass eine Abordnung erforderlich sei. Es genüge keineswegs, einen Dienstreiseantrag zu
stellen. Von daher könnten die von der Klägerin behaupteten und nicht zu bestreitenden
Dienstreiseanträge nicht als Zeichen einer stillschweigenden Zustimmung zur Wahrnehmung als von
ressortfremden Aufgaben missverstanden werden. Die Abordnung erfolge stets auf Antrag des jeweiligen
Vorgesetzten durch das personalbearbeitende Referat. Im Falle der Klägerin sei damals das
Personalreferat ZA IV 2 des BWB zuständig gewesen. Diese Tatsachen, ebenso der Umstand, dass der
Arbeitgeber allein durch das zuständige Personalreferat vertreten wird und die Wahrnehmung
ressortfremder Aufgaben nur aufgrund einer Abordnung und gerade nicht allein in Form eines bloßen
Dienstreiseantrages zulässig sei, sei der seit vielen Jahren für die Beklagte tätigen Klägerin bekannt
gewesen. Unstreitig sei für die außerhalb des Fachbereichs Rüstung liegenden Dolmetschereinsätze von
der Beklagten weder eine Abordnungsverfügung durch das personalbearbeitende Referat erstellt, noch
sei dort eine Abordnung auch nur beantragt worden. Die Klägerin habe sich vielmehr für die nicht dem
Fachbereich Rüstung zuzuordnenden Dolmetschereinsätze in Rom und Neuburg darauf beschränkt,
Dienstreiseanträge zu stellen. In diesen werde der Reisezweck dann in "Kurzform" angegeben; so heiße
es in dem Antrag für Neuburg unter Reisezweck "Dolmetschereinsatz beim Geschwader" (Bl. 282 d. A.)
und beim Dolmetschereinsatz für Rom unter Reisezweck noch kürzer lediglich "Dolmetschereinsatz" (Bl.
283 d. A.). Aus diesen Betitelungen sei schon für sich keine Tätigkeit außerhalb des Ressorts zu ersehen.
Hinzu komme, dass Dienstreiseanträge im Gegensatz zu Anträgen auf Abordnung, nicht an das alleine
den Arbeitgeber repräsentierende personalbearbeitende Referat ZA IV 2 des X. gelangten, sondern über
die Fachvorgesetzten, im Falle der Klägerin ZA III 4 und ZA III des X. an den Leiter ZA des X. übermittelt
würden, ohne dass seitens des Personalreferats eine Prüfung der rechtlichen Zulässigkeit des Einsatzes
im Hinblick auf die Tätigkeitsdarstellung stattfinde, oder die zuständige personalbearbeitende Stelle von
dem Einsatz auch nur Kenntnis erhalte. Die Klägerin, die seit vielen Jahren für die Beklagte - unstreitig -
tätig ist und dementsprechend über einschlägige Kenntnisse auch des Dienstweges verfüge, habe mit der
Stellung von Dienstreiseanträgen mithin nicht nur "verwaltungstechnisch" falsch gehandelt, sondern
gerade auch verhindert, dass die Beklagte, wie dies bei einem Antrag auf Abordnung durch das
personalbearbeitende Referat erfolge, habe prüfen können, ob die Dolmetschereinsätze von den
Aufgaben der Klägerin gedeckt und zulässig seien. Erst als ein Fall der Wahrnehmung eines Einsatzes
außerhalb des Rüstungsprojektes "Polyphem" an das personalbearbeitende Referat des X.
herangetragen worden sei, habe sich die Möglichkeit zur Prüfung der Zulässigkeit der Tätigkeit ergeben.
Diese Prüfung habe zu dem Ergebnis geführt, dass derartige Dolmetschereinsätze nicht wahrgenommen
werden dürften, was der Klägerin und deren Vorgesetzten unmittelbar darauf mitgeteilt worden sei in
Verbindung mit der Untersagung weiterer derartiger Einsätze.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der
Schriftsätze der Parteien, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, sowie die zu den Akten
gereichten Schriftstücke verwiesen.
Schließlich wird Bezug genommen auf das Sitzungsprotokoll vom 24.01.2005.
Entscheidungsgründe:
I.
Das Rechtsmittel der Berufung ist nach §§ 64 Abs. 1, 2 ArbGG statthaft. Die Berufung ist auch gem. §§ 64
Abs. 6, 66 Abs. 1 ArbGG in Verbindung mit §§ 518, 519 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und
begründet worden.
II.
Das Rechtsmittel der Berufung hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.
Denn das Arbeitsgericht ist sowohl im Ergebnis als auch in der Begründung zutreffend davon
ausgegangen, dass die Klägerin die begehrte tarifliche Eingruppierung nicht von der Beklagten verlangen
kann.
Aufgrund des schriftlich zwischen den Parteien abgeschlossenen Arbeitsvertrages kommt für die
Eingruppierung der Klägerin wegen der von ihr auszuübenden Tätigkeit allein die Vergütungsgruppen I a
und I b des Teils III Abschnitt A (Angestellte im Fremdsprachendienst) Unterabschnitt I
(Konferenzdolmetscher) der Anlage 1 a zum BAT in Betracht. Danach sind zu vergüten
nach Vergütungsgruppe I a und Fallgruppe 2:
Angestellte mit einschlägiger wissenschaftlicher Abschlussprüfung oder langjähriger Berufserfahrung als
Dolmetscher, die aus zwei fremden Sprachen ins Deutsche und umgekehrt dolmetschen und aufgrund
ihrer sprachlichen und fachlichen Kenntnisse vielseitig verwendet werden
sowie nach Vergütungsgruppe I b Fallgruppe 1:
Angestellte mit einschlägiger wissenschaftlicher Abschlussprüfung oder langjähriger Berufserfahrung als
Dolmetscher, die aus einer fremden Sprache ins Deutsche und umgekehrt dolmetschen und aufgrund
ihrer sprachlichen und fachlichen Kenntnisse vielseitig verwendet werden.
Wegen der Protokollnotiz Nr. 3 zu beiden Vergütungs- und Fallgruppen ist für das Merkmal der
vielseitigen Verwendung die Fähigkeit erforderlich, auf mehreren Fachgebieten des Ressorts zu
dolmetschen.
Nach dem Wortlaut des Tarifvertrages ist, dies hat das Arbeitsgericht zutreffend erkannt, Voraussetzung für
die Höhergruppierung der Klägerin in die Vergütungsgruppe I a ist eine Tätigkeit, die eine vielseitige
Verwendbarkeit erfordert. Die Fähigkeit dazu allein genügt nicht. Unter dem Begriff "Ressorts" sind dabei
die einzelnen Bundesministerien zu verstehen. Der Dolmetscher muss allerdings nicht im Ministerium
selbst beschäftigt sein, solange er nur auf mehreren Fachgebieten des Ministeriums eingesetzt ist. Unter
Fachgebiet sind die einzelnen Abteilungen des Ministeriums zu verstehen. Dabei ist die Tätigkeit auf
einem einzelnen Fachgebiet auch dann zu berücksichtigen, wenn sie weniger als 5 % der Arbeitszeit in
Anspruch nimmt. Auch insoweit folgt die Kammer ausdrücklich den Ausführungen des Arbeitsgerichts
(Seite 8 der angefochtenen Entscheidung = Bl. 228 d. A.).
Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht gegeben, weil nicht davon ausgegangen werden kann,
dass, soweit nicht die Tätigkeit der Klägerin als Englischdolmetscherin betroffen ist, eine vielseitige
Verwendung als Konferenzdolmetscher gegeben ist.
Dies gilt mit dem Arbeitsgericht einerseits für die zwischen den Parteien unstreitigen Einsätze der Klägerin
als Dolmetscherin aus Anlass der Sitzungen der "OCCAR-Gruppe" oder von Besprechungen zum
Programm "CL 289", hinsichtlich derer die Klägerin tätig wurde im Zusammenhang mit Rüstungsvorhaben,
demnach für die Hauptabteilung Rüstung des Bundesministeriums der Verteidigung, zu der das X. gehört.
Daran ändert sich auch nichts deshalb, weil dabei möglicherweise Fragen zu erörtern waren, die für
andere Abteilungen des Ressorts von Bedeutung waren. Denn mit dem Arbeitsgericht ist davon
auszugehen, dass es unvermeidlich ist, dass innerhalb einer Fachabteilung eingesetzte und
tätigwerdende Angestellte auch herangezogen werden für die Erörterung von Problemen, die über die
eigene Abteilung hinausgehen. Wollte man deshalb annehmen, dass die in einer Abteilung tätigen
Angestellten auch auf dem Fachgebiet anderer Abteilungen eingesetzt sind, weil entsprechende
Diskussionen stattfinden, wäre eine Abgrenzung der Tätigkeit nach Fachgebieten überhaupt nicht möglich
und eine Tätigkeit auf nur "einem Fachgebiet", von der der Tarifvertrag erkennbar ausgeht, nicht denkbar.
Die danach verbleibenden Einsätze der Klägerin außerhalb der Abteilung Rüstung können die Klage
nicht begründen, weil nicht davon ausgegangen werden kann, dass die Klägerin dadurch die von ihr
wegen der Tätigkeitsdarstellung auszuübende und deshalb auch tariflich wirksam werdende Tätigkeit
tatsächlich wahrgenommen hat.
Eine mit den im Arbeitsumfeld tätigen Kollegen, auch eine mit dem Fachvorgesetzten abgestimmte
Ausübung einer höherwertigen Tätigkeit durch den Angestellten ohne eine zumindest stillschweigende
Zustimmung der für Personalangelegenheiten zuständigen Stelle kann den Anspruch eines Angestellten
auf Höhergruppierung nicht begründen. Davon ist das Arbeitsgericht zutreffend ausgegangen.
Deshalb sind zunächst die Schreiben der Beklagten wegen der Gewährung einer persönlichen Zulage zur
Tätigkeit der Klägerin ohne Belang für die Frage nach der Beurteilung der Begründetheit der Klage, auch
wenn es in der Mehrzahl dieser Schreiben heißt, es seien Dolmetscheranforderungen "Italienisch"
insbesondere für das Projekt "Polyphem" gegeben. Denn mit dieser Formulierung ist keineswegs die
Erwartung einer auch nur stillschweigenden Zustimmung der personalbearbeitenden Stelle der Beklagten
mit einem Einsatz der Klägerin außerhalb der Rüstungsabteilung verbunden. Die Klägerin wurde zwar als
Dolmetscherin für Italienisch über das Projekt "Polyphem" hinaus durchaus eingesetzt, war aber
gleichwohl mit Rüstungsvorhaben befasst.
Hinsichtlich der Einsätze der Klägerin in Rom und Neuburg hat das Arbeitsgericht zutreffend
angenommen, dass Hinweise auf irgendeine Zustimmung der personalbearbeitenden Stelle zum Einsatz
der Klägerin für andere Abteilungen des Ressorts fehlen. Entsprechender Tatsachenvortrag wäre aber,
wie das Arbeitsgericht zu Recht angenommen hat, unverzichtbar gewesen, vor allem, nachdem die
Klägerin wegen eines Einsatzes im Jahr 1998 ein Schreiben vorgelegt hat, wonach ihre Tätigkeit
zurückging auf "unbürokratische Unterstützung bei der Vermittlung der Dolmetscherin Frau Dr. A." durch
die Fachvorgesetzte der Klägerin (Schreiben des Kommandeurs der technischen Schule der Luftwaffe in
X. vom 19.10.1998 = Bl. 216 d. A.), und die Klägerin wegen eines Einsatzes von Oktober 2003 anlässlich
einer MRLS-Sitzung eingeräumt hat, sie sei als Englischdolmetscherin vorgesehen gewesen, dann aber
als Dolmetscherin für Italienisch eingesprungen. Diese Beispiele zeigen ohne Beteiligung oder Kenntnis
der personalbearbeitenden Stelle durchgeführte Einsätze der Klägerin. Von daher besteht kein Anlass,
ohne weiteres Vorbringen anzunehmen, die Klägerin sei jedenfalls bei den Einsätzen in Rom und
Neuburg mit zumindest stillschweigender Zustimmung der personalbearbeitenden Stelle tätig geworden.
Auch das Berufungsvorbringen der Klägerin rechtfertigt keine abweichende Beurteilung des hier
maßgeblichen Lebenssachverhaltes.
maßgeblichen Lebenssachverhaltes.
Es beschränkt sich im Wesentlichen darauf, zu behaupten, dass aufgrund genehmigter Dienstreisen die
notwendige Kenntnis der personalbearbeitenden Stelle gegeben gewesen sei. Davon kann entgegen der
Auffassung der Klägerin jedoch nicht ausgegangen werden. Denn der Sachvortrag der Klägerin läuft
letztlich auf nichts anderes hinaus, als dass durch bestimmte Einzeltätigkeiten von ihr Tätigkeiten
wahrgenommen wurden, die zu einer Höhergruppierung im tariflichen Sinne führen würden. Es liegt auf
der Hand, dass eine Entscheidung über die Bewilligung einer Dienstreise durch den Vorgesetzten
lediglich dazu dient, die Abwesenheit vom örtlichen Arbeitsplatz des Arbeitnehmers zu legitimieren und zu
rechtfertigen. Der jeweilige Vorgesetzte ist aber nach den Arbeitgeberstrukturen im öffentlichen Dienst
weder ermächtigt, befugt, noch gar verpflichtet, die Entscheidung über Ein- oder Höhergruppierung
vorzunehmen. Diese obliegt, worauf die Beklagte völlig zu Recht hingewiesen hat, ausschließlich den
jeweils personalbearbeitenden Stellen, oft überbehördlich strukturiert, um einen einheitlichen Vollzug der
der Vergütung im öffentlichen Dienst regelmäßig zugrunde liegenden Tarifnormen zu gewährleisten. Von
daher kann ein Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst nicht ernsthaft davon ausgehen, dass die Bewilligung
einer Dienstreise durch den Vorgesetzten eingruppierungsrechtliche Konsequenzen hat, zumal, auch
darauf hat die Beklagte zutreffend hingewiesen, aus den von der Klägerin vorgelegten genehmigten
bewilligten Dienstreiseanträgen keineswegs hervorging, dass damit durch den Inhalt der beabsichtigten
Tätigkeit eine vergütungsrechtliche Relevanz gegeben war.
Nach alledem war die Berufung zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Für eine Zulassung der Revision war angesichts der gesetzlichen Kriterien des § 72 ArbGG keine
Veranlassung gegeben.