Urteil des LAG Rheinland-Pfalz vom 26.01.2004
LArbG Mainz: vergütung, arbeitsgericht, betriebsrat, zulage, mitbestimmungsrecht, geschäftsführung, wiederholung, anschlussberufung, ergänzung, fälligkeit
LAG
Mainz
26.01.2004
7 Sa 1055/03
Entlohnungssystem unter Verstoß gegen § 87 I Nr. 10 BetrVG
Aktenzeichen:
7 Sa 1055/03
6 Ca 917/01 PS
ArbG Kaiserslautern
- AK Pirmasens -
Verkündet am: 26.01.2004
Tenor:
1. Die Berufung und die Anschlussberufung gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern -
Auswärtige Kammern Pirmasens - vom 12.06.2003 - 6 Ca 917/01 - werden zurückgewiesen.
2. Die Klägerin/der Kläger hat 55 % der Kosten des Berufungsverfahrens, der Beklagte 45 % der
Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Die Revision gegen dieses Urteil wird zugelassen.
Tatbestand:
Die Parteien des vorliegenden Rechtsstreits streiten über die der Kläger/dem Kläger zustehende
Vergütung.
Der Beklagte ist ein freier Träger der Jugend-, Sozial- und Bildungsarbeit mit Sitz in X. Er unterhält
Bundesweit über 600 Einrichtungen. Beim Beklagten kamen Haustarifverträge zur Anwendung, die zum
31.12.1997 gekündigt worden waren.
Die am 26.09.1956 geborene Klägerin wurde von dem Beklagten vom 01.09.1998 bis 31.01.2001
beschäftigt. In der Zeit vom 01.09.1998 bis zum 31.08.1999 arbeitete die Klägerin wöchentlich 19,25
Stunden. Ab dem 01.09.1999 arbeitete die Klägerin 24 Stunden wöchentlich.
Die Parteien vereinbarten ein Monatsgehalt in Höhe von 2.260,16 DM. In Ergänzung des Arbeitsvertrages
vereinbarten die Parteien zugleich, dass sich der Gehaltsbetrag gliedere in eine Grundvergütung in Höhe
von 1.400,85 DM, einen Orts-/Sozialzuschlag in Höhe von 529,67 DM und eine allgemeine Zulage in
Höhe von 99,64 DM. Ab dem 01.09.1999 vereinbarten die Parteien ein Monatsgehalt in Höhe von
2.818,47 DM, das sich in eine Grundvergütung in Höhe von 1.746,51 DM, einen Orts-/Sozialzuschlag in
Höhe von 660,37 DM und eine allgemeine Zulage in Höhe von 124,22 DM gliedert. Die Grundvergütung
entspricht der Vergütung gem. Eingruppierung in die Vergütungsgruppe IV b, Fallgruppe 12.1 und ab dem
01.10.2000 in die Vergütungsgruppe IV d des gekündigten Tarifvertrages "Tätigkeitsmerkmale für die
Mitarbeiter/innen des Internationalen Bundes".
Der Arbeitsvertrag der Parteien sieht in § 13 folgende Verfallfrist vor:
"Ansprüche auf Leistungen, die sich aus dem Arbeitsverhältnis ergeben, müssen innerhalb einer
Ausschlussfrist von sechs Monaten nach ihrer Fälligkeit schriftlich bei der Zentralen
Geschäftsführung/Ressort Personal - Recht geltend gemacht werden. Nicht geltend gemachte Ansprüche
erlöschen."
In § 15 des Arbeitsvertrages ist geregelt:
"Sofern der iB zu einem späteren Zeitpunkt einer tariflichen Regelung unterliegt oder einen
Haustarifvertrag abschließt, werden dessen Regelungen zum Inhalt des Arbeitsverhältnisses, ohne
Rücksicht darauf, ob der Arbeitnehmer Mitglied der tarifvertragsschließenden Gewerkschaft ist und ohne
Rücksicht darauf, ob die Regelungen günstiger oder ungünstiger sind."
Die Klägerin/der Kläger hat vorgetragen,
der Beklagte habe am 01.01.1998 ohne Zustimmung des Betriebsrats ein neues betriebliches
Vergütungssystem eingeführt, das für die Gehaltsfindung bei allen neuen Vertragsabschlüssen die tariflich
vorgesehenen Lebensalterstufen und Bewährungsaufstiege nicht mehr berücksichtige. Aus diesem
Grunde sei die Vergütungsabrede im Arbeitsvertrag unwirksam. Er habe Anspruch auf die im Betrieb
übliche Vergütung. Dies sei die Vergütung die den zumindest nachwirkenden Tarifverträgen entspreche.
Die Ansprüche seien auch nicht verfallen. Denn die im Arbeitsvertrag vereinbarte Ausschlussfrist sei
unwirksam, da es sich um eine einseitige Ausschlussfrist handele, die einer Inhaltskontrolle nach §§ 242,
315 BGB nicht standhalte. Zudem sei eine Geltendmachung der Ansprüche bereits im Schreiben vom
09.08.2000 erfolgt
Die Klägerin hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 4.727,09 € brutto nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 % über dem
Basiszinssatz des § 1 DÜG seit dem 26.04.2001 zu zahlen.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte hat vorgetragen,
Ansprüche würden sich weder aus dem Tarifvertrag, noch aus der Theorie der
Wirksamkeitsvoraussetzung ergeben. Insbesondere könne sich aus der Verletzung von
Mitbestimmungsrechten ein individualrechtlicher Anspruch nicht ergeben, der zuvor noch nicht bestanden
habe. Ein Anspruch folge auch nicht aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz. Sachliches
Abgrenzungskriterium sei das Entfallen der zwingenden Wirkung des Tarifvertrages nach Ablauf der
Kündigungsfrist. Zudem seien Ansprüche bezüglich des Jahres 1998 verjährt. Darüber hinaus seien die
Ansprüche ganz oder teilweise gem. § 13 des Arbeitsvertrages verfallen, da sie erstmalig mit Schreiben
vom 02.04.2001 geltend gemacht worden seien.
Das Arbeitsgericht Kaiserslautern - Auswärtige Kammern Pirmasens - hat daraufhin durch Urteil vom
12.06.2003 - 6 Ca 917/01 - den Beklagten verurteilt, an die Klägerin/den Kläger 1.789,48 € nebst Zinsen
zu zahlen und im Übrigen die Klage abgewiesen. Hinsichtlich des Inhalts von Tatbestand und
Entscheidungsgründen wird auf Blatt 92 bis 107 der Akte Bezug genommen.
Gegen das ihm am 31.07.2003 zugestellte Urteil hat der Beklagte durch am 13.08.2003 beim
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt. Er hat die Berufung
durch am 26.09.2003 beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz eingegangenem Schriftsatz begründet.
Auch die Klägerin/der Kläger hat, der/dem das Urteil gleichfalls am 30.07.2003 zugestellt worden ist,
durch am 14.08.2003 beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz eingegangenem Schriftsatz Berufung
eingelegt. Sie/er hat die Berufung durch Schriftsatz vom 30.09.2003, eingegangen am 30.09.2003
begründet.
Der Beklagte wiederholt sein erstinstanzliches Vorbringen und hebt insbesondere hervor, das
Arbeitsgericht habe § 18 des Arbeitsvertrages nicht überprüft, wonach bei Unwirksamkeit einzelner
Regelungen des Vertrages die Wirksamkeit der übrigen Regelungen des Vertrages nicht berührt werde.
Die Festlegung der Vergütung habe vorliegend nicht gegen das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats
verstoßen; deshalb sei sie aufrecht zu erhalten, weil der Klägerin/dem Kläger erkennbar gewesen sei,
dass der Beklagte mit ihr/ihm diese Vergütung habe vereinbaren wollen und sie/er sich damit
einverstanden erklärt habe. Insoweit könne der Geschädigte aufgrund eines sogenannten rechtmäßigen
Alternativverhaltens keinen Schadensersatz verlangen, wenn der Schädiger auf rechtlich zulässigem Weg
und auf nicht zu beanstandende Weise dasselbe Ergebnis verursacht hätte. Auch die Ausführungen des
Arbeitsgerichts zur arbeitsvertraglichen Verfallfrist seien nicht zutreffend.
Der Beklagte beantragt,
das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern - Auswärtige Kammern Pirmasens - vom 12.06.03.2003, Az.:
6 Ca 917/01, wird abgeändert und die Klage insgesamt abgewiesen.
Die Klägerin/der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Klägerin/der Kläger verteidigt die angefochtene Entscheidung unter Wiederholung ihres/seines
erstinstanzlichen Vorbringens und hebt insbesondere hervor, es sei ein Verstoß gegen das
Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats mit den vom Arbeitsgericht getroffenen Konsequenzen gegeben;
die Ausführungen zur Verfallfrist des Arbeitsgerichts seien zutreffend.
Nicht zutreffend sei aber die Auffassung des Arbeitsgerichts, bei der Berechnung der
Vergütungsdifferenzen seien die nach dem 31.12.1997 eingetretenen Tariflohnerhöhungen nicht zu
berücksichtigen. Von daher sei die angefochtene Entscheidung insoweit abzuändern.
Die Klägerin/der Kläger beantragt deshalb ihrerseits/seinerseits,
unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Kaiserslautern - Auswärtige Kammern Pirmasens - vom
12.06.2003 wird die Beklagte verurteilt, an den Kläger weitere 2.209,31 € brutto nebst Zinsen hieraus in
Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz des § 1 DÜG seit dem 10.10.2001 zu zahlen.
Der Beklagte beantragt insoweit,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Beklagte verteidigt die angefochtene Entscheidung insoweit unter Wiederholung seines
erstinstanzlichen Vorbringens und hebt insbesondere hervor, im Hinblick auf seine vorliegend gegebene
Rechtsauffassung sei ein weiterer Anspruch der Klägerin/des Klägers erst Recht nicht gegeben.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der
Schriftsätze der Parteien, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, sowie die zu den Akten
gereichten Schriftstücke verwiesen.
Entscheidungsgründe:
I.
Das Rechtsmittel der Berufung ist nach §§ 64 Abs. 1, 2 ArbGG statthaft. Die Berufung ist auch gem. §§ 64
Abs. 6, 66 Abs. 1 ArbGG in Verbindung mit §§ 518, 519 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und
begründet worden. Gleiches gilt für die Anschlussberufung der Klägerin/des Klägers.
II.
Beide Rechtsmittel haben jedoch in der Sache keinen Erfolg.
Denn das Arbeitsgericht ist sowohl im Ergebnis als auch in der Begründung zu Recht davon
ausgegangen, dass die Klägerin/der Kläger die Nachzahlung des ausgeurteilten Betrages verlangen
kann, dass im Übrigen aber die Klage abzuweisen war.
Die Kammer folgt der Auffassung des Arbeitsgerichts, dass die Klageforderung, soweit begründet, aus der
Verletzung von Mitbestimmungsrechten des Betriebsrats folgt.
Tarifliche Ansprüche bestehen nicht. Denn die Parteien waren bei Vertragsschluss an die beim Beklagten
im Jahre 1997 geltenden Haustarifverträge nicht mehr gebunden. Diese haben am 31.12.1997 geendet.
Die tariflichen Vergütungsregelungen galten für das Arbeitsverhältnis der Parteien ab dem 01.10.1998
auch nicht mehr kraft Nachwirkung im Sinne von § 4 Abs. 5 TVG. Nach dieser Vorschrift gelten die
Rechtsnormen eines Tarifvertrages nach seinem Ablauf zwar weiter, bis sie durch eine andere
Abmachung ersetzt werden. Die Nachwirkung erstreckt sich aber nicht auf ein Arbeitsverhältnis, das erst
während des Nachwirkungszeitraums begründet wird (BAG 07.11.2001 EzA Nr. 24 zu § 3 TVG). Mit dem
Vertrag vom 28.07.1998 haben die Parteien ihr Arbeitsverhältnis mit Wirkung vom 01.09.1998 im
Nachwirkungszeitraum begründet. Auch insoweit folgt die Kammer dem Arbeitsgericht.
Die Klageforderung steht der Klägerin/dem Kläger auch nicht aus Gründen der Gleichbehandlung zu. Die
Klägerin/der Kläger hat die Auffassung vertreten, der Beklagte habe den Gleichbehandlungsgrundsatz
dadurch verletzt, dass er ihm den Abschluss eines Arbeitsvertrages angeboten habe, der eine
Bezugnahme auf den Manteltarifvertrag Nr. 2 nicht enthalte. Mit dem Arbeitsgericht ist aber davon
auszugehen, dass eine Ungleichbehandlung der Klägerin/des Klägers nicht vorliegt. Der Beklagte hat mit
allen seit dem 01.01.1998 erstmals oder erneut eingestellten Arbeitnehmern Vergütungsabreden ohne
Rücksicht auf Lebensaltersstufen und Bewährungsaufstiege getroffen. Die Klägerin/der Kläger vergleicht
sich zu Unrecht mit denjenigen Arbeitnehmern die schon vor dem 01.01.1998 eingestellt worden waren.
Im Verhältnis zu diesen wird er nicht ohne Sachgrund ungleich behandelt. Die Ungleichbehandlung
beruht auf der Entscheidung des Beklagten, ab dem 01.01.1998 allgemein andere Vergütungsabreden zu
treffen als vorher. Eine solche vorliegend tariflich mögliche unternehmerische Entscheidung ist
individualrechtlich nicht zu beanstanden. Sie trägt vom selbst gesetzten Stichtag an den Sachgrund für
eine Ungleichbehandlung der Beschäftigten in sich. Durch den angesichts des ständigen Wandels der
wirtschaftlichen Rahmenbedingungen ist der Arbeitgeber nicht aus Gleichbehandlungsgründen
verpflichtet, einmal vereinbarte Vertragsinhalte auch künftigen Einstellungen immer wieder zugrunde zu
legen.
Die Klägerin/der Kläger hat insgesamt gegen den Beklagten Anspruch auf Zahlung einer
Vergütungsdifferenz in Höhe von 1.789,48 € brutto. Im Übrigen hat das Arbeitsgericht die Klage zu Recht
abgewiesen.
Der Klageanspruch folgt aus einer Verletzung des Mitbestimmungsrechts des Betriebsrats gem. § 87 Abs.
1 Nr. 10 BetrVG. Der Beklagte hat zu Beginn des Jahres 1998 ohne Zustimmung des Betriebsrates neue
Entlohnungsgrundsätze im Betrieb eingeführt. Dies ist nicht nur im Verhältnis zum Betriebsrat rechtswidrig.
Die getroffene Vergütungsabrede gilt vielmehr auch im Verhältnis zum Kläger nicht, soweit sie zu dessen
Nachteil auf der nicht mitbestimmten neuen Vergütungsordnung beruht.
Die Klägerin/der Kläger kann die Verletzung von Mitbestimmungsrechten geltend machen. Sie/er war im
Die Klägerin/der Kläger kann die Verletzung von Mitbestimmungsrechten geltend machen. Sie/er war im
Bildungszentrum Westpfalz-Saar mit Sitz in W in einem Betrieb des Beklagten beschäftigt, in dem 1998 ein
Betriebsrat gebildet war.
Gem. § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG hat der Betriebsrat mitzubestimmen, bei Fragen der betrieblichen
Lohngestaltung, insbesondere bei der Aufstellung von Entlohnungsgrundsätzen und der Einführung und
Anwendung neuer Entlohnungsmethoden, sowie bei deren Änderung. Zweck des Mitbestimmungsrechts
ist es, das betriebliche Lohngefüge angemessen und durchsichtig zu gestalten und die betriebliche Lohn-
und Verteilungsgerechtigkeit zu wahren. Gegenstand des Mitbestimmungsrechts ist dabei zwar nicht die
konkrete Höhe des Arbeitsentgelts. Mitbestimmungspflichtig sind aber die Strukturformen des Entgelts
einschließlich ihrer näheren Vollzugsformen.
Im Bildungszentrum Westpfalz-Saar wendete der Beklagte bis 1997 allgemein die tariflich vorgegebene
Vergütungsordnung an. Sie war unter anderem durch eine Gehaltsdifferenzierung nach
Lebensaltersstufen und durch die Möglichkeit eines Bewährungsaufstieges aus bestimmten
Vergütungsgruppen gekennzeichnet. Diese Vergütungsordnung wollte der Beklagte mit Wirkung vom
01.01.1998 durch eine andere ablösen. Er vergütete seine Angestellten seit diesem Zeitpunkt generell
ohne Rücksicht auf Lebensaltersstufen und nimmt auch eine Höhergruppierung aufgrund
Bewährungsaufstieges nicht mehr vor. Dies stellte eine Änderung von Entlohnungsgrundsätzen dar. Die
Einführung der neuen Vergütungsordnung unterlag als kollektive Maßnahme der Mitbestimmung des
Betriebsrats. Zwar hatte der Betriebsrat wegen der Tarifbindung des Beklagten bis zum 31.12.1997 über
die Anwendung des tariflichen Vergütungssystems gem. § 87 Abs. 1 Eingangssatz BetrVG nicht
mitzubestimmen. Mit dem Wegfall der Tarifbindung bestand aber, auch insoweit folgt die Kammer
ausdrücklich dem Arbeitsgericht, seit dem 01.01.1998 eine das Mitbestimmungsrecht ausschließende
zwingende tarifliche Regelung nicht mehr. Nach der Einführung des neuen Entlohnungssystems ist der
Betriebsrat nicht beteiligt worden. Darin liegt ein Verstoß gegen § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG (BAG
11.06.2002 1 AZR 390/01, 13.03.2001 1 ABR 7/00, 27.06.2001 1 ABR 36/99). Darauf, ob der Betriebsrat
seine Beteiligung eingefordert hat, kommt es nicht. Der Arbeitgeber muss in Angelegenheiten des § 87
Abs. 1 BetrVG von sich aus die Zustimmung des Betriebsrats einholen. Die zum 01.01.1998 betrieblich
umgesetzte Entscheidung des Beklagten betraf entgegen seiner Auffassung nicht nur die
mitbestimmungsfreie Festsetzung der absoluten Höhe der Vergütung. Der Beklagte hat nicht etwa unter
Beibehaltung der bisherigen Vergütungsordnung nur die absolute Höhe der Vergütung für die nach dem
01.01.1998 eingestellten Arbeitnehmer um einen bestimmten Prozentsatz gesenkt. Er hat vielmehr durch
die Aufgabe des Bewährungsaufstieges und der Vergütungsdifferenzierung nach Lebensaltersstufen
einseitig in die Struktur der bestehenden Vergütungsordnung eingegriffen.
Eine Maßnahme des Arbeitgebers, die der notwendigen Mitbestimmung entbehrt, ist aber rechtswidrig
und folglich unwirksam. Dies gilt sowohl für einseitige Maßnahmen, die in Ausübung des Direktionsrechts
vorgenommen werden, als auch für einzelvertragliche Vereinbarungen. Die tatsächlich durchgeführte
Mitbestimmung ist Wirksamkeitsvoraussetzung für Maßnahmen zum Nachteil des Arbeitnehmers. Das sind
allerdings nur solche, die bereits bestehende Rechtspositionen der Arbeitnehmer schmälern. Die
Verletzung von Mitbestimmungsrechten des Betriebsrats führt dagegen nicht dazu, dass sich
individualrechtliche Ansprüche der betroffenen Arbeitnehmer ergeben, die zuvor nicht bestanden haben
(BAG 20.08.1991 AP Nr. 50 zu § 87 BetrVG 1972 Lohngestaltung). Auch bei Nichtbeachtung der
Mitbestimmung durch den Arbeitgeber erhält der Arbeitnehmer keinen Erfüllungsanspruch auf Leistungen,
die die bestehende Vertragsgrundlage übersteigen.
Andererseits hat die Klägerin/der Kläger aber auf der Grundlage dieser Theorie der
Wirksamkeitsvoraussetzung Anspruch auf eine Vergütung nach der bisherigen betrieblichen
Vergütungsordnung. Denn der Beklagte war auch nach dem 01.08.1998 verpflichtet, die bis dahin
geltende Vergütungsordnung als solche weiter anzuwenden. Mangels Zustimmung des Betriebsrats zu
den Änderungen war sie trotz Wegfall der Tarifbindung die im Betrieb weiterhin gültige
Vergütungsordnung. Der Beklagte hatte deshalb mit neu eingestellten Arbeitnehmern auch nach dem
31.12.1997 eine Vergütung zu vereinbaren, die der inneren Struktur der bisherigen Vergütungsordnung
entsprach. Diese Struktur zeichnete sich durch die Gehaltsdifferenzierung nach bestimmten
Lebensaltersstufen und Bewährungsaufstiege aus. Die Klägerin/der Kläger hatte als neu eingestelltes
Belegschaftsmitglied Anspruch auf Anwendung der bestehenden Vergütungsordnung und damit auf eine
Vergütung, der diese Struktur zugrunde lag. Dem genügt die von den Parteien getroffene
Vergütungsabrede jedoch nicht. Sie beruht gerade nicht auf der Beachtung von festgelegten
Lebensaltersstufen bezogen auf ein bestimmtes Eingangsgehalt und berücksichtigt auch die
vorgesehenen Bewährungsaufstiege nicht.
Allein aus dem Umstand, dass die Vergütungsabrede der Parteien gegen die Struktur der im Betrieb
anzuwendenden Vergütungsabrede verstieß, folgt allerdings noch kein Anspruch der Klägerin/des
Klägers auf ein höheres als das vereinbarte Arbeitsentgelt. Das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats
betrifft Fragen der betrieblichen Lohngestaltung, nicht Fragen der absoluten Lohnhöhe. Der Beklagte
konnte deshalb mit der Klägerin/dem Kläger mitbestimmungsfrei einen Unterhalt der tariflichen Sätze
liegendes Gehalt für die unterste Lebensaltersstufe vereinbaren. Betriebsverfassungsrechtlich war er
lediglich gehalten, den betreffenden Betrag nach Maßgabe der im Betrieb weiterhin geltenden
Lebensaltersstufen der für diese vorgesehenen relativen Steigungsraten unter Berücksichtigung in Frage
kommender Bewährungsaufstiege anzuheben. Der so ermittelte Betrag war die der Klägerin/dem Kläger
geschuldete Vergütung. In Ergänzung des Arbeitsvertrages hatten die Parteien eine bestimmte
Zusammensetzung der Vergütung vereinbart. Diese sollte aus einer Grundvergütung, aus einem Orts-
/Sozialzuschlag, einer allgemeinen Zulage und einer weiteren Zulage bestehen. Nur die "weitere Zulage"
war nicht als notwendiger Gehaltsbestandteil in der betrieblichen Vergütungsordnung vorgesehen. Die
Gliederung des Gehaltes in die übrigen Bestandteile entsprach dagegen dem betrieblich weiter geltenden
Vergütungsschema des Tarifvertrages. Die von den Parteien für diese Bestandteile vorgesehenen
Einzelbeträge stimmten exakt den beim Vertragsschluss gültigen Tarifsätzen überein, die Grundvergütung
mit dem Gehaltsbetrag für die unterste Lebensaltersstufe. Damit haben sich die Parteien ausdrücklich auf
einen Gehaltsbestandteil "Grundvergütung" verständigt, dessen Höhe dem Betrag entsprach, der bei
Anwendung des tariflichen Vergütungsschemas vorgesehen war. Dann muss sich der Beklagte im
Hinblick auf die gebotene Anpassung der tariflichen Gehaltsabrede an die im Betrieb weiter geltende
Vergütungsordnung festhalten lassen. Nach dieser Ordnung musste er den Kläger mit Rücksicht auf
Lebensaltersstufen vergüten, denen konkrete Gehaltsbeträge zugeordnet waren. Diese standen in einem
bestimmten Verhältnis zur Grundvergütung für die unterste Stufe. Die sich daraus ergebende
Steigerungsrelation hatte der Beklagte als Entlohnungsgrundsatz beizubehalten. Weil die mit dem Kläger
vereinbarte Grundvergütung der tariflichen Vergütung für die unterste Lebensaltersstufe entsprach, folgt
daraus, dass die Klägerin/der Kläger nach Maßgabe der einschlägigen Steigerungsrelation einen
Anspruch auf die seiner Lebensaltersstufe entsprechende (tarifliche) Vergütung hatte. Dieses Ergebnis
kommt auch nicht einer monatlichen Geldbuße oder Strafzahlung gleich. Auch darauf hat das
Arbeitsgericht zutreffend hingewiesen. Der Beklagte hat lediglich die zivilrechtliche Konsequenz aus
einem Verstoß gegen Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats zu tragen. Das Ergebnis bedeutet auch
keinen Zwang, bei neuen Einstellungen trotz fehlender Tarifbindung die tarifliche Vergütung
beizubehalten. Der Beklagte hätte es in der Hand gehabt, das im Betrieb bestehende Gehaltsgefüge für
neu eingestellte Arbeitnehmer abzusenken. Es war ihm unbenommen, als Grundvergütung für die
unterste Lebensaltersstufe einen niedrigeren als den tariflichen Betrag zu vereinbaren. Dann wären trotz
Wahrung der weiterhin zu beachtenden Steigerungsrelationen für Lebensaltersstufen auch die absoluten
Steigerungsbeträge niedriger ausgefallen.
Daraus ergeben sich die vom Arbeitsgericht zutreffend ausgeurteilten Vergütungsdifferenzansprüche.
Hinsichtlich der Berechnung im Einzelnen wird auf Seite 12 bis 13 des angefochtenen Urteils (= Bl. 102 -
103 d. A.) Bezug genommen. Soweit der Beklagte im Berufungsverfahren ausgeführt hat, die Berechnung
der Ansprüche im Einzelnen sei nicht nachvollziehbar, ist dies unbeachtlich, weil völlig unsubstantiiert.
Die Kammer folgt auch der Auffassung des Arbeitsgerichts, dass sich keine höhere Vergütungsdifferenz
aufgrund zwischenzeitlich erfolgter Tariflohnerhöhung ergibt. Denn diese sind eine Vergütungsstruktur
nicht immanent, dass dazu jeweils der Einigung zwischen den Tarifvertragsparteien bedarf. Folglich
greifen Tariflohnerhöhungen auf die erfolgten Berechnungen nicht durch.
Mit dem Arbeitsgericht ist desweiteren davon auszugehen, dass die Lohnansprüche der Klägerin/des
Klägers nicht gem. § 13 des Arbeitsvertrages verfallen sind. Die in § 13 des Arbeitsvertrages vereinbarten
Verfallfristen sind unwirksam. Dabei handelt es sich entgegen der Auffassung des Beklagten um eine
einseitige Verfallfrist. § 13 des Arbeitsvertrages hat folgenden Wortlaut:
"Ansprüche auf Leistungen, die sich aus dem Arbeitsverhältnis ergeben, müssen innerhalb einer
Ausschlussfrist von sechs Monaten nach ihrer Fälligkeit schriftlich bei der zentralen
Geschäftsführung/Ressort Personal - Recht geltend gemacht werden. Nicht geltend gemachte Ansprüche
erlöschen."
Diese Vereinbarung ist gem. §§ 133, 157 BGB auszulegen. Voraussetzung der Auslegung ist, dass die
Willenserklärung auslegungsbedürftig ist. Hat die Erklärung nach Wortlaut und Zweck einen eindeutigen
Inhalt, ist für eine Auslegung kein Raum. Vorliegend ist der Inhalt der Regelung eindeutig. Es werden
ausschließlich Ansprüche auf Leistungen, die sich aus dem Arbeitsverhältnis ergeben, geregelt, die bei
der zentralen Geschäftsführung/Ressort Personal - Recht geltend zu machen sind. Da der Beklagte seine
möglichen Ansprüche gegenüber Arbeitnehmern nicht gegenüber sich selbst geltend machen kann, ergibt
sich bereits aus dem Wortlaut, wie das Arbeitsgericht zutreffend angenommen hat, daraus eindeutig, dass
es sich im Rahmen der Vorschrift nur um Arbeitnehmeransprüche handeln kann. Folglich ist kein Raum für
eine weitere Auslegung. Demnach ist auch rechtlich unerheblich, ob der Beklagte seine Ansprüche
gegenüber Arbeitnehmern ebenfalls innerhalb einer 6-Monats-Frist geltend gemacht hat. Dies hat auf die
Auslegung des § 13 des Arbeitsvertrages keinerlei Auswirkungen. Vorliegend handelt es sich eindeutig
um eine einseitige Verfallfrist. Diese ist im Hinblick auf Art. 3 GG in Verbindung mit § 134 BGB nichtig, weil
sie einseitig den Rechtsverlust zu Lasten des Klägers, nicht aber zu Lasten des Beklagten vorsieht, wenn
die Ansprüche aus dem Beschäftigungsverhältnis nicht rechtzeitig erfolglos geltend gemacht worden sind.
Zwar hat das Bundesarbeitsgericht (04.12.1997 2 AZR 809/96) die Zulässigkeit einseitiger
tarifvertraglicher Ausschlussfristen bejaht; die Kammer teilt aber die Auffassung des Arbeitsgerichts, dass
diese für den kollektivrechtlichen Bereich entwickelten Grundsätze für das individuale Arbeitsrecht nicht in
gleicher Weise Gültigkeit beanspruchen können. Während beim Abschluss von Tarifverträgen von der
Parität beider Vertragsparteien und einer gewissen Richtigkeit gewährte getroffenen Vereinbarung
ausgegangen werden kann, trifft dies bei Abschluss eines Einzelarbeitsvertrages aufgrund der
strukturellen Unterlegenheit und wirtschaftlichen Abhängigkeit des Arbeitnehmers regelmäßig nicht zu.
Der Inhalt des von der Beklagten verwendeten Vertragsmusters unterliegt deshalb in besonderer Weise
einer Angemessenheitskontrolle nach § 242 BGB, die sich inhaltlich an dem Grundgedanken der
(inzwischen aufgehobenen §§ 8 - 11 AGBG) orientiert. Diese Inhaltskontrolle führt vorliegend zu der
Feststellung, dass § 13 des Arbeitsvertrages unwirksam ist. Die Kammer teilt insoweit die Ausführungen
des Arbeitsgerichts ausdrücklich und nimmt zur Vermeidung von Wiederholungen auf Seite 17 bis 18 der
angefochtenen Entscheidung (= Bl. 106 - 107 d. A.) Bezug. Folglich sind die Ansprüche der Klägerin/des
Klägers nicht verfallen.
Auch das Berufungsvorbringen des Beklagten rechtfertigt keine abweichende Beurteilung des hier
maßgeblichen Lebenssachverhaltes. Insbesondere folgt aus § 18 des Arbeitsvertrages kein
abweichendes Ergebnis. Die Kammer sieht keine vernünftigen Anhaltspunkte dafür, dass entgegen der
Auffassung des Arbeitsgerichts die Festlegung der Vergütung nicht gegen das Mitbestimmungsrecht des
Betriebsrats verstoßen haben könnte. Von daher kann sie auch im Hinblick auf § 18 des Arbeitsvertrages
nicht aufrechterhalten werden. Auch durch den Hinweis auf ein sogenanntes rechtmäßiges
Alternativverhalten lässt sich nicht der Umstand hinwegdiskutieren, dass das hier streitgegenständliche
Verhalten des Beklagten einen Verstoß gegen § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG mit den entsprechenden
Vergütungsansprüchen darstellt. Soweit der Beklagte die Ausführungen des Arbeitsgerichts zur Verfallfrist
des § 13 des Arbeitsvertrages nicht teilt, sind weitere Ausführungen nicht veranlasst, weil die Kammer den
Ausführungen des Arbeitsgerichts vollinhaltlich folgt.
Auch das Vorbringen der Klägerin/des Klägers im Berufungsverfahren rechtfertigt keine abweichende
Beurteilung des hier maßgeblichen Lebenssachverhaltes. Denn die Kammer teilt ausdrücklich die
Auffassung des Arbeitsgerichts, dass Tariflohnerhöhungen nach dem 31.12.1997 nicht zu berücksichtigen
sind, weil sie eine Vergütungsstruktur, um deren Aufrechterhaltung es im Hinblick auf den Verstoß gegen
§ 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG vorliegend nur gehen kann, gerade nicht immanent sind. Die Klägerin/der
Kläger hat im Berufungsverfahren lediglich deutlich gemacht, dass sie/er diese Auffassung des
Arbeitsgerichts nicht teilt. Da die Kammer diesen Ausführungen aber vollinhaltlich folgt, war auch die
Berufung der Klägerin/des Klägers zurückzuweisen.
Nach alledem waren beide Rechtsmittel unbegründet.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 97, 91, 92 ZPO.
Die Zulassung der Revision beruht auf § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG.