Urteil des LAG Rheinland-Pfalz vom 07.09.2009

LArbG Mainz: grad des verschuldens, firma, verbrennung, arbeitsgericht, stadt, fraktion, geschäftsführer, akte, ermittlungsverfahren, wiederholung

LAG
Mainz
07.09.2009
5 Sa 269/09
Schadensersatz wegen Schlechtleistung
Aktenzeichen:
5 Sa 269/09
2 Ca 1850/08
ArbG Kaiserslautern
Urteil vom 07.09.2009
Tenor:
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 26.03.2009 - 2 Ca
1850/08 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
2. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Parteien des vorliegenden Rechtsstreits streiten darüber, ob der Beklagte aufgrund eines vormals
zwischen den Parteien bestehenden Arbeitsverhältnisses dem Kläger zum Schadensersatz verpflichtet ist.
Träger des klagenden Zweckverbandes (ZAK) sind die Stadt A. und der Landkreis A.. Sitz des Verbands
ist M.. Der Beklagte war von 1976 bis zum 31.03.2006 angestellter Geschäftsführer nach § 8 der
Verbandsordnung vom 18.12.1985 und nach näherer Maßgabe der Dienstanweisungen vom 18.12.1991
und vom 06.03.2003.
Der ZAK lagerte der ursprünglich Siedlungsabfälle auf der Deponie A-Straße ab. Seit dem Jahre 2000
wird die Deponie nur noch als provisorische Umladestelle genutzt. Die Abfälle werden teilweise
vorbehandelt und verwertet oder in die Verbrennung gefahren.
Nach der Technischen Anweisung Siedlungsabfall (TASi) ist die endgültige Lagerung unbehandelter
Siedlungsabfälle ab dem 30.06.2005 untersagt. Am 10.11.2005 erließ die Struktur- und
Genehmigungsdirektion (SGG) Süd eine Anordnung an die ZAK, wonach unter anderem die
unbehandelten Restabfälle bis spätestens 01.04.2006 zu beseitigen waren. Am 02.12.2005 lagerten noch
8 bis 9 Tonnen derartiger Restabfälle dort.
Grundlage der Verbrennung ist ein Vertrag zwischen der ZAK und dem Zweckverband Abfallverwertung
Südwestpfalz (ZAS), der den Müll in einem Heizkraftwerk in Pirmasens verbrennt. Auf die
Zweckvereinbarung vom 10.09.2003 (= Bl. 60 ff. d. A.) wird Bezug genommen. Nach § 2 dieser
Vereinbarung erwarten die Parteien eine Abfallmenge von ca. 35.000 Tonnen im Jahr. Der ZAK hat bis
30.06. des Vorjahres die erwartete Jahresmenge anzugeben. Für das Jahr 2005 meldete der Beklagte
lediglich 28.000 Tonnen zur Verbrennung an. Aufgrund anderweitig sich nicht realisierender
Verwertungsmöglichkeiten sind dann aber mehr als 35.000 Tonnen Verbrennungsmüll angefallen.
Aufgrund der geringeren Anmeldung verlangt der ZAK vom Beklagten Schadensersatz in Höhe von
186.035,95 €, weil für die geringere Menge ein höherer Preis pro Tonne gezahlt werden musste.
Am 27.04.2006 betrug der Lagebestand ca. 11.500 Tonnen, der zum 30.06.2006 "abverfügt" werden
konnte. Hierfür verlangt der ZAK vom Beklagten 114.117,03 € und weitere 79.187,02 €, mit der
Begründung, dass hinsichtlich der restlichen 5.797 Tonnen davon auszugehen sei, dass diese zu einem
Preis von 144,56 € pro Tonne hätten abverfügt werden müssen.
Der Kläger hat vorgetragen,
unter Verantwortung des Beklagten seien unvorbehandelte Abfälle auf dem Deponiegelände des Klägers
zwischengelagert worden. Obwohl der Zeitpunkt der veränderten Rahmenbedingungen für die
Entsorgung von Restabfällen allgemein und gerade dem Beklagten bekannt gewesen sei, habe er
aufgrund von Entsorgungsengpässen Abfälle auf dem Betriebsgelände zwischengelagert. Diese
Entsorgungsengpässe seien unter anderem dadurch begünstigt worden, dass der Beklagte im Rahmen
der Zusammenarbeit mit dem ZAS nicht die maximal möglichen 35.000 Tonnen zur Verbrennung für das
Jahr 2005 angemeldet habe, sondern lediglich 28.000 Tonnen. Der Beklagte habe sich über gebotene
Vorsorgemaßnahmen in einer gewissen Selbstherrlichkeit hinweg gesetzt und bewusst die Schädigung in
Kauf genommen, wenn nicht provoziert. Die unerlaubte Zwischenlagerung von in Spitzen 18.000 Tonnen
unbehandelten Abfalls seien erfolgreich erst durch das von dem damaligen Verbandsvorsteher
eingeleitete Krisenmanagement seitens der Firma Ö. GmbH seit dem 23.03.2006 beendet worden. Stehe
mithin eine objektive Pflichtverletzung fest, bestehe gemäß § 280 I 2 BGB die tatsächliche Vermutung,
dass der Beklagte diese auch zu vertreten habe. Diese Vermutung sei vorliegend durch nichts widerlegt.
Der Kläger hat beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 379.340,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten
über dem Basiszinssatz seit dem 31.12.2008 zu zahlen.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte hat vorgetragen,
er habe keineswegs pflichtwidrig gehandelt. Dies ergebe sich schon aus der vom Kläger selbst
vorgelegten Stellungnahme des jetzigen Geschäftsführers des ZAK, Herrn D., vom 29.10.2006 im
Ermittlungsverfahren, dass die Staatsanwaltschaft gegen ihn eingeleitet hatte; insoweit wird hinsichtlich
des Inhalts dieser Stellungnahme auf Blatt 70 ff. der Akte Bezug genommen. Auf der Basis eines
Beschlusses des Stadtrates der Stadt A. habe er in Absprache mit dem für ihn zuständigen Beigeordneten
R. geplant, ab 2005 mit Hilfe eines VM-Press-Verfahrens den Abfall in organische und heizwertreiche
Abfälle zu trennen. Der organische Abfall habe zur Gewichtsreduktion getrocknet und anschließend
verbrannt werden sollen. Die heizwertreichen Abfälle hätten von der Firma R., verwertet werden sollen.
Das VM-Press-Verfahren sei bereits im August 2003 getestet worden. Diese Anlage, deren Errichtung
beschlossen wurde, habe jedoch dann entgegen der ursprünglichen Planung im Jahre 2005 nicht fertig
gestellt und technisch ertüchtigt werden können. Weiterhin sei das von der Verbandsversammlung
verfolgte Konzept davon ausgegangen, dass die der mechanischen Behandlungsstufe entsprechende
heizwertereiche Fraktion auf dem Markt als Ersatzbrennstoff zu günstigen Konditionen habe abgesetzt
werden können. Der Teil des bundesdeutschen Abfallmarkts, der sich in Richtung mechanisch-
biologischer Handlungsverfahren orientiere, folge dieser Annahme und habe sich darauf verlassen, dass
rechtzeitig zum Inkrafttreten der veränderten Abfalllagerungsverordnung der technischen Anleitung
Siedlungsabfall ausreichende Verwertungskapazitäten für Ersatzbrennstoffe entstehen würden. Dass dies
letztlich so nicht eingetreten sei, sei von ihm weder vorherzusehen gewesen, noch zu vertreten.
Das Arbeitsgericht Kaiserslautern hat die Klage daraufhin durch Urteil vom 25.03.2009 - 2 Ca 1850/08 -
abgewiesen. Hinsichtlich des Inhalts von Tatbestand und Entscheidungsgründen wird auf Blatt 147 bis
153 der Akte Bezug genommen.
Gegen das ihr am 21.04.2009 zugestellte Urteil hat der Kläger durch am 04.05.2009 beim
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt. Er hat die Berufung
durch am 29.06.2009 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz begründet, nachdem zuvor
durch Beschluss vom 17.06.2009 auf seinen Antrag hin die Frist zur Einreichung der
Berufungsbegründung bis zum 21.07.2009 einschließlich verlängert worden war.
Der Kläger wiederholt sein erstinstanzliches Vorbringen und hebt insbesondere hervor, der Beklagte sei
sich bereits im Oktober 2004 darüber bewusst gewesen, dass er sich nicht schon ab dem 01.01.2005 auf
das neue Verfahren habe verlassen können. Schließlich habe er im Rahmen des Antrages zur
Genehmigung der Anlage am 11.10.2004 eine geplante Inbetriebnahme erst ab Juni 2005 angegeben. Er
habe sich aber erst im September 2005, also lange nach Ablauf der durch die TASi gesetzten Frist, um
Entsorgungsalternativen gekümmert. Durch Einsatz des VM-Press-Verfahrens hätten im Übrigen zwar
größere Mengen an Abfall mechanisch biologisch behandelt werden können. Nach Abschluss dieser
Behandlung habe die heizwertreiche Fraktion jedoch weiterhin über die Firma R. entsorgt werden
müssen. Zudem hätten die Abfälle der Stadt A. weiterhin über den ZAS entsorgt werden sollen. Folglich
wären die Abfallmengen der Stadt A., die beim ZAS angemeldet und hätten entsorgt werden müssen,
selbst bei Einsatz der VM-Presse ab dem 01.01.2005 nicht weniger geworden. Auch sei nicht anhand von
Statistiken eine Reduzierung der Abfallmengen für das Jahr 2005 zu erwarten gewesen. Dies ergebe sich
auch keineswegs aus der Stellungnahme von Herrn D..
Auch bei der Beseitigung des unzulässig zwischengelagerten Abfalls habe sich der Beklagte nicht
vertragsgemäß verhalten. Die dadurch eingetretene unerlaubte Zwischenlagerung des Abfalls durch das
vom damaligen Verbandsvorsteher eingeleitete Krisenmanagement habe erst nach dem Ausscheiden des
Beklagten aus seinem Angestelltenverhältnis am 31.03.2006 bewältigt werden können.
Insgesamt sei folglich der von dem Kläger geltend gemachte Schadensersatz Anspruch aufgrund
schuldhafter Vertragspflichtverletzungen gerechtfertigt. Zur weiteren Darstellung der Auffassung des
Klägers wird auf die Berufungsbegründungsschrift vom 26.06.2009 (Bl. 175 - 192 d. A.) nebst Anlagen (Bl.
193 - 230 d. A.) sowie seinen Schriftsatz vom 03.09.2009 (Bl. 269 - 273 d. A.) nebst Anlagen (Bl. 274 - 315
d. A.) Bezug genommen.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 26.03.2009 aufzuheben und nach den Schlussanträgen
erster Instanz zu erkennen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Beklagte verteidigt die angefochtene Entscheidung unter Wiederholung seines erstinstanzlichen
Vorbringens und hebt insbesondere hervor, es treffe nicht zu, dass er seine Pflichten als Geschäftsführer
verletzt und zugelassen habe, dass noch nach dem 30.05.2005 Abfallmengen in unzulässiger Weise auf
dem Gelände gelagert worden seien. Seit dem Jahr 2000 sei das Abfallaufkommen aus Haushalten
gesunken; für 2002 und 2004 gelte dies auch für das Gesamtabfallaufkommen. Von daher habe er mit
einem verminderten Abfallaufkommen rechnen können. Auch sei die Anmeldung einer größeren als der
zu erwartenden Menge bei der ZAS für den Beklagten keineswegs ohne Risiko gewesen. Ein derartiges
Verhalten hätte vielmehr Schadensersatzansprüche der ZAS nach sich ziehen können, weil deren Anlage
dann u. U. nicht hätte ausgelastet werden können. Das zudem über die gemeldete Menge hinaus keine
Abnahmepflicht bis zur Grenze von 35.000 Tonnen bestanden habe, treffe nicht zu. Der jetzige
Geschäftsführer Herr D. habe in seiner Stellungnahme gegenüber der Staatsanwaltschaft erklärt, dass
diese Frage nicht abschließend geklärt sei.
Auch hinsichtlich der Beseitigung der zwischengelagerten unbehandelten Restabfälle bis zum 01.04.2006
liege kein Fehlverhalten vor. Was genau nach dem 01.04.2006 passiert sei, wisse der Beklagte nicht. Die
Abfälle seien wohl von der neuen Geschäftsleitung des Klägers ohne jegliche Vorbehandlung entsorgt
worden. Insoweit sei davon auszugehen, dass bei entsprechender Vorbehandlung, d. h., Trennung und
Trocknung, die zu entsorgende Menge an Tonnen wesentlich habe reduziert werden können.
Wäre schließlich die VM-Presse, so wie erwartet, aufgebaut und in Funktion gesetzt worden, wäre es nicht
zu einer unerlaubten Ablagerung von Abfällen gekommen. Hinsichtlich der Firma R. habe nicht
vorhergesehen werden können, dass diese plötzlich die vereinbarten Abnahme einstellen werde. Die
Behauptung des Klägers, dass nach Einsatz des Press-Verfahrens die heizwertreiche Fraktion weiterhin
über die Firma R. in vollem Umfang habe entsorgt werden müssen, treffe nicht zu.
Zur weiteren Darstellung der Auffassung des Beklagten wird auf die Berufungserwiderungsschrift vom
17.08.2009 (Bl. 252 - 259 d. A.) nebst Anlagen (Bl. 260 - 262 d. A.) Bezug genommen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der
Schriftsätze der Parteien, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, sowie die zu den Akten
gereichten Schriftstücke verwiesen.
Schließlich wird Bezug genommen auf das Sitzungsprotokoll vom 07.09.2009.
Entscheidungsgründe:
I.
64 Abs. 6, 66 Abs. 1 ArbGG in Verbindung mit §§ 518, 519 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und
begründet worden.
II.
Denn das Arbeitsgericht ist sowohl im Ergebnis als auch letztlich in der Begründung zu Recht davon
ausgegangen, dass der Kläger vom Beklagten die Leistung von Schadensersatz in der geltend
gemachten Höhe nicht verlangen kann.
Gemäß §§ 280, 282, 241 Abs. 2 BGB, die als Anspruchsgrundlage vorliegend allein in Betracht kommen,
wovon auch das Arbeitsgericht zutreffend ausgegangen ist, hat der Arbeitnehmer dann Schadensersatz
zu leisten, wenn er seinen arbeitsvertraglichen Pflichten - zu denen gemäß § 241 Abs. 2 BGB auch die
Rücksicht auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des Arbeitgebers gehören - schuldhaft verletzt,
dadurch dem Arbeitgeber ein Schaden entstanden ist und zwischen der Vertragsverletzung und dem
Schadenseintritt ein Kausalzusammenhang besteht.
Gemäß § 619 a BGB hat der Arbeitnehmer zudem abweichend von § 280 Abs. 1 BGB dem Arbeitgeber
Ersatz für den aus der Verletzung einer Pflicht aus dem Arbeitsverhältnis entstehenden Schaden nur dann
zu leisten, wenn er die Pflichtverletzung zu vertreten hat. Damit ist das Verschulden des Arbeitnehmers
und insbesondere die den Grad des Verschuldens ausmachenden Tatsachen vom Arbeitgeber
darzulegen und ggf. zu beweisen. Der Arbeitgeber hat also insoweit nicht nur die Beweislast für die
Pflicht- bzw. Rechtsgutverletzung, sondern auch für die haftungsbegründende und haftungsausfüllende
Kausalität sowie den Schaden.
Nach dem Sachvortrag der Parteien im vorliegenden Rechtsstreit ist davon auszugehen, dass der Kläger
seiner Darlegungslast für das Vorliegen einer objektiven Pflichtverletzung der Beklagten im Hinblick auf
die von ihm angesprochenen Einzelpunkte nicht nachgekommen ist.
Als Grundlage für die Beurteilung dessen, was der Beklagte konkret schuldete, ist zunächst der
Arbeitsvertrag heranzuziehen. Dieser enthält aber naturgemäß hinsichtlich der hier streitgegenständlichen
Vorfälle keine konkreten Vorgaben. Dass es diese Grundlage nach Maßgabe des Direktionsrechts durch
irgendwelche Einzelweisungen gegeben haben könnte, hat der Kläger selbst nicht behauptet. Bei der
Bestimmung der konkreten Arbeitspflicht ist zu berücksichtigen, dass der Beklagte, wovon der Kläger auch
als selbstverständlich ausgeht, Arbeitnehmer war. Das bedeutet, dass er im Rahmen seiner subjektiven
Möglichkeiten Arbeitsleistung schuldet, nicht aber das Eintreten eines bestimmten Erfolges, auch dann
nicht, wenn seine Arbeitstätigkeit z. B. aufgrund gesetzlicher oder sonstiger Vorgaben darauf hinzuzielen
hat. Zu beachten ist des Weiteren, dass der Beklagte in hervorgehobener Position seit Jahrzehnten tätig
war. Ihm wurde offensichtlich ein erhebliches Vertrauen entgegengebracht; das es in seinem
Arbeitsverhältnis zu irgendwelchen Missliebigkeiten oder Fehlleistungen gekommen sein könnte, lässt
sich dem Sachvortrag beider Parteien nicht entnehmen. Im Hinblick darauf und im Hinblick auf die
hervorgehobene Position liegt es auf der Hand, dass, worauf auch das Arbeitsgericht zu Recht
hingewiesen hat, der Beklagte bei den hier maßgeblichen Einzeltatbeständen einen erheblichen
Beurteilungs- und Prognosespielraum hatte. Schon objektiv wäre eine Pflichtverletzung deshalb nur dann
zu bejahen, wenn er, was unstreitig nicht der Fall ist, gegen konkrete Einzelweisungen seines
Arbeitgebers verstoßen hätte, oder aber bei den von ihm anzustellenden Prognosen den ihm
zustehenden Beurteilungsspielraum überschritten hätte. Entscheidend ist dabei jeweils der Zeitpunkt der
Prognoseentscheidung; nicht statthaft ist eine ex-post-Betrachtung, d. h., das Prognoserisiko geht insoweit
zulasten des Klägers, es sei denn, es wäre von vornherein klar gewesen, dass die Prognose offensichtlich
unrichtig oder unsachlich ist.
Hinreichende konkrete Anhaltspunkte dafür lassen sich dem Sachvortrag des Klägers aber nicht
entnehmen. Soweit es um die Zusammenarbeit mit dem ZAS geht, ist schon nicht hinreichend klar, warum
die Prognose des Klägers, die entsprechende zu entsorgende Müllmenge werde zurückgehen, falsch
gewesen sein soll. Noch weniger klar ist, warum der ZAS selbst bei einer Meldung einer Menge von
28.000 Tonnen nicht verpflichtet gewesen sein soll, auch mehr Tonnage zur Verarbeitung anzunehmen.
Insgesamt erscheint die rechtliche Beziehung zwischen dem Kläger und dem ZAS insoweit unklar; dass
dies dem Beklagten anzulasten sein könnte, behauptet der Kläger selbst nicht. Folglich kann in diesem
Zusammenhang von einem Fehlverhalten nach Maßgabe des zuvor dargestellten Maßstabes nicht
ausgegangen werden. Nichts anderes gilt hinsichtlich der Abfallentsorgung für die Firma R.. Es mag sein,
dass bei einer Betrachtung ex-post die eine oder andere Entscheidung vielleicht differenzierter hätte
getroffen werden müssen, dass manche Parameter vielleicht kritischer hätten angesehen werden können.
Dass aber im jeweiligen Entscheidungsstadium oder auch nur Entwicklungsstadium hier der Beklagte in
einer Weise tätig war, das die von ihm angestellten Prognosen jeweils von vornherein offensichtlich
unrichtig waren und er dies auch hätte erkennen müssen, kann nach dem Sachvortrag der Parteien nicht
angenommen werden.
Nichts anderes gilt hinsichtlich der Einführung des VM-Press-Verfahrens. Dass Prognosen über die
Funktionsfähigkeit einer neu entwickelten Anlage besonders fehlerbehaftet sein können, ist hinlänglich
bekannt. Gleiches gilt generell für die Entwicklung von Müllmengen. Denn es ist ein langjähriges Ziel auf
allen politischen Ebenen, die Müllmengen zu reduzieren, oder aber jedenfalls in einer umweltgerechteren
und auch wirtschaftlich effizienteren Art und Weise zu entsorgen. Da es folglich zu vielen
Neuentwicklungen und Veränderungen kommt, kann der Kläger dem Beklagten in diesem
Zusammenhang lediglich dann eine objektive Pflichtverletzung zu Recht vorhalten, wenn jeweils
erkennbar gewesen wäre, dass die Entwicklung einen anderen Verlauf nehmen würde. Dies ist ersichtlich
nicht der Fall. Besonders eindrucksvoll ergibt sich dies aus der Stellungnahme des Nachnachfolgers des
Beklagten beim Kläger, Herrn D., an die Staatsanwaltschaft im Zusammenhang mit einem gegen ihn
eingeleitetes Ermittlungsverfahren. Es wird dort (Bl. 70 - 94 d. A.) akribisch und im Einzelnen dargestellt, in
welcher Art und Weise wem gegenüber mit welchen inhaltlichen Annahmen der Beklagte tätig war.
Gerade diesem Bericht lässt sich nicht der geringste Anhaltspunkt dafür entnehmen, dass der Beklagte in
irgendeiner Weise objektiv pflichtwidrig gehandelt haben könnte. Gerade im Hinblick auf diese
ausführliche und detaillierte, kenntnisreiche Stellungnahme wäre es Sache des Klägers gewesen (Prinzip
der Sachnähe), im Einzelnen darzulegen, hinsichtlich welcher einzelnen Teilschritte eine Pflichtverletzung
des Klägers jedenfalls objektiv gegeben sein könnte. Daran fehlt es vollständig.
Aus den gleichen Gründen kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass der Kläger ein
Verschulden (§ 276 BGB) und des Beklagten hinreichend substantiiert dargelegt hat. Insoweit teilt die
Kammer die Auffassung des Arbeitsgerichts in der angefochtenen Entscheidung, so dass zur Vermeidung
von Wiederholungen auf Seite 6, 7 des Urteils vom 26.03.2009 - 2 Ca 1850/08 - Bezug genommen wird (=
Bl. 151, 152 d. A.).
Inwieweit der Kläger hinreichend substantiiert die Schadenshöhe sowie die haftungsbegründende und -
ausfüllende Kausalität dargelegt hat, bedarf folglich keiner Entscheidung mehr.
Auch das Berufungsvorbringen des Klägers rechtfertigt keine abweichende Beurteilung des hier
maßgeblichen Lebenssachverhaltes. Denn neben einer umfassenden Wiederholung des
erstinstanzlichen Sachvortrages wird nach Maßgabe des zuvor dargestellten Maßstabes auch insoweit
nicht bezogen auf die einzelnen gegen den Beklagten erhobenen Vorwürfe dargelegt, was er wann auf
der Grundlage welcher bestehenden Verpflichtung hätte veranlassen können und müssen, noch weniger,
dass und zu welchem abweichenden, für den Kläger günstigeren Ergebnis dies hätte führen können. Es
wird lediglich deutlich, dass der Kläger die Auffassung des Arbeitsgerichts nicht teilt, der sich die Kammer
letztlich anschließt, und dass die heute Verantwortlichen zum maßgeblichen Zeitpunkt möglicherweise
Prognosen anders abgegeben hätten. Dies rechtfertigt aber gerade, wie bereits ausgeführt, nicht die
Annahme einer objektiven Pflichtverletzung des Beklagten. Konkreten und detaillierten Sachvortrag hätte
der Kläger aufgrund des Prinzips der Sachnähe, wenn denn objektive Pflichtverletzungen gegeben
gewesen wären, halten können; das wäre insbesondere auch deshalb zu erwarten und verlangen
gewesen, weil der Beklagte seiner Tätigkeit mehr als 30 Jahre lang offensichtlich beanstandungsfrei in
einer sehr verantwortlichen Position nachgegangen ist, also insbesondere über Jahrzehnte von ihm
erstellte Prognosen zu keinem Zeitpunkt beanstandet worden sind. Warum sich dies in der letzten
vergleichsweise kurzen Zeitdauer vor dem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis geändert haben
könnte, erschließt sich der Kammer nicht.
Nach alledem war die Berufung zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Für eine Zulassung der Revision war angesichts der
gesetzlichen Kriterien des § 72 ArbGG keine Veranlassung gegeben.