Urteil des LAG Rheinland-Pfalz vom 04.09.2007

LArbG Mainz: quelle, bedürftigkeit, sozialhilfe, datum

LAG
Mainz
04.09.2007
5 Ta 114/07
Aufhebung der Prozesskostenhilfe
Aktenzeichen:
5 Ta 114/07
8 Ca 746/04
ArbG Kaiserslautern
Entscheidung vom 04.09.2007
Tenor:
Die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts
Kaiserslautern vom 18.04.2007 - 8 Ca 746/04 - wird zurückgewiesen.
Gründe:
Das Vorbringen des Beschwerdeführers lässt, worauf bereits der Rechtspfleger des Arbeitsgerichts im
Beschluss vom 18.04.2007 ebenso wie die Bezirksrevisorin beim Landesarbeitsgericht in ihrer
Stellungnahme vom 20.06.2007 hingewiesen haben, eine Überprüfung der wirtschaftlichen Verhältnisse
des Beschwerdeführers nicht zu. Der Steuerbescheid aus dem Jahr 2005 sagt über die aktuellen
Einkommens- und Vermögensverhältnisse nichts aus; auch die eingereichten Abrechnungen für
Dezember 2006 und 2007 sind nicht aussagekräftig; auch darauf hat die Bezirksrevisorin zu Recht
hingewiesen. Da es sich bei der bewilligten Prozesskostenhilfe letztlich um eine Maßnahme der
Sozialhilfe handelt, darf sie nach der eindeutigen gesetzlichen Regelung nur so lange aufrechterhalten
werden, wie die wirtschaftliche Situation, also die wirtschaftliche Bedürftigkeit des Klägers dies rechtfertigt.
Da trotz vielfacher gerichtlicher Schreiben keine aussagekräftigen Unterlagen vorgelegt worden sind, die
eine Überprüfung ermöglichen, ist die angefochtene Entscheidung nicht zu beanstanden und die sofortige
Beschwerde folglich zurückzuweisen.
Gegen diese Entscheidung ist kein Rechtsmittel gegeben.