Urteil des LAG Rheinland-Pfalz vom 20.04.2006

LArbG Mainz: arbeitsgericht, bad, quelle, anfang, beschwerdekammer, datum, sozialleistung

LAG
Mainz
20.04.2006
6 Ta 61/06
Prozesskostenhilfe und Verfahrensende
Aktenzeichen:
6 Ta 61/06
7 Ca 2051/05
ArbG Mainz
- AK Bad Kreuznach -
Entscheidung vom 20.04.2006
Tenor:
Die Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige
Kammern Bad Kreuznach - vom 27.01.2006 - Az.: 7 Ca 2051/05 - wird zurückgewiesen.
Gründe:
Das Arbeitsgericht hat zutreffend das Schreiben des Klägervertreters vom 28.02.2006 als sofortige
Beschwerde angesehen und als solche behandelt, wobei dem somit statthaftem und zulässigem
Rechtsmittel jedoch in der Sache deshalb kein Erfolg beschieden ist, weil das Arbeitsgericht den Antrag
der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Herrn Rechtsanwalt C. zu
Recht zurückgewiesen hat.
Die Beschwerdekammer nimmt Bezug auf den Nichtabhilfebeschluss vom 28.03.2006, der alle in diesem
Zusammenhang auftauchenden Fragen richtig und umfassend behandelt. Die Partei, die eine
Sozialleistung des Staates für sich in Anspruch nehmen will, muss alles tun, damit die tatsächlichen
Voraussetzungen zur Bewilligung auch geschaffen werden. Dies ist eine Aufgabe, der sich die Partei im
eigenen Interesse zu unterziehen hat, zumal dann, wenn die Prozesskostenhilfe bereits mit der
Klageschrift über einen Anwalt beantragt wird. Die Kammer verkennt keineswegs die Problematik, die für
eine Mutter auftaucht, deren Kinder, dabei wird der Vortrag der Klägerin als richtig unterstellt, schwer
erkrankt sind. Dies entbindet jedoch nicht die antragstellende Partei, der gesetzlich vorgesehen
Mitwirkung nachzukommen, zumal auch auf der Fahrt zum Krankenhaus oder im Krankenhaus selbst die
Möglichkeit besteht, die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse auszufüllen,
wenn der Fragebogen vom Bevollmächtigten zugesandt, jedoch erst unter dem 18.01.2006 ausgefüllt und
dem Arbeitsgericht erst mit der Beschwerde vom 28.02.2006, Anfang Monat März 2006 zugeleitet wird, als
das Verfahren bereits seit 19.12.2005 erledigt war.
Die Entscheidung ist nicht anfechtbar (§ 78 Abs. 2 ArbGG).