Urteil des LAG Rheinland-Pfalz vom 12.05.2004

LArbG Mainz: fristlose kündigung, akte, arbeitsgericht, steuerbehörde, quelle, abrede, beendigung, hauptsache, erpressung, androhung

LAG
Mainz
12.05.2004
7 Ta 7/04
Androhung einer Strafanzeige bei fristloser Kündigung
Aktenzeichen:
7 Ta 7/04
2 Ha 10/03
ArbG Kaiserslautern
Verkündet am: 12.05.2004
Tenor:
Die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom
09.12.2003 - 2 Ha 10/03 - wird zurückgewiesen.
Gründe:
I.
Der Antragsteller war seit dem 01.09.2003 bei der Beklagten als Busfahrer beschäftigt. Mit Schreiben vom
30.10.2003 kündigte die Antragsgegnerin dem Antragsteller ordnungsgemäß ordentlich zum 30.11.2003.
Hinsichtlich des Inhalts des Kündigungsschreibens wird auf Blatt 6 der Akte Bezug genommen. Unter dem
31.10.2003 erfolgte eine fristlose Kündigung wegen versuchter Erpressung. Hinsichtlich des Inhalts
dieses Kündigungsschreibens wird auf Blatt 7 der Akte Bezug genommen.
Mit am 10.11.2003 beim Arbeitsgericht Kaiserslautern eingegangenem Schriftsatz hat der Kläger unter
Vorlage eines Klageentwurfs Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt Z., B-Stadt,
beantragt. Hinsichtlich des Inhalts des Klageentwurfs wird auf Blatt 3 bis 5 der Akte Bezug genommen.
Das Arbeitsgericht hat daraufhin durch Beschluss vom 09.12.2003 den Antrag zurückgewiesen.
Hinsichtlich der Begründung der Entscheidung wird auf Blatt 11, 12 der Akte Bezug genommen.
Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde. Hinsichtlich der Begründung der sofortigen Beschwerde
wird auf den Schriftsatz des Antragstellervertreters vom 06.01.2004 (Bl. 14, 15 d. A.) Bezug genommen.
Das Arbeitsgericht Kaiserslautern hat der sofortigen Beschwerde daraufhin durch Beschluss vom
07.01.2004 nicht abgeholfen und die Sache dem Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz zur Entscheidung
vorgelegt. Hinsichtlich der Begründung der Nichtabhilfeentscheidung wird auf Blatt 16 der Akte Bezug
genommen.
Der Antragsteller hat im Beschwerdeverfahren Gelegenheit erhalten, die Beschwerde inhaltlich zu
begründen. Er hat von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht.
II.
Die sofortige Beschwerde ist statthaft und erweist sich auch sonst als zulässig.
Sie ist jedoch in der Sache nicht begründet.
Denn nach Maßgabe der §§ 14 ff. ZPO setzt die Bewilligung von Prozesskostenhilfe voraus, dass die
beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg hat. Davon kann vorliegend aus den
Gründen des Arbeitsgerichts jedoch nicht ausgegangen werden.
Zwar ist nicht zu verkennen, dass bei der Überprüfung der hinreichenden Erfolgsaussicht kein allzu
strenger Maßstab anzulegen ist; es darf keine Vorwegnahme der Hauptsache mit ihrem jeweils
umfänglichen Vorbringen erfolgen. Von daher ist eine überschlägige Entscheidung geboten.
Gemessen an den Kriterien, die an die Anforderungen eines wichtigen Grundes für eine außerordentliche
Kündigung gemäß § 626 Abs. 1 BGB zu stellen sind, ergibt aber auch eine überschlägige Überprüfung,
dass im Hinblick auf die Besonderheiten des Einzelfalles vorliegend eine fristlose Kündigung
gerechtfertigt war. Denn der Beklagte hat nach einer zweimonatigen Beschäftigungsdauer das
Arbeitsverhältnis ordentlich gekündigt. Da das Kündigungsschutzgesetz keine Anwendung findet, stand
folglich fest, dass das Arbeitsverhältnis am 30.11.2003 enden würde. Im Kündigungsschreiben vom
31.10.2003 hat die Beklagte darauf Bezug genommen, dass dann, wenn eine persönliche Einigung
zwischen den Parteien nicht zustande komme, er
Staatsanwaltschaft/Finanzamt/Steuerbehörde/Gewerbeaufsichtsamt auf den Hals hetzen würde.
Dieses Verhalten rechtfertigt ohne weiteres eine außerordentliche Kündigung, vorliegend vor allem
deshalb, weil der Kläger diesen Sachvortrag im Beschwerdevorbringen nicht ernsthaft in Abrede stellt. Es
wird dort lediglich behauptet, er habe keine widerrechtliche Drohung ausgesprochen und sich lediglich
vorbehalten, die vom Beklagten benannten Stellen zu kontaktieren. Der Zusammenhang zwischen dieser
Erklärung und der Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch den Beklagten ist offensichtlich. Konkrete
substantiierte Veranlassung, sich derart zu verhalten, hat der Antragsteller auch nicht vorgetragen. Er hat
lediglich unsubstantiiert behauptet, der Antragsgegner habe ihn zwingen wollen, gegen
Lenkzeitvorschriften zu verstoßen. Von daher hat ein Arbeitnehmer grundsätzlich insbesondere dann,
wenn das Arbeitsverhältnis erst kurze Zeit besteht und sich folglich in der Erprobungsphase befindet, bei
Differenzen mit dem Arbeitgeber mit diesem eine einvernehmliche Lösung zu suchen. Jedenfalls in einem
derartigen Fall kann die Drohung, und nur so kann man selbst die vom Antragsteller eingeräumte
Erklärung nur verstehen, mit der Einschaltung von Arbeitsschutzbehörden, für die nach dem
Beschwerdevorbringen kein nachvollziehbarer Anlass erkennbar ist, die außerordentliche Kündigung
eines bereits ordentlich gekündigten Arbeitsverhältnisses rechtfertigen. Denn im Hinblick auf das
Verhalten des Antragstellers, soweit von ihm eingeräumt, konnte nicht ernsthaft mit einer
zufriedenstellenden Abwicklung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigung gerechnet
werden, war dem Beklagten dies nicht zumutbar.
Nach alledem war die sofortige Beschwerde zurückzuweisen.
Gegen diese Entscheidung ist kein Rechtsmittel gegeben.
Dr.