Urteil des LAG Rheinland-Pfalz vom 08.04.2011

LArbG Mainz: arbeitsgericht, glaubhaftmachung, quelle, ermessen, form, verfügung, datum

LAG
Mainz
08.04.2011
1 Ta 65/11
Aufhebung von Prozesskostenhilfe - Umfang der Erklärungspflicht
Aktenzeichen:
1 Ta 65/11
4 Ca 1654/08
ArbG Trier
Entscheidung vom 08.04.2011
Tenor:
Die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Trier vom
30.11.2010 – 4 Ca 1654/08 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Beschlusses.
Das Arbeitsgericht Trier hat dem Beklagten für die gegen ihn erhobene Klage Prozesskostenhilfe unter
Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten ohne Zahlungsbestimmung bewilligt.
Nach Abschluss des Rechtsstreits hat das Arbeitsgericht den Beklagten aufgefordert, zu erklären, ob
zwischenzeitlich eine Änderung seiner persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse eingetreten sei.
Nachdem der Beklagte hierauf nicht reagierte, hat das Arbeitsgericht mit Beschluss vom 30.11.2010, dem
Prozessbevollmächtigten des Beklagten zugestellt am 06.12.2010, den Beschluss über die Bewilligung
der Prozesskostenhilfe aufgehoben.
Mit einem am 06.01.2011 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz hat der Beklagte sofortige Beschwerde
eingelegt und eine Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zu den Akten
gereicht. In dieser hat er angegeben, zwar keinerlei Einnahmen zu haben, jedoch habe er Mietkosten in
Höhe von 350,- Euro monatlich. Nachdem der Beschwerdeführer auf die Aufforderung des Arbeitsgerichts
darzulegen, wie er seinen Lebensunterhalt bestreite nicht reagiert hat, hat das Arbeitsgericht der
sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und das Verfahren dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung
vorgelegt.
Das Landesarbeitsgericht hat dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 17.03.2011 unter Fristsetzung
zum 31.03.2011 Gelegenheit gegeben, die Angaben zu seiner Einkommenssituation glaubhaft zu
machen. Der Beschwerdeführer hat auch hierauf nicht geantwortet.
II.
insbesondere form- und fristgerecht eingelegt worden und auch sonst zulässig.
In der Sache hat die sofortige Beschwerde jedoch keinen Erfolg.
Das Arbeitsgericht hat die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für den beschwerdeführenden Beklagten
zu Recht nach §§ 124 Nr. 2 i.V.m. § 120 Abs. 4 S. 2 ZPO aufgehoben.
Gemäß § 120 Abs. 4 S. 1 ZPO kann das Gericht gegenüber einer Partei, deren persönlichen und
wirtschaftlichen Verhältnisse sich nach der Bewilligung von Prozesskostenhilfe maßgeblich verändert
haben, innerhalb von 4 Jahren die Entscheidung über die zu leistenden Zahlungen ändern.
Der Partei obliegt es daher nach § 120 Abs. 4 S. 2 ZPO, sich auf Verlangen des Gerichts darüber zu
erklären, ob eine Änderung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse eingetreten ist. Gibt die
Partei, wie vorliegend, die entsprechende Erklärung ab, liegt es im Ermessen des Gerichts, konkrete
Angaben und ergänzend Belege von der Partei anzufordern oder in sonstiger Weise eine
Glaubhaftmachung der Angaben gem. § 118 Abs. 2 S. 1 ZPO zu verlangen (vgl. zuletzt LAG Rheinland-
Pfalz, Beschl. v. 22.12.2009 - 1 Ta 267/09).
Im vorliegenden Fall hat das Beschwerdegericht vom Beschwerdeführer konkret bezeichnete Belege zur
Glaubhaftmachung der von ihm angegebenen Änderungen seiner persönlichen und wirtschaftlichen
Verhältnisse angefordert. Da der Beschwerdeführer seiner Verpflichtung aus § 120 Abs. 4 S. 2 ZPO
jedoch nicht nachgekommen ist, hatte es bei der Aufhebung des die Prozesskostenhilfe bewilligenden
Beschlusses zu verbleiben.
Die sofortige Beschwerde war daher mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO als unbegründet
zurückzuweisen.
Die Zulassung der Rechtsbeschwerde gemäß § 574 Abs. 3 S. 1 ZPO war vorliegend nicht veranlasst.