Urteil des LAG Rheinland-Pfalz vom 13.02.2007

LArbG Mainz: amtszeit, arbeitsgericht, wahlergebnis, einberufung, nato, vertretung, wählerverzeichnis, beschwerdekammer, luftwaffe, europa

LAG
Mainz
13.02.2007
3 TaBV 59/06
Anfechtung einer Wahl zu einer Betriebsvertretung
Aktenzeichen:
3 TaBV 59/06
1 BV 17/06
ArbG Kaiserslautern
Entscheidung vom 13.02.2007
Tenor:
1. Die Beschwerde der Beteiligten zu 1) bis 3) gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Kaiserslautern
vom 09.08.2006, Az.: 1 BV 17/06 wird zurückgewiesen.
2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe:
I.
Die Beteiligten streiten darüber, ob die in der Zeit vom 15. - 17.05.2006 durchgeführte Wahl zur
Betriebsvertretung für die US-Dienststelle R. . wirksam war.
In einem Memorandum vom 01.12.2005 hatte das Hauptquartier der US-Luftwaffe in Europa mitgeteilt,
dass die gegenwärtige Definition der Dienststellen im personalvertretungsrechtlichen Sinne auf dem und
in der Militärgemeinde K. geändert würde. Nach Maßgabe des genannten Memorandums wurden zwei
Dienststellen im personalvertretungsrechtlichen Sinne gebildet, nämlich die Dienststelle R. sowie die
Dienststelle "C.".
Ziffer 4 des genannten Memorandums lautet:
"4. Vorgenannte Änderungen werden mit den allgemeinen Wahlen zur Betriebsvertretung im Mai 2006
wirksam. Die gegenwärtig gewählten Betriebsvertretungen werden die Amtszeit vollenden: Die Wahlen
werden abgehalten auf der Grundlage der neu definierten Dienststellenstruktur und die neuen
Dienststellen/Betriebsvertretungen erwachsen nach Abschluss der Wahlen. Das Amt der gewählten
Betriebsvertretungen für die zurzeit noch bestehenden Dienststellen "R.", "R. C." und "C." endet mit Ablauf
der Amtsperiode; daher ist es nicht gestattet, Wahlausschüsse für diese Dienststellen zu bilden."
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des genannten Memorandums wird auf Bl. 35 ff. d. A. Bezug
genommen.
In einem weiteren Memorandum vom 17.01.2006 (Bl. 39 d. A.) wurde vom Hauptquartier der US-Luftwaffe
in Europa u. a. festgelegt, dass die Arbeitnehmer R., W., M. und U. der Betriebsvertretung R. zugehörig
sein sollen.
Durch die Dienststellenleitungen ergingen im Januar 2006 Einladungen an alle Non-US Beschäftigten der
neuen Dienststelle C. und der neuen Dienststelle R. (Bl. 20 ff. d. A.) zur Wahl des Wahlvorstandes. In der
am 24.01.2006 durchgeführten Versammlung wurde u. a. Herr A. R. in den Wahlvorstand der
Betriebsvertretung R. gewählt. Der Wahlvorstand für die Wahl der Betriebsvertretung der Dienststelle R.
nahm 126 Mitarbeiter der C. nicht in das Wählerverzeichnis auf. Diese Mitarbeiter wurden vielmehr in das
Wählerverzeichnis der Dienststelle . C. aufgenommen. Gegen die Richtigkeit dieses
Wählerverzeichnisses erhob der Beteiligte zu 1. mit Schreiben vom 15.03.2006 Einspruch, der von dem
Wahlvorstand mit Schreiben vom 20.03.2006 zurückgewiesen wurde (vgl. Bl. 22, 23 d. A.). In der Zeit vom
15. - 17.05.2006 fanden die Wahlen zur Betriebsvertretung der Dienststelle R. statt. Die genannten 126
Mitarbeiter der C. nahmen an dieser Wahl nicht teil. Das Wahlergebnis wurde durch Aushang vom
23.05.2006 (Bl. 11 - 15 d. A.) bekannt gemacht.
Mit ihrem am 12.06.2006 beim Arbeitsgericht eingegangenen Antrag fochten die Beteiligten zu 1. - 3. als
wahlberechtigte Mitarbeiter der Dienststelle R. die Wahl an.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Vorbringens der Beteiligten wird auf den
Beschluss des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 09.08.2006, Az. 1 BV 17/06, Bezug genommen.
Das Arbeitsgericht hat mit dem genannten Beschluss den Antrag der Beteiligten zu 1. und 3. die
Betriebsratswahl vom 17.05.2006 für unwirksam zu erklären, zurück gewiesen. Gegen diesen ihnen am
05.09.2006 zugestellten Beschluss haben die Beteiligten zu 1. - 3. mit einem am 05.10.2006 beim
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz eingegangenen Schriftsatz Beschwerde eingelegt und diese mit
Schriftsatz vom 26.10.2006, beim Landesarbeitsgericht eingegangen am 30.10.2006, begründet.
Zur Begründung ihrer Beschwerde machen die Beteiligten zu 1. - 3. im Wesentlichen geltend, nach dem
genannten Memorandum erfolge die Neudefinition der Dienststellen zeitlich nach Abschluss der
allgemeinen Wahlen zur Betriebsvertretung im Mai 2006, so dass die Betriebsvertretungswahlen für eine
noch nicht existente Dienststelle durchgeführt worden sei. Art. 56 Abs. 9 des Zusatzabkommens zum
Natotruppenstatut räume keine Befugnis ein, etwaige Anordnungen hinsichtlich der Amtszeit bestehender
Betriebsvertretungen bzw. Durchführung von Neuwahlen zu treffen.
Hinsichtlich der Einzelheiten der Beschwerdebegründung wird auf den Schriftsatz der Beteiligten zu 1. - 3.
vom 26.10.2006 (Bl. 88 ff. d. A.) verwiesen.
Die Beteiligten zu 1. - 3. beantragen,
den Beschluss des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 09.08.2006, Az.: 1 BV 17/06, abzuändern und die
Betriebsvertretungswahl der US-Dienststelle R. vom 17.05.2006 für unwirksam zu erklären.
Die Beteiligten zu 4. und 5. beantragen,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Die Beteiligte zu 4. hält die Beschwerde nach Maßgabe ihres Schriftsatzes vom 27.11.2006, auf den
Bezug genommen wird (Bl. 108 ff. d. A.) für unbegründet. Anliegen des Hauptquartiers sei es gewesen, in
jedem Falle einen durchgängigen Bestand von Betriebsvertretungen und eine durchgängige Vertretung
der Arbeitnehmer sicher zu stellen. Es wäre widersinnig gewesen, Wahlen noch für Dienststellen
durchzuführen, deren personalvertretungsrechtliche Auflösung exakt zum Ende des Wahlvorgangs bereits
angeordnet gewesen sei. Für eine Dienststelle aber, deren personalvertretungsrechtliches Erlöschen zu
einem bestimmten Zeitpunkt fest steht, könne keine Betriebsvertretung gewählt werden, die ihr Amt erst zu
einem Zeitpunkt aufnehmen könne und solle, der dem Erlöschenszeitpunkt nachfolge. Eine aufgrund der
alten Dienststellenstruktur gewählte Betriebsvertretung hätte sich noch nicht einmal konstituieren können.
Auch die Beteiligte zu 5. hält die Beschwerde für unbegründet und führt mit Schriftsatz vom 22.12.2006,
auf den verwiesen wird (Bl. 112 ff. d. A.), im Wesentlichen aus:
Ausweislich des Memorandums würden die Änderungen der Dienststellendefinition bereits mit den
allgemeinen Wahlen wirksam. Die Neubestimmung der Dienststellen R. und C. sei somit gerade nicht erst
mit dem Abschluss der Wahl in Kraft getreten, sondern bereits zeitgleich mit deren Beginn.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird ergänzend auch auf den
weiteren Akteninhalt Bezug genommen.
II.
1. Die Beschwerde der Beteiligten zu 1 - 3 ist zulässig. Sie ist gem. § 87 Abs. 1 ArbGG an sich statthaft und
wurde form- und fristgerecht eingelegt und begründet. In der Sache hat das Rechtsmittel keinen Erfolg.
2. Zutreffend ist das Arbeitsgericht davon ausgegangen, dass die Wahlanfechtung nach Art. 56 Abs. 9 des
Zusatzabkommens zu den Abkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die
Rechtsstellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland stationierten
ausländischen Truppen (NATO-ZusAbk) i.V.m. Abs. 9 Unterzeichnungsprotokoll zu Art. 56 NATO-ZusAbk
i.V.m. §§ 25, 83 Abs. 1 Nr. BPersVG im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren erfolgt. Die
Beteiligungsbefugnis der Beteiligten zu 5 folgt unmittelbar aus Abs. 9 des genannten
Unterzeichnungsprotokolls. Nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses am 23.5.2006 wahrte der am
12.6.2006 beim Arbeitsgericht eingegangene Antrag die Anfechtungsfrist des § 25 BPersVG. Die
Anfechtungsbefugnis der der Beteiligten zu 1-3 folgt aus § 25 BPersVG. Der Antrag war auch hinreichend
bestimmt. Aus der Begründung der Antragsschrift lässt sich erkennen, welche genaue Wahl angefochten
werden sollte.
3. Der Antrag ist jedoch nicht begründet. Die Beschwerdekammer folgt der Begründung des
Arbeitsgerichts im angefochtenen Beschluss. Ein Verstoß gegen wesentliche Vorschriften über das
Wahlrecht oder das Wahlverfahren im Sinne des § 25 BPersVG liegt nicht vor.
a)
Ein Verstoß gegen das Wahlrecht lässt sich nicht feststellen. Gem. § 13 Abs. 1 BPersVG sind
wahlberechtigt alle Beschäftigten, die am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet haben. Da die
Vertretungen jeweils für Dienststellen zu bilden sind (vgl. § 12 Abs. 1 BPersVG) sind wahlberechtigt
grundsätzlich alle Beschäftigten der jeweiligen Dienststelle.
Im Gegensatz zur Auffassung der Beteiligten zu 1- 3 waren die in der Anlage A 2 zur Antragsschrift
aufgeführten 126 Mitarbeiter nicht Mitarbeiter der Dienststelle R.
Gem. Abs. 1 des Unterzeichnungsprotokoll zu Art. 56 NATO-ZusAbk sind Dienststellen im Sinne des
BPersVG im Anwendungsbereich des Abkommens die einzelnen Verwaltungsstellen und Betriebe einer
Truppe und seines zivilen Gefolges nach näherer Bestimmung durch die betreffende Truppe. Die US-
Stationierungsstreitkräfte haben nach dieser Bestimmung die Befugnis, eine andere, von den
Bestimmungen des BPersVG (§ 6 BPersVG) abweichende Definition der jeweils betroffenen
personalvertretungsrechtlichen Dienststelle zu treffen (vgl. LAG Rheinland-Pfalz, 6.3.2006, 7 TaBV 57/05;
6.2.1996, 2 TaBV 4/95). Dies betrifft auch die Festlegung des Zeitpunkts, ab dem die geänderten
personalvertretungsrechtlichen Strukturen in Kraft treten.
Von dieser Befugnis ist durch das Memorandum vom 1.12.2005 Gebrauch gemacht worden. Die
Berufungskammer teilt insoweit die Auffassung der Beteiligten zu 1-3 nicht, dass nach Maßgabe des
genannten Memorandums die neu geschaffenen Dienststellen „R.“ und C. erst nach Abschluss der
Betriebsratswahlen personalvertretungsrechtlich relevant entstanden sind. Dies ergibt eine Auslegung
des genannten Memorandums. Zwar spricht Ziff. 4 des Memorandums davon, dass die „neuen
Dienststellen/Betriebsvertretungen erwachsen nach Abschluss der Wahlen“. Dies ist aber nicht allein
Dienststellen/Betriebsvertretungen erwachsen nach Abschluss der Wahlen“. Dies ist aber nicht allein
entscheidend. Vielmehr heißt es im einleitenden Satz von Ziff. 4 des Memorandums: „Vorgenannte
Änderungen (also die neue Dienststellenstruktur, Anm. des Gerichts) werden mit den allgemeinen Wahlen
zur Betriebsvertretung im Mai 2006 wirksam.“ Schon vom Sprachsinn her bedeutet das Wort „mit“ im
genannten Zusammenhang nicht „nach“, sondern ist eher im Sinne von „zeitgleich“, „zum gleichen
Zeitpunkt“ zu verstehen. Dieses Verständnis wird bestärkt durch die mit dem Memorandum nach dessen
Ziff. 4 erkennbar verfolgte Absicht, eine möglichst kontinuierliche Vertretung der Beschäftigten trotz der
neuen Dienststellenstruktur sicherzustellen. Dies kommt in dem Memorandum auch hinreichend deutlich
zum Ausdruck, wenn Ziff.4 ausführt, dass die gegenwärtig gewählten Betriebsvertretungen die Amtszeit
noch vollenden, die Wahlen aber auf der Grundlage der neu definierten Dienststellenstruktur stattfinden.
Nach diesem erkennbaren Zweck der entsprechenden Anordnung waren daher die neuen
personalvertretungsrechtlichen Dienststellen zum Zeitpunkt der Durchführung der Wahl
personalvertretungsrechtlich bereits gebildet mit der Folge, dass die eingangs genannten 126 Mitarbeiter
Beschäftigte der Dienststelle „C.“ und dort wahlberechtigt waren.
b)
Ebenso wenig liegt unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des vorliegenden Falles ein
Verstoß gegen eine wesentliche Vorschrift des Wahlverfahrens vor. In Betracht kommt hier nur ein Verstoß
gegen § 20 Abs. 1 BPersVG. Danach ist der Wahlvorstand bei Bestehen eines Personalrats von diesem
bestehend aus 3 Wahlberechtigten zu bestellen. Eine Einberufung einer Personalversammlung zur Wahl
eines Wahlvorstandes sieht das Gesetz nur in den Fällen des § 20 Abs. 2 oder § 21 BPersVG vor.
Vorliegend erfolgte die Einberufung einer Personalversammlung unstreitig bereits im Januar 2006 durch
die Dienststellenleitung, obwohl zu diesem Zeitpunkt die bisher bestehenden Betriebsvertretungen noch
im Amt waren und auch bei Auslegung des genannten Memorandums die neue
personalvertretungsrechtliche Dienststellenstruktur noch nicht in Kraft getreten war. Nach der
Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (31.5.2000 -7 ABR 78/98-, EzA § 19 BetrVG 1972 Nr. 39
mwN.) zur Rechtslage nach dem BetrVG liegt ein zur Anfechtbarkeit der Wahl führender Verstoß gegen
Vorschriften über das Wahlverfahren zwar auch dann vor, wenn der Wahlvorstand von einer
unzuständigen Stelle bestellt wird, da der betriebsverfassungsrechtliche Wahlvorstand nach Maßgabe der
Wahlordnung Ermessensentscheidungen zu treffen habe, die je nach personeller Zusammensetzung
unterschiedlich ausfallen und sich auf das Wahlergebnis auswirken können. Eine Wiederholung der Wahl
scheide nur aus, wenn sich konkret feststellen lässt, dass auch bei Einhaltung entsprechender
Vorschriften beim Wahlverfahren kein anderes Wahlergebnis erzielt worden wäre.
Im vorliegenden Fall waren die neuen personalvertretungsrechtlichen Dienststellenstrukturen aber -wie
ausgeführt- bereits „mit den allgemeinen Wahlen zur Betriebsvertretung im Mai 2006“ wirksam. Zur Wahl
in diesem Sinne gehört aber auch deren Vorbereitung durch Errichtung eines Wahlvorstandes, so dass
die Dienststellenleitung zumindest 6 Wochen vor Ablauf der Amtszeit der bestehenden Betriebsvertretung
(vgl. § 20 Abs. 2 BPersVG) nach § 21 BPersVG verpflichtet gewesen wäre, eine Personalversammlung der
Beschäftigten der Dienststelle „R.“ einzuberufen. Wie § 20 Abs. 2 BPersVG zeigt, soll die Einleitung der
Wahl durch Wahl eines Wahlvorstandes rechtzeitig vor Ablauf der Amtszeit des amtierenden Personalrats
erfolgen, um sicherzustellen, dass eine möglichst zeitlich nahtlose Vertretung der Beschäftigten besteht.
Der einzige hier feststellbare mögliche Fehler war die vorzeitige Einberufung von
Personalversammlungen zur Wahl des Wahlvorstandes bereits im Januar 2006. Auch bei rechtlich
zutreffendem Verhalten aber wäre der Wahlvorstand so wie geschehen zu wählen gewesen, nur zu einem
späteren Zeitpunkt. Da mit Eintritt des genannten Zeitpunkts die Betriebsratswahlen begannen, sind zu
diesem Zeitpunkt die neuen personalvertretungsrechtlichen Strukturen bereits wirksam geworden mit der
Folge, dass auch dann die Personalversammlung für die neue Dienststelle „R.“ von der
Dienststellenleitung einzuberufen gewesen wäre, weil für diese noch keine Betriebsvertretung bestand (§
21 BPersVG). Wahlberechtigt und in den Wahlvorstand wählbar wären auch in diesem Fall die
Beschäftigten, die dieser neuen Dienststelle zugeordnet waren. Dies war auch bei dem
Wahlvorstandsmitglied R. der Fall. Unter Berücksichtigung dieser besonderen Umstände des
vorliegenden Falles steht nach Auffassung der Beschwerdekammer fest, dass auch bei nicht vorzeitiger
Wahl des Wahlvorstandes kein anderes Wahlergebnis erzielt worden wäre.
c)
Das vorstehende Ergebnis steht zudem in Einklang mit wesentlichen Grundprinzipien der
personalvertretungsrechtlichen Repräsentation der Beschäftigten. Durch das gewählte Vorgehen wurde
die Kontinuität einer Repräsentation der Beschäftigten trotz organisatorischer Zuordnunsgveränderungen
sichergestellt. Ferner wurde erreicht, dass sowohl Wahlvorstand als auch gewählte Betriebsvertretung ihre
demokratische Legitimation von den Beschäftigen erhalten, deren Interessen sie wahrnehmen und die
Betriebsvertretungen dienststellenbezogen dort errichtet wurden, wo sich ihr Aufgaben stellen.
III.
Das Arbeitsgericht hat deshalb den Antrag zu Recht zurückgewiesen. Ein Grund, der die Zulassung der
Rechtsbeschwerde rechtfertigt, besteht nicht.