Urteil des LAG Rheinland-Pfalz vom 24.03.2010

LArbG Mainz: ordentliche kündigung, oberstufe, arbeitsgericht, französisch, feststellungsklage, musik, klagefrist, mittelstufe, nichtbewährung, kündigungsschutz

LAG
Mainz
24.03.2010
7 Sa 634/09
Mitwirkung des Peronalrates bei der ordentlichen Kündigung eines Arbeitsverhältnisses, das noch nicht
länger als sechs Monate bestanden hat.
Aktenzeichen:
7 Sa 634/09
6 Ca 200/09
ArbG Koblenz
- AK Neuwied -
Urteil vom 24.03.2010
Tenor:
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz - Auswärtige Kammern
Neuwied - vom 12.08.2009, Az.: 6 Ca 200/09 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
2. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Parteien streiten um die Rechtswirksamkeit einer ordentlichen Kündigung.
Wegen des unstreitigen Tatbestandes sowie des erstinstanzlichen Parteivorbringens wird auf die
Zusammenfassung im Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz - Auswärtige Kammern Neuwied - vom
12.08.2009 (dort. S. 2 bis 4 = Bl. 45 bis 47 d.A.) gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG Bezug genommen.
Der Kläger hat beantragt,
festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien über den 31.01.2009 hinaus fortbesteht.
Das beklagte Land hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Das Arbeitsgericht Koblenz - Auswärtige Kammern Neuwied - hat mit Urteil vom 12.08.2009 (Bl. 44 ff. d.A.)
die Klage abgewiesen. Zur Begründung dieser Entscheidung hat das Arbeitsgericht im Wesentlichen
ausgeführt, das Arbeitsverhältnis unterfalle nicht dem Anwendungsbereich des
Kündigungsschutzgesetzes, da der Kläger weniger als sechs Monate bei dem beklagten Land beschäftigt
gewesen sei. Darüber hinaus sei die Kündigung aber auch nicht wegen eines Verstoßes gegen §§ 82, 83
LPersVG unwirksam, da der zuständige Personalrat vor Ausspruch der Kündigung ordnungsgemäß
beteiligt worden sei. Zu einer solchen Beteiligung gehöre unter anderem auch die konkrete Angabe der
Kündigungsgründe, welche nicht lediglich schlagwortartig und pauschal erfolgen dürfe. Diesen
Anforderungen würden aber die in dem Anhörungsschreiben vom 16.12.2008 dem Bezirkspersonalrat
mitgeteilten Kündigungsgründe genügen. Dort sei nämlich konkret ausgeführt, dass der Einsatz des
Klägers aufgrund erheblicher sachlicher, didaktischer und methodischer Defizite in der Oberstufe nicht
möglich sei. Soweit hier von fachlichen Defiziten die Rede sei, ergebe sich aus dem Wortlaut, dass der
Kläger nach Einschätzung seines Arbeitgebers als Französischlehrer die Fremdsprache nicht hinreichend
beherrsche. Soweit dem Bezirkspersonalrat auch didaktische Defizite als Kündigungsgrund angegeben
worden seien, habe das Land hierdurch deutlich gemacht, dass nach seiner Auffassung es dem Kläger
nicht in ausreichendem Maße möglich gewesen sei, seine Fachkenntnisse den Schülern in adäquater
Form zu vermitteln. Mit dem weiteren Hinweis auf methodische Defizite sei zum Ausdruck gebracht
worden, dass der Kläger mit Arbeitsformen, Materialien, Leistungsmessung, Notengebung und
Konzeptionen von Klassenarbeiten nicht hinreichend vertraut gewesen sei.
Dem Anhörungsschreiben sei zwar kein Hinweis darauf zu entnehmen, dass der Kläger nach einer 17-
jährigen Pause erstmals wieder im Schuldienst beschäftigt worden sei, jedoch sei das beklagte Land als
Arbeitgeber lediglich verpflichtet gewesen, dem Bezirkspersonalrat jene Gründe mitzuteilen, die aus
seiner subjektiven Sicht die Kündigung des Arbeitsverhältnisses notwendig gemacht hätten.
Die Rüge des Klägers, es läge kein ordnungsgemäßer Personalratsbeschluss vor, da lediglich der
Vorstand des Bezirkspersonalrates eine Entscheidung getroffen habe, jedoch nicht das vollständige
Gremium, sei unbegründet, da es sich hierbei um eine Behauptung des Klägers "ins Blaue hinein"
handele.
Wegen der weiteren Einzelheiten der Entscheidungsgründe des Arbeitsgerichtes wird auf S. 4 ff. des
Urteils vom 12.08.2009 (= Bl. 47 ff. d.A.) verwiesen.
Der Kläger, dem die Entscheidung des Arbeitsgerichts am 24.09.2009 zugestellt worden ist, hat am
21.10.2009 Berufung zum Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz eingelegt und am 11.11.2009 sein
Rechtsmittel begründet.
Der Kläger macht geltend,
die streitgegenständliche Kündigung sei rechtsunwirksam, da der Bezirkspersonalrat vor Ausspruch der
Kündigung nicht im Sinne von §§ 82 Abs. 1 Satz 1, 83 Abs. 1 LPersVG beteiligt worden sei. Diese
gesetzliche Regelung erfordere insbesondere, dass die beabsichtigte Maßnahme vor der Durchführung
mit dem Ziel einer Verständigung rechtzeitig und eingehend mit dem Personalrat erörtert wird. Im
vorliegenden Fall sei es überhaupt nicht zu einer solchen Erörterung gekommen, da dem
Bezirkspersonalrat keine inhaltlich konkreten Kündigungsgründe mitgeteilt worden seien. Der stattdessen
gegebene Hinweis auf fachliche, didaktische und methodische Defizite des Klägers enthalte lediglich eine
schlagwortartige, inhaltsleere und pauschale Information. Soweit dem das Arbeitsgericht die weitere
Mitteilung entnommen habe, dass der Kläger die Fremdsprache Französisch nicht hinreichend
beherrsche, seine Fachkenntnisse nicht vermitteln könne und mit Arbeitsformen, Materialien,
Leistungsmessung, Notengebung und Konzeptionen von Klassenarbeiten nicht hinreichend vertraut
gewesen sei, sei dies den Angaben des beklagten Landes in dem Anhörungsschreiben nicht zu
entnehmen.
Des Weiteren habe das beklagte Land mit dem zuständigen Bezirkspersonalrat nicht erörtert, worauf die
Bewertung des Klägers beruhe. In diesem Zusammenhang sei es nämlich lediglich zu vier sehr kurzen
Unterrichtsbesuchen der Schulleiterin gekommen; weder bei dieser Gelegenheit noch bei einer anderen
sei Kritik an dem Unterricht des Klägers geübt worden. In dem Fach Musik sei er überhaupt nicht
eingesetzt worden; eine Leistungsbewertung müsse sich jedoch auf alle Fächer des Klägers erstrecken.
Die Bewertungen des beklagten Landes hinsichtlich des Leistungsvermögens des Klägers seien im
Übrigen auch unzutreffend. Dies gelte des Weiteren auch für die in dem Anhörungsschreiben enthaltene
Mitteilung, der Kläger sei in der Oberstufe eingesetzt worden. Dies habe das beklagte Land in der
Formulierung, der Kläger sei "in vollem Umfang im Lehrfach Französisch" eingesetzt worden, zum
Ausdruck gebracht. Jedoch habe der Kläger nicht eine einzige Stunde in der Oberstufe unterrichtet,
sondern lediglich Französisch in der Mittelstufe.
Die Zustimmung des Bezirkspersonalrates zu der Kündigung des Klägers sei nicht rechtswirksam erfolgt,
da der Bezirkspersonalrat unter Beachtung von § 31 Abs. 1 LPersVG Rheinland-Pfalz nicht
beschlussfähig gewesen sei. Denn die getroffene Entscheidung, keine Einwendungen gegen die
Kündigung des Klägers zu erheben, sei lediglich vom Vorstand und nicht vom gesamten
Bezirkspersonalratsgremium gefasst worden.
Wegen der weiteren Einzelheiten der Berufungsbegründung wird auf den Schriftsatz des Klägers vom
09.11.2009 (vgl. Bl. 65 ff. d.A.) verwiesen.
Der Kläger beantragt,
unter Aufhebung des Urteils des Arbeitsgerichts Koblenz - Auswärtige Kammern Neuwied - vom
12.08.2009, Az.: 6 Ca 200/09 festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis
nicht durch die Kündigung vom 06.01.2009, zugegangen am 14.01.2009 beendet ist und über den
31.01.2009 hinaus fortbesteht.
Das beklagte Land beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Das beklagte Land führt aus,
die Berufung könne schon deshalb keinen Erfolg haben, weil die Klage unzulässig sei. Der Kläger habe
nämlich seine Kündigungsklage nicht innerhalb der Klagefrist aus dem Kündigungsschutzgesetz
eingereicht, zumal er erstmals in der Berufungsinstanz einen Feststellungsantrag im Sinne von § 4 KSchG
gestellt habe.
Vor Ausspruch der Kündigung sei der zuständige Bezirkspersonalrat unter Beachtung der §§ 82, 83
LPersVG ordnungsgemäß beteiligt worden. Das beklagte Land habe vorliegend eine Kündigung
innerhalb der ersten sechs Monate des Arbeitsverhältnisses erklärt; diesem Umstand sei bei der Prüfung
der ordnungsgemäßen Beteiligung des Personalrates Rechnung zu tragen. Dementsprechend habe sich
das beklagte Land darauf beschränken dürfen, seine subjektiven Wertungen, die ihn zu der Kündigung
veranlasst hätten, mitzuteilen. Dementsprechend sei in dem Anhörungsschreiben vom 16.12.2008 unter
anderem ausgeführt worden, dass der Kläger wegen "Nichtbewährung" nicht weiterbeschäftigt werden
könne.
Das beklagte Land habe darüber hinaus in dem Anhörungsschreiben nicht mitgeteilt, dass der Kläger in
der Oberstufe eingesetzt worden sei, sondern lediglich, dass er, aufgrund fachlicher, didaktischer und
methodischer Defizite in der Oberstufe nicht eingesetzt werden könne.
Des Weiteren könne sich der Kläger auch nicht darauf berufen, die Personalratsentscheidung sei nicht
ordnungsgemäß getroffen worden, weil allein der Vorstand den entsprechenden Beschluss gefasst habe.
Hierbei handele es sich um einen internen Vorgang, auf welchen das beklagte Land keinen Einfluss
gehabt habe; nach der "Sphärentheorie" seien Fehler bei der Beschlussfassung des Bezirkspersonalrates
dem beklagten Land nicht zuzurechnen.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten der Berufungserwiderung wird auf den Schriftsatz des beklagten
Landes vom 05.01.2010 (vgl. Bl. 82 ff. d.A.) Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist gemäß §§ 64 ff. ArbGG, 512 ff. ZPO zwar zulässig, in der
Sache jedoch nicht begründet.
Die vom Kläger erhobene Kündigungklage ist zulässig (A.), in der Sache jedoch nicht begründet (B.).
A.
Feststellungsantrag ist zulässig. Soweit in diesem Antrag nicht lediglich punktuell die ordentliche
Kündigung vom 06.01.2009 angegriffen, sondern darüber hinaus ein allgemeiner Feststellungsantrag
gestellt wird ("… und über den 31.12.2009 hinaus fortbesteht") handelt es sich, mangels Begründung,
nicht um einen eigenständigen Antrag. Vielmehr ist dieser Teil des Antrages lediglich als Ergänzung des
im Übrigen unter Beachtung von § 256 ZPO in zulässiger Weise geltend gemachten
Kündigungsfeststellungsantrages aufzufassen (vgl. BAG, Urt. v. 13.03.1997 - 2 AZR 512/96 = AP Nr. 38 zu
§ 4 KSchG 1969).
Eine Versäumung der Frist des § 4 Satz 1 KSchG - die wie noch ausgeführt wird tatsächlich nicht
eingetreten ist - würde sich nicht auf die Zulässigkeit der Feststellungsklage auswirken, sondern allein auf
deren Begründetheit, da es sich insoweit um eine materiell-rechtliche Ausschlussfrist handelt.
B.
(Versäumung der Klagefrist) folgt (I.); vielmehr ist kein gesetzlicher Grund für die Unwirksamkeit der
ordentlichen Kündigung vom 06.01.2009 feststellbar. Das beklagte Land hat den Bezirkspersonalrat vor
Ausspruch der streitgegenständlichen Kündigung ordnungsgemäß beteiligt (II.) und der Kläger kann
keinen Kündigungsschutz im Sinne des Kündigungsschutzgesetzes in Anspruch nehmen (III.). Des
Weiteren wurde bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 31.01.2009 die maßgebliche Frist für
eine ordentliche Kündigung gewahrt (IV.).
I.
an rechtswirksam. Nach § 4 Satz 1 KSchG muss ein Arbeitnehmer, der geltend machen will, dass eine
Kündigung sozial ungerechtfertigt oder aus anderen Gründen rechtsunwirksam ist, innerhalb von drei
Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung Klage beim Arbeitsgericht auf Feststellung erheben,
dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst ist. Wird die Rechtsunwirksamkeit einer
Kündigung nicht rechtzeitig geltend gemacht, so gilt die Kündigung gemäß § 7 KSchG als von Anfang
rechtswirksam.
Entgegen der Auffassung des beklagten Landes hat der Kläger mit seiner am 28.01.2009 beim
Arbeitsgericht Koblenz - Auswärtige Kammern Neuwied - eingegangenen Feststellungsklage die
dreiwöchige Klagefrist, die am 14.01.2009 mit dem Zugang des Kündigungsschreibens zu laufen begann,
gewahrt. Er hat in seiner Klageschrift zwar lediglich den Antrag angekündigt, festzustellen, dass das
Arbeitsverhältnis der Parteien über den 31.01.2009 hinaus fortbesteht. Dieser Antrag entsprach nicht dem
Wortlaut des § 7 Satz 1 KSchG, der üblicherweise zur Formulierung eines
Kündigungsfeststellungsantrages verwendet wird. Dem Feststellungsantrag des Klägers ist aber unter
weiterer Berücksichtigung der Klagebegründung in hinreichendem Maße sein Begehren zu entnehmen,
die Unwirksamkeit der ordentlichen Kündigung vom 06.01.2009 feststellen zu lassen. Nach der
Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes, die hier zugrunde gelegt wird, genügt es nämlich, dass aus
der Klage ersichtlich ist, gegen wen sie sich richtet, wo der Kläger tätig war und dass er seine Kündigung
nicht als berechtigt anerkennen will (vgl. BAG, Urt. v. 21.05.1981 - 2 AZR 133/79 = AP Nr. 7 zu § 4 KSchG
1969). Diesen Anforderungen genügt die vom Kläger eingereichte Kündigungsklage, zumal er in der
Antragsbegründung ausdrücklich geltend macht, dass die mit Schreiben vom 06.01.2009 erklärte
Kündigung aus formellen Gründen unwirksam sei.
II.
Demnach ist eine Kündigung unwirksam, wenn der Personalrat nicht beteiligt worden ist. Der
Nichtbeteiligung des Personalrates steht eine fehlerhafte Beteiligung gleich.
Im vorliegenden Fall hat das beklagte Land den Bezirkspersonalrat vor Ausspruch der
streitgegenständlichen Kündigung ordnungsgemäß beteiligt. Nach § 82 Abs. 1 Satz 1 LPersVG
Rheinland-Pfalz wirkt der Personalrat bei der ordentlichen Kündigung durch den Arbeitgeber mit. Im
Rahmen dieser Mitwirkung ist die beabsichtigte Maßnahme gemäß § 83 Abs. 1 LPersVG Rheinland-Pfalz
vor der Durchführung mit dem Ziele einer Verständigung rechtzeitig und eingehend mit dem Personalrat
zu erörtern. Äußert sich der Personalrat innerhalb von zehn Werktagen nicht oder hält er bei Erörterung
seiner Einwendungen oder Vorschläge nicht aufrecht, so gilt die beabsichtigte Maßnahme als gebilligt (§
83 Abs. 2 Satz 1 LPersVG Rheinland-Pfalz).
Im Rahmen des Mitwirkungsverfahrens obliegt es dem Arbeitgeber dem Personalrat zunächst einmal die
Im Rahmen des Mitwirkungsverfahrens obliegt es dem Arbeitgeber dem Personalrat zunächst einmal die
Gründe für die Kündigung mitzuteilen. Diese Mitteilungspflicht ist subjektiv determiniert, d.h. der
Arbeitgeber hat die aus seiner Sicht subjektiv tragenden Kündigungsgründe anzugeben. Liegen der
Kündigung aus Sicht des Arbeitgebers Tatsachen zugrunde, sind diese gegenüber dem Personalrat
konkret zu benennen (vgl. BAG, Urt. v. 16.09.2004 - 2 AZR 511/03 = AP Nr. 142 zu § 102 BetrVG 1972).
Diese Grundsätze gelten auch, wenn der betroffene Arbeitnehmer noch keinen Kündigungsschutz nach
dem Kündigungsschutzgesetz genießt. Allerdings ist bei der Intensität der Unterrichtung des
Personalrates über die Kündigungsgründe innerhalb der ersten sechs Monate des Arbeitsverhältnisses
dem Umstand Rechnung zu tragen, dass die Wartezeit der beiderseitigen Überprüfung der
Arbeitsvertragsparteien dient. Es kann deshalb bei einer solchen Kündigung ausreichend sein, wenn der
Arbeitgeber, der keine auf Tatsachen gestützte und durch Tatsachen konkretisierbaren
Kündigungsgründe benennen kann, dem Personalrat nur seine subjektiven Wertungen, die ihn zur
Kündigung des Arbeitnehmers veranlassen, mitteilt (vgl. BAG, Urt. v. 16.09.2004 a.a.o.).
Das im LPersVG Rheinland-Pfalz vorgeschriebene Verfahren der Mitwirkung geht über die mit einer
Anhörung verbundene Gelegenheit zur Stellungnahme des Personalrates hinaus. Einwendungen des
Personalrates müssen nämlich ausdrücklich verbeschieden werden, gegebenenfalls ist bei
entsprechender Reaktion der Personalvertretung die Angelegenheit zwischen Dienststelle und
Personalvertretung zu erörtern (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 06.06.2000 - 5 A 10318/00 = PersR
2001, 84 und juris). Eine solche Erörterung ist aber entbehrlich, wenn der Personalrat der ordentlichen
Kündigung zustimmt oder die Maßnahme wegen fruchtlosen Ablaufs der Äußerungsfrist als gebilligt gilt
(vgl. BAG, Urt. v. 20.01.2000 - 2 AZR 65/99 = AP Nr. 56 zu § 2 KSchG 1969).
Wurden dem Personalrat vom Arbeitgeber die Kündigungsgründe mitgeteilt, ist es Aufgabe des
Personalrates, sich mit der beabsichtigten Kündigung zu befassen und darüber zu entscheiden, ob und
wie er Stellung nehmen will. Unterläuft dem Personalrat hierbei ein Verfahrensfehler, geht dies nicht zu
Lasten des Arbeitgebers, da dieser keine wirksamen rechtlichen Einflussmöglichkeiten auf die
Beschlussfassung des Personalrates hat. Etwas anderes kann ausnahmsweise dann gelten, wenn in
Wahrheit keine Stellungnahme des Gremiums "Personalrat", sondern erkennbar zum Beispiel eine
persönliche Äußerung des Personalratsvorsitzenden vorliegt oder der Arbeitgeber den Fehler des
Personalrates durch unsachgemäßes Verhalten selbst veranlasst hat (vgl. BAG, Urt. v. 06.10.2005 - 2 AZR
316/04 = AP Nr. 150 zu § 102 BetrVG 1972 m.w.N.).
Unter Beachtung dieser Rechtsgrundsätze ist im vorliegenden Fall davon auszugehen, dass das beklagte
Land das vorgeschriebene Mitwirkungsverfahren ordnungsgemäß durchgeführt hat. Dieses Verfahren hat
es zunächst einmal mit dem an den Bezirkspersonalrat gerichteten Schreiben vom 16.12.2008 (vgl. Bl. 17
d.A.) eingeleitet. In dem Schreiben hat es den zuständigen Bezirkspersonalrat über die beabsichtigte
ordentliche Kündigung des Klägers unterrichtet und die aus Sicht des Arbeitgebers maßgeblichen
Kündigungsgründe mitgeteilt.
Bei der Bekanntgabe der Kündigungsgründe beschränkte sich das Land auf Wertungen, was - wie oben
ausgeführt - im Falle der vorliegenden Probezeitkündigung ausreichend war. Der Kläger macht in diesem
Zusammenhang auch nicht geltend, dass es Tatsachen gegeben habe, auf welche das Land seine
Wertung hätte stützen können. Dementsprechend hat das beklagte Land die beabsichtigte Kündigung
ausdrücklich auf eine Nichtbewährung des Klägers während der Probezeit zurückgeführt. Hierin kommt
zum Ausdruck, dass es die Arbeitsleistung des Klägers während der Probezeit als nicht ausreichend für
eine dauerhafte Beschäftigung einschätzt.
Auch der Hinweis, ein Einsatz des Klägers in der Oberstufe sei, aufgrund erheblicher fachlicher,
didaktischer und methodischer Defizite nicht möglich, ist als reine Wertung aufzufassen. Dies
insbesondere angesichts des Umstandes, dass der Kläger unstreitig zu keinem Zeitpunkt in der Oberstufe
eingesetzt war. Infolgedessen handelt es sich um eine hypothetische Einschätzung des beklagten
Landes, ohne dass diese auf tatsächlichen Fehlleistungen des Klägers in der Oberstufe beruhen kann.
Der weitere Satz: "Auch in der Mittelstufe hat er erhebliche Probleme" ergänzt - wie das Einleitungswort
"auch" zeigt - die zuvor vorgenommene wertende Einschätzung der Leistungsfähigkeit des Klägers
lediglich. Durch die Ausweisung dieser Formulierung als bloße Ergänzung bringt das beklagte Land zum
Ausdruck, dass es sich hierbei nicht um den aus seiner (subjektiven) Sicht tragenden Kündigungsgrund
handelt, sondern um einen nebensächlichen Bestandteil der Gesamteinschätzung. Mithin ist es auch nicht
zu beanstanden, wenn die "erheblichen Probleme" des Klägers in der Mittelstufe nicht durch Angabe
konkreter Tatsachen gegenüber dem Bezirkspersonalrat weiter ausgeführt worden sind.
Entgegen der Auffassung des Klägers war für eine ordnungsgemäße Beteiligung des
Bezirkspersonalrates nicht erforderlich, diesem mitzuteilen, worauf die Bewertung des Klägers durch das
beklagte Land beruhte. Dementsprechend kommt es in diesem Zusammenhang auch nicht darauf an, ob
die Schulleiterin dem Kläger lediglich vier kurze Unterrichtsbesuche abgestattet hat. Aus der
maßgeblichen Sicht des beklagten Landes war die Quelle für die Bewertung der Arbeit des Klägers
unerheblich, sodass es auch keiner entsprechenden Mitteilung gegenüber dem Bezirkspersonalrat
bedurfte.
Des Weiteren kommt es angesichts der subjektiven Determination des Mitteilungsinhaltes auch nicht
darauf an, ob - wie der Kläger bemängelt - die Wertung des Landes unzutreffend war. Selbst wenn man
dies unterstellt, ändert dies nichts daran, dass das beklagte Land vor Ausspruch der Kündigung die aus
seiner subjektiven Sicht maßgeblichen Kündigungsgründe dem Personalrat mitgeteilt hat und dies allein
ist entscheidend.
Schließlich hat das beklagte Land dem Bezirkspersonalrat auch nicht im Zusammenhang mit dem Einsatz
des Klägers in der Oberstufe falsche Tatsachen mitgeteilt. Dem Schreiben vom 16.12.2008 ist nämlich
nicht zu entnehmen, dass der Kläger tatsächlich in der Oberstufe eingesetzt worden wäre. Der Hinweis
darauf, dass der Kläger "in vollem Umfang im Lehrfach Französisch eingesetzt" worden sei, soll lediglich
verdeutlichen, dass er sein vollständiges Deputat von 24 Unterrichtsstunden ausschließlich im Lehrfach
Französisch abgeleistet hat und in dem Lehrfach Musik, für das er ebenfalls eingestellt worden war, nicht
eingesetzt wurde. Demgegenüber folgt hieraus nicht, dass der Kläger in allen Klassenstufen des
Gymnasiums eingesetzt worden sei.
Da der Kläger im Lehrfach Musik tatsächlich nicht eingesetzt worden ist, gab es für das beklagte Land
auch keinen Anlass in dem Mitteilungsschreiben vom 16.12.2008 seine Wertung auch auf Musikunterricht
zu erstrecken.
Soweit der Kläger schließlich noch rügt, dass der Beschluss über die Zustimmung des
Bezirkspersonalrates zu der ordentlichen Kündigung nur durch den Vorstand, nicht aber das gesamte
Personalratsgremium gefasst worden sei, handelt es sich um einen Umstand, der - selbst wenn er sich
entsprechend der Darlegung des Klägers ereignet hat - ausschließlich in die Risikosphäre des
Bezirkspersonalrates fällt. Dass trotzdem ausnahmsweise das beklagte Land sich diesen Fehler
zurechnen lassen muss hat der Kläger nicht dargetan. Als die in diesem Zusammenhang
darlegungsbelastete Partei hat er insbesondere nicht ausgeführt, inwiefern es für das beklagte Land
erkennbar gewesen sein soll, dass ausschließlich der Vorstand seine Zustimmung zu der beabsichtigten
ordentlichen Kündigung gegeben hat. Aus der Zustimmungserklärung, welche auf dem
Anhörungsschreiben vom 16.12.2008 vom Bezirkspersonalrat abgegeben worden ist, kann dies jedenfalls
nicht entnommen werden. Infolgedessen begründet der gegebenenfalls allein in die Risikosphäre des
Bezirkspersonalrates fallende Verfahrensfehler nicht die Feststellung einer im Sinne von § 82 Abs. 4
LPersVG fehlerhaften Beteiligung des Personalrates.
Eine weitergehende Erörterung der Kündigungsgründe durch das beklagte Land mit dem
Bezirkspersonalrat war im weiteren Verlauf des Mitwirkungsverfahrens nicht erforderlich, da der
Bezirkspersonalrat keine Einwendungen gegenüber der beabsichtigten Kündigung erhoben und am
19.12.2008 ausdrücklich seine Zustimmung erklärt hat.
III.
Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung, also am 14.01.2009, das am 15.07.2008 aufgenommene
Arbeitsverhältnis noch nicht länger als sechs Monate bestanden hatte.
IV.
rechtswirksame Kündigung vom 06.01.2009 zum 31.01.2009 beendet, zumal die Beklagte mit dem am
14.01.2009 zugegangenen Kündigungsschreiben die nach § 34 TV-L maßgebliche Kündigungsfrist von
zwei Wochen zum Monatsende gewahrt hat.
Nach alledem war die Berufung mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.
Für die Zulassung der Revision fehlte es unter Berücksichtigung von § 72 Abs. 2 ArbGG an einem
gesetzlich begründeten Anlass.