Urteil des LAG Rheinland-Pfalz vom 08.08.2007

LArbG Mainz: arbeitsgericht, fälligkeit, erlöschen, hotel, bezahlung, rechtshängigkeit, verfall, kündigung, vergütung, zustellung

LAG
Mainz
08.08.2007
9 Ta 178/07
Prozesskostenhilfe
Aktenzeichen:
9 Ta 178/07
3 Ca 613/07
ArbG Ludwigshafen
Entscheidung vom 08.08.2007
Tenor:
Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der Prozesskostenhilfebeschluss des Arbeitsgerichts
Ludwigshafen vom 21.06.2007, Az.: 3 Ca 613/07 teilweise abgeändert und dessen Tenor zur Klarstellung
wie folgt insgesamt neu gefasst:
Der Klägerin wird ab dem 12.6.2007 unter Beiordnung von Rechtsanwalt K. Prozesskostenhilfe für die
Wahrnehmung ihrer Rechte 1. Instanz bewilligt, gegenständlich beschränkt aber auf die Geltendmachung
einer Arbeitsvergütung in Höhe von jeweils 1.241,84 EUR brutto nebst Zinsen seit Rechtshängigkeit für
die Monate Oktober 2006 bis einschl. März 2007 und die Geltendmachung eines Vergütungsanspruchs
für den Monat April 2007 in Höhe von 288,80 EUR brutto nebst Zinsen seit Rechtshängigkeit.
Die Bewilligung erfolgt mit der Maßgabe, dass die Klägerin monatliche Raten in Höhe von 75,- EUR zu
leisten hat.
Der weitergehende Prozesskostenhilfeantrag wird zurückgewiesen.
Gründe:
I.
Mit ihrer am 28.3.2007 beim Arbeitsgericht Ludwigshafen eingegangenen Klage machte die Klägerin
Vergütungs- und Mehrarbeitsvergütungsansprüche für den Zeitraum Oktober 2006 bis Februar 2007 in
Gesamthöhe von 10.209,08 EUR brutto abzüglich erhaltener 3.000 EUR netto geltend, wobei sie nach der
von ihr als Anlage zur Klageschrift vorgelegten Stundenaufstellung zwischen 247 und 304,5
Arbeitsstunden erbracht haben will.
Mit weiterer, am 3.5.2007 vor dem Arbeitsgericht Ludwigshafen erhobener Klage begehrte die Klägerin
die Bezahlung von 173 Arbeitsstunden im Monat März 2007 und 40 Arbeitsstunden für April 2007, was
ausgehend von einem arbeitsvertraglich vereinbarten Stundenlohn von 7,22 EUR einen Klagebetrag von
1.537,86 EUR brutto nebst Zinsen ergibt. Das Arbeitsgericht hat die Verfahren verbunden.
Auf den am 12.6.2007 beim Arbeitsgericht eingegangenen Antrag der Klägerin auf Bewilligung von
Prozesskostenhilfe unter Beiordnung ihres Prozessbevollmächtigten hat das Arbeitsgericht der Klägerin
unter Zurückweisung des weitergehenden Antrags mit Beschluss vom 21.6.2007 Prozesskostenhilfe nur
für die Verfolgung eines Vergütungsanspruchs in Höhe von 2.856,16 EUR bewilligt. Gleichzeitig hat es
monatliche Raten in Höhe von 75,- EUR angeordnet.
Die Bewilligung bezieht sich dabei auf die Grundvergütung der Monate Dezember 2006, Januar 2007 bis
anteilig April 2007 in Höhe von jeweils 1.241,80 EUR brutto abzüglich jeweils erhaltener 600 EUR netto
sowie 288,80 EUR brutto.
Hinsichtlich der weitergehenden Ansprüche (Grundvergütung Oktober, November 2006,
Mehrarbeitsvergütungsansprüche) hat das Arbeitsgericht die Bewilligung von Prozesskostenhilfe
abgelehnt, da die Klage insoweit keine hinreichende Aussicht auf Erfolg habe. Es sei nicht ersichtlich,
dass die Klägerin die auf die Monate Oktober und November 2006 bezogenen Zahlungsansprüche
rechtzeitig nach Maßgabe des allgemeinverbindlichen Manteltarifvertrages für das Hotel- und
Gaststättengewerbe Rheinland-Pfalz geltend gemacht habe. Die behaupteten Mehrarbeitsstunden habe
die Klägerin nicht ausreichend dargelegt und auch nicht verdeutlicht, dass diese auf Anordnung des
Arbeitgebers oder seines Stellvertreters geleistet worden sein.
Gegen diesen ihren Prozessbevollmächtigten am 25.6.2007 zugestellten Beschluss hat die Klägerin mit
einem 6.7.2007 beim Arbeitsgericht eingegangen Schriftsatz, auf dessen Inhalt zur Darstellung der
Beschwerdebegründung verwiesen wird (Bl. 40 ff. d. A.), sofortige Beschwerde eingelegt.
Mit Beschluss vom 10.07.2007 hat das Arbeitsgericht der Beschwerde nicht abgeholfen und sie dem
Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt. Wegen der Einzelheiten des genannten
Nichtabhilfebeschlusses wird auf Bl. 49 ff. d. A. verwiesen.
Auch im Übrigen wird ergänzend auf den weiteren Akteninhalt Bezug genommen.
II.
Die form- und fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde ist nach § 78 Satz 1 ArbGG, §§ 127 Abs. 2 Satz
2 und 3, 567 ff. ZPO zulässig.
Die sofortige Beschwerde hat auch in der Sache - wie aus dem Tenor ersichtlich - teilweise Erfolg.
Nach der Klarstellung in der Beschwerdeschrift der Klägerin vom 05.07.2007 wendet sich die Beschwerde
nicht gegen die Festsetzung von Ratenzahlungen. Diese ist im Übrigen auch rechtlich nach § 115 ZPO
unter Berücksichtigung der Einkommensverhältnisse der Klägerin nicht zu beanstanden.
Rechtlich zutreffend hat das Arbeitsgericht auch die Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt, soweit
die Klägerin neben der Grundvergütung auch Ansprüche auf Mehrarbeitsvergütung geltend macht.
Insoweit bestehen keine hinreichenden Erfolgsaussichten i. S. d. § 114 ZPO. Nach § 6 Ziff. 4 des
Allgemeinverbindlichen Manteltarifvertrages für das Hotel- und Gaststättengewerbe Rheinland-Pfalz
dürfen Überstunden grundsätzlich nur auf ausdrückliche Anordnung des Arbeitgebers bzw. dessen
Stellvertreters geleistet werden. Unabhängig von dieser tariflichen Bestimmung ist zu beachten, dass nach
der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (25.11.1993, EZA § 14 KSchG Nr. 3) der Arbeitnehmer,
der im Prozess die Zahlung von Überstunden fordert u.a. eindeutig vortragen muss, ob die Überstunden
vom Arbeitgeber angeordnet oder zur Erledigung der ihm obliegenden Arbeit notwendig oder vom
Arbeitgeber gebilligt oder geduldet worden sind. Dass diese Voraussetzungen im vorliegenden Fall erfüllt
sind, lässt sich dem bisherigen Sachvortrag der Klägerin nicht entnehmen.
Die sofortige Beschwerde der Klägerin hat aber Erfolg, soweit sie sich gegen die Versagung von
Prozesskostenhilfe auch für die Geltendmachung der Ansprüche auf Zahlung der Grundvergütung für die
Monate Oktober und November 2006 bezieht.
Gemäß § 15 Ziff. 1 des genannten Manteltarifvertrages erlöschen nur Forderungen aus falscher
Tarifeinstufung und aus Bezahlung von Überstunden nebst Zuschlägen, wenn sie nicht innerhalb von 3
Monaten nach Fälligkeit geltend gemacht werden. Alle übrigen Ansprüche erlöschen hingegen erst 3
Monate nach dem Ausscheiden aus dem Betrieb. Bei der Geltendmachung der arbeitsvertraglich
vereinbarten Vergütung handelt es sich im vorliegenden Fall nicht um eine Forderung aus falscher
Tarifeinstufung. Die Klägerin macht nicht geltend, unzutreffend in ein tarifliches Vergütungssystem
eingruppiert gewesen zu sein. Sie begehrt mit ihrer Klage vielmehr nur die sich aus den
arbeitsvertraglichen Bestimmungen ergebende Grundvergütung. Die in § 15 Ziffer 1 geregelte
Ausschlussfrist von 3 Monaten nach Fälligkeit ist damit vorliegend sachlich nicht einschlägig. Vielmehr
handelt es sich um einen übrigen Anspruch i. S. d. § 15 Ziff. 1 MTV, so dass ein Verfall allenfalls 3 Monate
nach dem Ausscheiden aus dem Betrieb in Betracht kommt. Nach dem Sachvortrag der Beklagten wurde
der Klägerin eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses erst am 12.03.2007 ausgehändigt. Selbst wenn
man von einem Ausscheiden aus dem Betrieb bereits zu diesem Zeitpunkt ausgeht, wurde durch die
beiden, im Nachhinein zu einem Verfahren verbundenen Klagen und deren Zustellung an die Beklagte
die dreimonatige Ausschlussfrist nach Ausscheiden gewahrt.
Der angefochtene Beschluss war daher wie geschehen teilweise abzuändern. Dieser Beschluss ergeht
gerichtsgebührenfrei.
Die Entscheidung ist, da Gründe für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde nicht bestehen, nicht
anfechtbar.