Urteil des LAG Rheinland-Pfalz vom 31.08.2006

LArbG Mainz: wirtschaftliche identität, arbeitsgericht, kündigung, klageerweiterung, form, arbeitsrecht, handbuch, quelle, datum, höchstbetrag

LAG
Mainz
31.08.2006
11 Ta 134/06
Gegenstandswertfestsetzung.
Aktenzeichen:
11 Ta 134/06
2 Ca 113/06
ArbG Ludwigshafen
Entscheidung vom 31.08.2007
Tenor:
Die sofortige Beschwerde des Prozessbevollmächtigten des Klägers gegen den Beschluss des
Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 03.07.2006 in Form des Abhilfebeschlusses vom 06.07.2006 (2 Ca
113/06) wird auf Kosten des Beschwerdeführers zurückgewiesen.
Gründe:
I.
Der Beschwerdeführer beanstandet die arbeitsgerichtliche Festsetzung des Gegenstandswerts seiner
anwaltlichen Tätigkeit gemäß § 33 RVG.
Im vorliegenden Verfahren hat der Kläger zunächst selbst Kündigungsschutzklage erhoben sowie einen
Weiterbeschäftigungsantrag geltend gemacht. Er wandte sich gegen die Kündigung seines
Ausbildungsverhältnisses, welches bereits länger als 1 Jahr bestand und in dem er zuletzt eine
Ausbildungsvergütung von 549,29 € brutto bezogen hatte.
Mit Klageerweiterung vom 20.04.2006 hat der Kläger darüber hinaus 2.657,42 € brutto unter dem
Gesichtspunkt des Annahmeverzuges geltend gemacht.
Das Arbeitsgericht hat den Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit der Parteien durch Beschluss vom
03.07.2006 bis 20.04.2006 auf 2.197,16 € festgesetzt, ab dem 21.4.2006 auf 2.657,42 €.
Dieser Beschluss ist dem Klägervertreter am 04.07.2006 zugestellt worden.
Er hat mit beim Arbeitsgericht am 05.07.2006 eingegangenem Schriftsatz gegen diese Wertfestsetzung
Beschwerde eingelegt.
Daraufhin hat das Arbeitsgericht durch Beschluss vom 06.07.2006 der Beschwerde teilweise abgeholfen
und den Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit des Klägervertreters für den Zeitraum vom 16.01. bis
20.04.2006 auf 2.197,16 € und ab dem 21.04.2006 auf 3.206,71 € festgesetzt.
In seiner Begründung hat das Arbeitsgericht im Wesentlichen ausgeführt, dass eine
Gegenstandswerterhöhung auf Grund der Klageerweiterung nur teilweise möglich sei, da wirtschaftliche
Identität zwischen dem Kündigungsschutzantrag und dem Zahlungsantrag bestehe. Insofern sei der
höhere Betrag maßgeblich.
Bezüglich der weiteren Gründe wird auf den Beschluss des Arbeitsgerichts vom 06.07.2006 verwiesen.
Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens vor dem Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz hat der
Klägervertreter mit Schriftsatz vom 03.08.2006 ausgeführt, seines Erachtens sei der "Streitwert" auf
4.854,58 € festzusetzen.
Bezüglich der weiteren Einzelheiten des Beschwerdeführers wird auf seine Schriftsätze verwiesen.
II.
Die Beschwerde des Beschwerdeführers ist gemäß §§ 33 RVG, 78 Abs. 1 ArbGG, 567 ff ZPO statthaft. Sie
ist form- und fristgerecht eingelegt worden und übersteigt den Beschwerdewert von 200,-- €. Sie ist damit
insgesamt zulässig.
In der Sache hat die Beschwerde jedoch keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat zu Recht und mit
zutreffender Begründung der Beschwerde des Beschwerdeführers nur teilweise abgeholfen.
Für die Wertberechnung bei Rechtsstreitigkeiten vor den Gerichten für Arbeitssachen über das Bestehen,
das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses, was gleichermaßen wie das
Arbeitsgericht richtig festgestellt hat auch für Ausbildungsverhältnisse gilt, ist gemäß § 42 Abs. 4 GKG ein
Gegenstandswert von höchstens 3 Bruttomonatsgehältern nach der Rechtsprechung des BAG (vgl. BAG
30.01.1984 EzA § 12 ArbGG 1979 Streitwert Nr. 36) festzusetzen. Der Höchstbetrag von 3
Bruttomonatsverdiensten ist dabei für Arbeits- und Ausbildungsverhältnisse anzusetzen, die länger als 12
Monate vor Ausspruch der Kündigung bereits bestanden haben.
Der zusammen mit der Kündigungsschutzklage erhobene Weiterbeschäftigungsanspruch ist bei der
Streitwert- und Gegenstandswertfestsetzung mit 1 Monatsverdienst zu berücksichtigen (vgl. LAG
Rheinland-Pfalz Beschluss vom 16.04.1992 LAGE § 12 ArbGG Nr. 98; Dörner/Luczak/Wildschütz
Handbuch des Fachanwalts Arbeitsrecht 5. Auflg. L Rdn. 454).
Werden neben einem Feststellungsanspruch auf Bestehen oder Nichtbestehen eines Arbeitsverhältnisses
Vergütungsansprüche geltend gemacht, so findet keine Erhöhung des Streitwerts im Urteil bzw. falls ein
solches nicht gefällt worden ist in einem Gegenstandswertfestsetzungsbeschluss nach § 33 RVG statt,
wenn es sich um Vergütungsansprüche nach Ausspruch der Kündigung handelt. Es ist insofern von einer
wirtschaftlichen Identität der Streitgegenstände auszugehen. Etwas anderes gilt allerdings dann, wenn die
Leistungsansprüche in einem gesonderten Verfahren geltend gemacht werden oder der Leistungsantrag
den Streitwert des Feststellungsantrags überschreitet. In diesem Fall ist der höhere Streitwert der beiden
Klageanträge festzusetzen (LAG Rheinland-Pfalz Beschluss vom 15.03.2006 2 Ta 51/06; DRW a.a.O.).
Bei Zugrundelegen dieser Rechtsgrundsätze ist festzustellen, dass das Arbeitsgericht in seinem
Beschluss vom 06.07.2006 den Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit des Beschwerdeführers
richtig festgesetzt hat.
Er war mit 4 Bruttomonatsgehälter für den Zeitraum 16.01. bis 20.04.2006 festzusetzen, wobei 3
Bruttomonatsgehälter für den Antrag zu 1) und 1 Bruttomonatsgehalt für den Antrag zu 3) anzusetzen
waren.
Nach der Klageerweiterung war zu vergleichen, ob die geltend gemachten Annahmeverzugsbeträge im
Antrag zu 4) niedriger oder höher sind, als der anzusetzende Betrag nach dem Antrag zu 1), da der
Zahlungsbetrag höher ist, war dieser der Gegenstandswertfestsetzung zu Grunde zu legen. Mithin war der
Gegenstandswert ab dem 21.04.2006 aus der Addition des Antrags zu 4) und des Antrags zu 3) zu
ermitteln. Daraus ergibt sich der festgesetzte Betrag von 3.206,71 €.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.
Diese Entscheidung ist nicht anfechtbar, da die Rechtsbeschwerde im vorliegenden
Beschwerdeverfahren nach § 33 Abs. 4 S. 3 RVG kraft Gesetzes ausgeschlossen ist (vgl. BAG Beschluss
vom 17.03.2003 2 AZB 21/02).