Urteil des LAG Rheinland-Pfalz vom 02.04.2009

LArbG Mainz: anrechenbares einkommen, arbeitsgericht, abgabe, bruttoeinkommen, quelle, form, kollege, ratenzahlung, datum, mietvertrag

LAG
Mainz
02.04.2009
1 Ta 43/09
Aufhebung Prozesskostenhilfe - Nachholung der fehlenden Erklärung über die persönlichen und
wirtschaftlichen Verhältnisse im Nachprüfungsverfahren.
Aktenzeichen:
1 Ta 43/09
10 Ca 1916/07
ArbG Mainz
Beschluss vom 02.04.2009
Tenor:
1. Auf die sofortige Beschwerde der Beschwerdeführerin wird der Beschluss des Rechtspflegers des
Arbeitsgerichts Mainz vom 12.01.2009 - Az. 10 Ca 1916/07 aufgehoben.
2. Die Entscheidung ergeht gerichtskostenfrei.
3. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe:
I.
Beschluss vom 11.10.2007 der Klägerin für den ersten Rechtszug Prozesskostenhilfe unter Beiordnung
ihres Prozessbevollmächtigten zu den Bedingungen eines ortsansässigen Rechtsanwaltes ohne
Ratenzahlung bewilligt.
Mit an den Prozessbevollmächtigten der Klägerin gerichteten Schreiben forderte die Rechtspflegerin die
Klägerin mehrfach auf, zwecks Prüfung einer etwaigen Änderung ihrer persönlichen und wirtschaftlichen
Verhältnisse ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse darzulegen und geeignete Nachweise über
Einnahmen und Ausgaben beizufügen. Hierzu hat die Rechtspflegerin der Klägerin eine
letzte Frist für die Abgabe der geforderten Erklärung bis zum 11.12.2008 gesetzt.
Nachdem die Klägerin auf dieses Schreiben nicht reagierte, hat die Rechtspflegerin mit Beschluss vom
12.01.2009 den Beschluss vom 11.10.2007 über die Bewilligung der Prozesskostenhilfe aufgehoben.
Mit Schreiben vom 22.01.2009 legte der Prozessbevollmächtigte der Klägerin gegen den
Aufhebungsbeschluss des Arbeitsgerichts Beschwerde ein. Zur Begründung trug er vor, die Schreiben
des Gerichts vom 13.10.2008, 10.11.2008 und 03.12.2008 hätten die Klägerin nicht erreicht. Der Kollege
E. habe die Schreiben des Gerichts weder an ihn noch an die Klägerin weitergeleitet. Der
Verfahrensbevollmächtigte der Beschwerdeführerin bat daher darum, ihm ein
Prozesskostenhilfeantragsformular zu übermitteln, damit dies von der Klägerin ausgefüllt werden könne
und das Gericht somit erneut prüfen könne, ob nach wie vor die Voraussetzungen für die Bewilligung der
Prozesskostenhilfe vorlägen.
Nachdem in der Folgezeit keine weitere Reaktion der Beschwerdeführerin erfolgte, hat das Arbeitsgericht
Nachdem in der Folgezeit keine weitere Reaktion der Beschwerdeführerin erfolgte, hat das Arbeitsgericht
der sofortigen Beschwerde unter dem 25.02.2009 nicht abgeholfen und hat sie dem Landesarbeitsgericht
zur Entscheidung vorgelegt.
Nach letztmaliger Aufforderung des erkennenden Gerichts gegenüber der Beschwerdeführerin, sich
konkret dazu zu erklären, ob und ggf. welche Änderungen ihrer persönlichen und wirtschaftlichen
Verhältnisse eingetreten seien, reichte der Verfahrensbevollmächtigte der Beschwerdeführerin mit
Schriftsatz vom 10.03.2009 eine erneute vollständige Erklärung der Beschwerdeführerin über ihre
persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse ein. Der auf dem entsprechenden Formular abgegebenen
Erklärung war eine Entgeltabrechnung von Januar 2009 sowie ein Mietvertrag beigefügt.
II.
i.V.m. §§ 567 Abs. 1 Nr. 1, 127 Abs. 2 S. 2 ZPO statthaft, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und
auch sonst zulässig.
Das Rechtsmittel hat auch in der Sache Erfolg.
Zwar lagen aus Sicht des Arbeitsgerichts zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Aufhebung des
Beschlusses zur Gewährung der Prozesskostenhilfe die Voraussetzungen für eine Aufhebung vor, jedoch
können nach ständiger Rechtsprechung des Beschwerdegerichts (vgl. LAG RP, Beschluss vom
19.06.2007 - 2 Ta 234/07 und vom 17.01.2008 - 9 Ta 276/07) fehlende Angaben und Nachweise zu den
wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnissen im Rahmen des Beschwerdeverfahrens nachgeholt
werden, da § 120 Abs. 4 S. 2 ZPO keine Frist für die Abgabe der gebotenen Parteierklärung vorsieht (LAG
RP, Beschluss vom 22.10.2008 - 6 Ta 180/08).
Nach den von der Beschwerdeführerin vorgelegten Unterlagen verfügt diese über ein monatliches
Bruttoeinkommen von 681,54 Euro. Hiervon sind gemäß § 82 Abs. 2 SGB XII Mietkosten in Höhe von
294,50 Euro monatlich in Abzug zu bringen. Unter Berücksichtigung der Freibeträge gemäß § 115 Abs. 1
S. 3 Nr. 1 b und 2 ZPO verbleibt ein anrechenbares Einkommen von -307,19 Euro. Die
Beschwerdeführerin erfüllt somit nach wie vor die Voraussetzungen für eine ratenlose Gewährung der
Prozesskostenhilfe.
Der Beschluss des Arbeitsgerichts Mainz vom 12.01.2009 war daher aufzuheben.
Da die Beschwerde erfolgreich war, fallen Kosten nicht an.
Die Rechtsbeschwerde (§§ 78 S. 2, 72 Abs. 2 ArbGG i.V.m. § 574 ff ZPO) war nicht zuzulassen.