Urteil des LAG Rheinland-Pfalz vom 06.01.2006

LArbG Mainz: rechtskräftiges urteil, tagespauschale, reisekosten, quelle, unternehmen, gerichtsakte, fahrtkosten, form, arbeitsgericht, aufwand

LAG
Mainz
06.01.2006
7 Ta 209/05
Kostenfestsetzung
Aktenzeichen:
7 Ta 209/05
1 Ca 1499/02
ArbG Ludwigshafen
Entscheidung vom 06.01.2006
Tenor:
1. Auf die sofortige Beschwerde der Beschwerdeführerin werden die nach dem Urteil des
Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz vom 16.02.2004 - 7 Sa 1216/03 - von dem Kläger an die Beklagte
zusätzlich zu erstattenden Kosten werden über den Beschluss des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom
05.08.2005 (Bl. 620 bis 622 d. A.) hinaus auf weitere 265,06 € nebst Zinsen in Höhe von fünf
Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 16.03.2004 festgesetzt.
2. Die Beschwerdegegnerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
3. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 265,06 € festgesetzt.
Gründe:
I.
Durch rechtskräftiges Urteil vom 16.02.2004 - 7 Sa 1216/03 - hat die 7. Kammer des
Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz unter Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung die Klage
des Klägers in vollem Umfang abgewiesen und den Kläger verurteilt, die Kosten zu tragen. Auf der
Grundlage der rechtskräftigen Gegenstandswertfestsetzung hat das Arbeitsgericht zuletzt die vom Kläger
an die Beklagte zu erstattenden Kosten auf 4.419,39 € festgesetzt.
Dagegen richtet sich die durch teilweise Abhilfe erledigte sofortige Beschwerde inzwischen insoweit noch,
als nur Reisekosten für 71 km einfach in Höhe von 38,34 € berücksichtigt werden, sowie ein Tagegeld in
Höhe von 31,00 €.
Die Prozessbevollmächtigte der Beklagten hat ihren Kanzleisitz in Berlin; sie ist zur mündlichen
Verhandlung nach Mainz angereist und hat die Beklagte im Berufungsverfahren vollumfänglich vertreten.
Die Beklagte vertritt die Auffassung, die Betrauung ihrer Berliner Prozessbevollmächtigten sei vorliegend
erforderlich gewesen, weil sie die Auseinandersetzung zwischen den Parteien bereits ein Jahr vor
Klageerhebung betreut und sie während des gesamten erstinstanzlichen Verfahrens vertreten habe,
sodass die Beauftragung einer am Gerichtssitz ansässigen Kanzlei mit unzumutbaren Aufwand
verbunden gewesen wäre. Hinzu komme, dass es sich um einen besonders schwierigen Streitstoff
handele, der die Einarbeitung eines mit dem Rechtsstreit nicht vertrauten weiteren
Prozessbevollmächtigten nicht sinnvoll erscheinen lasse. Von daher sei die Beauftragung erforderlich
gewesen und auch im Hinblick auf die Kostenerstattung für den Kläger letztlich zumutbar.
Die Beklagte beantragt deshalb zusätzlich statt der berücksichtigten Kosten die Kostenerstattung für eine
Fahrkarte der Deutschen Bundesbahn und Taxikosten (278,40 €) sowie Tage- und Abwesenheitskosten in
Höhe von 56,00 € für einen gesamten Arbeitstag festzusetzen.
Der Kläger ist der sofortigen Beschwerde entgegengetreten mit der Begründung, die Beauftragung des
Beklagtenvertreters sei nicht erforderlich gewesen, sodass ihm die Übernahme der insoweit angefallenen
Mehrkosten nicht zuzumuten sei.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.
II.
Das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden,
also statthaft; die sofortige Beschwerde erweist sich auch ansonsten insgesamt als zulässig.
Soweit die sofortige Beschwerde durch den Beschluss des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 05.08.2005
sowie die Teilbeschwerderücknahme der Beklagten noch nicht erledigt ist, erweist sie sich auch als
begründet.
Denn entgegen der Auffassung des Klägers sind die noch streitgegenständlichen Mehrkosten der
Beklagten für ihre anwaltliche Vertretung bezogen auf die Fahrtkosten von Berlin nach Mainz sowie die
Tagespauschale für einen vollen Arbeitstag erforderlich im Sinne der gesetzlichen Vorschriften (vgl. § 91
Abs. 1 ZPO).
Denn unabhängig von grundsätzlichen Erwägungen zu der Frage, unter welchen Voraussetzungen ein in
Ludwigshafen ansässiges Unternehmen für die Durchführung eines Rechtsstreits vor dem Arbeitsgerichts
Ludwigshafen sowie eines Berufungsverfahrens vor dem Landearbeitsgericht Rheinland-Pfalz in Mainz
auf Kosten des Prozessgegners eine Berliner Rechtsanwaltskanzlei beauftragen kann, darf, ergibt sich
aus den Besonderheiten des vorliegenden Einzelfalles, dass die Mehrkosten als notwendig im Sinne des
§ 91 Abs. 1 ZPO Satz 1 anzusehen sind. Denn die Beklagtenvertreterin hat diese bereits lange vor dem
erstinstanzlichen Rechtzug anwaltlich vertreten; sie hat alle Termine vor dem Arbeitsgerichts
Ludwigshafen wahrgenommen, war also mit dem umfangreichen und schwierigen Streitstoff bestens
vertraut. Ein Anwaltswechsel für das Berufungsverfahren war hier auch vor dem Hintergrund, dass nur
notwendige Kosten erstattungsfähig sind, keinesfalls zuzumuten. Dagegen spricht nicht nur der Umfang
der Gerichtsakte, sondern auch der im besonderen Maße schwierige Streitstoff. Von daher sind vom
Kläger die Reisekosten von Berlin nach Mainz sowie eine volle Tagespauschale zu erstatten.
Nach alledem war der sofortigen Beschwerde, soweit noch rechtshängig, stattzugeben.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Gegen diese Entscheidung ist kein Rechtsmittel gegeben.