Urteil des LAG Rheinland-Pfalz vom 13.05.2005

LArbG Mainz: arbeitsgericht, quelle, stufenklage, vergleich, datum

LAG
Mainz
13.05.2005
10 Ta 96/05
Gegenstandswert eines Unterlassungsantrages
Aktenzeichen:
10 Ta 96/05
7 Ca 2347/04
ArbG Koblenz
- AK Neuwied -
Verkündet am: 13.05.2005
Tenor:
Die sofortige Beschwerde der Beschwerdeführer gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz -
Auswärtige Kammern Neuwied - vom 11.04.2005, AZ: 7 Ca 2347/04, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Gründe:
Die nach § 33 Abs. 3 RVG statthafte und vorliegend insgesamt zulässige sofortige Beschwerde hat in der
Sache keinen Erfolg. Zu Recht hat das Arbeitsgericht den Gegenstandswert für die anwaltliche Tätigkeit
der Beschwerdeführer auf 86.300,- € für das Verfahren bis zum 11.11.2004 und auf 100.094,68 € für das
Verfahren nach diesem Zeitpunkt sowie für den Vergleich vom 14.02.2005 festgesetzt.
Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer hat das Arbeitsgericht im angefochtenen Beschluss den
Unterlassungsantrag der Klägerin (Klageantrag zu 2. aus der Klageschrift vom 19.10.2004)
ermessensfehlerfrei mit 5.950,- € und damit in Höhe eines Bruttomonatsverdienstes des Beklagten
bewertet. Wertbestimmend ist bei Unterlassungsanträgen die gemäß § 3 ZPO zu schätzende
Beeinträchtigung, die von dem beanstandeten Verhalten des Gegners verständigerweise zu besorgen ist
und die mit der jeweils begehrten Maßnahme beseitigt werden soll. In Ermangelung jeglicher Angaben
der Prozessparteien sowie sonstiger Anhaltspunkte, aus denen sich ergeben könnte, dass die nach
Ansicht der Klägerin zu unterlassende Handlung des Beklagten geeignet war, einen Schaden oder
sonstigen geldwerten Nachteil herbeizuführen, erscheint jedenfalls eine Erhöhung des hierfür in Ansatz
gebrachten Betrages von 5.950,- € weder erforderlich noch angemessen. Die mit den Widerklageanträgen
zu 1. und 2. des Beklagten im Wege der Stufenklage geltend gemachten Tantiemeansprüche wurden -
wovon die Beschwerdeführer selbst in ihrem Schriftsatz vom 07.04.2005 ausgehen - jedenfalls im
Ergebnis zutreffend mit insgesamt 4.000,- € bewertet. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer
ergibt sich auch nicht im Hinblick auf sonstige Tantiemeansprüche des Beklagten für das Jahr 2004 ein
Vergleichsmehrwert. Diesbezügliche Ansprüche des Beklagten waren, worauf das Arbeitsgericht im
Nichtabhilfebeschluss vom 14.04.2005 zutreffend hingewiesen hat, weder rechtshängig noch Gegenstand
der zwischen den Parteien geführten Vergleichsverhandlungen.
Die sofortige Beschwerde war daher zurückzuweisen.
Gegen diese Entscheidung ist kein Rechtsmittel gegeben.