Urteil des LAG Rheinland-Pfalz vom 29.06.2006

LArbG Mainz: verlängerung der frist, betriebsrat, kaufmännischer angestellter, kaufmännische ausbildung, anhörung, arbeitsgericht, betriebsabteilung, ausführung, unternehmen, monteur

LAG
Mainz
29.06.2006
4 Sa 148/06
Kündigung uns Sozialauswahl
Aktenzeichen:
4 Sa 148/06
3 Ca 1750/05
ArbG Trier
Entscheidung vom 29.06.2006
Tenor:
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 31.01.2006 - 3 Ca 1750/05 -
wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Tatbestand:
Die Parteien streiten um die soziale Rechtfertigung einer ordentlichen Arbeitgeberkündigung. Der Kläger
ist bei der Beklagten, welche mehr als 300 Arbeitnehmer beschäftigt, seit dem 01.10.1991 beschäftigt.
Zunächst war er als Monteur/Texterfasser eingestellt, seit 01.06.2002 wird er kraft schriftlicher
Vereinbarung als kaufmännischer Angestellter beschäftigt. Der Kläger ist Schriftsetzer. Er ist am
04.05.1960 geboren, verheiratet und gegenüber zwei Kindern im Alter von elf und siebzehn Jahren
unterhaltspflichtig. In dem ursprünglichen Arbeitsvertrag hat sich der Kläger verpflichtet, alle ihm
übertragenden Arbeiten sorgfältig und gewissenhaft auszuführen, bei Bedarf auch andere als die
bezeichneten Arbeiten als Monteur/Texterfasser zu übernehmen sowie sich auch in andere
Betriebsabteilungen versetzen zu lassen.
Die Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 31.10.2005 zum 31.03.2006. Sie gab als
Grund für die Kündigung an, die Abteilung Druckvorstufe Bereich Gestaltungspool werde mit Ablauf des
31.03.2006 geschlossen, weil die Anzeigenproduktion des Hauses ab 01.04.2006 von externen
Dienstleistern durchgeführt wurde. Der Bereich des Gestaltungspools gehört zur Druckvorstufe der
Beklagten. Aufgrund Dienstleistungsvertrags wird seit 01.04.2006 die
T GmbH in S-Stadt aus.
Über die betrieblichen Änderungen fanden zwischen den Betriebsparteien Verhandlungen statt, die am
07.10.2005 mit dem Abschluss einer Betriebsvereinbarung über einen Sozialplan vorläufig endeten. In
diesem Sozialplan wurde die Beauftragung einer Beschäftigungs- und Qualifizierungsgesellschaft
vereinbart. In der schließlich ausgehandelten Betriebsvereinbarung zur Beauftragung einer
Beschäftigungs- und Qualifizierungsgesellschaft wurde eine Liste der von der streitgegenständlichen
Schließung der Druckvorstufe betroffenen Mitarbeiter einbezogen, in welcher der Kläger als einer der
anspruchsberechtigten Mitarbeiter aufgeführt ist. Mit Schreiben vom 21.10.2005 hörte die Beklagte den
bestehenden Betriebsrat zur beabsichtigten ordentlichen Kündigung des Klägers an und gab zur
Begründung an, die Anzeigenproduktion werde definitiv ab 01.04.2006 von externen Dienstleistern
durchgeführt. Die Geschäftsleitung habe daher beschlossen, die Bereiche Qualitätssicherung,
Gestaltungspool, Auftragssteuerung, Scanpool und Grafik der Abteilung Druckvorstufe zum 31.03.2006 zu
schließen. Im Anhörungsbogen sind die Sozialdaten des Klägers sowie Geburtsdatum, Familienstand,
Unterhaltspflichten, Eintrittsdatum, Abteilung, Tätigkeitsbereich und Kündigungsfrist angegeben. Der
Betriebsrat bestätigte am 21.10.2005 den Erhalt der Anhörung.
Gegen die Kündigung hat der Kläger mit am 09.11.2005 beim Arbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz
Kündigungsschutzklage erhoben.
Er hat dringende betriebliche Erfordernisse bestritten, fehlerhafte Sozialauswahl gerügt, geltend gemacht,
dass die Beklagte mit mehreren anderen Unternehmen einen gemeinsamen Betrieb führe und auch die
dortigen Arbeitsplätze in die Weiterbeschäftigungsmöglichkeiten hätte einbeziehen müssen.
Der Kläger hat beantragt,
1. es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien nicht durch die Kündigung der
Beklagten vom 31.10.2005 beendet worden ist, sondern darüber hinaus fortbesteht;
2. die Beklagte wird verurteilt, den Kläger zu unveränderten Arbeitsbedingungen weiter zu beschäftigen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat vorgetragen, die Anzeigenproduktion werde zukünftig zentral von der Firma T GmbH
übernommen. Dementsprechend habe sie beschlossen, die Bereiche in der Druckvorstufe mit insgesamt
17 Arbeitsplätzen zu schließen. Diese Schließung sei am 07.10.2005 endgültig beschlossen worden. Dies
habe der Geschäftsführer der Verhandlungskommission in der Sitzung der Einigungsstelle mitgeteilt.
Eine Sozialauswahl sei nicht durchgeführt worden. Die Beklagte gehe nicht davon aus, dass der Kläger
nach dem Arbeitsvertrag nur innerhalb eines bestimmten Arbeitsbereichs eingesetzt werden könne. Sie
habe die von ihr erstinstanzlich benannten Arbeitnehmer nur deswegen erwähnt, weil der Kläger nach
den arbeitsvertraglichen vereinbarten Versetzungsvorbehalten auf diese Arbeitsstelle hätte versetzt
werden können.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes erster Instanz wird auf den Tatbestand des
Urteils des Arbeitsgerichts Trier vom 31.01.2006 verwiesen.
Das Arbeitsgericht hat der Klageforderung entsprochen und im Wesentlichen ausgeführt, die Beklagte
habe nicht substantiiert dargelegt, welche konkreten organisatorischen Maßnahmen sie hinsichtlich der
Stilllegung der Betriebsabteilung getroffen oder geplant habe und welche greifbaren Formen die
geplanten Maßnahmen im Kündigungszeitpunkt angenommen haben. Zur Auswirkung der behaupteten
teilweisen Schließung auf den Arbeitsplatz des Klägers habe sie im Wesentlichen auf eine Namensliste
Bezug genommen. Dies ersetze keinen ordnungsgemäßen Sachvortrag. Auf die Frage der sozialen
Auswahl und auf ordnungsgemäße Anhörung des Betriebsrates komme es nicht an.
Wegen der weiteren Einzelheiten der Urteilsbegründung wird auf die vorbezeichnete Entscheidung
verwiesen.
Das Urteil wurde der Beklagten am 10.02.2006 zugestellt.
Gegen das Urteil legte die Beklagte am 16.02.2006 die Berufung ein. Nach Verlängerung der Frist zur
Begründung der Berufung bis 10.05.2006 hat sie mit am 09.05.2006 eingegangenen Schriftsatz ihre
Berufung begründet.
Die Beklagte greift die Auffassung des Arbeitsgerichts an, sie habe die dringenden betrieblichen
Erfordernisse nicht hinreichend dargelegt in Bezug auf den erstinstanzlichen Vortrag, welche
Arbeitsbereiche die Druckvorstufe umfasste, welche Arbeiten künftig durch Fremdvergabe ausgeführt
werden, welche Arbeitsplätze hiervon betroffen werden. Sie nimmt Bezug auf die Verhandlungen mit dem
Betriebsrat zum Abschluss eines Sozialplans und weiter auf die Tatsache, dass der Kläger diese
konkreten Darlegungen nicht bestritten habe. Da die Schließung der Druckvorstufe und die Übernahme
der bisher dort ausgeführten Tätigkeiten am 31. März 2006 vollzogen worden sei, lasse diese tatsächliche
Entwicklung Rückschlüsse auf die Ernsthaftigkeit und Plausibilität des Stilllegungsbeschlusses zu.
Weiterhin nimmt sie Bezug auf eine Hausmitteilung des Beklagten und des Betriebsrates vom 10.10.2005,
in der die Schließung der Abteilung D publiziert wurde.
Der Kläger könne in der verbliebenen Betriebsabteilung der ehemaligen Druckvorstufe im Bereich
Schnittstelle Datenmanagement bzw. technisches Qualitätsmanagement nicht weiter beschäftigt werden,
weil er zum einen mit den genannten Mitarbeitern F, G und H nicht vergleichbar sei und auf deren Stellen
auch nicht im Wege des Direktionsrechts versetzt werden könne, diese seien in die höchste Tarifgruppe
V7 eingeführt und damit mit dem Kläger nicht vergleichbar.
Die Sozialauswahl sei ebenfalls nicht zu beanstanden. Bei der Beklagten existierten keine Arbeitsplätze,
die mit dem Arbeitsplatz des Klägers vergleichbar seien. Die vom Kläger angesprochenen Mitarbeiter
seien mit dem Kläger nicht vergleichbar. So habe Frau S eine kaufmännische Ausbildung und absolviere
derzeit ein berufsbegleitendes betriebswirtschaftliches Studium an der VWA Trier. Sie habe fundierte
Systemkenntnisse in SAP sowie im Anzeigensystem und besitze zudem Spezialistenkenntnisse. Sie habe
sich durch fachbezogene Seminare weitergebildet, sei in der Lage, auf allen Arbeitsplätzen mit Ausnahme
Database in der Abteilung Lasermarkt und vertrete die Sekretärin des Anzeigenleiters. Sie besitze in
dieser Hinsicht ein Alleinstellungsmerkmal. Sie habe sich während ihrer Tätigkeit ein umfassendes
Netzwerk zu Vertriebsleitern, Anzeigenleitern, Kunden, Mitarbeitern sowie zu über 20 anderen
Tageszeitungen aufgebaut. Der Kläger habe für diese Tätigkeit nicht die erforderlichen Kenntnisse und
Fähigkeiten. Sie seien durch ihn auch nicht in angemessener Zeit erlernbar. Vor allem die Kenntnisse, die
Frau S aufgrund ihres Studiums habe, seien beim Kläger nicht vorhanden wie Marketingfachkenntnisse,
Konzeptentwürfe, Eigenanzeigen, Betriebplanungen, Recht. Zu den vom Kläger genannten Mitarbeitern K,
L, O trägt die Beklagte im weiteren ins Einzelgehende vor. Die Beklagte trägt im Übrigen vor, warum der
Kläger nicht mit Teilzeitbeschäftigten in der vom Kläger innegehabten Vergütungsgruppe vergleichbar sei,
mit weiteren Unternehmen bestehe kein Gemeinschaftsbetrieb. Die Betriebsratsanhörung sei korrekt
erfolgt, insbesondere sei es unschädlich, dass die Mitteilung des Endtermins unterblieben sei.
Die Beklagte beantragt,
unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Trier vom 31.01.2006 - 3 Ca 1750/05 - die Klage
abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung kostenpflichtig zurückzuweisen.
Er verteidigt das angefochtene Urteil, bestreitet nach wie vor dringende betriebliche Erfordernisse,
behauptet das Bestehen eines Gemeinschaftsbetriebs, rügt fehlerhafte Sozialauswahl und bestreitet die
ordnungsgemäße Anhörung des Betriebsrates. Die Beklagte habe, wie sie erstinstanzlich erklärt habe,
keine Sozialauswahl durchgeführt. Bereits daran scheitere die Wirksamkeit einer betriebsbedingt
ausgesprochenen Kündigung. Er sei zumindest mit den von ihm benannten Mitarbeitern in der
Vergütungsgruppe V4 vergleichbar, könne deren Tätigkeit innerhalb angemessener Einarbeitungszeiten
ohne weiteres erledigen. Bei der Mitarbeiterin Frau S , 29 Jahre ohne Kinder mit Betriebszugehörigkeit
von lediglich 4 Jahren handele es sich nicht um eine Mitarbeiterin, deren Weiterbeschäftigung im
alleinigen betrieblichen Interesse liege. Es sei nicht ersichtlich, dass die von der Beklagten behaupteten
Fachkenntnisse des berufsbegleitenden betriebswirtschaftlichen Studiums für die Ausführung der
Tätigkeiten erforderlich seien. Spezialistenkenntnisse seien nicht spezifiziert. Es wäre für den Kläger
unproblematisch möglich, sich mit fachbezogenen Seminaren weiterzubilden. Der Kläger sei sozial
schutzwürdiger als die Mitarbeiterin Frau S . Zu den übrigen Mitarbeitern trägt der Kläger ebenfalls vor,
behauptet weiterhin, dass die Beklagte mit weiteren Unternehmungen einen gemeinsamen Betrieb bilde.
Wegen der weiteren Einzelheiten des umfangreichen Sach- und Streitstandes im Berufungsverfahren wird
auf den vorgetragenen Inhalt der Schriftsätze der Parteien, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung
auf den vorgetragenen Inhalt der Schriftsätze der Parteien, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung
waren, verwiesen. Weiter wird verwiesen auf die Feststellungen zum Sitzungsprotokoll vom 29.06.2006.
Entscheidungsgründe:
I.
Die Berufung der Beklagten ist zulässig. Sie ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden (§
66 Abs. 1, § 64 Abs. 6 ArbGG i.V.m. § 520 ZPO). Das Rechtsmittel der Berufung hat in der Sache jedoch
keinen Erfolg.
II.
Die Kammer lässt es offen, ob die Annahme des Arbeitsgerichts zutreffend ist, dass die Beklagte keine
dringenden betrieblichen Erfordernisse, welche einer Weiterbeschäftigung im Betrieb entgegenstehen,
dargelegt hat.
Die ausgesprochene betriebsbedingte Kündigung ist deswegen sozial ungerechtfertigt, weil unterstellt,
die Beklagte hat aus dringenden betrieblichen Erfordernissen im Sinne des § 1 Abs. 2 KSchG gekündigt,
bei der Auswahl der Arbeitnehmer, die Dauer der Betriebszugehörigkeit, das Lebensalter, die
Unterhaltspflichten und die Schwerbehinderung des Arbeitnehmers nicht oder nicht ausreichend
berücksichtigt hat.
Dies steht aufgrund der unstreitigen Einlassungen der Beklagten fest. Die Beklagte hat erstinstanzlich
ausdrücklich erklärt, keine Sozialauswahl durchgeführt zu haben.
Als Begründung hat sie hierfür ausgeführt, dass der Kläger mit keinem der im Betrieb verbliebenen
Arbeitnehmer aus anderen Abteilungen vergleichbar sei. Hierzu hat sie ins Einzelgehende detailliert
vorgetragen.
An dieser Stelle kann offen bleiben, ob die unterbliebene Auswahl der Beklagten schon deswegen
zutreffend ist, weil der Kläger z. B. mit Teilzeitbeschäftigten nicht verglichen werden kann oder mit
Mitarbeitern, die in andere Vergütungsgruppen eingruppiert sind. Jedenfalls hat der Kläger eine Reihe
von Mitarbeitern genannt, die in die gleiche tarifliche Vergütungsgruppe wie er eingesetzt sind. Da der
Kläger ausweislich seines Arbeitsvertrags auch andere kaufmännische Arbeiten im Wege des
Direktionsrechts zugewiesen bekommen kann, hätte zumindest eine Auswahl mit den Mitarbeitern H, K, L,
Grauhausen und Kunz durchgeführt werden müssen, welche die Beklagte auch angegeben hat. Hierbei
ist festzuhalten, dass zumindest die Mitarbeiterin Frau S deutlich sozial weniger schutzwürdig ist als der
Kläger, weil sie lediglich 29 Jahre alt ist, keine Kinder hat und eine Betriebszugehörigkeit von vier Jahren
aufweist. Die Sozialauswahlkriterien im Sinne des § 1 Abs. 3 KSchG sprechen somit eindeutig zugunsten
des Klägers.
Im Verlauf des Rechtsstreits hat die Beklagte dargelegt, dass der Kläger die Tätigkeiten der Frau S nicht
ohne längere Einarbeitungszeit ausführen kann. Dies ist für die Kammer nicht nachvollziehbar. Zum einen
hat sich die Beklagte über die Länge der Einarbeitungszeit nicht ausgelassen, zum anderen hat die
Beklagte, obwohl sie die Kenntnisse und Fertigkeiten der Frau S beschrieben hat, nicht dargelegt, dass
Frau S z. B. Fremdsprachenkenntnisse, Kenntnisse im Recht oder die in einem Studium, welches noch
nicht beendet ist, sich angeeigneten Kenntnisse bei der Ausführung ihrer Tätigkeiten braucht. Sie hat im
Übrigen sich im Wesentlichen darauf bezogen, dass Frau S über Alleinstellungsmerkmale im Sinne des §
1 Abs. 3 Satz 2 KSchG verfügt.
Die Kammer kann an dieser Stelle ausdrücklich offen lassen, ob dies zutreffend ist. Die Beklagte kann sich
hierauf nicht berufen, weil sie zu diesem Gesichtspunkt den Betriebsrat nicht angehört hat. Die
Betriebsratsanhörung enthält zu der Frage der Sozialauswahl nichts. Nun ist es zwar nach den
Grundsätzen der Anhörung "subjektiven Determinierung" nicht erforderlich, die sozialen Gesichtspunkte
vergleichbarer Arbeitnehmer vorsorglich dem Betriebsrat mitzuteilen, wenn der Arbeitgeber eine
Sozialauswahl im Voraus einer betriebsbedingten Kündigung für überflüssig hält (vgl. BAG 8 AZR 167/99
= AP-Nr. 47 zu § 1 KSchG 1969 "soziale Auswahl"). Eine fehlerhafte Betriebsratsanhörung kann unter
diesem Gesichtspunkt daher nicht festgestellt werden.
Der Beklagten ist es aber im nachfolgenden Kündigungsschutzprozess verwehrt,
Sozialauswahlgesichtspunkte, die sie dem Betriebsrat nicht mitgeteilt hat, zur Begründung ihres
Kündigungsentschlusses vorzutragen. Gründe, die dem Betriebsrat nicht mitgeteilt sind, können nicht
Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung sein, weil dem Betriebsrat hierzu im Rahmen des
Anhörungsverfahrens keine Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben wurde.
Es ist zum einen dem Sachvortrag der Beklagten nicht zu entnehmen, dass er dem Betriebsrat überhaupt
mitgeteilt hat, weswegen sie eine Sozialauswahl des vielseitig im gesamten Betrieb einsetzbaren Klägers
mit anderen Arbeitnehmern nicht vorgenommen hat, dem Anhörungsschreiben des Betriebsrates lässt
sich eine derartige Erklärung nicht entnehmen. Dass darüber hinaus weitere mündliche
Kündigungsgründe mitgeteilt sind, hat die Beklagte ebenfalls nicht vorgetragen. Zum anderen wäre es
mindestens erforderlich gewesen, dass der Betriebsrat über Alleinstellungsmerkmale im Sinne des § 1
Abs. 3 Satz 2 KSchG informiert worden wäre, wären diese in einer Auswahlüberlegung vor dem
Kündigungsentschluss eingeflossen.
Damit erweist sich die streitbefangene Kündigung als sozial ungerechtfertigt, das Klagebegehren des
Klägers ist begründet.
Ebenfalls nicht begründet war die Berufung der Beklagten, soweit sie sich gegen die Weiterbeschäftigung
des Klägers wendet, das Arbeitsgericht hat den Kläger nur allgemein zur Weiterbeschäftigung verurteilt,
deswegen bestehen auch keine Bedenken an dieser Verurteilung unter dem Gesichtspunkt, dass
möglicherweise der Bereich oder die Abteilung, in der der Kläger bislang beschäftigt war, nicht mehr von
der Beklagten betrieben wird.
III.
Nach alledem war die Berufung der Beklagten mit der Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.
Gründe für eine Zulassung der Revision bestehen angesichts der Kriterien des § 72 Abs. 2 ArbGG nicht.