Urteil des LAG Rheinland-Pfalz vom 12.01.2010

LArbG Mainz: form, verfügung, arbeitsgericht, beschwerdekammer, quelle, adresse, freiwilligkeit, datum, pauschal

LAG
Mainz
12.01.2010
1 Ta 299/09
Aufhebung Prozesskostenhilfe - fehlende Erklärung der Partei, ob Änderung der persönlichen und
wirtschaftlichen Verhältnisse eingetreten ist
Aktenzeichen:
1 Ta 299/09
2 Ca 760/07
ArbG Trier
Beschluss vom 12.01.2010
Tenor:
1. Die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Trier vom
15.09.2009 - 2 Ca 760/07 - wird auf Kosten des Beschwerdeführers zurückgewiesen.
2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe:
I.
Das Arbeitsgericht hat dem Beklagten für die gegen ihn erhobene Entgeltzahlungsklage mit Beschluss
vom 06.12.2007 Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten ohne
Ratenzahlungsbestimmung bewilligt.
Im Jahr 2009 forderte der Rechtspfleger den Beklagten über dessen Prozessbevollmächtigten mehrfach
auf mitzuteilen, ob eine Änderung seiner persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse gegenüber dem
Bewilligungszeitpunkt eingetreten sei. Zugleich wies er ihn darauf hin, es stehe ihm frei, den
entsprechenden Erklärungsvordruck erneut vollständig auszufüllen.
Nachdem der Beklagte hierauf nicht reagierte, hat der Rechtspfleger mit Beschluss vom 15.09.2009 den
Beschluss über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe aufgehoben.
Gegen diesen, dem Prozessbevollmächtigten des Beklagten am 21.09.2009 zugegangenen, Beschluss
hat der Prozessbevollmächtigte für den Beklagten mit einem beim Arbeitsgericht am 20.10.2009
eingegangenen Schriftsatz Beschwerde eingelegt. Die angekündigte Beschwerdebegründung wurde trotz
mehrfacher Erinnerungen des Arbeitsgerichts nicht nachgereicht.
Der Rechtspfleger hat - ohne den Beschwerdeführer hierüber zu informieren - durch Verfügung vom
16.12.2009 der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung
vorgelegt.
Das Landesarbeitsgericht hat den Beschwerdeführer über die Nichtabhilfe informiert und eine weitere
Frist zur Erklärung über eine Änderung der wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse gesetzt. Auch
hierauf äußerte sich der Beschwerdeführer nicht.
II.
eingelegte sofortige Beschwerde ist zulässig.
In der Sache hat das Rechtsmittel jedoch keinen Erfolg.
Nach § 124 Nr. 2 ZPO kann das Gericht die Bewilligung der Prozesskostenhilfe aufheben, wenn die Partei
eine Erklärung nach § 120 Abs. 4 S. 2 ZPO nicht abgegeben hat. Gemäß § 120 Abs. 4 S. 2 ZPO hat sich
die Partei auf Verlangen des Gerichts darüber zu erklären, ob eine Änderung der Verhältnisse eingetreten
ist. Erforderlich ist somit eine Aufforderung des Gerichts an die Partei, eine solche Erklärung abzugeben
(vgl. LAG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 07.04.2009 - 1 Ta 53/09 m.w.N.).
Der Rechtspfleger hat dem Beschwerdeführer aufgegeben, eine entsprechende Erklärung abzugeben.
Insbesondere hat er vom Beschwerdeführer durch seinen Hinweis auf die Freiwilligkeit nicht in
unzulässiger Weise pauschal das erneute Ausfüllen des Formulars i.S.d. § 117 Abs. 3 ZPO verlangt. Damit
ist die Nichtabhilfe zu Recht erfolgt, da es an der Erklärung des Beschwerdeführers fehlte, ob sich seine
wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse geändert haben.
Der nach § 572 ZPO erforderliche Beschluss über die Nichtabhilfe und Vorlage liegt mit der bloßen
"Verfügung" des Rechtspflegers vom 16.12.1009 vor. Damit hat der Rechtspfleger zwar in der falschen
Form, aber trotzdem in der Sache endgültig entschieden. Die unterlassene Information des
Beschwerdeführers hierüber (vgl. Weth/Schwab; ArbGG, 2. Aufl., § 78 Rz 50) hat das Beschwerdegericht
nachgeholt.
Ob die dem Prozessbevollmächtigten des Beklagten zugegangenen Aufforderungen den
Beschwerdeführer selbst - der offensichtlich ohne Angabe einer Adresse verzogen ist - letztlich erreichten,
ist unerheblich. Dies entbindet den Beschwerdeführer nicht von seiner Mitwirkungsverpflichtung.
Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (Beschl. v. 19.07.2006 - 3 AZB 18/06) und der
erkennenden Beschwerdekammer (vgl. LAG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 08.05.2009 - 1 Ta 101/09,
m.w.N.) erstreckt sich der Umfang der Prozessvollmacht jedenfalls dann auch auf die nachträgliche
Überprüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Partei nach § 120 Abs. 4 ZPO, wenn
die Partei den Prozesskostenhilfeantrag - wie hier - nicht selbst gestellt hat, sondern dieser durch ihren
Prozessbevollmächtigten gestellt wurde, so dass der Verfahrensbevollmächtigte des Beschwerdeführers
hier als zustellungsberechtigt anzusehen ist.
Der Beschwerdeführer hat im gesamten Verfahren nicht die angeforderte Erklärung abgegeben, ob sich
seine persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse geändert haben (§ 120 Abs. 4 Satz 2 ZPO). Daher
hat es bei der Aufhebung des die Prozesskostenhilfe bewilligenden Beschlusses nach § 124 Nr. 2 ZPO zu
verbleiben.
Die sofortige Beschwerde ist somit mit der Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.
Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde besteht keine Veranlassung.