Urteil des LAG Rheinland-Pfalz vom 25.01.2011

LArbG Mainz: joint venture, treu und glauben, arbeitsgericht, vertrag zugunsten dritter, rückkehrrecht, arbeitsbedingungen, zusage, unternehmen, kündigung, betriebsrat

LAG
Mainz
25.01.2011
1 Sa 516/10
Wiedereinstellungsanspruch aus einer Betriebsvereinbarung anlässlich eines Betriebsübergangs infolge
Ausgründung einer Tochtergesellschaft
Aktenzeichen:
1 Sa 516/10
7 Ca 2639/09
ArbG Ludwigshafen
Entscheidung vom 25.01.2011
Tenor:
1.) Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 07.05.2010 - 7
Ca 2639/09 - teilweise abgeändert, soweit das Arbeitsgericht die Beklagte verurteilt hat, das Angebot der
Klägerin auf Abschluss eines Arbeitsvertrages ab dem 01.10.2009 als kaufmännische
Angestellte/Vertriebsassistentin mit einem Jahresbruttoarbeitsentgelt in Höhe von 64.400,00 EUR unter
Anrechnung einer Betriebszugehörigkeit seit dem 01. November 1970 anzunehmen. Im Umfange der
Abänderung wird die Klage abgewiesen.
Die weitergehende Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.
Der Tenor des Urteils wird zur Klarstellung wie folgt gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, das Angebot der Klägerin auf Abschluss eines Arbeitsvertrages für die Zeit
vom 01. Februar 2010 bis zum 31.05.2010 auf einem adäquaten Arbeitsplatz in der A. zu den bei der
Beklagten üblichen Bedingungen anzunehmen.
2.) Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin zu 7/24 und der Beklagten zu 17/24 auferlegt.
3.) Die Revision gegen dieses Urteil wird zugelassen.
Tatbestand:
Die Parteien streiten im Berufungsverfahren noch um einen Anspruch der Klägerin auf Wiedereinstellung
bei der Beklagten.
Die Klägerin war in der Zeit vom 01.11.1970 bis zum 31.12.1986 bei der Beklagten beschäftigt. Mit
Wirkung zum 01.01.1987 ging ihr Arbeitsverhältnis durch Betriebsübergang auf die damals neu
gegründete C. Informationssysteme GmbH über. Zuletzt war die Klägerin bei der C. Deutschland GmbH
als "Vertriebsassistentin Backoffice" zu einem Bruttovierteljahresgehalt von etwa 16.100,- Euro beschäftigt.
Mit Beschluss vom 01.10.2009 eröffnete das Amtsgerichts M. über das Vermögen der C. D. GmbH das
Insolvenzverfahren. Der Insolvenzverwalter stellte die Klägerin ab dem 01.10.2009 von der Erbringung
ihrer Arbeitsleistung unwiderruflich frei und kündigte das Arbeitsverhältnis der Klägerin am 12.10.2009
zum 31.01.2010 wegen einer völligen Schließung des Betriebes im Rahmen des Insolvenzverfahrens.
Gegen diese Kündigung erhob die Klägerin Kündigungsschutzklage, verkündete der Beklagten im
Kündigungsschutzverfahren den Streit und machte gegenüber der Beklagten am 05.10.2009 einen
Anspruch auf Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bzw. auf Wiedereinstellung bei ihr geltend.
Die Beklagte hatte zum 01.01.1987 ihr Geschäftsfeld der kompatiblen Großrechner und
Peripheriesysteme in die C. Informationssysteme GmbH, einer im Rahmen eines Joint-Venture mit der S.
AG neugegründeten Gesellschaft, ausgegliedert. Im Vorfeld hatte die Beklagte mit dem Betriebsrat über
die Modalitäten für die von der Ausgründung und dem damit verbundenen Betriebsübergang betroffenen
Mitarbeiter verhandelt. Unter anderem erklärte die Beklagte –auf eine entsprechende Forderung des
Betriebsrats- in zwischen den Betriebsparteien ausgetauschten Schreiben im Vorfeld einer
abzuschließenden Betriebsvereinbarung, den übertretenden Mitarbeitern ein rechtsverbindliches
Rückkehrrecht zur Beklagten für den Fall zuzusagen, dass das Arbeitsverhältnis eines überwechselnden
Arbeitnehmers mit der neugegründeten Gesellschaft aus betrieblichen Gründen enden würde.
Mit Schreiben vom 04.11.1986 informierte die Beklagte die damals zum Überwechseln vorgesehenen
Mitarbeiter, darunter auch die Klägerin, über den damals aktuellen Verhandlungsstand des Vorhabens. In
diesem Schreiben hieß es u.a.:
„Hinsichtlich der vorgesehenen vertraglichen Rahmenbedingungen möchten wir Ihnen folgendes
mitteilen:
- der zwischen der B. Aktiengesellschaft und Ihnen bestehende Arbeitsvertrag endet am 31.12.1986. Am
01.01.1987 treten Sie in unserem Interesse in ein Arbeitsverhältnis zur neuen Gesellschaft über. Dabei ist
sichergestellt, dass bestehende arbeitsvertragliche und betriebliche Regelungen der B. Aktiengesellschaft
Bestandteil Ihres Arbeitsvertrages mit der neuen Gesellschaft werden.
- für den Fall, dass aus betrieblichen Gründen das Arbeitsverhältnis mit der neuen Gesellschaft endet,
wird Ihnen die Wiedereinstellung bei der B. Aktiengesellschaft angeboten. Über die Annahme dieses
Angebotes haben Sie die B. Aktiengesellschaft spätestens einen Monat vor Beendigung des
Arbeitsverhältnisses mit der neuen Gesellschaft zu unterrichten. Im Falle des Wiedereintritts gelten die
dann bei der B. Aktiengesellschaft üblichen vertraglichen Bedingungen und Ihre letzten Gehaltsbezüge
bei der neuen Gesellschaft."
Am 04.12.1986 schlossen die Betriebsparteien eine Betriebsvereinbarung über „Rahmenbedingungen für
in das Joint-Venture B./S. übertretende B. AG-Mitarbeiter“ ab.
Die Rahmenbedingungen enthielten neben –teilweise nur befristet geltenden- Vereinbarungen zum
Erhalt von Altersversorgungs- und weiteren Ansprüchen aus Betriebsvereinbarungen der Beklagten in Nr.
15 folgende Regelung:
„Die B. AG garantiert den am 01.01.1987 in die neue Gesellschaft überwechselnden Mitarbeitern ein
Rückkehrrecht auf einen adäquaten Arbeitsplatz in der B. AG, sofern eine Weiterbeschäftigung innerhalb
der neuen Gesellschaft aus betrieblichen Gründen nicht mehr möglich ist."
Am 04.12.1986 waren sich die Partner des Joint-Ventures über den Namen des neu zu gründenden
Unternehmens noch nicht einig. Der zunächst ins Auge gefasste Firmenname "L." war von einem
Vertragspartner nicht akzeptiert worden. Später einigten sie sich auf den Namen "C.". Deshalb sprach die
Nr. 15 der Rahmenvereinbarung auch nur von „der neuen Gesellschaft“. Wegen der weiteren Einzelheiten
wird auf den Inhalt der Betriebsvereinbarung vom 04.12.1986 verwiesen.
Mit Schreiben vom 09.12.1986, das von der Klägerin gegengezeichnet worden ist, unterrichtete die
Beklagte die Klägerin über den Abschluss der Betriebsvereinbarung vom 04.12.1986, händigte ihr diese
aus und wies darauf hin, aus der Betriebsvereinbarung ergäben sich die für den Übergang des
Arbeitsverhältnisses maßgebenden Rechte und Pflichten. Im Einzelnen lautete das von der Klägerin
gegengezeichnete Schreiben wie folgt:
„… Die Verhandlungen mit dem Betriebsrat über die näheren Einzelheiten des Übertritts sind inzwischen
abgeschlossen. Als Anlage erhalten Sie die mit dem Betriebsrat getroffene Vereinbarung über die
`Rahmenbedingungen für in das Joint-Venture B./S. überwechselnde B. AG-Mitarbeiter`.
Den ´Rahmenbedingungen´ können Sie die sich für Sie aus dem Übergang des Arbeitsverhältnisses
ergebenden Rechte und Pflichten entnehmen. Wir sind sicher, dass wir mit dem Betriebsrat eine
Regelung gefunden haben, welche Ihre als B.-Mitarbeiter erworbenen Rechte langfristig sichert. …“
Die Klägerin wechselte zum 01.01.1987 in die C. Informationssysteme GmbH über. Das neue
Unternehmen war von beiden Vertragsparteien (Beklagte und S. AG) als langfristig agierendes
Unternehmen geplant.
In den Folgejahren erwarb die Beklagte von der S. AG sukzessive deren Geschäftsanteile an der C.
Informationssysteme GmbH, kaufte 1991 deren letzten Anteile und verkaufte die Anteile danach in
mehreren Transaktionen an Externe. Am 25.10.1999 veräußerte die Beklagte schließlich die restlichen
von ihr bis dahin noch gehaltenen Anteile an dieser GmbH. Dadurch schied die C. Informationssysteme
GmbH aus dem Konzernverbund der Beklagten aus. Zum 01.02.2004 wurde die C. D. H. GmbH in C. D.
GmbH umbenannt und im Wege der Umwandlung mit der C. Informationssysteme GmbH verschmolzen.
Das daraus hervorgegangene Unternehmen führte letztlich die Bezeichnung C. D. GmbH. Zum
01.03.2005 gründete die C. D. GmbH verschiedene Regionalgesellschaften aus in Form von jeweils einer
eigenständigen GmbH und Co. KG.
Anlässlich des abzusehenden Verkaufs der letzten von der Beklagten gehaltenen Geschäftsanteile an der
C. Informationssysteme GmbH erstellte eine Mitarbeiterin der Beklagten, Frau Dr. S., am 22.10.1998 eine
gutachterliche Stellungnahme zu Fragen des Betriebsrates hinsichtlich der Auswirkungen des
Ausscheidens der C. Informationssysteme GmbH aus dem Konzernverbund der Beklagten. Darin hieß es
unter anderem, die mit dem Betriebsrat getroffene Rahmenvereinbarung vom 04.12.1986 sei hinsichtlich
ihrer Geltungsdauer nicht befristet, so dass die aktuelle Beteiligungsveräußerung hierauf keinen Einfluss
habe. Daher gelte das in Nr. 15 enthaltende Rückkehrrecht unbefristet fort.
Diese Stellungnahme händigte die Beklagte dem Personalleiter der C. Informationssysteme GmbH, Herrn
W. aus, welcher sie unter den betroffenen Mitarbeitern zu deren Information kommunizierte.
Mit Schreiben vom 20.08.2003 informierte der Personalleiter der C. Informationssysteme GmbH, Herr W.,
die Beklagte über die geplante Verschmelzung der C. Informationssysteme GmbH mit der C. D. GmbH
zum 01.01.2004 und bat die Beklage um „Bestätigung, dass die in der Joint-Venture-Regelung vom
04.12.1986 vereinbarte Rückkehrklausel (Punkt 15) auch für diese Gesellschaft Gültigkeit hat“. Daraufhin
antwortete die Beklagte mit Schreiben vom 21.08.2003:
„Sehr geehrter Herr W.,
mit Mail vom 20. August haben Sie uns von der geplanten umwandlungsrechtlichen Verschmelzung der
C. Informationssysteme GmbH auf die C. D. H. GmbH in Kenntnis gesetzt.
Sie bitten um Bestätigung, dass für die betroffenen ehemaligen B.-Mitarbeiter, deren Arbeitsverhältnisse
kraft Gesetzes auf die C. D. H. GmbH infolge der Verschmelzung übergehen, Ziffer 15 der Joint-Venture
Regelung vom 04.12.1986 auch nach Verschmelzung weiterhin Gültigkeit behält und dass gegenwärtig
bestehende Mitgliedschaften dieses Personenkreises in der B. Pensionskasse gewährleistet bleiben.
Hierauf können wir Ihnen folgendes mitteilen:
Soweit für den betroffenen Personenkreis die Joint-Venture Regelung anwendbar ist, bleibt bei Vorliegen
der entsprechenden Voraussetzungen eine nach Maßgabe von Ziffer 15 etwa begründete Rechtsposition
von dem Verschmelzungsvorhaben unberührt.
…“
Darüber hinaus teilte die Beklagte der Klägerin auf Bitte der C. Informationssysteme GmbH in einem
Schreiben vom 12.12.2003 mit:
„Sehr geehrte Frau …,
auf Anfrage von C. vom 09.12.2003 bestätigen wir Ihnen für den Fall der uns von C. mitgeteilten geplanten
Verschmelzung der C. Informationssysteme GmbH auf die C. D. H. GmbH zum 01.01.2004 ergänzend zu
unserem Schreiben an die C. vom 21.08.2003 gerne auch persönlich folgendes:
Sofern Sie von dem genannten Verschmelzungsvorhaben erfasst sind und für Sie die Joint-Venture
Regelung vom 04.12.1986 anwendbar ist, bleibt bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen eine
nach Maßgabe von Ziffer 15 der Joint-Venture Regelung etwa begründete Rechtsposition von dem
Verschmelzungsvorhaben unberührt.“
Nachdem der Personalleiter der C. Informationssysteme GmbH die Beklagte im Januar 2005 über die
Ausgründung von Regionalgesellschaften unterrichtet und um Bestätigung der Geltung des
Rückkehrrechtes auch für diese Gesellschaften gebeten hatte, teilte die Beklagte der Klägerin mit
weiterem Schreiben vom 10.02.2005 mit:
„Sehr geehrte Frau …
auf Anfrage der C. vom Januar 2005 möchten wir Ihnen für den Fall Ihrer Versetzung in die C. R. GmbH &
Co. KG folgendes mitteilen:
Sofern auf Sie die Joint-Venture-Regelung vom 04.12.1986 anwendbar ist, bleibt bei Vorliegen der
entsprechenden Voraussetzungen eine nach Maßgabe von Ziffer 15 der Joint-Venture-Regelung etwa
begründete Rechtsposition von der Versetzung unberührt."
Das Arbeitsverhältnis der Klägerin ging in der Folgezeit auf die neu gegründete C. R. GmbH & Co. KG
über.
Zum 31.12.2008 wurden die 2005 ausgegründeten Regionalgesellschaften, darunter auch die C. R.
GmbH & Co. KG, wieder auf die C. D. GmbH zurückverschmolzen. In diesem Zusammenhang erhielt die
Klägerin von der Beklagten kein Schreiben bezüglich einer Rückkehrzusage.
Gegen die Kündigung ihres Arbeitsverhältnisses durch den Insolvenzverwalter hat die Klägerin bisher
erfolgreich Kündigungsschutzklage erhoben. Das Verfahren ist derzeit vor dem BAG anhängig. Die
Kündigungsschutzklage gegen eine weitere, vom Insolvenzverwalter vorsorglich ausgesprochene
Kündigung ist derzeit vor dem Arbeitsgericht Mannheim ausgesetzt. Der Betrieb der C. D. GmbH ist
mittlerweile stillgelegt.
Die am 12.05.1945 geborene Klägerin hat im Mai 2010 die Regelaltersgrenze der gesetzlichen
Rentenversicherung erreicht. Nach der Betriebsvereinbarung Nr. 22 enden die Arbeitsverhältnisse im
Betrieb der Beklagten am Ende des Monats, in dem die betriebliche Altersgrenze erreicht wird.
Die Klägerin hat vorgetragen:
Das Schreiben der Beklagten vom 04.11.1986 stelle ein verbindliches Angebot iSv. § 145 BGB auf
Abschluss eines Arbeitsvertrages dar, das sie mit ihrem Schreiben vom 05.10.2009 angenommen habe. In
dem auf diese Weise zustande gekommenen Arbeitsverhältnis sei die Beklagte zu ihrer
Weiterbeschäftigung verpflichtet. Zumindest habe sie aus der Betriebsvereinbarung vom 04.12.1986
einen Anspruch auf Wiedereinstellung. Nach dem Wortlaut von Nr. 15 der Betriebsvereinbarung stehe ein
zeitlich nicht befristetes Rückkehrrecht allein unter der Bedingung, dass eine Weiterbeschäftigung
innerhalb der neuen Gesellschaft aus betrieblichen Gründen nicht mehr möglich sei. Hingegen enthalte
die Regelung keinen Vorbehalt, dass die neue Gesellschaft zum Zeitpunkt der Rückkehr noch zum
Konzern der Beklagten gehören müsse. Der vorliegende Fall unterscheide sich von der der sog. M.-
Entscheidung des BAG vom 19.10.2005 (5 AZR 32/05) zugrunde liegenden Fallgestaltung vor allem
dadurch, dass die Betriebsvereinbarung vom 04.12.1986 flankiert worden sei durch persönliche
Schreiben an sie in den Jahren 1986, 2003 und 2005. Aufgrund dieser Schreiben sei die Beklagte nach
den Grundsätzen von Treu und Glauben und insbesondere dem Grundsatz des Verbots
widersprüchlichen Verhaltens an ihre Zusage eines Rückkehrrechtes gebunden. Eine Beschäftigung sei
der Beklagten möglich.
Die Klägerin hat erstinstanzlich beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, sie ab dem 01.10.2009 als kaufmännische Angestellte/Vertriebsassistentin zu
den bei der A. üblichen Arbeitsbedingungen und den letzten Gehaltsbezügen bei der C. D. GmbH unter
Anerkennung der Beschäftigungsdauer bei der Firma C. auf die Beschäftigungsdauer bei der B.
AG/Beklagten ab 01.11.1970 zu beschäftigen,
hilfsweise,
die Beklagte zu verurteilen, sie als kaufmännische Angestellte/Vertriebsassistentin in der Zeit vom
01.10.2009 bis 31.05.2010 zu den bei der B. üblichen Arbeitsbedingungen und den letzten
Gehaltsbezügen bei der C. GmbH (Jahresvergütung: 64.400,- Euro brutto) unter Anerkennung der
Beschäftigungsdauer bei der Firma C. auf die Beschäftigungsdauer bei der B. AG ab 01.11.1970 zu
beschäftigen,
die Beklagte zu verurteilen, ihr Angebot auf Wiedereinstellung mit Wirkung ab dem 01.10.2009 als
kaufmännische Angestellte/Vertriebsassistentin bis 31.05.2010 zu den bei der A. üblichen
Arbeitsbedingungen mit einer Jahresvergütung in Höhe von 64.400,- EUR brutto unter Anrechnung einer
Betriebszugehörigkeit seit dem 01.11.1970 anzunehmen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hat vorgetragen:
Die Klägerin habe weder einen Anspruch auf Wiedereinstellung erworben noch habe sie ihr ein
annahmefähiges Angebot auf Abschluss eines Arbeitsvertrages unterbreitet, das die Klägerin habe
annehmen können. Ihr Schreiben vom 04.11.1986 stelle kein rechtsverbindliches Angebot dar, sondern
habe der Information und damaligen Beruhigung der betroffenen Arbeitnehmer gedient und einen bloßen
Hinweis enthalten auf eine noch abzuschließende Betriebsvereinbarung und die darin ins Auge gefassten
Regelungen. Auch gewähre Nr. 15 der Betriebsvereinbarung der Klägerin im Jahre 2009 kein
Rückkehrrecht mehr, da die Voraussetzungen dieser Regelung nicht erfüllt seien. Das Rückkehrrecht sei
begrenzt gewesen auf die Zeitspanne, in der sie Geschäftsanteile an der C. Informationssysteme GmbH
gehalten habe. Auch sei die Klägerin nach den gesellschaftlichen Strukturveränderungen innerhalb der
C.-Gruppe nicht mehr Beschäftigte dieser in Nr. 15 genannten "neuen Gesellschaft" gewesen. Ferner sei
nicht erwiesen, dass die Klägerin tatsächlich nicht mehr bei der C. D. GmbH hätte weiterbeschäftigt
werden können, weil die Klägerin auch gegen die betriebsbedingte Kündigung des Insolvenzverwalters
mit Erfolg klage. Zudem habe sie keine Beschäftigungsmöglichkeiten für die Klägerin. Ihre späteren
Erklärungen seien zum größten Teil nicht an die Klägerin gerichtet gewesen, sondern stellten bloße
interne Meinungsäußerungen ohne rechtsgeschäftliche Relevanz dar. Die in den Jahren 2003 und 2005
an die Klägerin gerichteten Schreiben seien rein deklaratorischer Natur gewesen, was durch die
Formulierung einer "etwa begründeten Rechtsposition" zum Ausdruck komme. Sie enthielten lediglich
Hinweise auf die bestehende Rechtslage, begründeten aber keine neuen zusätzlichen Rechte.
Das Arbeitsgericht hat die Klage mit Urteil vom 07.05.2010, auf dessen Tatbestand zur näheren
Sachverhaltsdarstellung hiermit Bezug genommen wird, im Hauptantrag und Hilfsantrag zu 1)
abgewiesen und dem Hilfsantrag zu 2) stattgegeben.
Nach Auffassung des Arbeitsgerichts habe die Klägerin einen Anspruch auf Abschluss eines
Arbeitsvertrages mit der Beklagten zu den bei der Beklagten üblichen Arbeitsbedingungen in ihrer zuletzt
ausgeübten Funktion und Vergütung bei der C. D. GmbH. Hingegen enthalte weder das Schreiben der
Beklagten vom 04.11.1986 noch die Betriebsvereinbarung vom 04.12.1986 ein Angebot der Beklagten auf
Abschluss eines Arbeitsvertrages, das nur noch einer späteren Annahmeerklärung der Klägerin bedurft
habe. Es bestehe somit noch kein Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien, weshalb der Hauptantrag
sowie der Hilfsantrag zu 1. abzuweisen seien.
Der Anspruch der Klägerin auf Abschluss eines neuen Arbeitsvertrages ergebe sich aus der Regelung
von Nr. 15 der Betriebsvereinbarung vom 04.12.1986. Die darin normierten Voraussetzungen müssten als
erfüllt angesehen werden. Die Beklagte könne sich nach den Grundsätzen von Treu und Glauben und
dem Verbot widersprüchlichen Handelns nicht darauf berufen, das Rückkehrrecht habe nur während der
Zugehörigkeit der C. Informationssysteme GmbH zu ihrem Konzernverbund gegolten. Aufgrund ihres
Schriftverkehrs mit der C. Informationssysteme GmbH und der an die Klägerin in den Jahren 2003 und
2005 gerichteten Schreiben sowie der Stellungnahme der Mitarbeiterin Dr. S., die der C.
Informationssysteme GmbH und ihren Mitarbeitern zugänglich gemacht worden sei, ohne dass sich die
Beklagte damals hiervon distanziert habe, hätten die betroffenen Mitarbeiter darauf vertrauen dürfen, dass
ihr Rückkehrrecht auch nach den späteren Veränderungen nicht untergehe.
Die Beklagte hat gegen dieses Urteil Berufung eingelegt.
Mit beim LAG Rheinland-Pfalz am 22.09.2010 eingegangenen Schriftsatz wendet sich die Beklagte gegen
das ihr am 27.08.2010 zugestellte Urteil. Sie hat ihr Rechtsmittel - nach entsprechender Verlängerung -
mit einem am 19.10.2010 eingegangenen Schriftsatz begründet.
Die Beklagte trägt vor:
Das Arbeitsgericht habe zu Unrecht einen Anspruch der Klägerin auf Abschluss eines Arbeitsvertrages
angenommen.
Ein Anspruch der Klägerin auf Wiedereinstellung ergebe sich weder aus dem an sie gerichteten
Schreiben vom 04.11.1986, noch aus Nr. 15 der Betriebsvereinbarung und auch nicht aus ihren an die
Klägerin gerichteten Schreiben von 2003 und 2005. Das in der Betriebsvereinbarung normierte
Rückkehrrecht gelte nach der Rechtsprechung des BAG nur für die Dauer der Konzernzugehörigkeit der
neu gegründeten Gesellschaft. Dies ergebe sich aus dem Wortlaut der Betriebsvereinbarung sowie aus
Sinn und Zweck der Regelungen. Auch sei die Klägerin nach der Fusion der C. Informationssysteme
GmbH nicht mehr Mitarbeiterin des in der Betriebsvereinbarung als „neue Gesellschaft“ bezeichneten
einstigen Tochterunternehmens. Mit den Schreiben von 2003 und 2005 sei schon vom Wortlaut her keine
Ausweitung bestehender Rechtspositionen gewollt gewesen, was mit der Verwendung des Ausdruckes
„etwa begründete Rechtsposition“ zum Ausdruck gekommen sei. Damit habe sie auch keinen
Vertrauenstatbestand geschaffen, der zu einer Haftung aus Treu und Glauben führen könne. Dies habe
das Arbeitsgericht zu Unrecht angenommen. Überdies bestehe angesichts der von der Klägerin bisher
verrichteten Tätigkeit auch weiterhin keine Beschäftigungsmöglichkeit der Klägerin in ihrem Unternehmen.
Die Beklagte beantragt,
unter teilweiser Abänderung des erstinstanzlichen Urteils die Klage vollständig abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.
Hierzu trägt sie vor:
Das Urteil des Arbeitsgerichts sei zutreffend, soweit es ihrer Klage stattgegeben habe.
Aus den Gesamtumständen des Abschlusses der Betriebsvereinbarung sowie der Äußerungen der
Beklagten in den Jahren 1999 – 2005 ergebe sich, dass die Beklagte selbst von ihrer Bindung an die
Rückkehrzusage ohne Rücksicht auf die Konzernzugehörigkeit der C. Informationssysteme GmbH bzw.
ihrer Nachfolger ausgegangen sei. Es sei beabsichtigt gewesen, die Mitarbeiter unter anderem mit der
Rückkehrzusage für einen Übertritt in die neu gegründete Gesellschaft und später für einen Verbleib in
den Gesellschaften der C. Gruppe zu gewinnen. Die Beklagte habe damals verhindern wolle, dass sie von
ihrem Widerspruchsrecht gegen den Übergang auf eine andere Rechtspersönlichkeit Gebrauch gemacht
habe und damit schon damals zu ihr hätte zurückkehren können.
Die Klägerin hat zunächst ebenfalls Berufung gegen das arbeitsgerichtliche Urteil eingelegt, diese jedoch
mit Schriftsatz vom 20.01.2011 wieder zurückgenommen.
Zur näheren Darstellung des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der von den Parteien zur
Gerichtsakte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung vor
dem Berufungsgericht waren, sowie auf die zu den Sitzungsniederschriften getroffenen Feststellungen
Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung der Beklagten ist zulässig, jedoch nur zu einem geringen Teil begründet.
Zutreffend hat das Arbeitsgericht im angefochtenen Urteil festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, mit
der Klägerin ein Arbeitsverhältnis zu begründen.
I)
das Arbeitsgericht statthaft. Sie wurde form- und fristgerecht eingereicht und in gleicher Weise begründet
und erweist sich auch sonst als zulässig.
II)
1)
Klägerin noch ausdrücklich ein Datum angegeben hat, zu dem der Vertragsabschluss wirksam werden
soll. Die Klägerin begehrt mit ihrem Hilfsantrag zu 2. den Abschluss eines Arbeitsvertrages mit der
Beklagten. Mit Rechtskraft des obsiegenden Urteils gilt die Zustimmung der Beklagten nach § 894 Abs. 1
Satz 1 ZPO als erteilt (vgl. BAG NZA 2000, 1097 und BAG NZA 2008, 1309). Im Streitfalle ist auch
unschädlich, dass die Klägerin einen rückwirkenden Abschluss eines Arbeitsverhältnisses mit der
Beklagten verfolgt. Seit Inkrafttreten des § 311a Abs. 1 BGB in der Fassung des Gesetzes zur
Modernisierung des Schuldrechts vom 26.11.2001 kommt nach der ständigen Rechtsprechung des BAG
(vgl. BAG NZA 2009, 567) auch die Verurteilung zur Abgabe einer Willenserklärung in Betracht, mit der ein
Vertragsangebot rückwirkend angenommen werden soll.
2)
mit der Klägerin ein Arbeitsverhältnis zu begründen, sodass ihre bisher verweigerte Zustimmung durch
diese gerichtliche Entscheidung zu ersetzen ist.
a)
aus der Nr. 15 der in Form einer Betriebsvereinbarung abgeschlossenen Rahmenbedingungen, weil
danach die Beklagte der Klägerin einen solchen Anspruch nur für den Fall zu verschaffen hat, dass ihr
Arbeitsverhältnis mit der „neuen Gesellschaft“ aus betriebsbedingten Gründen beendet wird. Das mit
Wirkung vom 01.01.1987 auf die „C. Informationssysteme GmbH“ übergegangene Arbeitsverhältnis hat
aber nicht dieses Unternehmen gekündigt, sondern deren Rechtsnachfolgerin.Die C. Informationssysteme
GmbH war aufgrund ihrer Verschmelzung mit der C. D. H. GmbH 2004 als eigenständige
Rechtspersönlichkeit untergegangen, da bei einer Verschmelzung gem. § 1 UmwG das gesamte
Vermögen eines Rechtsträgers im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf einen anderen Rechtsträger
übergeht (Schmitt/Hörtnagl/Stratz - Hörtnagl, Umwandlungsgesetz und Umwandlungssteuergesetz, 5.
Aufl., § 1 Rz. 11). Recht bald danach wurde diese Gesellschaft –ohne gesellschaftsrechtliche
Veränderungen und damit ohne Einflussnahme auf die streitgegenständlichen bestehenden
Übernahmeregelungen- umfirmiert in C. D. GmbH. Eine Rücknahmeverpflichtung bei einem Übergang
des Arbeitsverhältnisses auf spätere Rechtsnachfolger enthalten die Rahmenbedingungen nicht.
b)
dass die Beklagte trotzdem verpflichtet ist, mit der Klägerin für die Zeit vom 01.02.2010 bis zum
31.05.2010 ein Arbeitsverhältnis zu begründen. Dieser Anspruch der Klägerin ergibt sich aus der
individualrechtlichen Zusage der Beklagten an die Klägerin aus den Schreiben vom 12.12.2003 und vom
10.02.2005, dessen ausdrückliche Annahme durch die Klägerin gem. § 151 BGB entbehrlich war. Die in
diesen Schreiben von der Beklagten genannten Voraussetzungen für eine Verpflichtung zur
Wiedereinstellung der Klägerin sind vorliegend erfüllt. Diese Schreiben enthalten entgegen der
Rechtsauffassung der Beklagten keine bloß unverbindliche rechtliche Äußerung oder einen
unverbindlichen Hinweis auf die bestehende Rechtslage, sondern diese Schreiben sind allein schon
angesichts ihres Inhalts als eigenständige Verpflichtungserklärungen der Beklagten auszulegen.
Eine Willenserklärung ist die Äußerung jedes auf die Herbeiführung einer Rechtsfolge gerichteten Willens.
Es muss ein äußerer Erklärungstatbestand gegeben sein, der auf einen Handlungswillen,
Rechtsbindungswillen und Geschäftswillen schließen lässt sowie ein entsprechender innerer
Erklärungstatbestand. Hierbei ist jedoch zu beachten, dass auch bei fehlendem Erklärungsbewusstsein
auf der inneren Seite eine Willenserklärung dann vorliegt, wenn der Erklärende bei Anwendung der im
Verkehr erforderlichen Sorgfalt hätte erkennen können, dass seine Erklärung als Willenserklärung
aufgefasst wird (BGH NJW 1993, 2100).
Die Bestandteile des Vertrages darstellenden Willenserklärungen der Parteien sind gemäß §§ 133, 157,
242 BGB so auszulegen, wie sie der jeweilige Empfänger aufgrund des aus der Erklärung erkennbaren
Willens verstehen konnte. Maßgeblich ist der objektive Erklärungsinhalt, wie er aus der Sicht des
Empfängers zu bestimmen ist. Es ist nicht nur auf den Wortlaut der Erklärung abzustellen, sondern auch
auf die Begleitumstände, die zwischen den Parteien der Abgabe der Erklärung vorausgingen, um
festzustellen, was die Parteien tatsächlich erklären wollten. Dabei dürfen nur solche Begleitumstände
berücksichtigt werden, die dem Erklärungsempfänger auch erkennbar waren. Die bloß subjektive Wertung
oder Vorstellung einer Partei ist unbeachtlich (ständige Rechtsprechung des BAG, so schon BAGE 39,
271, 276; BGHZ 91, 324, 329). Entscheidend für die Auslegung des Schreibens vom 12.12.2003 ist daher
nicht, welche Erklärung die Beklagte gegenüber der Klägerin abgeben wollte, sondern wie die Klägerin
aus ihrer Sicht in Kenntnis aller Umstände dieses Schreiben nach Treu und Glauben auffassen durfte.
Dem Schreiben vom 12.12.2003 war ein umfangreicher Schriftverkehr zwischen der Beklagten und der
Personalabteilung der C. Informationssysteme GmbH über den Umfang des Rückkehrrechts der
übergewechselten Arbeitnehmer vorausgegangen. Bereits im Schreiben vom 15.05.2003 hat der Leiter
der Personalabteilung der C. Informationssysteme GmbH, Herr W., die Beklagte gebeten, ihm eine
Stellungnahme zu Punkt 15 der Joint-Venture-Regelung zukommen zu lassen. Dies geschah im
Zusammenhang mit der damals geplanten Überführung der Service-Funktionen der C. in eine rechtlich
selbständige Gesellschaft. Im Antwortschreiben vom 21.05.2003 teilte die Beklagte mit, soweit für den
betroffenen Personenkreis die Joint-Venture-Regelung anwendbar sei, bleibt bei Vorliegen der
entsprechenden Voraussetzungen eine nach Maßgabe von Nr. 15 etwa begründete Rechtsposition von
dem Ausgliederungsvorhaben unberührt. In einem weiteren Informationsschreiben vom 20.08.2003 teilte
der Leiter der Personalabteilung der C. Informationssysteme GmbH der Beklagten mit, dass nach der
Ausgliederung der C. S. GmbH nunmehr weitere Veränderungen anstünden. Die Anteilseigner der
bisherigen Gesellschaft beabsichtigen die Gesellschaft auf die C. D. H. GmbH zu verschmelzen. Die
Verschmelzung erfolge nach den einschlägigen Bestimmungen des Umwandlungsgesetzes. Nach
Durchführung der Verschmelzung werde die bisher bestehende C. Informationssysteme GmbH erlöschen.
Herr W. erklärte sodann, er gehe davon aus, dass aufgrund des Umwandlungsgesetzes die Joint-Venture-
Regelung auch für den betroffenen Mitarbeiterkreis Gültigkeit behalte. Herr W. bat sodann um eine
kurzfristige Prüfung und Bestätigung. Im Antwortschreiben vom 21.08.2003 erklärte dann die Beklagte
unter Verwendung eines auch später immer wieder benutzten Textbausteines ua:
"Soweit für den betroffenen Personenkreis die Joint-Venture-Regelung anwendbar ist, bleibt bei Vorliegen
der entsprechenden Voraussetzungen eine nach Maßgabe von Ziffer 15 etwa begründete Rechtsposition
von dem Verschmelzungsvorhaben unberührt."
Später bat dann die C. die Beklagte, sie solle als Verpflichtete aus der Betriebsvereinbarung vom
04.12.1986 selbst die betroffenen Arbeitnehmer unmittelbar anschreiben. In dem Schreiben an die
Klägerin vom 12.12.2003 hat die Beklagte zunächst auf die Anfrage der C. vom 09.12.2003 Bezug
genommen und hat der Klägerin im Falle der Verschmelzung der C. Informationssysteme GmbH auf die C.
D. H. GmbH zum 01.01.2004 auch persönlich nochmals dieselbe vorgenannte Erklärung mitgeteilt, die
bereits zuvor Inhalt ihres Schreibens vom 21.08.2003 an die C. Informationssysteme GmbH im
zweitletzten Absatz war.
Bei der Auslegung der fraglichen Erklärung mit ihrer unklaren und unpräzisen Formulierung ist erkennbar,
dass bei der Beklagten bereits damals die rechtliche Unsicherheit bestanden hat, ob ihre Verpflichtung
aus der Nr. 15 der Betriebsvereinbarung über die Rahmenbedingungen für in das Joint-Venture-
Unternehmen (B./S. AG) übertretende B.-Mitarbeiter vom 04.12.1986 im Jahre 2003 noch Geltung hat.
Womöglich ging die Beklagte davon aus, sich durch die gewählten Formulierungen mehrere
Auslegungsvarianten schaffen zu können. Dem Schreiben vom 12.12.2003 ist der klar erkennbare Wille
der Beklagten zu entnehmen, dass die Beklagte den Mitarbeiterkreis, der von den Rahmenbedingungen
vom 04.12.1986 erfasst war, nicht auf Außenstehende ausweiten wollte. Zu einem solchen externen
Personenkreis zählt die Klägerin aber nicht, da bei der Klägerin sämtliche im Schreiben vom 12.12.2003
genannten Voraussetzungen für eine Rückkehr erfüllt sind.
aa)
Verschmelzungsvorhaben erfasst worden. Sie war Mitarbeiterin der C. Informationssysteme GmbH und
sollte zur im Wege der Verschmelzung neu entstehenden Gesellschaft überwechseln. Für die Klägerin
war auch die Joint-Venture-Regelung vom 04.12.1986 anwendbar. Die Klägerin zählte sowohl am
04.12.1986 als auch am 12.12.2003 zum Kreis der von den Rahmenbedingungen erfassten Mitarbeiter.
Ende 1986 ist ihr Arbeitsverhältnis als Arbeitnehmerin der Beklagten gemäß § 613 a BGB auf das neue
Joint-Venture-Unternehmen übergegangen. In diesem Falle garantierte ihr die Nr. 15 der
Betriebsvereinbarung ein Rückkehrrecht auf einen adäquaten Arbeitsplatz zur Beklagten, sofern eine
Weiterbeschäftigung innerhalb der neuen Gesellschaft aus betrieblichen Gründen nicht mehr möglich sein
würde. In der Betriebsvereinbarung ist stets nur von der "neuen Gesellschaft" die Rede. Hierbei handelte
es sich um die erst später gefundene Bezeichnung der Partner des Joint-Venture-Unternehmens "C.
Informationssysteme GmbH". Zunächst hatten die Partner des Unternehmens ins Auge gefasst gehabt,
das neue Unternehmen "L." zu benennen. Hierauf konnten sie sich jedoch nicht verständigen. Am
04.12.1986 hatten die Partner des Joint-Ventures noch keinen neuen Namen gefunden gehabt. Deshalb
wurde sowohl im Schreiben der Beklagten an die Klägerin vom 04.11.1986, in der Betriebsvereinbarung
vom 04.12.1986 als auch in dem weiteren Schreiben der Beklagten an die Klägerin vom 09.12.1986 stets
die Bezeichnung "neue Gesellschaft" gebraucht.
bb)
für die Zeit, in der die Beklagte Geschäftsanteile an der C. Informationssysteme GmbH gehalten hat.
Die Wiedereinstellungsklausel in der Nr. 15 der Betriebsvereinbarung ist eine Abschlussnorm, die
Gegenstand einer Betriebsvereinbarung sein kann. Betriebsvereinbarungen können ebenso wie
Tarifverträge Bestimmungen über Inhalt, Abschluss und die Beendigung von Arbeitsverhältnissen sowie
über betriebliche und betriebsverfassungsrechtliche Fragen enthalten. Grundsätzlich können alle
materiellen oder formellen Arbeitsbedingungen Gegenstand einer Betriebsvereinbarung sein (BAG NZA
1990, 816). Erforderlich ist lediglich, dass der Regelungsgegenstand der funktionellen Zuständigkeit des
Betriebsrates unterliegt, d. h. ein Bezug zum Betrieb und zu den Interessen der von ihm vertretenen
Arbeitnehmer besteht. Dies ist vorliegend der Fall.
Das in der Nr. 15 enthaltene Rückkehrrecht bezog sich nach seinem ausdrücklichen Wortlaut nur auf den
Wegfall der Beschäftigungsmöglichkeiten bei der C. Informationssysteme GmbH. Zwar ist es möglich, dass
eine Betriebsvereinbarung im Einzelfall auch so gefasst sein kann, dass ihre Geltungsdauer auf die Zeit
der Zugehörigkeit zu dem neuen Unternehmen begrenzt sein kann (vgl. BAG v. 19.10.2005 - 7 AZR 32/05,
NZA 2006, 393). Eine solche Begrenzung ist bei Auslegung der vorliegenden Betriebsvereinbarung vom
04.12.1986 nicht gegeben.
Betriebsvereinbarungen sind nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts wegen
ihres normativen Charakters wie Gesetze auszulegen. Auszugehen ist zunächst vom Wortlaut und den
dadurch vermittelten Wortsinn. Über den reinen Wortlaut hinaus ist der wirkliche Wille der Betriebsparteien
zu berücksichtigen, soweit er in den Vorschriften seinen Niederschlag gefunden hat. Dabei sind
insbesondere der Gesamtzusammenhang sowie der Sinn und Zweck der Regelung zu beachten. Bleiben
hiernach noch Zweifel, so können ohne Bindung an eine Reihenfolge weitere Kriterien, wie die
Entstehungsgeschichte oder auch eine tatsächliche Übung, herangezogen werden. Im Zweifel gebührt
der Auslegung der Vorzug, die zu einer gesetzeskonformen, sachgerechten und praktisch handhabbaren
Regelung führt (ständige Rechtsprechung des BAG, z. B. NZA 2006, 395).
Bei Anwendung dieser Grundsätze bezog sich die Geltungsdauer der vorliegenden Betriebsvereinbarung
nur auf den Fall, dass für die Klägerin eine Weiterbeschäftigung innerhalb der "neuen Gesellschaft" - dies
ist die C. Informationssysteme GmbH - aus betrieblichen Gründen nicht mehr möglich sein würde. Diese
Gesellschaft hat bis Ende des Jahres 2003 bestanden. Sie ist durch Verschmelzung in die neu
entstandene Gesellschaft mit eingebracht worden und hat damit ihre bisherige Identität verloren. Ohne
das Schreiben der Beklagten an die Klägerin vom 12.12.2003 wäre somit die Geltungsdauer aus der Nr.
15 der Betriebsvereinbarung vom 04.12.1986 mit Wirksamwerden der Verschmelzung erschöpft. Wegen
den sich im Falle einer Verschmelzung für die davon betroffenen Arbeitnehmer ergebenden Änderungen
bestimmt § 324 Abs. 1 UmwG, dass die betroffenen Arbeitnehmer wegen des Austausches ihres
bisherigen Arbeitgebers ein Widerspruchsrecht entsprechend § 613 a Abs. 6 BGB haben. Dieses
Widerspruchsrecht hatte im Streitfalle Ende des Jahres 2003 noch Bestand.
Im Gegensatz zu der Betriebsvereinbarung, die Gegenstand des Rechtsstreits vor dem
Bundesarbeitsgerichts (M.-Entscheidung) im Verfahren 7 AZR 32/05 (NZA 2006, 393) war, ist die
streitgegenständliche Betriebsvereinbarung vom 04.12.1986 nicht zeitlich dahingehend begrenzt, dass
die Betriebsvereinbarung nur gilt, solange die Beklagte Geschäftsanteile an der C. Informationssysteme
GmbH gehalten hat. Unstreitig war dies Ende 1999 nicht mehr der Fall gewesen. Das BAG hatte in seiner
M.-Entscheidung in dem ihm vorliegenden Fall angenommen, dass aufgrund von zahlreichen lediglich
befristeten Geltungen von einzelnen Bedingungen die gesamte Betriebsvereinbarung - obwohl der übrige
Wortlaut hierfür nichts hergegeben hatte - nur so lange gegolten hat, als die Beklagte an der damaligen
"neuen Gesellschaft" Geschäftsanteile gehalten hat. Die Rahmenbedingungen vom 04.12.1986 enthalten
- anders als die für die Ausgliederung der B. M. GmbH getroffene spätere Vereinbarung vom 04.12.1990-
nur in einzelnen Nebenpunkten zeitliche Beschränkungen der Beibehaltung der bisher für die
überwechselnden Arbeitnehmer geltenden Arbeitsbedingungen und Vergünstigungen: Die Erhöhung der
Weihnachtssonderzahlung bei Tarifmitarbeitern erfolgte nur bis einschließlich 1992 nach den in der B. AG
geltenden Vorgaben, die Jahresprämie wird nur bis 1990 in Höhe der B.-Jahresprämie gezahlt und die
übertretenden Mitarbeiter können sich nur bis einschließlich 1992 an internen Stellenausschreibungen
beteiligen. Im Übrigen bleiben die Arbeitsbedingungen unverändert. Insbesondere enthalten die
Rahmenbedingungen vom 04.12.1986 keine allgemeine Bestimmung, nach der nachteilige
Veränderungen nur bis zum Ablauf eines bestimmten Zeitpunktes vorgenommen werden dürfen. Sogar
hinsichtlich der Dienstreiserichtlinien und der Umzugskostenregelung sind die Rahmenbedingungen
zeitlich unbegrenzt, so dass es insoweit bei den bisherigen B.-Regelungen verbleibt. Die C.
Informationssysteme GmbH hatte lediglich die Befugnis, diese Regelungen im Interesse einer
Vereinheitlichung neu zu fassen, was aber insgesamt nicht zu einer Schlechterstellung der übertretenden
Mitarbeiter führen durfte. Gleiches wurde für die Gleitzeitregelung bestimmt. Anders als die Vereinbarung,
die für die Ausgliederung der B. M. GmbH getroffen worden ist, ist in der Protokollnotiz der
Rahmenbedingung vom 04.12.1986 keine zeitlich befristete Weitergeltung einer bestimmten
Vergünstigung vorgesehen. Im Gegenteil, dort ist ausdrücklich geregelt, dass aus Anlass des 125-jährigen
Firmenjubiläums gezahlte Sach- und/oder Geldzuwendungen für Mitarbeiter der Beklagten auch die
übertretenden Arbeitnehmer erhalten sollten. Die Bestimmungen in der Betriebsvereinbarung vom Jahre
1990 (M.-Mitarbeiter) gegenüber den Rahmenbedingungen vom 04.12.1986 sind bezüglich der Anzahl
und der Intensität der bloß zeitlich befristeten Regelungen so unterschiedlich, dass das
Auslegungsergebnis, das das BAG in seinem Urteil vom 19.10.2005 - 7 AZR 32/05 - gefunden hat, nicht
deckungsgleich auf den vorliegenden Sachverhalt übertragen werden kann. Vielmehr ergibt im
Umkehrschluss die Auslegung der Betriebsvereinbarung vom 04.12.1986, dass die Betriebspartner keine
Begrenzung auf die Dauer einer Gesellschafterstellung der Beklagten bei der neuen Gesellschaft
vorgenommen haben, weil nur drei Regelungen ausdrücklich befristet wurden, während dies bei der
großen Masse der Regelungen gerade nicht der Fall war. Im Übrigen hätte nichts näher gelegen als eine
solche Einschränkung in die Betriebsvereinbarung aufzunehmen, zumal die Betriebspartner ausdrücklich
nur eine Begrenzung auf die „neue“ Gesellschaft vorgenommen haben, also die Gültigkeitsdauer –was
eine Selbstverständlichkeit von oberster Priorität einer solchen Regelung ist- in einer bestimmtem Weise
ausdrücklich festgelegt haben.
Damit endet die Geltungsdauer der Rahmenbedingungen erst mit dem betriebsbedingten Verlust der
Weiterbeschäftigungsmöglichkeit der Klägerin bei der C. Informationssysteme GmbH.
cc)
Beklagten an die Klägerin im Schreiben vom 12.12.2003 ist erfüllt. Das Arbeitsverhältnis der Klägerin ist
mit Wirkung vom 01.01.2004 auf die aus der Verschmelzung hervorgegangene neue Gesellschaft
übergegangen.
Damit hatte die Klägerin aus der Nr. 15 der Joint-Venture Regelung bis zur Verschmelzung nicht nur eine
"etwa" begründete Rechtsposition, sondern eine „tatsächlich“ existierende Rechtsposition gehabt. In dem
Schreiben vom 12.12.2003 hat die Beklagte der Klägerin zugesagt, dass bei Vorliegen all der in dem
Schreiben genannten Voraussetzungen ihre Wiedereinstellungszusage aus der Joint-Venture Regelung
vom 04.12.1986 "unberührt bleibt". Diese Aussage kann unter Berücksichtigung der gesamten
vorliegenden Umstände angesichts des vorhergehenden Schriftverkehrs der Beklagten mit der
Personalabteilung der C. Informationssysteme GmbH nur dahingehend verstanden werden, dass durch
das Schreiben vom 12.12.2003 die in der Nr. 15 der Rahmenbedingungen enthaltene
Wiedereinstellungszusage nicht nur für die C. Informationssysteme GmbH gegolten hat, sondern nunmehr
auch für die aus der Verschmelzung hervorgehende neue Gesellschaft gilt. In diesem Punkt erweiterte das
Schreiben vom 12.12.2003 als eigenständige individualrechtliche Zusage den Geltungsbereich aus der
Nr. 15 der Rahmenbedingungen, was individualrechtlich nach dem Günstigkeitsprinzip zulässig ist. Der
Sinn einer derartigen erweiternden Zusage ist im Übrigen evident. Im Falle des Untergangs der C.
Informationssysteme GmbH durch die Verschmelzung hätte die Rückkehrgarantie aus der Nr. 15 der
Rahmenbedingungen ihre Gültigkeit verloren. Die betroffenen Arbeitnehmer hätten die Möglichkeit
gehabt, ihrem Übergang des Arbeitsverhältnisses nach § 324 Abs. 1 UmwG zu widersprechen, was
unweigerlich mangels Bestehens einer Beschäftigungsmöglichkeit zu einer betriebsbedingten Kündigung
hätte führen müssen. Damit wäre die Klägerin bereits Ende des Jahres 2003 zur Beklagten zurückgekehrt.
Dies zu verhindern, bezweckte das Schreiben an die Klägerin vom 12.12.2003.
Sollten bei der Auslegung des einseitig und gleichlautend von der Beklagten erstellten und an einen
großen Mitarbeiterkreis gerichteten Schreibens vom 12.12.2003 trotzdem noch irgendwelche Unklarheiten
bestanden haben - was nach Auffassung der Kammer allerdings nicht der Fall ist -, so würde für das hier
gefundene Ergebnis auch die jetzt in § 305 c Abs. 2 BGB normierte Unklarheitenregel zu Lasten der
Beklagten sprechen. Die Unklarheitenregel –sie hatte schon vor der Schuldrechtsmodernisierung
gegolten (vgl. zB. BAG NZA 1995, 936 und 1035)- erfasst alle allgemein formulierten
Arbeitsvertragsbedingungen und damit auch die Zusage aus dem Schreiben vom 12.12.2003. Die
Bereichsausnahme des § 310 Abs. 4 Satz 1 BGB gilt nur für Betriebsvereinbarungen, nicht aber für
individualrechtliche Willenserklärungen im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses.
dd)
auch nach wie vor an die Vereinbarung vom 12.12.2003 gebunden. Diese Bindung wurde durch den
zwischenzeitlichen Übergang des Arbeitsverhältnisses der Klägerin auf eine weitere Gesellschaft, die C.
R. GmbH & Co. KG nicht beseitigt.
Vor dem Wechsel der Klägerin in diese aus der C. D. GmbH ausgegliederte Gesellschaft erklärte die
Beklagte ihr gegenüber mit Schreiben vom 10.02.2005 erneut:
"Sofern auf Sie die Joint-Venture-Regelung vom 04.12.1986 anwendbar ist, bleibt bei Vorliegen der
entsprechenden Voraussetzungen eine nach Maßgabe von Ziffer 15 der Joint-Venture-Regelung etwa
begründete Rechtsposition von der Versetzung unberührt.“
Auch in diesem Fall hatte zuvor die C. D. GmbH über den Personalleiter, Herrn W., die Beklagte von der
beabsichtigten Ausgründung und dem damit verbundenen Betriebsübergang einiger ehemaliger
Mitarbeiter der Beklagten informiert und in diesem Zusammenhang erneut um Bestätigung der
Weitergeltung der Betriebsvereinbarung vom 04.12.1986 gebeten.
Die Beklagte hatte deshalb an die C. D. GmbH ein Schreiben vom 03.03.2004 gerichtet:
„Sie haben uns über das Vorhaben der C. vorinformiert, bisherige Außen- und Geschäftsstellen der C. in
jeweils rechtlich eigenständige GmbHs umzuwandeln und um Stellungnahme gebeten, ob B. in diesem
Zusammenhang bereit ist, den hiervon betroffenen ehemaligen B.-Mitarbeitern die Fortschreibung des
Status aus der Joint-Venture-Regelung vom 04.12.1986 zu bestätigen. Hierauf können wir Ihnen
folgendes mitteilen: B. ist grundsätzlich bereit, dem relevanten betroffenen Mitarbeiterkreis ein
entsprechendes Bestätigungsschreiben zu übermitteln.“
Auch die Erklärung der Beklagten vom 10.02.2005 kann unter Berücksichtigung der gesamten
vorliegenden Umstände und angesichts des vorhergehenden Schriftverkehrs der Beklagten mit der
Personalabteilung der C. D.GmbH nur dahingehend verstanden werden, dass die in der Nr. 15 der
Rahmenbedingungen enthaltene Wiedereinstellungszusage auch für einen Wegfall der
Beschäftigungsmöglichkeit in der C. R. GmbH & Co. KG weitergelten sollte. Für dieses
Auslegungsergebnis spricht auch hier die Interessenlage der Parteien. Die Klägerin hätte anlässlich des
Betriebsübergangs auf die C. R.GmbH & Co. KG die Möglichkeit gehabt, dem Übergang ihres
Arbeitsverhältnisses (§ 613 a Abs. 6 BGB) zu widersprechen. Bei einem darauffolgenden Wegfall einer
Weiterbeschäftigungsmöglichkeit bei der C. D. GmbH hätte die Klägerin somit nach der Erweiterung des
Geltungsbereichs von Nr. 15 der Rahmenbedingungen durch die individualrechtliche Zusage vom
12.12.2003 einen Wiedereinstellungsanspruch gegen die Beklagte geltend machen können. Auch hier
diente die Erklärung der Beklagten vom 10.02.2005 dazu, dies zu verhindern.
Zwar erfolgte durch die Rückverschmelzung der C. R. GmbH & Co. KG mit der C. D.GmbH ein erneuter
Wechsel der Klägerin in eine rechtlich andere Gesellschaft, ohne dass dieser Wechsel von einer
entsprechenden Erklärung der Beklagten auf Fortgeltung der Betriebsvereinbarung auch bei der neuen
Gesellschaft begleitet wurde. Diese Lücke in der Zusagenfolge führt jedoch vorliegend nicht zum
Untergang des Rückkehranspruchs der Klägerin. Die Klägerin ist im Rahmen des letzten Wechsels zurück
zur C. D. GmbH in keine neue dritte Gesellschaft gewechselt, sondern zurück in eine Gesellschaft,
hinsichtlich der die Beklagte der Klägerin bereits mit Schreiben vom 12.12.2003 zugesagt hatte, ein
Wechsel in diese Gesellschaft lasse die Geltung der Betriebsvereinbarung unberührt. Wäre es nicht zur
Rückverschmelzung gekommen, griffe die Zusage aus dem Schreiben vom 10.02.2005. Durch die
Rückverschmelzung ist derselbe Rechtszustand wieder eingetreten, der Gegenstand der Zusage der
Beklagten an die Klägerin vom 12.12. 2003 war.
Nach alledem hat das Arbeitsgericht die Beklagte zu Recht verurteilt, mit der Klägerin ein neues
Arbeitsverhältnis durch Abschluss eines Arbeitsvertrages zu begründen.
Da die Parteien selbst einen Übernahmevertrag geschlossen haben, kann offenbleiben, ob bereits im
Vorfeld dieses Schreibens in dem Schriftwechsel zwischen der C. Informationssysteme GmbH und der
Beklagten, insbesondere aufgrund des Schreibens vom 21.08.2003 ein Vertrag zugunsten Dritter (§ 328
BGB), hier der Klägerin, geschlossen worden war.
3)
Arbeitsbedingungen für ein erst zu begründendes Arbeitsverhältnis in seinem Urteil festgelegt hat. Das
Arbeitsgericht hat die Beklagte verurteilt, mit der Klägerin ein Arbeitsverhältnis zu begründen als
kaufmännische Angestellte/Vertriebsassistentin mit einer Jahresvergütung in Höhe von 64.400,- € brutto
unter Anrechnung einer Betriebszugehörigkeit seit dem 01.11.1970. Eine Begründung für einen
derartigen Anspruch der Klägerin hat das Arbeitsgericht nicht geliefert. Eine entsprechende
Anspruchsgrundlage, wonach diese Arbeitsbedingungen als allein gültig gelten sollen, ist nicht ersichtlich.
Als Anspruchsgrundlage käme allenfalls das von der Beklagten unter dem 04.11.1986 an die Klägerin
gerichtete Schreiben in Betracht. Darin ist in seinem zweitletzten Absatz zwar ausdrücklich erwähnt, dass
im Falle des Wiedereintritts der Klägerin bei der Beklagten unter anderem die letzten Gehaltsbezüge der
Klägerin bei der neuen Gesellschaft gelten. Dieses Schreiben bezog sich jedoch nur auf die letzten
Gehaltsbezüge bei der "C. Informationssysteme GmbH" und nicht auf andere Gesellschaften,
insbesondere nicht auf spätere Rechtsnachfolger. In dem Schreiben vom 12.12.2003 hat sich die Beklagte
lediglich verpflichtet, die bestehenden Rahmenbedingungen ungeachtet der anstehenden
Verschmelzung weiterhin auf die Klägerin anzuwenden. Ein Bezug zum Schreiben vom 04.11.1986 wurde
darin nicht hergestellt.
Allein schon angesichts des Umstandes, dass die Beklagte im Streitfalle mit Nachdruck betont hat, die
Klägerin mit ihren bisherigen Tätigkeiten nicht mehr beschäftigen zu können, weil sie solche Arbeiten, die
die bisherige Arbeitgeberin der Klägerin ausgeübt hat, nicht mehr vorhält, konnte auch nur eine
Verurteilung entsprechend der bestehenden Verpflichtung aus der Nr. 15 der Rahmenbedingungen vom
04.12.1986 erfolgen. Dies war die Beschäftigung der Klägerin "auf einem adäquaten Arbeitsplatz" der
Beklagten. Zwar verkennt das Berufungsgericht nicht, dass es damit eine weitgehend unbestimmte
Verurteilung der Beklagten vorgenommen hat. Eine solche offene Weiterbeschäftigung haben jedoch die
Betriebspartner in der fraglichen Betriebsvereinbarung ausdrücklich normiert. Zwar liegt es nahe, dass die
Beklagte die Klägerin in allererster Linie mit Aufgaben einer kaufmännischen Angestellten bzw. einer
Vertriebsassistentin zu beschäftigen haben wird, eine strikte Eingrenzung auf diese Tätigkeit ist jedoch
nicht zwingend. Die Weiterarbeit als kaufmännische Angestellte bzw. als Vertriebsassistentin erfüllt nicht
automatisch als allein in Betracht kommender Beschäftigungsbereich die Voraussetzungen für einen
"adäquaten“ Arbeitsplatz i.S.v. Nr. 15 der Rahmenbedingungen. Dies gilt umso mehr als die Klägerin erst
rund 23 Jahre nach ihrem Ausscheiden bei der Beklagten nunmehr wieder zur Beklagten zurückkehrt und
die Beklagte angegeben hat, ihren IT-Bereich ausgegliedert und keine Beschäftigungsmöglichkeit mehr
für die Klägerin zu haben. Für die vom Berufungsgericht vorgenommene Verurteilung spricht auch, dass
es den Parteien in ihrem umfangreichen Sachvortrag substanziell fast nur um die Frage gegangen ist, ob
zwischen ihnen ein Arbeitsverhältnis mittlerweile wieder besteht bzw. erst zu begründen ist, aber nicht um
Einzelheiten dieses Vertragsverhältnisses. Die wesentlichste Vorfrage allein der Existenz eines
Arbeitsverhältnisses ist vorliegend zu klären.
4)
Klägerin bei der Beklagten abzuweisen, falls diese streitige Behauptung der Beklagten zutreffen sollte.
Darauf stellen die Verpflichtungsschreiben der Beklagten vom 12.12.2003 sowie vom 10.02.2005 und die
Nr. 15 der Rahmenbedingungen vom 04.12.1986 nicht ab. Sie enthalten nicht das Tatbestandsmerkmal
einer Weiterbeschäftigungsmöglichkeit. Vielmehr ist in der Nr. 15 eine Garantiezusage von der Beklagten
abgegeben worden, weil die Beklagte der Klägerin eine Rückkehr „garantiert“ hat. Die der Klägerin
garantierte Rückkehr scheitert deshalb nicht bereits vor den Toren des Arbeitsverhältnisses.
5)
gegen den Insolvenzverwalter wegen der Wirksamkeit der ihm von diesem ausgesprochenen
betriebsbedingten Kündigungen führt. Laut Angaben der Klägerin im Verhandlungstermin vom
25.01.2011 befindet sich das Kündigungsschutzverfahren bezüglich der ersten Kündigung des
Insolvenzverwalters mittlerweile beim BAG. Das weitere gegen die vorsorglich ausgesprochene zweite
Kündigung ist noch vor dem ArbG Mannheim anhängig und derzeit ausgesetzt. Unstreitig hat der
Insolvenzverwalter der C. D. GmbH die Klägerin ab dem 01.10.2009 unwiderruflich von ihrer
Arbeitsleistung freigestellt, die Masseunzulänglichkeit angezeigt und den Betrieb im Rahmen des
Insolvenzverfahrens komplett geschlossen. Damit entfiel auch definitiv eine
Weiterbeschäftigungsmöglichkeit der Klägerin bei ihrem letzten Arbeitgeber für die Zeit vom 01.02.2010
bis 31.05.2010.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1 sowie 516 Abs. 3 S. 1 ZPO.
Die Revision war wegen grundsätzlicher Bedeutung im Sinne von § 72 Abs. 2 Nr. 1 zuzulassen.