Urteil des LAG Rheinland-Pfalz vom 04.03.2004

LArbG Mainz: arbeitsgericht, konkludentes verhalten, verfügung, stadt, geschäftsführer, druck, betriebsübergang, integration, wechsel, meinung

LAG
Mainz
04.03.2004
4 Sa 2064/03
Aktenzeichen:
4 Sa 2064/03
4 Ca 1346/03
ArbG Trier
Verkündet am: 04.03.2004
Tenor:
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 22.10.2003 - 4 Ca 1346/03 - wird
auf seine Kosten zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Parteien streiten um einen Anspruch des Klägers auf Zur-Verfügung-Stellung eines Dienstwagens
und hierbei im Wesentlichen um die Frage, ob die Beklagte in arbeitsvertraglichen Beziehungen zum
Kläger steht. Der Kläger war aufgrund schriftlichen Arbeitsvertrages vom 07.10.1998 bei der Fa. j-druck
GmbH & Co. KG B-K seit 15.11.1998 als technischer Angestellter beschäftigt. Zuletzt leitete er als
Abteilungsleiter den so genannten printshop, der für sämtliche mit Kleindrucksachen
zusammenhängenden Arbeiten zuständig war.
Seit 01.04.2003 existiert bei der Fa. j-druck GmbH & Co. KG der printshop nicht mehr. Ein Großteil der dort
erledigten Arbeiten wurde auf andere Betriebe der Fa. j übertragen. Der Bereich der Etikettenfertigung
wird seit 01.04.2003 von der Beklagten übernommen. Verwaltungs-GmbH-Geschäftsführer der Beklagten
und Verwaltungs-GmbH-Geschäftsführer der Fa. j sind identisch. Die Beklagte hat ihren Sitz in C-Stadt
und gehört ebenfalls zur J-Gruppe. Der Kläger war bei der Integration des printshops in die Beklagte als
Abteilungsleiter eingebunden. Seit 01.04.2003 ist der Kläger im Betrieb in C-Stadt tätig.
Nachdem der Kläger im Mai 2003 erstmals eine Lohnabrechnung der Beklagten erhalten hatte, wies er
die Fa. j schriftlich darauf hin, dass sein mit ihr bestehendes Arbeitsverhältnis bislang keine Änderung
erfahren habe und er mit einem Arbeitgeberwechsel auf die Beklagte nicht einverstanden sei.
Die Fa. j teilte dem Kläger mit, da man ihm nach Übergang des printshops nicht mehr ausschließlich als
Führungskraft beschäftigen könne, sei es aufgrund des Wegfalls seiner Verkaufsaktivitäten und aufgrund
wirtschaftlicher Zwänge nicht mehr möglich, ihm den seit Februar 2000 auch zur privaten Nutzung zur
Verfügung gestellten Pkw zu überlassen. Den Pkw Renault Laguna gab der Kläger am 01.07.2003 an die
Fa. j zurück. Mit der vorliegenden beim Arbeitsgericht Trier am 23.07.2003 eingegangenen Klage macht
der Kläger gegenüber der Fa. j und der Beklagten als Gesamtschuldner die Zur-Verfügung-Stellung
seines Dienstwagens geltend.
Er hat vorgetragen, die Beklagte sei nicht Rechtsnachfolgerin der Fa. j, weil die Übernahme der Fertigung
der Etiketten vom printshop keinen Arbeitgeberwechsel darstelle. Da sich die Beklagte allerdings ihm
gegenüber einer Arbeitgeberstellung rühme und dies offensichtlich im Einvernehmen mit der Fa. j
geschehe, mache er sich den Vortrag der Beklagten zu eigen, dass sie als "Mitarbeitgeber" in das
bestehende Arbeitsverhältnis eingetreten sei. Mit einem Arbeitgeberwechsel sei er zu keinem Zeitpunkt
einverstanden gewesen.
Soweit für das Berufungsverfahren von Bedeutung hat der Kläger beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, ihm einen Pkw in der Klasse eines Pkw Renault Laguna zur privaten Nutzung
zur Verfügung zu stellen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat die Klage für unschlüssig gehalten, weil der Vortrag des Klägers nicht erkennen lasse, auf welche
Rechtsgrundlage er sich stütze. Allerdings sei das Arbeitsverhältnis auf sie übergegangen. Dies sei auch
nicht ohne irgendeine Ankündigung erfolgt, da der Kläger als Abteilungsleiter die Integration der Abteilung
printshop in den Betrieb der Beklagten federführend betreut und Vorschläge unterbreitet habe, wie die
Mitarbeiter eingesetzt werden sollten.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes erster Instanz wird auf den Tatbestand des
Urteils des Arbeitsgerichts Trier vom 22.10.2003 verwiesen.
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Es hat im Wesentlichen ausgeführt, der Kläger stehe nicht
in einem Arbeitsverhältnis mit der Beklagten zu 2). Entgegen der Auffassung der Beklagten sei dieses
Arbeitsverhältnis nicht im Wege des Betriebsüberganges auf sie übergegangen. Die tatbestandlichen
Voraussetzungen eines Teilbetriebsübergangs lägen nicht vor. Auch wenn davon ausgegangen werden
sollte, dass der printshop selbst Betriebsteil der Fa. j darstelle, sei dieser Betriebsteil nicht vollständig von
der Beklagten übernommen worden. Im Übrigen würde einem Betriebsübergang entgegenstehen, dass
der Kläger schriftlich binnen eines Monats nach Zugang der Lohnabrechnung mitgeteilt habe, dass er mit
einem Übergang seines Arbeitsverhältnisses nicht einverstanden sei. Hierin sei ein Widerspruch i. S. des
§ 613 a Abs. 6 BGB zu sehen.
Ein Arbeitsverhältnis sei auch nicht durch einzelvertragliche Vereinbarung begründet worden. Zwar habe
der Kläger einen geänderte Aufgabenbereich in C-Stadt übernommen und sei auch in den
Integrationsprozess eingebunden gewesen. Allerdings sei dem Vortrag der Parteien nicht zu entnehmen
gewesen, wann die Parteien eine ausdrückliche vertragliche Vereinbarung dahin gehend geschlossen
hätten, dass mit der Aufnahme der Tätigkeit bei der Beklagten zu 2) auch ein Wechsel der
Arbeitgeberstellung verbunden sein sollte. Sowohl die Beklagte zu 2) als auch die Beklagte zu 1)
gehörten zur J-Gruppe und hätten den gleichen Geschäftsführer. Die Beklagte zu 1) habe den Kläger
auch über den 01.04.2003 hinaus den Dienstwagen zur Verfügung gestellt und diesen erst mit Schreiben
vom 13.06.2003 entzogen, dies entgegen ihrer jetzt geäußerten Ansicht, die Beklagte zu 2) sei
Arbeitgeberin gewesen. Die Kammer konnte daher nicht von einem stillschweigenden
Arbeitgeberwechsel aufgrund der Tatsache ausgehen, dass der Kläger seine Tätigkeiten in C-Stadt
aufgenommen habe.
Der Kläger habe auch nicht schlüssig den Bestand eines Arbeitsverhältnisses mit der Beklagten zu 2)
behauptet, weil er sich den diesbezüglichen Vortrag zu Eigen gemacht hätte. Ein Fall des so genannten
gleichwertigen Parteivorbringens läge nicht vor. Die Beklagten hätten entgegen der Ansicht des Klägers
zu keinem Zeitpunkt behauptet, sie seien beide Arbeitgeber des Klägers sondern stets klargestellt, dass
sie von einem Arbeitgeberwechsel ausgingen. Der Vortrag, den der Kläger den Beklagten unterstelle und
den er sich zu eigen machen wolle, sei demnach von den Beklagten nicht gehalten worden und könne der
Klage damit nicht zur Schlüssigkeit zu verhelfen. Im Übrigen hat das Arbeitsgericht die Fa. J Zur-
Verfügung-Stellung eines Dienstwagens verurteilt.
Wegen der weiteren Einzelheiten der Urteilsbegründung wird auf die vorbezeichnete Entscheidung
verwiesen.
Gegen das dem Kläger am 04.11.2003 zugestellte Urteil hat der Kläger mit Schriftsatz vom 03.12.2003
Berufung eingelegt. Der Kläger hat seine Berufung mit am 02.01.2004 eingegangenem Schriftsatz
begründet. Der Kläger greift die Auffassung des Arbeitsgerichts an, wonach er sich nicht auf
Parteivorbringen der Beklagten berufen könne. Zwar hätten die Fa. j und die Beklagte erklärt, sie gingen
davon aus, dass das mit dem Kläger eingegangene Arbeitsverhältnis als Rechtsnachfolgerin fortgeführt
werde. Hierauf komme es jedoch nicht an, es handele sich allenfalls um die nachträgliche eigene
rechtliche Wertung bestehender Fakten, welche zwischen den Parteien absolut unstreitig seien. Dazu
gehöre, dass der Kläger einem Wechsel des Arbeitsverhältnisses widersprochen habe, andererseits aber
seine Tätigkeit im Betrieb ausführe und auch gegenüber der Beklagten zu 2) weisungsgebunden sei.
Diese Fakten seien nur nachvollziehbar, wenn auch mit der Beklagten zu 2) ein Vertragsverhältnis
bestehe. Dies gelte um so mehr, als auch durch konkludentes Verhalten zwischen den Parteien ein
arbeitsvertragliches Verhältnis bestehe. Da der Kläger im printshop der Beklagten beschäftigt sei, könne
dies nur damit begründet werden, dass zwischen den Parteien des Berufungsverfahrens ein
Arbeitsverhältnis existiere. Auch ergebe sich daraus, dass die Beklagte dem Kläger gegenüber eine
Abmahnung ausgesprochen habe, dass auch die Beklagte von einem Arbeitsverhältnis ausgehe.
Der Kläger beantragt,
unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Trier vom 22.10.2003 - 4 Ca 1346/03 -
1. die Beklagte zu 2) und Berufungsbeklagte zu verurteilen, dem Kläger - zusammen mit der bereits
rechtskräftig verurteilten Firma j-druck GmbH & Co. KG - einen Pkw in der Klasse eines Pkw Renault
Laguna zur privaten Nutzung zur Verfügung zu stellen.
2. Der Beklagten zu 2) und Berufungsbeklagten die weiteren erstinstanzlichen Kosten des Rechtsstreits
sowie die Kosten des Berufungsverfahrens aufzuerlegen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung des Klägers zurückzuweisen.
Das Arbeitsgericht habe rechtsfehlerfrei festgestellt, dass die Klage unbegründet sei. Er habe nach
seinem eigenen Vorbringen nicht schlüssig vorgetragen, dass er mit der Beklagten in einem
Arbeitsverhältnis stehe. Dabei vertrete sie nach wie vor die Meinung, dass das Arbeitsverhältnis im Wege
des Betriebsübergangs übergegangen sei, auch sei die Auffassung des Arbeitsgerichts, er habe dem
Übergang des Arbeitsverhältnisses widersprochen, nicht richtig. Vor dem Hintergrund seiner Tätigkeit in
C-Stadt seien die Schreiben, mit welchem er seine Verwunderung darüber zum Ausdruck bringe, dass er
seinen Lohn von der Beklagten ausbezahlt bekomme, nicht nur widersprüchlich sondern unbeachtlich.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes im Berufungsverfahren wird auf den
vorgetragenen Inhalt der Schriftsätze der Parteien, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren,
verwiesen. Weiter wird verwiesen auf die Feststellungen zum Sitzungsprotokoll vom 04.03.2004.
Entscheidungsgründe:
I.
Die Berufung des Klägers ist zulässig, sie ist insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet
worden (§§ 64 Abs. 6, 66 Abs. 1 ArbGG i. V. m. § 520 ZPO).
Die Berufung hat in der Sache jedoch keinen Erfolg.
II.
Im Ergebnis und in der Begründung vollkommen zutreffend hat das Arbeitsgericht Trier die Klage des
Klägers abgewiesen. Im Berufungsverfahren sind keine neuen rechtserheblichen Gesichtspunkte
aufgetreten, die eine Abweichung von dem vom Arbeitsgericht gefundenen Ergebnis rechtfertigen
könnten. Die Berufungskammer nimmt daher gem. § 69 Abs. 2 ArbGG Bezug auf den begründenden Teil
des angefochtenen Urteils und stellt dies ausdrücklich fest.
Lediglich wegen der Angriffe im Berufungsverfahren seien die Parteien kurz auf Folgendes hinzuweisen:
Die Berufungskammer folgt der Auffassung des Arbeitsgerichts, dass die tatbestandlichen
Voraussetzungen eines Betriebsübergangs nicht vorliegen. Selbst wenn dies der Fall sein würde, stünde
einem Arbeitgeberwechsel in Folge Betriebsübergang der vom Kläger erklärte Widerspruch entgegen.
Dieser Widerspruch ist entgegen der Auffassung der Beklagten nicht unbeachtlich. Selbst wenn der
Kläger in C-Stadt weiter gearbeitet hat, lässt sich dies unschwer damit begründen, dass er damit seinen
vertraglichen Verpflichtungen gegenüber der Fa. j, die nach wie vor sein Arbeitgeber ist, nachgekommen
ist. Bei der bestehenden Personenidentität der Geschäftsführer können nämlich Weisungen, sofern nicht
ausdrücklich erkennbar ist, dass sie ausschließlich im Namen einer bestimmten juristischen Person
gegeben wurden, einfach als Weisungen mit der Fa. j weiter bestehendem Arbeitsvertrag ausgelegt
werden. Es ist vertraglich durchaus denkbar, dass der Kläger bei seiner Tätigkeit in C-Stadt
arbeitsvertragliche Verpflichtungen aus seinem Beschäftigungsverhältnis mit der Fa. j nachkommt.
Eine Erklärung des Klägers, er sei mit einem Arbeitgeberwechsel auf die Beklagte einverstanden, lässt
sich auch aus dem gesamten Prozessverhalten nicht erkennen. Der Kläger hat stets behauptet, er stehe
sowohl mit der Fa. j als auch mit der Beklagten in arbeitsrechtlichen Beziehungen. Damit kann nicht ein
Einverständnis mit einem Arbeitgeberwechsel, das begriffsnotwendig das Ausscheiden der Fa. j aus der
Arbeitgeberstellung beinhaltet, ausgegangen werden.
Sollte tatsächlich ein im Sinne des § 613 a BGB übergangsfähiger Betriebsteil übergegangen sein, hätte
der Kläger auf die Widerspruchsfrist nach § 613 a Abs. 6 BGB gewahrt. Eine den Vorschriften des § 613 a
Abs. 5 BGB entsprechende Mitteilung ist weder von der Beklagten noch von der Fa. j erfolgt.
Kann ein Übergang des Arbeitsverhältnisses aufgrund Betriebsnachfolge nicht festgestellt werden, ist
auch dem arbeitsgerichtlichen Urteil insoweit zu folgen, als eine vertragliche Übernahme ausscheidet. Der
Kläger hat hierzu schlüssigen Tatsachenvortrag nicht gehalten. Er kann, wie vom Arbeitsgericht zutreffend,
festgestellt, sich auch nicht hilfsweise den Beklagtenvortrag zu Eigen machen. Die Übernahme von
Beklagtenvortrag setzt voraus, dass die Beklagte tatsächlichen Vortrag gehalten hat und nicht lediglich
Rechtsmeinungen geäußert hat. Die Behauptung, die Beklagte sei Arbeitgeber ist kein Tatsachenvortrag,
sondern eine Rechtsmeinung. Der Kläger hat also in Wirklichkeit sich nicht Tatsachen, welche die
Beklagte vorgetragen hat, hilfsweise zu Eigen gemacht, sondern eine Rechtsauffassung. Diese
Rechtsauffassung steht aber nicht im Einklang mit den tatsächlichen Verhältnissen. Insbesondere kann,
wie vom Arbeitsgericht zutreffend herausgearbeitet, nicht davon ausgegangen werden, dass die Beklagte
in die Arbeitgeberstellung eingetreten ist. Ein Vertrag wurde nicht abgeschlossen. Eine konkludente
(stillschweigende) Vereinbarung zwischen den Parteien ist nicht festzustellen, es liegt auch kein
gesetzlicher Arbeitgeberwechsel vor.
Damit erweist sich das vom Arbeitsgericht gefundene Ergebnis als zutreffend. Die gegen die
Entscheidung gerichtete Berufung des Klägers musste mit der Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO der
Zurückweisung unterliegen.
Gründe für eine Zulassung der Revision bestehen angesichts der gesetzlichen Kriterien des § 72 Abs. 2
ArbGG nicht.