Urteil des LAG Rheinland-Pfalz vom 25.09.2009

LArbG Mainz: arbeitsbedingungen, arbeitsgericht, vollstreckungstitel, zwangsgeld, zwangsvollstreckungsverfahren, begriff, gestaltung, hessen, quelle, niedersachsen

LAG
Mainz
25.09.2009
9 Ta 201/09
Weiterbeschäftigung: Bestimmtheit eines Weiterbeschäftigungstitels
Aktenzeichen:
9 Ta 201/09
4 Ca 138/08 PS
ArbG Kaiserslautern
- AK Pirmasens -
Beschluss vom 25.09.2009
Tenor:
1. Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten zu 2) wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Kaiserslautern
- Auswärtige Kammern Pirmasens - vom 20.08.2009, Az.: 4 Ca 138/08, aufgehoben und der Antrag des
Klägers auf Festsetzung von Zwangsgeld zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger zu tragen.
Gründe:
I.
Ca 138/08, ist die Beklagte zu 2) u. a. verurteilt worden, "den Kläger als Vertriebsdirektor/Vertriebsleiter mit
dem Zuständigkeitsbereich "P. P." tatsächlich zu beschäftigen". Im Tatbestand des genannten Urteils heißt
es, dass der Kläger bei der Beklagten als Verkaufsdirektor beschäftigt war. Die Entscheidungsgründe des
genannten Urteils führen hinsichtlich der Verurteilung zur Weiterbeschäftigung lediglich aus, der Kläger
habe aufgrund der obsiegenden Urteile im Kündigungsschutzverfahren einen Beschäftigungsanspruch,
den die Beklagte erfüllen müsse. Sie habe keine Ausführungen etwa im Hinblick auf die Unzumutbarkeit
gemacht.
Mit Beschluss vom 20.08.2009 hat das Arbeitsgericht gegen die Beklagte ein Zwangsgeld in Höhe von
10.000,-- € festgesetzt, um diese zur vertragsgemäßen Beschäftigung nach Maßgabe der Ziffer 58 des
Tenors des Urteils vom 24.04.2009 anzuhalten.
Gegen diesen ihr am 21.08.2009 zugestellten Beschluss hat die Beklagte mit einem am 26.08.2009 beim
Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz sofortige Beschwerde eingelegt.
Zur Begründung ihrer Beschwerde macht die Beklagte geltend, der zugrundeliegende Titel sei nicht
bestimmt genug.
Wegen der Einzelheiten der Beschwerdebegründung wird auf den genannten Schriftsatz (Bl. 391 ff. d. A.)
Bezug genommen.
Das Arbeitsgericht hat der sofortigen Beschwerde "aus den fortbestehenden Gründen des angefochtenen
Beschlusses (vgl. BAG 3 AZ 393/08 vom 15.04.2009)" nicht abgeholfen und die Sache dem
Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
II.
eingelegt worden und insgesamt zulässig.
Die sofortige Beschwerde der Beklagten zu 2) als Schuldnerin ist auch begründet. Unter Aufhebung des
angefochtenen Beschlusses war der Antrag des Klägers als Gläubiger auf Festsetzung von Zwangsmitteln
gegen die Beklagte zu 2) zurückzuweisen. Der zugrundeliegende Titel ist nicht ausreichend bestimmt.
Voraussetzung für die Zwangsvollstreckung ist, dass die ausgeurteilte Verpflichtung ausreichend bestimmt
ist. Der Vollstreckungstitel selbst muss den im Wege der Zwangsvollstreckung durchsetzbaren Anspruch
enthalten und den Inhalt sowie Umfang der Leistungspflicht bezeichnen. Voraussetzung für jede
Zwangsvollstreckung ist deshalb, dass entweder zwischen den Parteien unstreitig ist, zu welchen
Arbeitsbedingungen die Weiterbeschäftigung erfolgen soll, oder aber die wesentlichen
Arbeitsbedingungen im Tenor oder zumindest im Tatbestand oder in den Entscheidungsgründen des
Urteils angegeben sind (vgl. LAG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 11.11.2005 - 11 Ta 195/05 - LAG
Niedersachsen, Beschl. v. 02.02.2007 - 12 Ta 621/06 -, BAG Beschl. v. 15.04.2009, 3 AZB 93/08 - NZA
2009, 917 ff.). Geht es um einen Anspruch auf tatsächliche Weiterbeschäftigung muss deshalb der
Vollstreckungstitel verdeutlichen, um welche Art von Beschäftigung es geht. Hierbei ist allerdings nicht
erforderlich, dass der Titel auf eine ganz bestimmte, im Einzelnen beschriebene Tätigkeit oder Stelle
zugeschnitten ist. Erforderlich, aber auch ausreichend ist es, wenn die Art der ausgeurteilten
Beschäftigung des Arbeitnehmers aus dem Titel ersichtlich ist. Hierzu kann es ausreichen, wenn die im
Titel gewählte Bezeichnung einem bestimmten Berufsbild mit hinreichend feststehendem Inhalt entspricht
(BAG, a.a.O; LAG Hessen Beschl. v. 23.10.2008 - 12 Ta 383/08 -). Zur inhaltlichen Bestimmung des Titels
können ggf. Tatbestand und Entscheidungsgründe des der Zwangsvollstreckung zugrundeliegenden
Urteils herangezogen werden (vgl. etwa LAG Baden-Württemberg, Beschl. v. 21.02.2007 - 17 Ta 1/07 -).
In Anwendung dieser Grundsätze ergibt sich, dass der dem vorliegenden Zwangsvollstreckungsverfahren
zugrundeliegende Titel nicht ausreichend bestimmt ist. Zwischen den Parteien ist zunächst nicht unstreitig,
welches Tätigkeitsfeld der im Titel enthaltenen Umschreibung "Vertriebsdirektor/Vertriebsleiter" entspricht.
Insbesondere ist darauf hinzuweisen, dass diese Tätigkeitsbezeichnung nicht der Tätigkeitsbezeichnung
im Arbeitsvertrag entspricht. Dort heißt es, dass der Kläger als "Verkaufsdirektor" beschäftigt ist. Hierauf
weist auch der Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Kaiserslautern - Auswärtige Kammern
Pirmasens - selbst hin. Auch die Entscheidungsgründe des genannten Urteils enthalten keinerlei weiteren
Hinweise darauf, welche genaue Art von Tätigkeit der Verurteilung zugrunde gelegt wurde.
Die Bezeichnung "Vertriebsdirektor/Vertriebsleiter" stellt einen unbestimmten Begriff dar, der keine
ausreichende Grundlage für die Zwangsvollstreckung im Sinne einer genauen Leistungsbestimmung
darstellt. Die genannten Begriffe haben keinen aufgrund allgemeinen Sprachgebrauchs oder inhaltlicher
Gestaltung durch Gesetz oder allgemeiner zugänglicher berufsrechtlicher Richtlinien bestimmten oder
bestimmbaren eindeutigen Inhalt. Aufgaben, Kompetenzen und Verantwortlichkeiten derartigen
Funktionen hängen vielmehr von der einzelfallbezogenen Ausgestaltung des jeweiligen
Anstellungsverhältnisses ab.
Der angefochtene Beschluss war daher aufzuheben und der Zwangsvollstreckungsantrag des Klägers
zurückzuweisen. Ein Grund für die Zulassung der Rechtsbeschwerde ist nicht ersichtlich. Dieser
Beschluss ist daher unanfechtbar.