Urteil des LAG Rheinland-Pfalz vom 12.09.2007

LArbG Mainz: firma, handbuch, arbeitsgericht, baustelle, erstellung, stadt, ezb, kündigung, urlaub, datum

LAG
Mainz
12.09.2007
7 Sa 38/07
Arbeitsvergütung für geleistete Arbeit
Aktenzeichen:
7 Sa 38/07
7 Ca 2910/05
ArbG Koblenz
- AK Neuwied -
Urteil vom 12.09.2007
Tenor:
I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz - Auswärtige Kammern
Neuwied - vom 23.11.2006, Az. 7 Ca 2910/05 abgeändert und unter gleichzeitiger Aufhebung des
Versäumnisurteils vom 20.07.2006 wie folgt neu gefasst:
1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien nicht aufgrund der Kündigung der
Beklagten unter dem Datum des 12.11.2004 am 26.11.2004 geendet hat, sondern bis zum 15.12.2004
fortbestand.
2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 5.000,00 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf
Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 01.11.2004 abzüglich erhaltener 2.000,00 EUR
netto an die Klägerin zu zahlen.
3. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin weitere 5.000,00 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf
Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 01.12.2004 zu zahlen.
4. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin weitere 2.391,30 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf
Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 15.12.2004 zu zahlen.
5. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin eine Abrechnung für den Monat Dezember 2004 zu erteilen.
6. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin weitere 2.076,84 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf
Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 15.12.2004 zu zahlen.
7. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
8. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens tragen - mit Ausnahme der Versäumniskosten - die
Beklagte zu 97 Prozent und die Klägerin zu drei Prozent. Die Klägerin trägt die Versäumniskosten.
9. Der Streitwert wird auf 18.176,93 EUR festgesetzt.
II. Die Berufung der Beklagten gegen das unter Ziffer I. genannte erstinstanzliche Urteil wird
zurückgewiesen.
III. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungverfahrens.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Parteien streiten um die Rechtswirksamkeit einer ordentlichen Kündigung, die Erteilung einer
Entgeltabrechnung und um die Zahlung von Arbeitsvergütung sowie Urlaubsabgeltung.
Von einer wiederholenden Darstellung des unstreitigen Tatbestandes sowie des erstinstanzlichen
Parteivorbringens wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen und auf die Zusammenfassung im Urteil des
Arbeitsgerichts Kobelenz - Auswärtige Kammern Neuwied - vom 23.11.2006 (dort Seite 4 - 10 = Bl. 311 -
317 d. A.) Bezug genommen.
Die Klägerin hat beantragt,
1. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien nicht aufgrund der Kündigung der
Beklagten unter dem Datum des 12.11.2004 am 26.11.2004 geendet hat, sondern bis zum 15.12.2004
fortbesteht,
2. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 5.000,00 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf
Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.11.2004 abzüglich erhaltener 2.000,00 Euro netto an
die Klägerin zu zahlen,
3. die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin weitere 5.000,00 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf
Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.12.2004 zu zahlen,
4. die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin weitere 2.500,00 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf
Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.12.2004 zu zahlen,
5. die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin eine Abrechnung für die Monate Oktober, November und
Dezember entsprechend den Anträgen zu 2), 3) und 4) zu erteilen,
6. die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin weitere 2.076,93 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf
Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.12.2004 zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Das Arbeitsgericht Koblenz - Auswärtige Kammern Neuwied - hat entsprechend seinem Beweisbeschluss
vom 23.11.2006 (Bl. 301 d. A.) Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen X. ; wegen des
Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf den Inhalt des Sitzungsprotokolls vom 23.11.2006 (Bl. 302 ff.
d. A.) verwiesen.
Sodann hat das Arbeitsgericht mit Urteil vom 23.11.2006 (Bl. 308 ff. d. A.) festgestellt, dass das
Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien nicht aufgrund der Kündigung der Beklagten vom 12.11.2004 am
26.11.2004 geendet, sondern bis zum 15.12.2004 fortbestanden hat. Des Weiteren hat es die Beklagte
verurteilt, an die Klägerin folgende Zahlungen zu leisten: Für den Monat Oktober 2004 Arbeitsentgelt für
geleistete Arbeit in Höhe von 2.380,95 EUR brutto abzüglich erhaltener 2.000,00 EUR netto zuzüglich 5 %
Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 01.11.2004; für den Monat November 2004 Entgeltfortzahlung im
Krankheitsfall in Höhe von 3.863,63 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem
Basiszinssatz seit dem 01.12.2004; für die Zeit vom 01.12. - 15.12.2004 Entgeltfortzahlung im
Krankheitsfall in Höhe von 2.391,30 EUR brutto zuzüglich 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem
15.12.2004; Urlaubsabgeltung in Höhe von 2.076,84 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf
Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.12.2004. Darüber hinaus hat das Arbeitsgericht die
Beklagte verurteilt, der Klägerin eine Abrechnung für den Monat Dezember 2004 zu erteilen. Im Übrigen
hat es die Klage abgewiesen.
Zur Begründung dieser Entscheidung hat das Arbeitsgericht im Wesentlichen ausgeführt, dass
Arbeitsverhältnis sei durch die Kündigung vom 12.11.2004 mit Ablauf des 15.12.2004 beendet worden,
zumal beide Parteien insoweit
übereinstimmend diesen Beendigungszeitpunkt vorgetragen hätten.
Für den Monat Oktober 2004 habe die Beklagte Arbeitsvergütung für geleistete Arbeit in Höhe von
2.380,95 EUR brutto abzüglich bereits geleisteter 2.000,00 EUR netto zu zahlen. Diese Forderung
resultiere daraus, dass die Klägerin bis zum 14.10.2004 gearbeitet habe und eine monatliche
Bruttovergütung in Höhe von 5.000,00 EUR arbeitsvertraglich geschuldet gewesen sei. Hingegen habe
die Klägerin vom 15.10.2004 bis 31.10.2004 keine Arbeitsleistung erbracht, so dass insoweit die Klage
abzuweisen gewesen sei. Da Streit darüber bestanden habe, ob die Klägerin während dieses Zeitraumes
gearbeitet habe, sei eine abgestufte Darlegungslast anzuwenden gewesen. Auf den Einwand des
Arbeitgebers, der Arbeitnehmer habe keine Arbeitsleistung erbracht, sei es zunächst Sache des
Arbeitnehmers gewesen, die Arbeitsleistung nach Art, Ort und Umfang darzulegen. Dies gelte
insbesondere, wenn feste Arbeitszeiten und auch das wöchentliche Stundenvolumen nicht konkret
vereinbart worden seien. Dann treffe den Arbeitnehmer eine gesteigerte Darlegungslast bezüglich der
erbrachten Tätigkeiten. Nach einem entsprechenden Vortrag des Arbeitnehmers habe dann der
Arbeitgeber im Einzelnen darzulegen und zu beweisen, an welchen Tagen der Arbeitnehmer nicht
gearbeitet habe. Soweit die Klägerin im vorliegenden Fall dargelegt habe, dass sie ab dem 15.10.2004
vollzeitig mit der Erstellung des Handbuches beschäftigt gewesen sei, sei diesem Vortrag nicht zu
entnehmen, an welchen konkreten Tagen in welchem konkreten zeitlichen Umfang die Arbeitsleistung
erbracht worden sei. Aus der Vorlage einzelner Arbeitsergebnisse und E-Mails ergebe sich lediglich, dass
ein bestimmtes Arbeitsergebnis erzielt worden sei, nicht aber die Erbringung der geschuldeten
Arbeitsleistung in dem vertraglich vereinbarten zeitlichem Umfang. Auch wenn die Klägerin behauptet
habe, vom 26.10. bis 29.10.2004 vollzeitig für das Bauprojekt W. tätig gewesen zu sein, lägen keine
hinreichenden Anhaltspunkte für den genauen zeitlichen Umfang der erbrachten Arbeitsleistung vor.
Soweit die Klägerin des Weiteren Arbeitsvergütung für die Zeit vom 01.11.2004 bis 06.11.2004 für
geleistete Arbeit verlange, fehle es ebenfalls an der ihr obliegenden Darlegung einer konkreten
Arbeitsleistung. Für die Zeit vom 07.11.2004 bis 31.11.2004 habe die Klägerin einen Anspruch auf
Entgeltfortzahlung nach §§ 3 Abs. 1 S. 1, 4 Abs. 1 Entgeltfortzahlungsgesetz in Höhe vom 3.863,63 EUR
brutto erworben, da sie unstreitig vom 07.11.2004 bis 15.12.2004 arbeitsunfähig erkrankt gewesen sei.
Entgegen der Auffassung der Beklagten sei bei der Berechnung des Entgeltfortzahlungsanspruches eine
monatliche Arbeitsvergütung in Höhe von 5.000,00 EUR brutto zugrunde zu legen gewesen. Soweit die
Beklagte nämlich behauptet habe, mit Wirkung vom 01.11.2004 sei die Entgelthöhe einvernehmlich auf
1.500,00 EUR brutto reduziert worden, habe im Rahmen der durchgeführten Beweisaufnahme eine
entsprechenden Vereinbarung nicht nachgewiesen werden können. Der hierzu vernommene Zeuge X.
habe keine genauen Angaben zum Zeitpunkt einer Vereinbarung machen können und auch keinen
eindeutigen Betrag, auf den man sich geeinigt haben soll, nennen können. Aufgrund der teilweise sehr
vagen und von Erinnerungslücken gekennzeichneten Bekundungen des Zeugen habe die Kammer nicht
die Überzeugung gewinnen können, dass eine Gehaltsreduzierung auf 1.500,00 EUR brutto monatlich
vereinbart worden sei.
Die von der Beklagten erklärte Aufrechnung mit einer Gehaltsüberzahlung aus dem Monat Oktober 2004
in Höhe von 755,90 EUR habe den Entgeltfortzahlungsanspruch der Klägerin für die Zeit vom 07.11. -
30.11.2004 nicht zum Erlöschen gebracht. Zum einen habe die Beklagte die Einhaltung der
Pfändungsfreigrenzen nicht dargelegt und zum anderen könne eine Nettoforderung nicht gegen eine
Bruttoforderung aufgerechnet werden.
Für die Zeit vom 01.12.2004 bis zum 15.12.2004 sei der Klägerin auf der Grundlage eines vereinbarten
monatlichen Arbeitsentgeltes in Höhe von 5.000,00 EUR brutto Entgeltfortzahlung in Höhe von 2.391,30
EUR brutto zuzusprechen gewesen.
Des Weiteren schulde die Beklagte gemäß § 108 Abs. 1 Gewerbeordnung die Erteilung einer
Gehaltsabrechnung für den Monat Dezember 2004; hingegen sei die Klage abzuweisen gewesen, soweit
die Klägerin auch für die Monate Oktober und November 2004 entsprechende Abrechnungen verlangt
habe. Die Beklagte habe für diese Monate unstreitig bereits Abrechnungen erteilt und ein Anspruch auf
inhaltlich "richtige" Abrechnungen bestehe nicht.
Schließlich sei die Klage auch insoweit erfolgreich gewesen, als die Klägerin Urlaubsabgeltung für neun
Tage aus dem Jahr 2004 gem. § 7 Abs. 4 Bundes-urlaubsG verlangt habe. Der von der Beklagten
vorgebrachte Einwand der Erfüllung des Urlaubsanspruches in Höhe von zehn gewährten Tagen habe
nicht durchgegriffen, da die Beklagte nicht hinreichend substantiiert vorgetragen habe, wer der Klägerin
diesen Erholungsurlaub gewährt habe und wann dies geschehen sei. Eine Beweiserhebung sei in
diesem Zusammenhang nicht zulässig gewesen, da dies zu einer Ausforschung des benannten Zeugen
geführt hätte.
Wegen der weiteren Einzelheiten der Entscheidungsgründe des Arbeitsgerichtes wird auf Seite 10 ff. des
Urteils vom 23.11.2006 (Bl. 317 ff. d. A.) Bezug genommen.
Die Klägerin, der die Entscheidung des Arbeitsgerichtes Koblenz - Auswärtige Kammern Neuwied - am
28.12.2006 zugestellt worden ist, hat am 12.01.2007 Berufung zum Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
eingelegt und am 21.03.2007 ihr Rechtsmittel begründet, nachdem die Berufungsbegründungsfrist bis
einschließlich 21.03.2007 verlängert worden war. Der Beklagte, dem das Urteil Arbeitsgerichts am
05.01.2007 zugestellt worden ist, hat am 05.02.2007 Berufung eingelegt und am 03.04.2007 sein
Rechtsmittel begründet, nachdem die Berufungsbegründungsfrist bis zum 05.04.2007 verlängert worden
war.
Die Klägerin macht geltend,
sie verfolge mit der Berufung die mit den erstinstanzlichen Klageanträgen zu 2. und 3. anhängig
gemachten Zahlungsansprüche für die Monate Oktober und November 2004 weiter; im Übrigen werde
das erstinstanzliche Urteil nicht angefochten.
Für die Zeit vom 15.10.2004 bis 06.11.2004 habe sie einen Anspruch auf Zahlung der arbeitsvertraglich
geschuldeten Vergütung, zumal sie in ihren erstinstanzlichen Schriftsätzen vom 17.05.2005, 31.08.2005
und 19.10.2005 im einzelnen vorgetragen habe, welche Arbeitsleistungen sie nach Zeit, Art, Ort und
Umfang für die Beklagte erbracht habe.
In Ergänzung des erstinstanzlichen Sachvortrages sei darauf hinzuweisen, dass sie während ihrer Arbeit
an dem Handbuch zu den üblichen Bürozeiten, regelmäßig von ca. 08:00 Uhr morgens bis 18:00 Uhr
abends mit Arbeiten für die Beklagte in ihrem Büro zu Hause beschäftigt gewesen sei. Am 15.10.2004
habe sich die Klägerin mit Vorbereitungsarbeiten für die Erstellung des Handbuches sowie mit der
Erarbeitung einer Stellungnahme auf das Schreiben der Firma V. vom 13.10.2004 befasst. Am 18.10.2004
habe sie sich dann in die umfangreichen Unterlagen der Firma U., welche ihr von den gesetzlichen
Vertreter der Beklagten erst an diesem Tag zugesandt worden seien, eingelesen.
Am 19.10.2004 habe sie zusätzlich zu den Arbeiten am Handbuch ein Telefongespräch mit Herrn T. zur
Frage des Einsatzes der Monteure auf der Baustelle W. geführt. Des Weiteren um 10:00 Uhr ein
Telefongespräch mit dem Mitarbeiter der Firma V., Herrn S.; hierüber habe sie Herrn T. auf der Baustelle
W. per E-Mail um 11:14 Uhr informiert. Weitere Telefonate im Zusammenhang mit der Baustelle W. habe
sie um 11:00 Uhr mit Herrn R., um 12:00 Uhr mit Herrn Q. sowie um 14:00 Uhr mit Herrn P. geführt. Am 20.,
21. und 22.10.2004 habe sie wiederum das vorliegende Handbuch überarbeitet und auf die speziellen
Bedürfnisse der Firma der Beklagten "zugeschneidert".
Ähnlich habe sich der Arbeitstag der Klägerin während der Zeit vom 01.11. bis 06.11.2004 dargestellt.
Während dieser Zeit habe sie darüber hinaus Korrespondenz für die Beklagte von ihrem heimatlichen
Schreibtisch aus erledigt. In diesem Zusammenhang seien die von ihr an eine Mitarbeiterin der Beklagten,
nämlich Frau O. gefaxten Unterlagen vom 02., 03. und 04.11.2004 zu beachten.
Vom 26. bis 29.10.2004 habe sie im Auftrag der Beklagten die Baustelle in W. aufgesucht und dort
folgende Tätigkeiten verrichtet: Am 26.10.2004 sei sie um 07:45 Uhr von Herrn N. vom Flughafen abgeholt
worden und habe anschließend mit Herrn N. und Herrn X. die Situation auf der Baustelle W. diskutiert,
insbesondere im Zusammenhang mit einer Strafanzeige gegen die Firma M. Auch sei das
Verhandlungsprotokoll für die Verhandlung mit der Firma L. besprochen worden. Der Hauptteil des Tages
sei von ihr dazu genutzt worden, die für den 27.10.2004 angesetzten Gespräche mit der Architektenfirma
K. im Einzelnen vorzubereiten und zu besprechen.
Am 27.10.2004 habe vormittags während drei Stunden die geplante Nachbesprechung mit Herrn J. von
der Firma K. stattgefunden, über welche sie am gleichen Tag noch ein Protokoll erstellt habe.
Anschließend habe sie mit Herrn X. die ihr übergebene Projekthochrechnung analysiert und eine Liste
noch offener Leistungen des Projekts erstellt. Diese Tätigkeit habe die Klägerin gegen 20:00 Uhr beendet.
Am 28.10. und 29.10.2004 habe sie diese Arbeit jeweils ab 08:00 Uhr fortgesetzt. Darüber hinaus habe
sie am 28.10.2004 mit Herrn X. ein intensives Gespräch über die Perspektiven der weiteren Tätigkeit
geführt und einen Brief an die Firma I. entworfen sowie mit Herrn N. die Erstellung der Leistungsrechnung
vorgenommen, welche dann am 29.10.2004 abgeschlossen worden sei. Am 29.10.2004 sei sie gegen
17:00 Uhr nach A-Stadt zurückgeflogen.
Wegen der weiteren Einzelheiten der Berufungsbegründung der Klägerin wird auf deren Schriftsatz vom
21.03.2007 (Bl. 381 ff. d. A.) verwiesen.
Die Beklagte führt zur Begründung ihrer Berufung aus,
das Arbeitsgericht habe für die Berechnung des Entgeltfortzahlungsanspruches nach Arbeitsunfähigkeit
für die Zeit vom 07.11.2004 bis 15.12.2004 zu Unrecht eine monatlich geschuldete Arbeitsvergütung in
Höhe von 5.000,00 EUR brutto zugrunde gelegt. Bei zutreffender Würdigung des erstinstanzlich sich
ergebenden Beweisergebnisses sei davon auszugehen, dass zwischen den Parteien für die Zeit ab dem
01.11.2004 eine monatliche Arbeitsvergütung für die Klägerin in Höhe von 1.500,00 EUR brutto vereinbart
gewesen sei. Soweit der Zeuge X. sich nicht mehr an den genauen Zeitpunkt des Telefongespräches
habe erinnern können, sei zu beachten, dass er bekundet habe, die Erstellung des Projekthandbuches
durch die Klägerin sei ab dem Zeitpunkt vereinbart worden, ab welchem die Klägerin nicht mehr am
Bauprojekt W. tätig gewesen sei. Mit dem Ende der Tätigkeit der Klägerin für das Bauprojekt W. sei aus
Sicht des Zeugen das Arbeitsverhältnis beendet gewesen. Darüber hinaus habe der Zeuge auch präzise
Angaben zu der vereinbarten Entlohnung gemacht, zumal er exakt wiedergegeben habe, dass der
vereinbarte Betrag im Bereich von 1.200,00 EUR bis 1.500,00 EUR gelegen haben müsse. Das
erstinstanzliche Gericht habe die zu stellenden Mindestanforderungen an das Wissen und die Erinnerung
des vernommenen Zeugen überspannt.
Darüber hinaus sei der Klägerin auch zu Unrecht Urlaubsabgeltung für neun Tage erstinstanzlich
zugesprochen worden, zumal die Klägerin nach dem Sachvortrag der Beklagten am 12.07.2004,
02.08.2004, 23.08.2004 und vom 20.09.2004 bis 27.09.2004 Erholungsurlaub genommen habe. Von der
Beklagten als Arbeitgeberin könne nicht verlangt werden, die Person, mit welcher der Urlaub
abgesprochen worden sei, zu benennen, zumal sie sogar die persönlichen Gründe der Klägerin für den
beantragten Urlaub habe darlegen können.
Wegen der weiteren Einzelheiten der Berufungsbegründung der Beklagten wird auf deren Schriftsatz vom
03.04.2007 (Bl. 511 ff. d. A.) Bezug genommen.
Die Klägerin beantragt,
1. unter Aufrechterhaltung des erstinstanzlichen Urteils des Arbeitsgerichts Koblenz - Auswärtige
Kammern Neuwied - vom 23.11.2006 - 7 Ca 2910/05 - im Übrigen die Beklagte gemäß den
Schlussanträgen aus dem erstinstanzlichen Verfahren zu 2. und 3. zu verurteilen,
2. die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.
Die Beklagte beantragt,
1. das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz - Auswärtige Kammern Neuwied - vom 23.11.2006 - 7 Ca
2910/05 -, soweit die Klage nicht der Abweisung unterliegt, aufzuheben und entsprechend den
Schlussanträgen der Beklagten zu entscheiden,
2. die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.
Die Klägerin erwidert auf die Berufung der Beklagten,
der erstinstanzlich vernommene Zeuge X. habe nicht bestätigen können, dass überhaupt eine
Vereinbarung über eine Gehaltsreduzierung von monatlich 5.000,00 EUR brutto auf 1.500,00 EUR brutto
getroffen worden sei. Er sei nicht in der Lage gewesen, konkrete und verbindliche Auskünfte hierzu zu
erteilen.
Eine Urlaubsgewährung während der Zeit vom 20.09. bis 27.09.2004 sei ausgeschlossen, da die Klägerin
durch Vorlage einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nachgewiesen habe, dass sie während dieses
Zeitraumes arbeitsunfähig erkrankt gewesen sei. Soweit die Beklagte behaupte, auch für den 12.07.,
02.08. und 23.08.2004 habe sie der Klägerin Erholungsurlaub gewährt, sei dies unrichtig und im Übrigen
von der Beklagten nach wie vor nicht substantiiert vorgetragen.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten der Berufungserwiderung der Klägerin wird auf deren Schriftsatz
vom 09.05.2007 (Bl. 532 ff. d. A.) Bezug genommen.
Die Beklagte erwidert auf die Berufung der Klägerin,
wie das Arbeitsgericht erstinstanzlich festgestellt habe, sei dem Vortrag der Klägerin nicht zu entnehmen
gewesen, wann und wo sie während der Zeit vom 15.10. bis 06.11.2004 welche Arbeitsleistungen in
welchem Umfang erbracht habe.
Der in der Berufungsbegründung erstmals erbrachte weitergehende Sachvortrag zu etwaigen
Arbeitsleistungen der Klägerin während der streitgegenständlichen Zeit sei verspätet und könne daher
vom Berufungsgericht nicht mehr berücksichtigt werden.
Eine arbeitstägliche Beschäftigung der Klägerin von ca. 08:00 Uhr bis 18:00 Uhr mit Arbeiten an dem
Handbuch könne schon deshalb nicht vorgelegen haben, weil die Klägerin im Wesentlichen das
Handbuch der Firma U. als Vorlage übernommen habe und nicht zu erkennen sei, welche nennenswerte
Tätigkeit sie bei der Überarbeitung dieser Vorlage erbracht haben soll.
Es werde bestritten, dass die Klägerin am 15.10.2004 ganztägig mit Vorbereitungsarbeiten sowie der
Erarbeitung einer Stellungnahme auf das Schreiben der Firma V. vom 13.10.2004 befasst gewesen sei.
Des Weiteren werde bestritten, dass die Klägerin ab dem 18.10.2004 sich in ein umfangreiches Handbuch
eingelesen habe. Der für den 19.10.2004 behauptete Arbeitsumfang belaufe sich gerade einmal auf eine
Stunde und zwanzig Minuten. Soweit die Klägerin für die Zeit vom 20. bis 22.10.2004 Arbeiten an dem
Handbuch ab morgens 08:00 Uhr behaupte, werde auch dies bestritten. Die vorgelegten schriftlichen
Unterlagen, mit welchen die Klägerin Arbeitsleistungen für die Zeit vom 01. bis 03.11.2004 nachweisen
wolle, würden lediglich eine Arbeitstätigkeit in ganz geringem, aber nicht in dem geschuldeten Umfang
erkennen lassen. Für die Zeit vom 26.10. bis 29.10.2004 sei eine vollzeitige Tätigkeit der Klägerin auf der
Baustelle W. ebenfalls nicht vorgetragen.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten der Berufungserwiderung der Beklagten wird auf deren Schriftsatz
vom 14.05.2007 (Bl. 545 ff. d. A.) verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufungen beider Parteien sind gem. §§ 64 ff. ArbGG, 512 ff. ZPO form- und fristgerecht eingelegt
und somit zulässig.
Begründet ist allerdings nur das Rechtsmittel der Klägerin (A.), während die Berufung der Beklagten als
unbegründet zurückzuweisen war (B.).
A.
Auf die Berufung der Klägerin war dieser für die Monate Oktober und November 2004 eine
Arbeitsvergütung für geleistete Arbeit in Höhe von jeweils 5.000,00 EUR brutto - abzüglich der bereits
geleisteten 2.000,00 EUR netto -nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz
der EZB seit dem 01.11.2004 bzw. 01.12.2004 zuzusprechen.
Nach dem Sach- und Streitstand zum Ende des Berufungsverfahrens war nämlich davon auszugehen,
dass die Klägerin auch während des Zeitraumes vom 15.10.2004 bis 06.11.2004 Arbeitsleistungen im
Umfang von mindestens acht Stunden arbeitstäglich erbracht hatte, so dass die monatlich geschuldete
Arbeitsvergütung in Höhe von 5.000,00 EUR brutto jeweils vollumfänglich zu zahlen war.
Unter Berücksichtigung der durch das Arbeitsgericht auf Seite 11 f. des erstinstanzlichen Urteils (Bl. 318 f.
d. A.) zutreffend dargelegten abgestuften Darlegungslastverteilung ist es der Klägerin bei zutreffender
Würdigung ihres erst- und zweitinstanzlichen Sachvortrages gelungen, die vom 15.10.2004 bis
06.11.2004 erbrachte Arbeitsleistung nach Zeit, Art, Inhalt und Umfang hinreichend konkret darzulegen.
1.
So hat die Klägerin ausgeführt, mit Ausnahme der Zeit vom 26.10. bis 29.10.2004 habe sie arbeitstäglich
von 08:00 bis 18:00 Uhr im Büro ihrer Wohnung in A-Stadt ein Handbuch für die Beklagte unter
Verwendung eines als Vorlage herangezogenen Handbuches der Firma U. erarbeitet.
Dass es sich hierbei um die vertraglich geschuldete Arbeitsleistung ab dem 15.10.2004 handelte ergibt
sich aus dem E-Mail-Schriftverkehr vom 15.10. und 18.10.2004 zwischen der Klägerin und Herrn R.,
einem der beiden Verwaltungsdirektoren, welche die Beklagte gesetzlich vertreten; des Weiteren aus
einem Telefaxschreiben der Beklagten vom 21.10.2004.
Die Klägerin hat in der E-Mail vom 15.10.2004 (vgl. Bl. 91 d. A.) unter dem Betreff "Handbuch" Herrn R.
mitgeteilt, die E-Mail liege ihr bis dato nicht vor, sie bitte die CD direkt an sie zu schicken. Am 18.10.2004
um 08:30 Uhr bestätigte sie des Weiteren per E-Mail gegenüber Herrn R. (vgl. Bl. 92 d. A.), dass das
Handbuch angekommen sei. Des Weiteren hat die Beklagte die Klägerin in dem Telefaxschreiben vom
21.10.2004 (Bl. 55 d. A.) um Überreichung des fertig gestellten Handbuchs gebeten. Angesichts dieser
Erklärungen besteht kein Zweifel daran, dass die Beklagte der Klägerin für die Zeit ab dem 15.10.2004 die
Arbeitsaufgabe gestellt hatte, ein Handbuch in ihrer A-Stadt Wohnung zu erstellen.
Des Weiteren ist nachvollziehbar, dass die Klägerin bereits am Freitag, den 15.10.2004 in Erwartung des
Eingangs des als Vorlage dienenden Handbuches der Firma U. sich während eines achtstündigen
Arbeitstages bereits auf die Erstellung des Handbuches vorbereitete und ab Montag, dem 18.10. unter
Verwendung der eingegangenen Vorlage weiter mit der Erstellung des Handbuches befasst war. Die
arbeitsvertraglich geschuldete Erstellung des Handbuches bedurfte nicht nur einer äußerlich zutage
tretenden Lese- und Schreibtätigkeit, sondern auch gedanklicher Auseinandersetzung, insbesondere mit
dem als Vorlage dienenden Handbuch. Des Weiteren hat die Klägerin Auszüge aus dem überarbeiteten
Handbuch vorgelegt (vgl. Bl. 404, 65 ff. d. A.), aus denen sich ergibt, dass sie das als Vorlage dienende
Handbuch handschriftlich überarbeitet hat; dieses Arbeitsergebnis war ohne eine vorausgegangene
Arbeitstätigkeit nicht erzielbar. Weiterer ins einzelne gehender Vortrag dazu, welche Einzeltätigkeit die
Klägerin täglich, stündlich oder minütlich an dem Handbuch erbracht hat, war nicht erforderlich. Der
Beklagten war nämlich bewusst, dass die Klägerin sowohl an dem Bauvorhaben in W., als auch zu Hause
bei der Arbeit an dem Handbuch frei und weitgehend nicht kontrollierbar tätig werden würde. Sie
begnügte sich in der Vergangenheit mit einfachen schriftlichen Tätigkeitsnachweisen (Bl. 84 ff. d. A.) und
kann nunmehr im Rahmen einer arbeitsgerichtlichen Auseinandersetzung von der Klägerin nicht
verlangen, dass diese, trotz des klar erteilten Arbeitsauftrages und des Einverständnisses der Beklagten,
dass die Klägerin zu Hause tätig wird, ihre Einzeltätigkeiten zeitlich weiter aufgliedert.
Hinzu kommt, dass die Klägerin substantiiert einzelne Arbeitsleistungen, die sie zusätzlich zu der
Handbucherstellung im Zusammenhang mit dem Bauvorhaben W. von ihrem Büro in A-Stadt aus erbracht
hat, vorgetragen hat. Demnach hat sie am 18.10.2004 ein Schreiben der Firma V. vom 11.10.2004
bearbeitet und mit Anmerkungen versehen (vgl. Bl. 244 d. A.). Des Weiteren hat sie hiernach am
19.10.2004 folgende Telefongespräche bezüglich des Bauvorhabens W. geführt: 08:30 Uhr mit Herrn T.,
einem Mitarbeiter der Beklagten; 10:00 Uhr mit Herrn S., einem Mitarbeiter der Firma V.; 11:00 Uhr mit
Herrn R.; 12:00 Uhr mit Herrn Q.; 14:00 Uhr mit den Herren P..
2.
Für die Zeit vom 26. - 29.10.2004 hat die Klägerin substantiiert vorgetragen, dass sie im Auftrag der
Beklagten die Bausstelle W. aufsuchte und welche konkreten Arbeitsleistungen sie dort arbeitstäglich in
welchem zeitlichen Umfang erbracht hat.
Soweit dieser Sachvortrag nicht ausschließlich erstinstanzlich, sondern auch zweitinstanzlich in der
Berufungsbegründung durch die Klägerin erfolgte, war er voll umfänglich von der Berufungskammer zu
berücksichtigen. Für eine Zurückweisung wegen Verspätung bestand, entgegen der Auffassung der
Beklagten, unter Beachtung von § 67 Abs. 3 ArbGG kein Anlass. Nach dieser gesetzlichen Regelung sind
neue Angriffs- und Verteidigungsmittel, die im ersten Rechtszug entgegen § 282 Abs. 1 ZPO nicht
rechtzeitig vorgebracht oder entgegen § 282 Abs. 2 ZPO nicht rechtzeitig mitgeteilt worden sind, nur
zuzulassen, wenn ihre Zulassung nach der freien Überzeugung des Landesarbeitgerichts die Erledigung
des Rechtsstreits nicht verzögern würde oder wenn die Partei das Vorbringen im ersten Rechtszug nicht
aus grober Nachlässigkeit unterlassen hatte.
Im vorliegenden Fall führte der ergänzende Sachvortrag der Klägerin in der Berufungsbegründung
jedenfalls nicht zu einer Verzögerung des Rechtsstreits, da auch die Beklagte Berufung eingelegt hatte
und mithin der Rechtsstreit sowieso erst nach Schluss der mündlichen Berufungsverhandlung insgesamt
beendet werden konnte. Der bis dahin von der Klägerin innerhalb der ihr zur Verfügung stehenden
Berufungsbegründungsfrist erbrachte Sachvortrag war daher voll verwertbar.
Sie hat in diesem Zusammenhang nachvollziehbar vorgetragen, dass sie im Auftrag der Beklagten die
Baustelle W. am 26.10.2004 aufsuchen und am 29.10.2004 wieder verlassen sollte. Die Beklagte hat
nämlich eine Flugbuchung für die Klägerin vorgenommen (vgl. Bl. 177 d. A.), aus der sich entsprechende
Flugdaten ergeben.
In der Berufungsbegründungsschrift hat die Klägerin auf Seite 9 ff. (= Bl. 389 ff. d. A.) für jeden der drei
Arbeitstage in W. geschildert, welche konkrete Tätigkeit sie über welchen Zeitraum hinweg entfaltet hat:
Demnach wurde sie am 26.10.2004 von Herrn N. um 07:45 Uhr vom Flughafen abgeholt und besprach
nach ihrem Eintreffen auf der Baustelle W. zusammen mit Herrn N. und Herrn X. eine Strafanzeige gegen
die Firma M.; sie besprach des Weiteren das zu erstellende Verhandlungsprotokoll für die Verhandlung
mit Firma L.; des Weiteren bereitete sie die für den Folgetag angesetzten Gespräche mit der
Architektenfirma K. vor; bis um 20:00 Uhr abends war sie des Weiteren mit Listenerstellungen befasst. Für
den 27.10.2004 hat die Klägerin dargelegt, sie habe am Vormittag die Nachbesprechung mit Herrn J. von
der Firma K. durchgeführt und noch am gleichen Tag ein Protokoll hierüber erstellt; sodann habe sie mit
Herrn X. eine Projekthochrechnung besprochen und eine Liste noch offener Leistungen des Projekts in W.
bis gegen 20:00 Uhr analysiert. Diese Tätigkeit habe sie an den beiden folgenden Tagen ab ca. 08:00 Uhr
morgens fortgesetzt. Darüber hinaus habe sie am 28.10.2004 ein intensives Gespräch mit Herrn X. unter
anderem darüber geführt, in welche Richtung das Betriebshandbuch geführt werden solle und welche
Zukunft das A-Stadt Büro habe. Schließlich habe sie auch den Entwurf eines Briefes an die I. erstellt, am
28.10.2004 mit Herrn N. die Erstellung der Leistungsrechnung vorbereitet und dies am 29.10.2004
abgeschlossen. Um 17:00 Uhr sei sie am 29.10.2004 wieder nach A-Stadt zurückgeflogen.
3.
Nachdem die Klägerin mithin für die Zeit vom 15.10.2004 - 06.11.2004 die von ihr erbrachten
Arbeitsleistungen nach Ort, zeitlichem Umfang und Inhalt hinreichend konkret dargelegt hatte, oblag es
der Beklagten, im einzelnen unter Beweisantritt darzulegen, an welchen Tagen die Klägerin nicht
gearbeitet hat. Ein dahingehender Sachvortrag der Beklagten erfolgte aber weder erst- noch
zweitinstanzlich. Die Beklagte hat sich vielmehr im Wesentlichen darauf beschränkt, eine aus ihrer Sicht
gegebene Unsubstantiiertheit des Sachvortrages der Klägerin zu rügen und die erbrachten
Arbeitsleistungen pauschal zu bestreiten. Nachdem sie aber ursprünglich vorgetragen hatte, dass die
Klägerin überhaupt keine Arbeitsleistung während des streitgegenständlichen Zeitraumes erbracht habe,
hätte sie, angesichts der zumindest zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Berufungsverhandlung
vorliegenden konkreten Angaben der Klägerin zu Zeit, Umfang und Inhalt ihrer Arbeitsleistung auf deren
Ausführungen eingehen und konkreten Sachvortrag, der die Angaben der Klägerin widerlegt, erbringen
müssen.
Mithin ist davon auszugehen, dass die Beklagte die Einrede des nicht erfüllten Vertrages (§ 320 Abs. 1
BGB) nicht mit Erfolg erhoben hat.
Der Klägerin steht folglich ein Anspruch für die in den Monaten Oktober und November 2004 erbrachte
Arbeitsleistung, aufgrund des mündlichen Arbeitsvertrages i. V. mit § 611 Abs. 1 BGB i. H. v. 5.000,00 EUR
brutto monatlich zu. Eine Reduzierung dieser monatlichen Vergütungshöhe auf 1.500,00 EUR brutto für
die Zeit ab dem 01.11.2004 wurde zwischen den Parteien - wie unter Buchst. B. der vorliegenden
Entscheidungsgründe noch auszuführen sein wird - nicht vereinbart.
Die zugesprochenen Zinsen ergeben sich aus §§ 288 Abs. 1, 286 Abs. 2 Nr. 1, 614 BGB.
B.
Die Berufung der Beklagten ist unbegründet.
Das Arbeitsgericht Koblenz - Auswärtige Kammern Neuwied - hat in den Entscheidungsgründen des
erstinstanzlichen Urteils, soweit der Klage stattgegeben wurde, vollumfänglich rechtlich zutreffende
Ausführungen gemacht. Die Berufungskammer macht sich daher diese erstinstanzlichen
Entscheidungsgründe zu Eigen und sieht von einer nochmaligen Darstellung gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG
ab. Die mit der Berufung der Beklagten geltend gemachten Einwendungen greifen nicht durch.
1.
Nach Durchführung der erstinstanzlichen Beweisaufnahme ist davon auszugehen, dass zwischen den
Prozessparteien eine Verminderung des ursprünglich vereinbarten monatlichen Arbeitentgeltes der
Klägerin in Höhe von 5.000,00 EUR brutto auf 1.500,00 EUR brutto für die Zeit ab dem 01.11.2004 nicht
getroffen worden ist. Die vom Arbeitsgericht hinsichtlich der streitigen Vereinbarung durchgeführte
Beweisaufnahme hat eine entsprechende Reduzierungsabmachung nicht ergeben. Die hierzu getroffene
Beweiswürdigung ist zutreffend.
Soweit die Beklagte darauf hinweist, der Zeuge X. habe präzise zum Beginn der Tätigkeit der Klägerin an
der Fortschreibung des Projekthandbuches Auskunft geben können, zumal er angegeben habe, dies
habe nicht im Rahmen des Arbeitsverhältnisses passieren sollen, sondern im Zeitraum nach der
Beendigung des Arbeitsverhältnisses, ist festzustellen, dass diesen Bekundungen des vernommenen
Zeugen der Zeitpunkt von der Beklagten behaupteten telefonischen Vereinbarung nach wie vor nicht zu
entnehmen ist. Der Zeuge vermochte auch keine Angaben zu konkreten Vertragserklärungen beider
Prozessparteien - Angebot und Annahme - zu machen. Seine Angabe: "Ich kann mich nur daran erinnern,
dass die Entgeltvereinbarung in einem Bereich zwischen 1.200,00 EUR und 1.500,00 EUR sich bewegt
haben muss, weil der Betrag von 1.500,00 EUR mir selbst auch vorgeschwebt hat und ihn selbst auch
vorgeschlagen habe." lässt - entgegen der Auffassung der Beklagten - deutlich erkennen, dass der
vernommene Zeuge keine Vertragserklärungen über eine konkrete Vergütungshöhe wahrgenommen hat.
Mithin ist der Beklagten der Nachweis einer mündlichen Vereinbarung über eine Vergütungsreduzierung
nicht gelungen.
2.
Des Weiteren ist es auch nicht zu beanstanden, dass das Arbeitsgericht festgestellt hat, der Klägerin stehe
eine Urlaubsabgeltung für neuen Urlaubstage zu. Die Beklagte, welche die Darlegungslast für die
Erfüllung des Urlaubsanspruches der Klägerin aus dem Jahr 2004 trägt, vermochte nicht vorzutragen, wer
zu welchem Zeitpunkt der Klägerin den behaupteten Urlaub für den 12.07.2004, 02.08.2004 und
23.08.2004 sowie den Zeitraum vom 20.09.2004 bis 27.09.2004 gewährt hat. Entsprechender Sachvortrag
kann nicht dadurch ersetzt werden, dass persönliche Gründe der Klägerin für die Notwendigkeit des
Erholungsurlaubes behauptet werden. Für den Vortrag zur Gewährung von Urlaub kommt es auf
Urlaubsgründe nicht an.
Abgesehen davon war eine Urlaubsgewährung für die Zeit vom 20.09. bis 27.09.2004 ausgeschlossen,
da die Klägerin laut der Arbeitsunfähigkeitbescheinigung vom 19.09.2004 (vgl. Bl. 184 d. A.). während
dieses Zeitraumes arbeitsunfähig erkrankt war und ein arbeitsunfähiger Arbeitnehmer Erholungsurlaub
nicht in Anspruch zu nehmen vermag.
Nach alledem war das erstinstanzliche Urteil auf die Berufung der Klägerin abzuändern, während die
Berufung der Beklagten erfolglos blieb.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO.
Gegen die vorliegende Entscheidung ist kein Rechtsmittel gegeben. Für die Zulassung der Revision fehlte
es unter Berücksichtigung von § 72 Abs. 2 ArbGG an einem gesetzlich begründeten Anlass.