Urteil des LAG Rheinland-Pfalz vom 18.12.2003

LArbG Mainz: arbeitsgericht, ergänzung, treueprämie, arbeitsbedingungen, zusage, form, auszahlung, quelle, akte, zustand

LAG
Mainz
18.12.2003
6 Sa 1025/03
Aktenzeichen:
6 Sa 1025/03
4 Ca 1400/02 PS
ArbG Kaiserslautern
- AK Pirmasens -
Verkündet am: 18.12.2003
Tenor:
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern - Auswärtige Kammern
Pirmasens - wie folgt abgeändert:
Die Klage wird in Höhe von 490,84 EUR (Treueprämie 2002) abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens 1. Instanz hat der Kläger zu 1/3 und die Beklagte zu 2/3 zu tragen.
Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu 1/3 und die Beklagte zu 2/3 zu tragen.
Die Revision an das Bundesarbeitsgericht wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Parteien streiten um Zahlungsansprüche aus Weihnachtsgratifikation und betrieblicher Treueprämie.
Der Kläger wurde aufgrund schriftlichen Arbeitsvertrages ab dem 01.04.1971 bie der Beklagten als
technischer Angestellter beschäftigt.
In Ziffer 3 des Arbeitsvertrages wurde zwischen den Parteien vereinbart:
"Als Weihnachtsgeld wird ein 13. Monatsgehalt bezahlt".
In einem zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag über Altersteilzeit wurde das bisherige
Arbeitsverhältnis als Altersteilzeitarbeitsverhältnis fortgeführt.
Es hat geendet zum 30.08.2002.
In § 1 des Vertrages wurde vereinbart:
"Das bisherige Arbeitsverhältnis wird unter Abänderung und Ergänzung der folgenden Vorschriften vom
01. September 2000 an als Altersteilzeitarbeitsverhältnis fortgeführt".
Die Klägerin hat mit am 18.12.2002 beim Arbeitsgericht Kaiserslautern - Auswärtige Kammern Pirmasens
- eingegangene Klage Zahlungsansprüche i. H. v. 1.428,-- EUR nebst 5 % Zinsen geltend gemacht.
Der Kläger hat vorgetragen, die Beklagte sei zur Zahlung eines Betrages i. H. v. 937,37 EUR
Weihnachtsgeld aus vertraglicher Vereinbarung verpflichtet.
Dieser vertragliche Anspruch ergebe sich aus dem Vertrag über Altersteilzeit i. V. m. dem ursprünglichen
Arbeitsvertrag. Aus § 1 des Vertrages über Altersteilzeit ergebe sich, dass der ursprüngliche Arbeitsvertrag
in modifizierter Weise weiter bestehen solle. Die Inbezugnahme und Verweisung auf die bisher geltenden
vertraglichen Bedingungen belege, dass der vertraglich vereinbarte und zugesicherte
Gratifikationsanspruch weiter bestünde. Durch den Vertrag über Altersteilzeit sollte lediglich die
arbeitsteilzeittypischen arbeitsvertraglichen Bedingungen im Vergleich zu den bisherigen
arbeitsvertraglichen Konditionen abgeändert werden, während die übrigen weiterhin ihre Gültigkeit
behalten sollten.
Am 30.09.2002 habe der zuständige Personalsachbearbeiter der Beklagten eine einschränkungs- und
vorbehaltlose Zahlung bei Fälligkeit zugesichert.
Darüber hinaus stünde dem Kläger ein Anspruch aus betrieblicher Übung auf bisher jährlich
vorbehaltloses Treuegeld i. H. v. 490,84 EUR für das Jahr 2002 zu.
Der Kläger hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 1.428,-- EUR brutto zuzüglich 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz
nach § 1 DÜG aus dem sich hieraus ergebenden Nettobetrag sei Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat vorgetragen, eine vertragliche Anspruchsgrundlage aus dem ursprünglichen Arbeitsvertrag auf
Zahlung eines Weihnachtsgeldes bestünde bereits deshalb nicht, weil der ursprüngliche Vertrag durch
den Vertrag über Altersteilzeit abgelöst worden sei. In besagtem Vertrag sei jedoch die Zahlung eines
Weihnachtsgeldes aber gerade nicht vereinbart worden.
Es bestünde auch kein Anspruch auf Weihnachtsgeld aufgrund betrieblicher Übung. Bei eventuell in den
Vorjahren gewährten Weihnachtsgeldzahlungen habe es sich um freiwillige Leistungen gehandelt.
Die Beklagte habe in den Vorjahren ständig ihre Mitarbeiter durch einen Aushang darüber unterrichtet,
dass eine Zahlung unter Vorbehalt auf die allgemeine Geschäftslage erfolge und kein Rechtsanspruch auf
eine Zahlung auch in den Folgejahren bestünde.
Eine Zusage der Zahlung durch den zuständigen Sachbearbeiter Herrn Schmitt habe es nicht gegeben.
Da auch die Zahlung des Treuegeldes bisher unter Freiwilligkeitsvorbehalt erfolgt sei, gebe es auch
keinen Rechtsanspruch auf diese Sonderzuwendung.
Das Arbeitsgericht Kaiserslautern - Auswärtige Kammern Pirmasens - hat die Beklagte durch Urteil vom
18.06.2003 zur Zahlung von 1.428,-- EUR brutto nebst 5 % Zinsen aus dem sich hieraus ergebenden
Nettobetrag seit dem 20.01.2003 verurteilt.
Es hat ausgeführt, die Auslegung des § 1 des Vertrages über die Altersteilzeit ergebe, dass das bisherige
Arbeitsverhältnis unter Abänderung und Ergänzung der folgenden Vorschriften als
Altersteilzeitarbeitsverhältnis fortgeführt werden sollte.
Der Altersteilzeitvertrag ergänze somit den bisherigen Arbeitsvertrag. Mangels ausdrücklicher
entgegenstehender Regelung im Altersteilzeitvertrag hinsichtlich Weihnachtsgeld und Treueprämie seien
die bisherigen Regelungen des ursprünglichen Vertrages weiter anwendbar, so dass sich daraus ein
Anspruch ergebe.
Die Beklagte hat gegen das ihren Prozessbevollmächtigen am 10.07.2003 zugestellte Urteil am
07.08.2003 Berufung eingelegt, die sie am 10.09.2003 schriftsätzlich begründet hat.
Die Beklagte und Berufungsklägerin trägt vor:
Das Arbeitsgericht hat verkannt, dass weder in dem ursprünglichen Arbeitsvertrag noch in dem
Altersteilzeitvertrag die Zahlung eines Treuegeldes vereinbart gewesen sei. Der Kläger könne sich daher -
zumindest im Hinblick auf das geltend gemachte Treuegeld - nicht auf eine arbeitsvertragliche
Vereinbarung berufen.
Hinsichtlich des Treuegeldes könne der Kläger sich lediglich auf betriebliche Übung berufen. Eine solche
jahrelang vorbehaltlose Zahlung durch die Beklagte sei aber nicht erfolgt. Wie unter Beweisantritt bereits
erstinstanzlich vorgetragen, habe die Beklagte in den Vorjahren durch Aushang die Mitarbeiter von dem
Freiwilligkeitsvorbehalt in Kenntnis gesetzt.
Was das Weihnachtsgeld angehe, so sei ein vertraglicher Anspruch des Klägers nicht gegeben.
Der Altersteilzeitvertrag habe den ursprünglichen Arbeitsvertrag ersatzlos abgelöst. In dem
Altersteilzeitvertrag seien abschließend die für die Altersteilzeit geltenden Arbeitsbedingungen aufgeführt.
In §§ 4 und 5 des Altersteilzeitvertrages seien die in der Altersteilzeit dem Kläger zustehenden Leistungen
aber abschließend aufgeführt ohne dass das Weihnachtsgeld aufgeführt sei.
Ein Anspruch aus betrieblicher Übung auf Weihnachtsgeld sei aus denselben Gründen wie hinsichtlich
des Treuegeldes ausgeschlossen.
Ansprüche des Klägers seien damit nicht gegeben.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern - Auswärtige Kammern Pirmasens - 4 Ca 1400/02 -
vom 18.06.2003 - abzuändern und die Klage abzuweisen.
Der Kläger hat beantragt,
die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.
Er trägt dazu vor:
Das von der Beklagten angegriffene Urteil sei nicht zu beanstanden. Das Arbeitsgericht habe zutreffend
ausgeführt, dass der Altersteilzeitvertrag den ursprünglichen Arbeitsvertrag lediglich ergänzt habe.
Insofern bestünde der vertragliche Anspruch auf Ziffer 3 des Arbeitsvertrages auf Weihnachtsgeld weiter.
Der Altersteilzeitvertrag betreffe lediglich altersteilzeitspezifische Regelungen. Entsprechendes gelte
hinsichtlich des Treuegeldes, die Beklagte habe regelmäßig ohne Freiwilligkeitsvorbehalt geleistet.
Aushänge, wie das vom 05.12.2001 seien dem Kläger weder bekannt noch zur Kenntnis gebracht
worden.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der Schriftsätze, die im
Berufungsverfahren zur Akte gereicht wurden ebenso wie auf den Tatbestand des arbeitsgerichtlichen
Urteils Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
I.
Die Berufung ist zulässig. Sie ist gemäß § 64 II b ArbGG auch statthaft, da der Wert des
Streitgegenstandes 600,-- EUR übersteigt. Sowohl die Einlegung als auch die Begründung der Berufung
erfolgte form- und fristgerecht (§ 66 I, 64 VI ArbGG i. V. m. § 520 ZPO).
II.
Die Berufung hat in der Sache jedoch nur zum Teil Erfolg.
Das Arbeitsgericht hat hinsichtlich des Weihnachtsgeldes im Ergebnis und in der Begründung
vollkommen zutreffend erkannt, dass das bisherige Arbeitsverhältnis durch den Vertrag über Altersteilzeit
unter Abänderung und Ergänzung der folgenden Vorschriften als Altersteilzeitarbeitsverhältnis fortgeführt
werden sollte.
Dies bedeutet, die ursprünglichen Arbeitsbedingungen gelten, soweit im Altersteilzeitvertrag nichts
entgegenstehendes vereinbart wurde, auch für das Altersteilzeitverhältnis weiter. Dafür spricht die
Aufnahme des Wortes "Ergänzung" in § 1 des Altersteilzeitvertrages. Hätten die Parteien gewollt, dass die
bisherigen Arbeitsbedingungen ganz abgelöst werden, so hätten sie dieses Wort nicht in den Vertragstext
mit aufgenommen.
Aus dem Wortlaut des § 4 und § 5 des Altersteilzeitvertrages lässt sich auch nicht entnehmen, dass die
dort aufgeführten Leistungen abschließend sein sollten.
Formulierungen wie "lediglich diese Leistungen" sind im Vertrag nicht enthalten. Damit liegt der Schluss
nahe, dass darin lediglich altersteilzeitspezifische Regelungen getroffen werden sollten.
Da im Altersteilzeitvertrag überhaupt keine Regelungen im Hinblick auf Weihnachtsgeld getroffen wurden,
steht dem Kläger weiterhin aus Ziffer 3 des ursprünglichen Arbeitsvertrages ein Anspruch auf anteilige
Zahlung des Weihnachtsgeldes i. H. v. 937,37 EUR für das Jahr 2002 zu.
Hinsichtlich des Treuegeldes vermag diese Argumentation des Arbeitsgerichts nicht zu überzeugen.
Zwar ist im Altersteilzeitvertrag keine Regelung im Hinblick auf das betriebliche Treuegeld getroffen
worden, so dass auch hier die ursprünglichen arbeitsvertraglichen Regelungen weiter ihre Gültigkeit
behalten.
Allerdings hat das Arbeitsgericht dabei nicht ausreichend berücksichtigt, dass dem Kläger aufgrund
Ausgangsarbeitsvertrages kein Anspruch auf Zahlung eines Treuegeldes zustand. Eine Regelung im
Ausgangsarbeitsvertrag lag gerade nicht vor.
Ein Anspruch auf das Treuegeld ließe sich demnach nur auf betriebliche Übung stützen. Eine solche hat
im Betrieb aufgrund unstreitiger mehrmaliger freiwilliger Leistung durch die Beklagte auch ursprünglich
bestanden.
Allerdings erfolgte die Auszahlung des Treuegeldes in den letzten Jahren unter einem so genannten
Freiwilligkeitsvorbehaltes.
Die Beklagte hat vorgetragen, die Belegschaft sei von der Zahlung unter Vorbehalt der
Jahressonderzuwendungen durch Aushänge am Schwarzen Brett, wie dies vom 05.12.2001 unterrichtet
worden.
Dies ist von dem Kläger auch nicht bestritten worden. Vielmehr trägt der Kläger vor, Aushänge, wie vom
05.12.2001, seien ihm weder bekannt noch zur Kenntnis gebracht worden.
Darauf, dass die Aushänge dem Kläger persönlich bekannt gewesen sind, kann es jedoch nicht
ankommen.
Nötig aber auch hinreichend ist nach der Rechtsprechung des BAG vielmehr, dass die Beklagte ihren
Freiwilligkeitsvorbehalt klar und unmissverständlich geäußert hat. Dies ist durch die Aushänge am
Schwarzen Brett auch adäquat geschehen.
Außerdem sind auch die unter Vorbehalt gestellten Zusagen ebenfalls durch Aushang bekannt gegeben
worden, weswegen eine Zusage nur in eben dieser angegebenen Fassung erfolgt ist.
Dem Kläger wäre es ohne weiteres möglich gewesen, sich die für sein Arbeitsverhältnis relevanten
Bestimmungen durch einen Blick auf das Schwarze Brett des Betriebes zu verschaffen. Ansonsten wäre
es dem Kläger sowie jedem anderen Arbeitnehmer ein Leichtes, sich durch das bloße Nichtbeachten des
Schwarzen Brettes vor nachteiligen Änderungen des Arbeitsverhältnisses zu schützen. Durch die
Aushänge und den Hinweis auf den Freiwilligkeitsvorbehalt für zumindest drei Jahre hat die Beklagte die
bisherige betriebliche Übung auf wiederkehrende Leistungen eines Treuegeldes aufgehoben.
Ein Anspruch des Klägers auf das für das Jahr 2002 ihm zustehende Treuegeld aus betrieblicher Übung
besteht damit nicht.
Auch andere Rechtsgrundlagen kommen nicht in Betracht.
Nach alledem war das arbeitsgerichtliche Urteil abzuändern und die Klage in Höhe eines Betrages von
490,84 EUR abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 46 Abs. 1 ArbGG i. V. m. §§ 97 Abs. 1, 92 Abs. 1 ZPO.
Gründe für die Zulassung der Revision bestehen nach den Kriterien des § 72 Abs. 2 ArbGG nicht.