Urteil des LAG Rheinland-Pfalz vom 23.03.2009

LArbG Mainz: stadt, arbeitsgericht, immobilie, verwertung, wohnhaus, verfügung, miteigentum, darlehen, ehescheidung, prozesskosten

LAG
Mainz
23.03.2009
10 Ta 36/09
Prozesskostenhilfe - Einsatz eines Hausgrundstücks
Aktenzeichen:
10 Ta 36/09
8 Ca 1359/08
ArbG Kaiserslautern
Beschluss vom 23.03.2009
Tenor:
1. Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des
Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 3. Februar 2009, Az.: 8 Ca 1359/08, wird kostenpflichtig
zurückgewiesen.
2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe:
I.
Prozessbevollmächtigten für seine Klage gegen die Kündigung der Beklagten vom 27.09.2008.
Das Arbeitsgericht hat mit Beschluss vom 03.02.2009 den Antrag zurückgewiesen und zur Begründung
ausgeführt, der Kläger verfüge über einsetzbares Vermögen, denn er besitze neben einem Wohnhaus,
das er mit seiner zweiten Ehefrau bewohne, gemeinsam mit seiner geschiedenen Ehefrau ein zweites
Haus, das er vermietet habe. Es sei ihm zumutbar, dieses Vermögen einzusetzen bzw. zu belasten, um
die Prozesskosten zu bestreiten.
Gegen diesen Beschluss, der ihm am 04.02.2009 zugestellt worden ist, hat der Kläger mit Schriftsatz vom
04.02.2009, der am 09.02.2009 beim Arbeitsgericht eingegangen ist,
sofortige Beschwerde
Das Arbeitsgericht hat der sofortigen Beschwerde mit Beschluss vom 16.02.2009 nicht abgeholfen und sie
dem Landesarbeitsgericht vorgelegt. Zur Begründung der Nichtabhilfeentscheidung führte das
Arbeitsgericht aus, dem Kläger gehöre zusammen mit seiner geschiedenen Ehefrau ein vermietetes Haus.
Eine Verwertung dieses Hauses dürfte angesichts der Ehescheidung ohnehin ausstehen.
Der Kläger macht geltend, er verfüge über kein einsetzbares Vermögen. Das im Jahr 2000 erbaute,
vermietete Wohnhaus in der S.-Straße in K.-Stadt (bei A-Stadt) sei noch mit € 162.000,00 belastet. Er
zahle die Darlehensraten in Höhe von monatlich € 1.060,93 allein. Seine geschiedene Ehefrau beteilige
sich als Miteigentümerin nicht. Er habe das Haus 2007 an Amerikaner zu einer Monatsmiete von
€ 1.070,00 vermieten können, die jedoch Deutschland im kommenden Sommer verlassen wollen. Bei
einem Verkauf oder einer Versteigerung des Anwesens fielen alle Unkosten zu seinen Lasten. Das im
Jahr 2006 erbaute, selbst genutzte Wohnhaus in der C.-Straße in K.-Stadt sei noch mit € 156.000,00
belastet. Für dieses Darlehen zahle er monatlich € 700,00. Im Moment stünden ihm nur seine
Altersversorgungsbezüge von monatlich € 1.090,00 netto zur Verfügung. Seine zweite Ehefrau verfüge
über monatliche Einnahmen in Höhe von lediglich € 300,00.
Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II.
Beschwerde des Klägers hat in der Sache keinen Erfolg.
Der Kläger erfüllt nach seinen wirtschaftlichen Verhältnissen nicht die Voraussetzungen für die
Bewilligung von Prozesskostenhilfe. Nach § 115 ZPO hat die Partei grundsätzlich ihr gesamtes
Einkommen (Abs. 1) und ihr Vermögen (Abs. 3) einzusetzen, soweit dessen Verwertung zumutbar ist. Dem
Kläger ist zuzumuten, die bei einem Streitwert von € 2.106,00 angefallenen Anwaltskosten in Höhe von
ca. € 275,00 aus seinem Vermögen aufzubringen (§ 115 Abs. 3 ZPO).
Der Kläger ist gehalten, sich die zur Prozessführung erforderlichen Mittel durch Veräußerung oder
Belastung des in seinem Miteigentum stehenden Wohnhauses in der S.-Straße in K.-Stadt zu verschaffen.
Diese Immobilie ist nicht als sogenanntes Schonvermögen nach § 115 Abs. 3 ZPO i.V.m. § 90 Abs. 2 Nr. 8
SGB XII geschützt, weil das Haus nicht vom Kläger bewohnt wird.
Der Kläger hat zum Verkehrswert des Hausgrundstückes in seiner Prozesskostenhilfeerklärung keine
Angaben gemacht. Aus seinen Angaben ergibt sich indessen, dass es sich um einen Neubau aus dem
Jahr 2000 handelt. Die Immobilie wurde ausweislich des vorgelegten Grundbuchauszugs im Juni 2000
mit einer Grundschuld in Höhe von DM 350.000,00 (= € 178.952,00) belastet. Da die Beleihungsgrenze
(Maximalwert, den eine Bank als Darlehen abgesichert auf der finanzierten Immobilie zur Verfügung stellt)
in der Regel zwischen 60 % und 80 % vom Beleihungswert liegt, ist der Wert des Hausgrundstücks höher
als die Belastungen, so dass ein zur Deckung der Rechtsanwaltskosten hinreichender Veräußerungserlös
zu erwarten ist.
Dem Einsatz der vermieteten und nicht als Schonvermögen geschützten Immobilie zur Bestreitung der
Prozesskosten stehen keine Hinderungsgründe entgegen. Das Haus steht zwar im Miteigentum der
geschiedenen Ehefrau des Klägers. Dem Argument des Arbeitsgerichts, dass eine Verwertung des
Hauses im Rahmen der Vermögensauseinandersetzung aufgrund der Ehescheidung ohnehin ausstehen
dürfte, ist der Kläger nicht entgegengetreten. Grundvermögen, dass nicht durch § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII
geschützt ist, muss zur Prozessfinanzierung eingesetzt werden.
Die Beschwerde ist daher mit der Kostenfolge des § 97 ZPO zurückzuweisen.
Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde fehlt es unter Berücksichtigung von §§ 78 Satz 2, 72 Abs. 2
ArbGG an einem gesetzlich begründeten Anlass. Dieser Beschluss ist daher nicht anfechtbar.