Urteil des LAG Rheinland-Pfalz vom 17.08.2010

LArbG Mainz: vertrag zu lasten dritter, abrede, arbeitsgericht, mitgliedschaft, gleichbehandlung, gewerkschaft, anspruchsvoraussetzung, tarifvertrag, koalitionsfreiheit, chemie

LAG
Mainz
17.08.2010
3 Sa 190/10
Tarifkonkurrenz
Aktenzeichen:
3 Sa 190/10
3 Ca 2272/09
ArbG Ludwigshafen
Entscheidung vom 17.08.2010
Tenor:
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein vom 20.01.2010 -
Az: 3 Ca 2272/09 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 589,12 EUR festgesetzt.
Tatbestand:
Der Kläger ist seit dem 05.04.1983 bei der Beklagten beschäftigt. Die Beklagte hat dem Kläger in der
Vergangenheit bis einschließlich 2008 ein Urlaubsgeld in der Höhe gezahlt, die sich aus § 25 Ziffer 5
i.V.m. § 25 Ziffer 2.1 und Ziffer 2.2 des Manteltarifvertrages für die Arbeitnehmer der Papierindustrie West
ergibt (MTV Papierindustrie vom 07.02.1997/15.01.2001, Bl. 8 ff. d.A.) ergibt. Am 20.02.2009 hat die
Beklagte unter Beteiligung der C. Papier Holding GmbH mit der Industriegewerkschaft Bergbau, Chemie
und Energie, Hauptvorstand H. (IG BCE), den aus Blatt 31 ff. der Akte ersichtlichen Firmentarifvertrag
abgeschlossen. Dort heißt es u.a. in Teil 1
"…
§ 3 - Urlaubsgeld
Das Urlaubsgeld wird nur an die am 19.01.2009 in der Industriegewerkschaft Bergbau, Chemie und
Energie organisierten Mitarbeiter bezahlt.
…".
In Teil 3 des Firmentarifvertrages vom 20.02.2009 - Vermeidung von Entlassungen - wird die
Beschränkung bzw. der Ausschluss betriebsbedingter Beendigungskündigungen bis zum 31.12.2009
geregelt.
Die Beklagte hat dem Kläger für das Jahr 2009 kein Urlaubsgeld gezahlt. Der Kläger gehört der
Gewerkschaft (IG BCE) nicht an. Mit der Klageschrift vom 05.10.2009, die der Beklagten am 15.10.2009
zugestellt wurde, beansprucht der Kläger die Zahlung eines Urlaubsgeldes für das Jahr 2009 in Höhe von
589,12 EUR brutto (nebst Zinsen). In der Klageschrift führt der Kläger u.a. aus, dass auf das
Arbeitsverhältnis der Parteien der MTV Papierindustrie vom 07.02.1997 in der jeweils aktuellen Fassung
Anwendung finde. Zwecks Darstellung aller Einzelheiten der erstinstanzlichen Anspruchsbegründung des
Klägers wird Bezug genommen auf
- die Klageschrift vom 05.10.2009 (Bl. 1 ff. d.A.) und
- den Schriftsatz vom 11.01.2010 (Bl. 58 ff. d.A.).
Die Beklagte hat sich mit dem Schriftsatz vom 07.12.2009 (Bl. 50 ff. d.A.) gegen die Klage verteidigt.
Mit dem Urteil vom 20.01.2010 - 3 Ca 2272/09 - hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen (Urteil = Bl.
67 ff. d.A.). Der Tatbestandsberichtigungsantrag des Klägers vom 07.04.2010 blieb erfolglos.
Gegen das am 06.04.2010 zugestellte Urteil vom 20.01.2010 - 3 Ca 2272/09 - hat der Kläger am
26.04.2010 Berufung eingelegt und diese am 07.06.2010 (Montag) mit dem Schriftsatz vom 07.06.2010
begründet. Zwecks Darstellung aller Einzelheiten der Berufungsbegründung wird auf den Schriftsatz vom
07.06.2010 (Bl. 101 ff. d.A.) verwiesen.
Dort bezeichnet es der Kläger als unstreitig, dass die Beklagte auf das Arbeitsverhältnis den MTV
Papierindustrie vom 07.02.1997 in der jeweils aktuellen Fassung angewendet habe. Soweit das
Arbeitsgericht im zweiten Absatz des Urteils-Tatbestandes ausführe
"… Das Arbeitsverhältnis der Parteien wurde nach übereinstimmendem Vortrag beider Parteien
entsprechend dem für den Bereich der Papierindustrie in der Bundesrepublik Deutschland geltenden
Tarifverträgen behandelt …"
finde dies - so macht der Kläger geltend - im Vortrag der Parteien keine Stütze. Der Kläger wirft dem
Arbeitsgericht vor, Tarifvertragsrecht rechtsfehlerhaft angewandt zu haben. Das Urteil sei in sich
widersprüchlich und verkenne die Zulässigkeit und Reichweite von dynamischen Verweisungen. Da ihm,
dem Kläger, kein Urlaubsgeld gezahlt werde, werde er - so bringt der Kläger insbesondere vor - gerade
nicht gleich, sondern unterschiedlich behandelt. Vor dem Hintergrund - so macht der Kläger weiter geltend
-, dass lediglich der MTV Papierindustrie auf das Arbeitsverhältnis angewandt worden sei, könne es nicht
überzeugen, dass ein im Jahre 2009 neu abgeschlossener Haustarifvertrag unmittelbar Anwendung auf
das Arbeitsverhältnis finden solle, - dies insbesondere im Hinblick darauf, dass erstmalig eine
Durchbrechung der Gleichbehandlung von organisierten und nichtorganisierten Arbeitnehmern habe
erreicht werden sollen. Unabhängig von der Frage, ob die im Haustarifvertrag enthaltene Differenzierung
dem strengen Maßstab des BAG gerecht werde, scheitert nach Ansicht des Klägers eine Anwendung (des
Haustarifvertrages) bereits an einer fehlenden dynamischen Verweisung auf Tarifvertragsrecht im
Arbeitsverhältnis der Parteien. Weshalb der Haustarifvertrag den aufgrund jahrelanger betrieblicher
Übung entstandenen Anspruch des Klägers habe beseitigen können, werde vom Arbeitsgericht nicht
beantwortet. Der lapidare Hinweis auf eine Gleichbehandlung von organisierten und nichtorganisierten
Arbeitnehmern vermöge in diesem Zusammenhang nicht zu verfangen. Eine Regelung in der
Rechtsqualität eines Haustarifvertrages könne den wirksam begründeten Rechtsanspruch eines
Arbeitnehmers, den dieser Tarifvertrag nicht binde, nicht entziehen. Unter Bezugnahme auf sein
erstinstanzliches Vorbringen rügt der Kläger weiter Verletzungen des Gleichbehandlungsgrundsatzes und
des Grundsatzes der negativen Koalitionsfreiheit, - auch meint er, der Haustarifvertrag sei ein Vertrag zu
Lasten Dritter.
Ergänzend äußert sich der Kläger im Schriftsatz vom 10.08.2010 (Bl. 130 f. d.A.), worauf ebenfalls
verwiesen wird.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 20.01.2010 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen,
an den Kläger 589,12 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der
EZB ab 01.07.2009 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte verteidigt das Urteil des Arbeitsgerichts gegen die Berufung nach näherer Maßgabe ihrer
Ausführungen in der Berufungsbeantwortung vom 05.07.2010 (Bl. 117 ff. d.A.), worauf Bezug genommen
wird.
Zur näheren Darstellung des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den weiteren Akteninhalt, -
insbesondere auch auf den erstinstanzlichen Tatbestandsberichtigungsantrag des Klägers vom
07.04.2010 (Bl. 80 f. d.A.) sowie auf den diesbezüglichen Beschluss des Arbeitsgerichts vom 12.05.2010 -
3 Ca 2272/09 - (Bl. 85 f. d.A.), verwiesen.
Entscheidungsgründe:
I.
begründet worden. Die hiernach zulässige Berufung bleibt erfolglos, da sie unbegründet ist.
II.
Die Beklagte ist nicht verpflichtet, dem Kläger für das Jahr 2009 ein Urlaubsgeld in Höhe 589,12 EUR
brutto zu zahlen.
1.
Zwar enthält der MTV Papierindustrie in den vom Kläger in der Klageschrift zitierten tariflichen
Bestimmungen eine entsprechende Regelung. Auch ist die Beklagte aufgrund ihrer Mitgliedschaft im
Arbeitgeberverband (Verband Papierindustrie/Papierverband Rheinland-Pfalz) tarifgebunden. Trotz
dieser in Bezug auf den MTV Papierindustrie gegebenen Tarifgebundenheit der Beklagten ergibt sich
daraus kein tariflicher Anspruch des Klägers. Da der Kläger unstreitig kein Mitglied der IG BCE ist, fehlt es
an dem Erfordernis der beiderseitigen Tarifgebundenheit (§§ 3 und 4 TVG).
2.
Urlaubsgeldes für das Jahr 2009. Die einzelvertragliche Abrede der Parteien über die Inbezugnahme
tarifvertraglicher Regelungen erfasst nach näherer Maßgabe der folgenden Ausführungen auch die
Bestimmung des § 3 des Firmentarifvertrages (Haustarifvertrages) vom 20.02.2009, wonach das
Urlaubsgeld 2009 eben nur an die am 19.01.2009 in der IG BCE organisierten Mitarbeiter bezahlt wird. An
der Mitgliedschaft des Klägers in der IG BCE fehlt es unstreitig.
a)
die (dynamische) Inbezugnahme tarifvertraglicher Regelungen zustande gekommen ist, ergibt sich aus
der langjährigen Vertragspraxis ("betriebliche Übung") der Parteien in Verbindung mit den §§ 133 und
157 BGB. Zwar stellt die jahrelange Zahlung und Entgegennahme von Urlaubsgeld zunächst nur ein
tatsächliches Verhalten dar. Es ist jedoch anerkanntes Recht, dass auch die Frage, ob ein bestimmtes und
- wie hier gegebenes - willentliches Verhalten eine Willenserklärung darstellt, ein Problem der Auslegung
ist und daher nach den §§ 133 und 157 BGB zu beurteilen ist (Palandt/Ellenberger 68. Aufl. BGB § 133 Rz
3 aE). Demgemäß ist (auch) in einem Fall der vorliegenden Art der wirkliche Wille des Erklärenden (hier
also des Arbeitgebers/der Beklagten) zu erforschen, wobei vor allem die bestehende Interessenlage und
der mit dem "Rechtsgeschäft" verfolgte Zweck zu berücksichtigen ist. Geboten ist eine nach beiden Seiten
interessengerechte Auslegung. Im Zweifel ist der Auslegung der Vorzug zu geben, die zu einem
vernünftigem, widerspruchsfreien und den Interessen beider Vertragspartner gerecht werdenden Ergebnis
führt (Palandt/Ellenberger a.a.O. Rz 18). Nach diesen Grundsätzen ist auch der genaue Inhalt einer
(etwaigen) betrieblichen Übung zu ermitteln.
b)
wirkliche Wille der Parteien dahin ging, die Beklagte solle dem Kläger an Urlaubsgeld vertraglich jeweils
nur das schulden, was sie ihm auch tariflich schulden würde. Tariflich würde die Beklagte dem Kläger
aber für das Jahr 2009 nur dann ein Urlaubsgeld schulden, wenn er zum Stichtag "19.01.2009" in der IG
BCE organisiert gewesen wäre. Der objektive Erklärungswert des Verhaltens der Beklagten besteht nicht
darin, dass sie dem Kläger das Urlaubsgeld unabhängig von der jeweiligen weiteren tariflichen
Entwicklung zusagen wollte.
aa)
Firmentarifvertrag vom 20.02.2009. Hinsichtlich des Regelungsbereichs "Urlaubsgeld" geht der (zeitlich
später abgeschlossene) speziellere Firmentarifvertrag vom 20.02.2009 der allgemeinen (auf
Verbandsebene als "Flächentarif" vereinbarten) tarifvertraglichen Regelung gemäß § 25 Ziffer 5 ff. MTV
Papierindustrie vor (- wobei es keiner tariflichen Öffnungsklausel bedurfte; vgl. Franzen/ErfK 10. Aufl. TVG
§ 4 Rz 30 aE und Rz 68). Soweit der Kläger eine unzulässige Differenzierung, Verstöße gegen die
Grundsätze der Gleichbehandlung und der negativen Koalitionsfreiheit rügt und den Firmentarifvertrag als
Vertrag zu Lasten Dritter wertet, bleiben diese Rügen aus Rechtsgründen erfolglos.
bb)
Firmentarifvertrages vom 20.02.2009 die Mitgliedschaft in der Gewerkschaft IG BCE als eigenständige
rechtsbegründende Anspruchsvoraussetzung festgelegt. Die Bestimmung des § 3 des
Firmentarifvertrages vom 20.02.2009 (dort im Teil 1) wiederholt nicht lediglich deklaratorisch die
Voraussetzungen für eine normative Wirkung des Tarifvertrages nach § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 TVG. Bei
Berücksichtigung der anerkannten Auslegungsgrundsätze bei der Tarifauslegung ergibt sich dies
zweifelsfrei aus der Auslegung des § 3 des Firmentarifvertrages. Da der Tarifvertrag ohnehin gemäß den
§§ 3 und 4 TVG nur tarifgebundenen Arbeitnehmern einen tarifrechtlichen Anspruch verschaffen kann,
muss die in § 3 des Firmentarifvertrages enthaltene Sonderregelung für Mitarbeiter, die in der IG BCE
organisiert sind, nach dem Willen der Tarifvertragsparteien eine eigene, konstitutive Bedeutung haben. Im
Hinblick darauf und mit Rücksicht auf die §§ 133 und 157 BGB bewirkt die konkludente Abrede
("betriebliche Übung") der Parteien über die einzelvertragliche Inbezugnahme der tarifvertraglichen
Regelungen über das Urlaubsgeld nicht, dass die Beklagte durch diese Abrede verpflichtet würde, den
Kläger insgesamt bei der Anwendung tariflicher Urlaubsgeld-Bestimmungen so zu behandeln, als wäre er
Mitglied der IG BCE. Eine derartige Pflicht trifft die Beklagte (auch) nicht aufgrund des arbeitsrechtlichen
Gleichbehandlungsgrundsatzes. Der tarifgebundene Arbeitgeber ist aufgrund des
Gleichbehandlungsgrundsatzes nicht verpflichtet, seinen nichttarifgebundenen Arbeitnehmern das zu
gewähren, was er aufgrund eines Tarifvertrages den tarifgebundenen Arbeitnehmern zu gewähren
verpflichtet ist.
cc)
§ 3 des Firmentarifvertrages vom 20.02.2009 getroffene Regelung nicht. Von ihrem Sinn und Zweck her
sind vielmehr die Grundsätze, die das Bundesarbeitsgericht insoweit in Bezug auf einen Anspruch auf
eine jährliche Sonderzahlung von 535,00 EUR entwickelt hat, auch auf einen Fall der vorliegenden Art
anwendbar (18.03.2009 - 4 AZR 64/08 -; ähnlich LAG Rheinland-Pfalz v. 25.03.2010 - 10 Sa 695/09 -;
LAG Rheinland-Pfalz v. 20.07.2010 - 3 Sa 179/10 -). Zwar müssen die Tarifvertragsparteien bei
differenzierenden Regelungen in Tarifverträgen auch die Interessen der Außenseiter angemessen
berücksichtigen. Dies ist hier jedoch geschehen. Durch die vorliegende Differenzierung wird nicht in
rechtserheblicher Weise in die Regelungen des Austauschverhältnisses von Leistung und Gegenleistung
eingegriffen. Stellt man den streitgegenständlichen Betrag (Urlaubsgeld in Höhe von 589,12 EUR brutto
für das Jahr 2009) ins Verhältnis zu dem Gesamtbruttojahreseinkommen, das der Kläger bei der
Beklagten im Jahre 2009 erzielt hat (nach der unwidersprochen gebliebenen Angabe der Beklagten im
Berufungsverhandlungstermin: 27.840,23 EUR brutto), dann ergibt sich, dass die Differenzierungsklausel
des § 3 des Firmentarifvertrages 2009 die Grenze der Unzulässigkeit nicht überschreitet. Der Anteil des
Urlaubsgeldes am Jahreseinkommen des Klägers macht keineswegs einen erheblichen
Vergütungsbestandteil aus.
dd)
unzulässige, nicht sozial-adäquate Differenzierung enthält, auch auf den Gesamtzusammenhang der
tariflichen Regelung Bedacht zu nehmen ist. Insoweit sieht Teil 3 - Vermeidung von Entlassungen - des
Firmentarifvertrages nach näherer Maßgabe der dort getroffenen Regelung immerhin vor, dass bis zum
31.12.2009 der Ausspruch betriebsbedingter Beendigungskündigungen grundsätzlich ausgeschlossen
ist. Dieser tarifvertragliche Ausschluss der ordentlichen Kündigung ist nicht an die zusätzliche
Anspruchsvoraussetzung der Mitgliedschaft in der Gewerkschaft geknüpft. Wegen der fehlenden
Tarifgebundenheit des Klägers (- der Kläger ist kein Gewerkschaftsmitglied -) wären derartige tarifliche
Beschränkungen der Kündigungsfreiheit des Arbeitgebers auf das Arbeitsverhältnis der Parteien freilich
nur dann anwendbar, wenn sich die konkludente Abrede ("betriebliche Übung") der Parteien über die
Geltung tariflicher Bestimmungen auch auf einen derartigen Regelungsbereich erstrecken würde.
III.
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wurde gemäß § 63 Abs. 2 GKG festgesetzt.
Wie bereits in dem Rechtsstreit - 3 Sa 179/10 - ist auch hier die Zulassung der Revision nicht veranlasst.
Allerdings kann die Nichtzulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht nach näherer Maßgabe
des § 72a ArbGG und unter den dort genannten Voraussetzungen selbständig durch Beschwerde
angefochten werden. Die Beschwerde ist bei dem Bundesarbeitsgericht, Hugo-Preuß-Platz 1, 99084 Erfurt
oder Bundesarbeitsgericht, Postfach, 99113 Erfurt, Telefaxnummer: 0361/26 36 - 2000 einzulegen. Darauf
wird der Kläger hingewiesen.