Urteil des LAG Rheinland-Pfalz vom 23.04.2004

LArbG Mainz: unwirksamkeit der kündigung, ordentliche kündigung, arbeitsgericht, klageerweiterung, einspruch, zeugnis, unterhalt, kündigungsfrist, quelle, zukunft

LAG
Mainz
23.04.2004
3 Sa 1119/03
Aktenzeichen:
3 Sa 1119/03
9 Ca 419/02 MZ
ArbG Mainz
Verkündet am: 23.04.2004
Tenor:
Das Versäumnisurteil des Landesarbeitsgerichts vom 30.01.2004 bleibt aufrechterhalten.
Der Kläger trägt die weiteren Kosten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Der 1961 geborene, verheiratete und nach eigenen Angaben zwei Kindern zum Unterhalt verpflichtete
Kläger steht seit 15.10.1990 als Arbeiter in den Diensten der Beklagten gegen eine Monatsvergütung von
zuletzt 2.171,08 €.
Mit der Klage wendet er sich gegen eine ordentliche Kündigung, die die Beklagte am 21.01.2002 zum
30.06.2002 ausgesprochen hat.
Die Beklagte begründet die Kündigung mit den krankheitsbedingten Fehlzeiten des Klägers. Diese gibt
sie unbestritten wie folgt an :
1992 36 Arbeitstage
1993 111 Arbeitstage
1994 85 Arbeitstage
1995 58 Arbeitstage
1996 29 Arbeitstage
1997 28 Arbeitstage
1998 33 Arbeitstage
1999 35 Arbeitstage
2000 33 Arbeitstage
2001 46 Arbeitstage.
In den Jahren 1999 bis 2001 hat die Beklagte insgesamt ca. 15.400,-- € an Entgeltfortzahlung geleistet.
Die Beklagte errechnet für die Beschäftigungszeit des Klägers eine Fehlzeitenquote von 20,9 %. Die
betriebliche Fehlzeitenquote liegt nach ihren Angaben bei 4,9 %.
Der Kläger hält die Kündigung für unwirksam und hat dementsprechend beantragt,
festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung der Beklagten vom
21.01.2002 nicht aufgelöst worden ist.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Das Arbeitsgericht Mainz hat nach Einholung eines Gutachtens des Sachverständigen Dr. G die Klage
abgewiesen.
Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers, mit der er folgende Anträge verfolgt:
1. Unter Aufhebung des angefochtenen Urteils festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien
durch die Kündigung der Beklagten vom 21.01.2002 nicht aufgelöst worden ist;
2. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis auch nicht durch andere Beendigungstatbestände endet,
sondern zu unveränderten Bedingungen über den 30.06.2002 hinaus fortbesteht;
3. die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger ein Zwischenzeugnis zu erteilen, dass sich auf Führung
und Leistung erstreckt;
4. hilfsweise für den Fall, dass der Feststellungsantrag zu Ziffer 1. abgewiesen wird,
5. die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger ein endgültiges Zeugnis zu erteilen, dass sich auf Führung
und Leistung erstreckt;
6. die Beklagte zu verurteilen, den Kläger für den Fall des Obsiegens mit dem Feststellungsantrag zu
Ziffer 1. zu unveränderten Arbeits- und Lohnbedingungen bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung für
den Feststellungsantrag weiter zu beschäftigen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Im Termin vom 30.01.2004 war für den Kläger niemand erschienen. Auf Antrag der Beklagten erging ein
die Berufung zurückweisendes Versäumnisurteil.
Gegen dieses ihm am 03.02.2004 zugestellte Versäumnisurteil hat der Kläger mit am 05.02.2004 beim
Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz Einspruch eingelegt.
Er beantragt nunmehr,
unter Aufhebung des Versäumnisurteils vom 30.01.2004 nach seinen Anträgen mit Schriftsatz vom
17.11.2003 zu erkennen:
Die Beklagte beantragt,
das Versäumnisurteil vom 30.01.2004 aufrecht zu erhalten.
Die Beklagte hat sich ferner mit der in der Berufungsbegründung vorgenommenen Klageerweiterung in
Bezug auf den Zeugnisanspruch nicht einverstanden erklärt.
Von einer weitergehenden Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen;
insoweit wird Bezug genommen auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils und die im
Berufungsverfahren zu den Akten gereichten Schriftsätze sowie die protokollierten Erklärungen der
Parteien.
Entscheidungsgründe:
I.
Der Kläger hat gegen das seine Berufung zurückweisende Versäumnisurteil vom 30.01.2004 fristgerecht
Einspruch eingelegt. Die deshalb erforderliche Neuverhandlung (§ 341 a ZPO) konnte jedoch zu keinem
anderen Ergebnis führen. Das Versäumnisurteil war deshalb gemäß § 343 Satz 1 ZPO aufrecht zu
erhalten.
Dies ergibt sich aus den gemäß § 313 Abs.3 ZPO nachfolgend in kurzer Zusammenfassung wieder
gegebenen Erwägungen:
1.
Das Arbeitsgericht hat im Ergebnis zu Recht mit zutreffender Begründung die Feststellungsklage des
Klägers abgewiesen. Das erkennende Gericht bezieht sich uneingeschränkt auf die eingehende und
richtige Begründung des Arbeitsgerichts und sieht deshalb von der Darstellung einer eigenen
Entscheidungsbegründung ab. Lediglich ergänzend soll folgendes angemerkt werden:
Es kann kein Zweifel daran liegen, dass die Fehlzeiten des Klägers in der Vergangenheit erheblich waren
und zu schwerwiegenden betrieblichen Störungen geführt haben, mögen diese auch im wesentlichen nur
in der Höhe der Lohnfortzahlung bestanden haben. Zutreffend ist das Arbeitsgericht auch davon
ausgegangen, dass die weiterhin zur Rechtfertigung der Kündigung erforderliche negative Prognose hier
zu bejahen ist. Dies gilt gerade auch deshalb, weil der Sachverständige Dr. G an sich keinen Befund hat
feststellen können, der zwangsläufig zu den Fehlzeiten führen müsste, wie sie der Kläger in der
Vergangenheit gehabt hat. Wenn der Kläger in der Vergangenheit trotz weitgehend unauffälligen
Untersuchungsbefundes derart hohe Fehlzeiten hatte, spricht nichts dafür, dass sich daran in der Zukunft
etwas ändern könnte.
Das Arbeitsgericht hat auch zutreffend dargelegt, dass die daraus entstehenden betrieblichen
Belastungen, insbesondere in der Höhe der Entgeltfortzahlung, der Beklagten auf Dauer nicht zugemutet
werden können und sie deshalb auch unter Berücksichtigung der Interessenlage des Klägers zum
Ausspruch der ordentlichen Kündigung berechtigten.
2.
Aus Unwirksamkeit der Kündigung folgt, dass die Beklagte zur Weiterbeschäftigung des Klägers über den
Ablauf der Kündigungsfrist hinaus nicht verpflichtet ist.
Soweit der Kläger in der Berufungsbegründung ein Zwischenzeugnis bzw. endgültiges Zeugnis begehrt,
stellt dies eine Klageerweiterung dar, die nach § 263 nur zulässig wäre, wenn die Beklagte eingewilligt
hätte oder die Klageerweiterung sachdienlich erschiene. Beide Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Die
Beklagte hat in die Klageerweiterung nicht eingewilligt. Es ist auch nicht ersichtlich, dass sie dieser
Forderung des Klägers entgegen treten wird, wenn sie außerhalb des Prozesses geltend gemacht wird; es
erscheint deshalb nicht sachdienlich, wenn diese Forderung in den Prozess eingeführt wird.
Unabhängig davon muss die Berufung insoweit schon daran scheitern, dass der Kläger diese Forderung
mit keinem Wort begründet hat und sich deshalb die Berufung insoweit auch als unzulässig darstellt.
II.
Das die Berufung zurückweisende Versäumnisurteil vom 30.01.2004 war nach allem aufrecht zu erhalten.
Der Kläger hat gemäß § 97 ZPO die weiteren Kosten zu tragen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar. Zur Zulassung der Revision bestand nach den Kriterien des § 72
ArbGG kein Anlass.