Urteil des LAG Rheinland-Pfalz vom 20.01.2004

LArbG Mainz: abmahnung, berufliches fortkommen, firma, versicherung, personalakte, nummer, regress, persönlichkeitsrecht, arbeitsgericht, unterlassen

LAG
Mainz
20.01.2004
5 Sa 1238/03
Aktenzeichen:
5 Sa 1238/03
4 Ca 385/03 LU
ArbG Ludwigshafen
Verkündet am: 20.01.2004
Tenor:
I. 1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des ArbG Ludwigshafen vom 21.08./27.08.2003 - 4
Ca 385/03 - in der Kostenentscheidung und weiter teilweise dahingehend abgeändert,
1. dass die Beklagte verurteilt wird, auch die (weitere) Abmahnung vom 10.12.2002 (= II.;
Schadensfall "W.") aus der Personalakte des Klägers zu entfernen.
2. Die Formulierung "zurückzunehmen und" entfällt.
3. Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.
I. Die Kosten des Rechtsstreites werden der Beklagten auferlegt.
II. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf EUR 13.560,00 festgesetzt.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Zwecks Darstellung des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird entsprechend § 69 Abs. 2 ArbGG
Bezug genommen auf den Tatbestand des - aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 21.08.2003 - am
27.08.2003 verkündeten - Urteils des Arbeitsgerichts - 4 Ca 385/03 - (dort Seite 3 ff = Bl. 116 ff d.A.). Nach
näherer Maßgabe des Urteilstenors (Bl. 115 d.A.) hat das Arbeitsgericht unter Klageabweisung im Übrigen
die Beklagte verurteilt,
- die Abmahnung vom 10.12.2002 (folgend: Abmahnung I.; Regress bei Firma X; Bl. 7 f d.A.),
- die Abmahnung vom 05.02.2003 (Bl. 26 f d.A.) und
- die Abmahnung vom 12.02.2003 (Bl. 28 f d.A.)
aus der Personalakte des Klägers zu entfernen.
Gegen das jeweils am 02.09.2003 zugestellte Urteil vom 21.08./27.08.2003 - 4 Ca 385/03 - haben
- der Kläger am 01.10.2003 und
- die Beklagte am 29.09.2003
Berufung eingelegt.
Der Kläger hat seine Berufung am 21.11.2003 und die Beklagte ihre Berufung am 02.12.2003 begründet.
Für den Kläger war die Berufungsbegründungsfrist bis zum 24.11.2003 und für die Beklagte bis zum
02.12.2003 verlängert worden (s. dazu die Verlängerungsbeschlüsse vom 21.10.2003 und vom
28.10.2003, Bl. 150 und Bl. 154 d.A.).
Zwecks Darstellung aller Einzelheiten der Berufungsbegründung des Klägers wird auf den Schriftsatz vom
20.11.2003 (Bl. 155 ff d.A.) verwiesen. Der Kläger führt dort unter Erörterung der jeweiligen Problematik
- Nennung der "Kostenstelle",
- Rechnungserstellung und
- Verrechnung
dazu aus, weshalb die Beklagte verpflichtet sei, auch die Abmahnung vom 10.12.2002 (folgend:
Abmahnung II.; Firma W.; Bl. 9 f d.A.) aus seiner Personalakte zu entfernen.
Der Kläger bestreitet, jemals eine Weisung seines Vorgesetzten erhalten zu haben, dass er der Basler-
Versicherung die
Kostenstelle
interne Kennziffer, die seit mehr als zweieinhalb Jahren nicht mehr nach außen an Versicherer oder
Spediteure weitergegeben werde. Der Kläger behauptet, dass er die von der Basler-Versicherung
stattdessen benötigte Kennnummer, die SAP-Nummer, bereits am 04.06.2002 an die Basler-Versicherung
- zusammen mit der Liefer- und Transportbelegnummer - weiter geleitet habe.
Der Kläger verweist auf das Telefax-Schreiben der V. U. vom 03.06.2002 (= K22 = Bl. 180 d.A.).
- [Anm.: Im erstinstanzlichen Schriftsatz vom 07.08.2003 hat der Kläger nach näherer Maßgabe der
dortigen Ausführungen (auf Seite 10 -unten- = Bl. 66 d.A. - ausgeführt, dass er die SAP- und
Schadensnummer am 16.10.2002 übermittelt habe.] -
Im Berufungsverfahren hat sich der Kläger weiter mit dem Schriftsatz vom 15.01.2004 (Bl. 277 ff d.A.)
geäußert. Hierauf wird ebenfalls verwiesen. Der Kläger verteidigt dort insbesondere auch das
erstinstanzliche Urteil gegen die Berufung der Beklagten.
Der Kläger beantragt,
1. das Urteil des ArbG Ludwigshafen vom 27.08.2003 - 4 Ca 385/03 - abzuändern - soweit die Klage
abgewiesen wurde - und die Beklagte zu verurteilen, die zweite Abmahnung vom 10.12.2002 im
Hinblick auf den Schadensfall der Firma W., Schweden, vom 29.05.2002 zurückzunehmen und aus der
Personalakte des Klägers zu entfernen und
2. die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.
Die Beklagte beantragt,
1. die Berufung des Klägers zurückzuweisen und
2. das Urteil des ArbG Ludwigshafen vom 27.08.2003 - 4 Ca 385/03 - dahingehend abzuändern, dass
die Klage auf Entfernung der Abmahnung vom 10.12.2002 (verunreinigtes
Kunststoffgranulat/Regress bei der Spedition X) und der Abmahnung vom 05.02.2003 abgewiesen
wird.
Zwecks Darstellung der Berufungsbegründung der Beklagten wird Bezug genommen auf deren Schriftsatz
vom 01.12.2003 (Bl. 209 ff d.A.). Die Beklagte führt dort insbesondere dazu aus, weshalb sie nicht
verpflichtet sei, die Abmahnung I vom 10.12.2002 (Spedition X) und die Abmahnung vom 05.02.2003 aus
der Personalakte des Klägers zu entfernen.
Nach näherer Maßgabe der dortigen Ausführungen stellt die Beklagte - in Bezug auf die Abmahnung I -
die Behauptung des Klägers, er habe auf die Originalrechnung warten müssen bzw. er habe nicht
gewusst, dass er aufgrund des bereits am 12.04.2002 vorliegenden Beleges hätte tätig werden müssen,
als reine Schutzbehauptung dar. Die Beklagte behauptet, dass dem Kläger bereits am 12.04.2002
sämtliche Informationen vorgelegen hätten, die dem Kläger die Einleitung des Regresses bzw.
Teilregresses ermöglicht hätten. Im Normalfall seien bei der Beklagten derartige Fälle in höchstens 3 bis 4
Wochen erledigt. Die Beklagte bezieht sich auf ihren in das Wissen der Zeugen T. und S. gestellten
Vortrag, wonach die Vorlage einer Originalrechnung gerade nicht erforderlich sei. (Auch) habe sich
herausgestellt, dass der Kläger in der Vergangenheit in ähnlichen Fällen selbstredend mit Kopien
gearbeitet und nicht auf Originalbelege gewartet habe.
Hinsichtlich der Abmahnung vom 05.02.2003 wirft die Beklagte dem Kläger (weiter) vor, dass er nach der
am 19.07.2002 erfolgten Anweisung zur Verrechnung (der Rechnung vom 07.06.2002) den Vorgang
fehlerhaft als erledigt abgelegt und sich nicht mehr darum gekümmert habe. Die Beklagte behauptet, dass
kein anderer Mitarbeiter (als der Kläger) eine unzutreffende Ablage vorgenommen habe. Die Beklagte hält
den Kläger für beweispflichtig dafür, wie der Vorgang aus seinen unerledigten Vorgängen entschwunden
sei. Unter Hinweis darauf, dass der Kläger mit dem Fall befasst gewesen sei, wirft die Beklagte die Frage
auf, warum sich der Kläger selbst ein halbes Jahr lang nicht um die Erledigung dieses Falles gekümmert
habe.
Die Beklagte hat sich im Berufungsverfahren weiter mit dem Schriftsatz vom 22.12.2003 (Bl. 244 ff d.A.)
geäußert. Hierauf wird ebenfalls verwiesen. Die Beklagte verteidigt dort insbesondere das Urteil des
Arbeitsgerichts gegen die Berufung des Klägers.
Bezüglich der Abmahnung II (vom 10.12.2002) spricht die Beklagte (nunmehr) statt von "Kostenstelle des
Unternehmensbereiches" - wie in der Abmahnung (Bl. 9 d.A.) formuliert - von "maßgeblicher
Zahlungsreferenz" bzw. davon, dass es selbstverständlich die Aufgabe des Klägers gewesen wäre, der
Versicherung die SAP-Nummer für den Zahlungsverkehr zu nennen. Soweit sich der Kläger auf die
Mitteilung vom 04.06.2002 beziehe, unterliege er - so meint die Beklagte - einem schweren Irrtum. Die
vom Kläger angegebene SAP-Nummer beziehe sich auf die SAP-Auftragsnummer 3000011637 für die
Verladung an die Firma W.. Für den Zahlungsverkehr bzw. die Überweisung hätte jedoch bei der
Abteilung ZFB/SA eine SAP-Nummer beantragt werden müssen. Die benötigte SAP-Nummer 59504979
habe der Kläger erst am 15.10.2002 beantragt und erhalten. Der Kläger bestätige - durch seine
Unterschrift belegt - auf einer Seite in der Schadensakte, dass er die SAP- und Schadennummer am
16.10.2002 telefonisch an die Basler-Versicherung durchgegeben habe.
Zur näheren Darstellung des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den weiteren Akteninhalt - also
insbesondere auch auf den (weiteren) Schriftsatz der Beklagten vom 08.01.2004 (Bl. 304 f d.A.) - Bezug
genommen.
Entscheidungsgründe:
I.
Die Berufungen der Parteien sind an sich statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt und begründet
worden. In das Berufungsverfahren gelangt sind die Streitgegenstände "Abmahnung I vom 10.12.2002",
"Abmahnung II vom 10.12.2002" und "Abmahnung vom 05.02.2003". Die Berufung des Klägers erweist
sich als begründet, - die Berufung der Beklagten als unbegründet.
II.
Die Abmahnungsentfernungsklage erweist sich auch bezüglich der Abmahnung II vom 10.12.2002 als
begründet. Die Auslegung des Klagebegehrens ergibt jeweils, dass der Kläger - trotz der etwas
missverständlichen Formulierung im Klageantrag - neben dem jeweiligen Entfernungsanspruch kein
weiteres eigenständiges Begehren "auf Rücknahme" der Abmahnungen verfolgt. Dies hat der Kläger auf
Seite 19 (ganz a.E.) des Schriftsatzes vom 15.01.2004 (= Bl. 295 d.A.) auch ausdrücklich so klargestellt.
Darauf beruht die entsprechende Klarstellung im Tenor dieses Berufungsurteils.
1.
Die Beklagte ist verpflichtet, die Abmahnung I vom 10.12.2002 aus der Personalakte des Klägers zu
entfernen.
a) Die Klage erweist sich nicht etwa bereits deswegen als unbegründet, weil es sich bei der Abmahnung
um eine in Wahrnehmung berechtigter Interessen gemachte Vorhaltung bzw. Rüge im Sinne des § 193
StGB handeln würde und sich die Beklagte insoweit auf Artikel 5 Abs. 1 GG berufen kann. Zwar ist (auch)
das Recht des Arbeitgebers zur freien Meinungsäußerung über seinen Arbeitnehmer verfassungsrechtlich
abgesichert. Dieses Recht des Arbeitgebers findet nach der Rechtsprechung des BAG (- Urteile vom
27.11.1985 - 5 AZR 101/84 - und vom 12.06.1986 - 6 AZR 559/84 -) seine Schranken jedoch an der
geschüzten Rechtssphäre des Arbeitnehmers. Insoweit ist es anerkanntes Recht, dass der Arbeitgeber
das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers in Bezug auf Ansehen, soziale Geltung und
berufliches Fortkommen zu beachten hat. Unter Zugrundelegung der einschlägigen Rechtsprechung des
BAG wird das Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers durch unzutreffende und/oder (zu unrecht)
abwertende Äußerungen des Arbeitgebers im Rahmen einer Abmahnung behindert, soweit dadurch sein
berufliches Fortkommen berührt wird (- vgl. BAG-Urteil - 6 AZR 559/84 - unter Ziffer I.2.; insoweit in NZA
1986, 153 nicht veröffentlicht -). Vorliegend ist ein objektiv rechtswidriger Eingriff der Beklagten in das
Persönlichkeitsrecht des Klägers gegeben. Das Arbeitsgericht hat zu recht die tatbestandlichen
Voraussetzungen eines entsprechenden - vom BAG aus den §§ 242 und 1004 BGB abgeleiteten -
Entfernungsanspruches als erfüllt angesehen. Ebenso zutreffend hat das Arbeitsgericht den
Rechtsgrundsatz angewendet, der besagt:
Werden in einem Abmahnungsschreiben mehrere Pflichtverletzungen gleichzeitig gerügt und treffen
davon nur einige (aber nicht alle) zu, so muss das Abmahnungsschreiben auf Verlangen des
Arbeitnehmers vollständig aus der Personalakte entfernt werden.
b) Die Beklagte wirft dem Kläger in der Abmahnung (dort Seite 2 = Bl. 8 d.A.) u.a. vor, die Rechnung an die
Firma X 6 Monate verspätet erstellt zu haben. Damit wird gegenüber dem Kläger der Vorwurf erhoben, er
habe sich dadurch pflichtwidrig verhalten, dass er die Rechnung an die Firma X nicht bereits am
12.04.2002 erstellt habe. Dieser Vorwurf erweist sich als unzutreffend.
Der seinerzeitige Vorgang "Regress bei dem Schadensverursacher Spedition X" war am 12.04.2002 noch
nicht entscheidungsreif in dem Sinne, dass der Kläger eine Rechnung an die Firma X hätte erstellen
müssen. Die Beklagte hat nicht hinreichend dargetan, dass dem Kläger insoweit eine objektive
Pflichtverletzung vorzuwerfen ist. Dem Kläger oblag die Pflicht als Sachbearbeiter in der Schaden- und
Regressbearbeitung, die ihm übertragenen Fälle inhaltlich richtig und rechtzeitig abzuschließen. Dies
entnimmt die Berufungskammer den insoweit übereinstimmenden Darlegungen der Parteien -
insbesondere (auch) denen der Beklagten - zum Pflichtenkreis des Klägers. Erfahrungsgemäß führt
allerdings "äußerst zeitnahes" bzw. "schnellstmögliches" Arbeiten nicht immer zu inhaltlich richtigen
Ergebnissen. Dieser Erfahrungssatz trifft auch auf den Pflichtenkreis des Klägers zu. Die Art der Tätigkeit
des Klägers brachte (und bringt) es mit sich, dass diesem ein sehr weiter Ermessensspielraum (bzw.
Beurteilungsspielraum) zustand (vgl. Seite 3 - unten - des Schriftsatzes der Beklagten vom 03.06.2003 =
Bl. 38 d.A.). (Jedenfalls) unter Berücksichtigung dieses dem Kläger zustehenden
Entscheidungsspielraumes kann es dem Kläger nicht als objektive Pflichtverletzung angelastet werden,
dass er vor Rechnungsstellung bzw. vor Einleitung des Regresses den Eingang der Original-Rechnung
(Standgeldrechnung) abgewartet hat. Anders wäre dann zu entscheiden, wenn der Kläger den ihm
zustehenden (weiten) Entscheidungsspielraum überschritten oder davon überhaupt keinen Gebrauch
gemacht hätte. Dies ist hier jedoch nicht der Fall gewesen. Bei der gebotenen gewissenhaften
Überprüfung durfte der Kläger - bevor er dem Schadensverursacher, der Spedition X, (auch) die EUR
1.700,00 in Rechnung stellte - den Eingang der entsprechenden Original-Standgeldrechnung abwarten.
Zwar hätte der Kläger (möglicherweise) aufgrund des ihm zustehenden Entscheidungsspielraumes auch
anders (- etwa i. S. einer Teilrechnung bzw. der Einleitung eines Teilregresses -) entscheiden können. Der
ihm zustehende Spielraum hatte sich jedoch am 12.04.2002 noch nicht derart verengt bzw. reduziert, dass
sich der sofortige Regress oder Teilregress (- unter Verzicht auf die Überprüfung der Originalrechnung -)
als einzig richtige Entscheidungsmöglichkeit dargestellt hätte. Eine derartige "Ermessensreduzierung auf
Null" hat die Beklagte weder erstinstanzlich, noch im Berufungsverfahren schlüssig vorgetragen. Bei dem
diesbezüglichen, in das Wissen der Zeugen T. und S. gestellten Vorbringen handelt es sich zum einen
nicht um den Vortrag konkreter Tatsachen, sondern um Schlussfolgerungen und Wertungen, die als
solche nicht Gegenstand einer Beweisaufnahme sein können. Soweit die Beklagte zum anderen darauf
verweist, dass der Kläger in der Vergangenheit mit Kopien gearbeitet habe, zwingt dies und der damit
zusammenhängende weitere Vortrag der Beklagten nicht zu der Annahme, dass sich der Kläger gerade
auch im vorliegenden Fall mit der bloßen Voranmeldung vom 10.04.2002 hätte begnügen müssen. Diese
Voranmeldung - bei der es sich eben nicht um die Kopie einer Originalrechnung handelte - hatte der
Kläger seinerzeit mit dem Schreiben der B. R. vom 11.04.2002 (Bl. 75 d.A.) erhalten. Dort wird die Frage,
"genau wie oft und so" der Silozug zwischen AL07 und G728 pendeln musste, als "relativ unklar"
bezeichnet und lediglich darauf hingewiesen, dass die Firma Q. "sagt", dass "der Silozug 4 Tage lang
blockiert war und die Standgeldkosten sind EUR 400,00/Tag". Im Hinblick darauf musste der Kläger die
bei ihm am 12.04.2002 eingegangene "Voranmeldung" vom 10.04.2002 (Bl. 104 f d.A.) nicht als bzw. wie
eine Originalrechnung oder eine Rechnungskopie behandeln. Warum "pauschal 4 Tage Stand à EUR
400,00" berechnet werden sollten - wie es in der Voranmeldung heißt -, wird dort konkret nicht begründet.
Während der Gläubiger mit einer Rechnung in der Regel eine Forderung auf Zahlung eines ganz
bestimmten Betrages geltend macht (-d.h. er die Zahlung definitiv verlangt-), ist dies bei einer bloßen
Voranmeldung einer derartigen Forderung, - wie sie vorliegend am 10.04./12.04.2002 für die Spedition Q.
GmbH erfolgt ist -, eben nicht der Fall. Deswegen musste der Kläger am 12.04.2002 noch keine Rechnung
an die Firma X erstellen. Er durfte vielmehr zunächst den Eingang der Standgeldrechnung der Firma Q.
GmbH abwarten. Freilich musste sich der Kläger auch selbst um den alsbaldigen Eingang dieser
Standgeldrechnung bei ihm bemühen. Dies ändert jedoch nichts an der Feststellung, dass der Kläger
jedenfalls am 12.04.2002 noch nicht verpflichtet war, die Rechnung an die Firma X zu erstellen. Mit
Rücksicht auf den weiten Entscheidungsspielraum, der dem Kläger zustand, stellt es (auch) keine
Pflichtwidrigkeit des Klägers dar, dass er es damals unterlassen hat, eine Teilrechnung (EUR 12.025,20
abzüglich EUR 1.700,00) zu erstellen.
2.
Auch die Abmahnung II vom 10.12.2002 ist aus der Personalakte zu entfernen.
a) Die Beklagte wirft dem Kläger dort (s. Bl. 9 d.A.) u.a. vor, dass er auch "nach dem Gespräch am
16.10.2002 keine Veranlassung" gesehen habe, "die unterlassenen Arbeiten umgehend zu erledigen".
Was die Beklagte mit den "unterlassenen Arbeiten" meint, ergibt sich aus dem weiteren Inhalt dieser
Abmahnung II. Die Beklagte meint damit
- zum einen die Mitteilung der maßgeblichen "Kostenstelle" bzw. Zahlungsreferenz gegenüber der Basler-
Versicherung und
- zum anderen die Ausstellung der Rechnung bzw. Rechnungen (vgl. dazu die Formulierung in Absatz 2
der Abmahnung II, dort letzter Satz = Bl. 9 d.A.).
b) Der eben erwähnte Vorwurf der Beklagten, den diese gegenüber dem Kläger erhebt, ist insoweit
unzutreffend als es um die Mitteilung der maßgeblichen Zahlungsreferenz an die Basler-Versicherung
geht. Der Kläger hat diese Mitteilung unstreitig nicht erst
nach
(jedenfalls) bereits am 16.10.2002. Insoweit liegt übereinstimmender - und damit unstreitiger - Sachvortrag
der Parteien vor. Auf Seite 10 - unten - des Schriftsatzes vom 07.08.2003 (= Bl. 66 d.A.) legt der Kläger dar,
dass er der Basler-Versicherung die SAP- und Schadensnummer am 16.10.2002 übermittelt habe. Dies
deckt sich mit dem Vortrag der Beklagten auf Seite 4 des Schriftsatzes vom 22.12.2003 (= Bl. 247 d.A.).
Dort führt die Beklagte selbst aus, dass der Kläger die SAP- und Schadennummer am 16.10.2002
telefonisch an die Basler-Versicherung durchgegeben hat. Damit erweist sich der in der Abmahnung II u.a.
gegenüber dem Kläger erhobene Vorwurf, er habe die unterlassenen "Arbeiten" (- Plural -) auch nach
dem Gespräch vom 16.10.2002 nicht umgehend erledigt, als unzutreffend.
c) Dahingestellt bleiben kann, ob die Abmahnung II (auch) bereits deswegen unzutreffend ist, weil dem
Kläger dort vorgehalten wird, er habe es unterlassen der Basler-Versicherung die "Kostenstelle des
Unternehmensbereiches" zu benennen. In der betrieblichen Terminologie der Beklagten existieren - mit
jeweils eigenständiger Bedeutung - die Begriffe "Kostenstelle" und "SAP-Nummer". Das diesbezügliche
tatsächliche Vorbringen des Klägers auf Seite 4 des Schriftsatzes vom 20.11.2003 (= Bl. 158 d.A.) hat die
Beklagte insoweit nicht bestritten. Es spricht einiges dafür, dass im Hinblick auf die Dokumentations- und
Warnfunktion einer Abmahnung der Arbeitgeber gehalten ist, wenn er die unterlassene Mitteilung einer
SAP-Nummer rügen will, dies auch ausdrücklich so im Wortlaut der Abmahnung formulieren muss und
nicht den - davon zu unterscheidenden - Begriff der "Kostenstelle" verwenden darf, die nicht mehr nach
außen weitergegeben, sondern nur noch intern im Betrieb der Beklagten verwendet wird. Diese Frage
kann letztlich dahingestellt bleiben, weil sich das Abmahnungsentfernungsbegehren des Klägers bereits
aus der zuvor erörterten Erwägung ergibt.
3.
Schließlich ist auch die Abmahnung vom 05.02.2003 aus der Personalakte zu entfernen. Mit dieser
Abmahnung wirft die Beklagte dem Kläger u.a. vor, dass er den dort bezeichneten Vorgang bzw. die
entsprechende Akte fehlerhaft abgelegt habe. Dieser Vorwurf ist unzutreffend. Die Beklagte hat eine
diesbezügliche Pflichtwidrigkeit des Klägers in tatsächlicher Hinsicht nicht genügend dargetan. Das
Vorbringen der Beklagten ist zu allgemein gehalten, um eine Beweisaufnahme anordnen zu können
(zivilprozessuales Verbot des Ausforschungsbeweises). Hinreichend konkret steht insoweit lediglich fest,
dass der Vorgang, - der noch nicht erledigt war -, tatsächlich bei den erledigten Vorgängen abgelegt war.
Dass es aber gerade der Kläger gewesen ist, der den Vorgang bzw. die Akte fehlerhaft abgelegt hatte,
steht nicht fest und ist von der Beklagten auch nicht schlüssig vorgetragen worden. In tatsächlicher
Hinsicht ist es gem. § 138 Abs. 3 ZPO als unstreitig anzusehen, dass es sich bei dem fraglichen Ablageort
um ein offenes, mehreren Arbeitnehmern frei zugängliches Aktenregal handelt. Es besteht eine (so
genannte) offene Arbeitsweise; die Mitarbeiter müssen sich auch über Vorgänge der Kollegen informieren
können (vgl. dazu die Schriftsätze vom 03.06.2003 Seite 11 = Bl. 46 d.A. und vom 07.08.2003 Seite 12 =
Bl. 68 d.A.). Unter Berücksichtigung dieser Besonderheit des vorliegenden Falles hätte die Beklagte ihr
Vorbringen hinsichtlich der behaupteten Pflichtwidrigkeit des Klägers noch weiter in inhaltlicher und
zeitlicher Hinsicht in eine Darstellung konkreter Einzelheiten zergliedern müssen (vgl. insoweit zu einer
anderen, aber doch vergleichbaren Problematik: ArbG Bonn, Urteil vom 19.07.1975, EzA Nr. 29 zu § 611
BGB Arbeitnehmerhaftung). An dieser notwendigen Zergliederung ihres zu allgemeingehaltenen
Vorbringens hat es die Beklagte fehlen lassen. Es ist anerkanntes Recht, dass (auch) im
Abmahnungsprozess dem Arbeitgeber die Darlegungslast (und Beweislast) für die Richtigkeit der in der
Abmahnung erhobenen Vorwürfe obliegt (vgl. Schaller DStR 1997, 203; Schaub NZA 1997, 1185;
Schwerdtner u.a. Münchener Kommentar 3. Auflage BGB -Anhang nach § 622 BGB; Teil "Der
Kündigungsschutz von Arbeitsverhältnissen" - Rz 135).
III.
Unter den gegebenen Umständen war es nicht erforderlich, der Beklagten noch einen Schriftsatznachlass
einzuräumen. Die Beklagte hatte innerhalb der verlängerten Berufungsbegründungsfrist und innerhalb
ihrer Berufungsbeantwortungfrist hinreichend Gelegenheit, zum Sach- und Streitstand vorzutragen. Die
Kostenentscheidung beruht auf den §§ 91 Abs. 1 und 97 Abs. 1 ZPO. Die für das Berufungsverfahren
vorgenommene Streitwertfestsetzung folgt aus § 25 Abs. 2 GKG. Dabei wurde berücksichtigt, dass die
Abmahnung vom 12.02.2003 - anders als noch im erstinstanzlichen Verfahren - nicht (mehr)
Streitgegenstand des Verfahrens war. Die Zulassung der Revision war nicht veranlasst.