Urteil des LAG Rheinland-Pfalz vom 24.01.2008

LArbG Mainz: begriff, anweisung, marketing, koordination, arbeitsgericht, vergütung, disposition, materialien, berufsausbildung, berufsbild

LAG
Mainz
24.01.2008
2 Sa 191/07
Schauwerbegestalterin, tariflich
Aktenzeichen:
2 Sa 191/07
1 Ca 1661/06
ArbG Trier
Entscheidung vom 24.01.2008
Tenor:
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 31.01.2007 - 1 Ca 1661/06 -
abgeändert:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Parteien streiten um tarifgerechte Eingruppierung. Seit 1994 ist die im Jahre 1974 geborene Klägerin
bei der Beklagten als Schauwerbegestalterin beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis finden kraft
beiderseitiger Organisationszugehörigkeit die Tarifverträge für den Einzelhandel Rheinland-Pfalz
Anwendung.
Am 17.02.2006 schlossen die Parteien mit Wirkung vom 01.10.2005 einen Abänderungsvertrag zu dem
bestehenden Arbeitsvertrag wonach die Klägerin zum 01.10.2005 als "1. Kraft KST. 123456789"
eingestellt wird. Im Vertrag ist weiter vereinbart, dass die Klägerin die Vergütung nach Tarifgruppe G III in
Höhe von 2.255,00 € brutto erhält. In Abschnitt "Sonstiges" ist vereinbart, dass die Klägerin dem Leiter
Filialorganisation unterstellt ist.
Die Klägerin forderte mit Schreiben vom 30.03.2006 durch die für sie handelnde Gewerkschaft ver.di
Vergütung nach Vergütungsgruppe IV a 5. Tätigkeitsjahr in Höhe von monatlich 2.588,00 € brutto ein.
Rückwirkend ab Oktober 2005 macht sie die monatliche Differenz von 333,00 € brutto geltend.
Die Klägerin hat mit Klageschrift vom 26.10.2006 die monatliche Differenz für die Monate August 2005 bis
August 2006 in Höhe von 3.633,00 € brutto geltend gemacht und im Wege der Klageerweiterung mit
Schriftsatz vom 16.01.2007 die monatliche Differenz für die Monate September 2006 bis Dezember 2006
in Höhe von zusätzlich 1.332,00 € brutto.
Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, sie habe Anspruch auf Vergütung nach Vergütungsgruppe IV a
5. Tätigkeitsjahr nach dem einschlägigen Gehaltstarifvertrag. Bei den Beispielsfällen sei die "1.
Schauwerbegestalterin" ausdrücklich aufgeführt. Insofern nimmt sie Bezug auf den Arbeitsvertrag wonach
sie als 1. Kraft Kostenstelle 1234567890, mit welcher die Schauwerbeabteilung gemeint sei, Bezug.
Ergänzend hat die Klägerin zum Umfang ihres Tätigkeitsbereichs mit Schriftsatz vom 16.01.2007
vorgetragen, im welchem sie im Wesentlichen beschreibt, dass ihr Aufgabenbereich aus der
Warenpräsentation im Verkaufsraum und im Schaufenster in Absprache mit dem Filialleiter besteht, der
Etatverwaltung der Schauwerbeabteilung, Prüfung der Werbekostenabrechnung, Koordination im Bereich
Media, terminliche Absprachen mit lokalen Zeitungen, Kontrolle der Wochenweisen Übersicht Bereich
Werbung, Eventorganisation, Design und Erstellung von Plakaten und Flyern inklusive Koordination mit
der Druckerei, Wareneingang und Posteingang der Schauwerbeabteilung, Betreuung von
Konzessionsshops im Bereich Schauwerbung, Selbständige Mitarbeitereinteilung und Arbeitsplanung,
Disposition aller benötigten Materialien der Schauwerbeabteilung in Eigenverantwortlichkeit, Disposition
von Rundschreiben in Eigenverantwortlichkeit, Verantwortung für den Austausch der TV XY-
Fernsehzeitschrift und eventuellen Mengenanpassungen, Personaleinsatzplanung und anschließende
Übertragung in SAP, Auf- und Abbau der Warenträger der Schauwerbeabteilung, Herausstellen der
Prospekte, Preisauszeichnung, Entwurf und Druck von Plakaten und Preisen, Entwurf und Druck von
Flyern, bzw. Weitergabe an Druckereien, Planung von Sonderflächen und Schaufenstern, Planung und
Umsetzung von Events, Teilnahme an Abteilungsbesprechungen, Disposition von Rundschreiben,
Aufgabe von Stellenanzeigen, Durchführung von Vorstellungsgesprächen, Planung und Durchführung
von Probearbeitstagen für die Schauwerbeabteilung, Koordination von Anzeigen und Prospekten in
Absprache mit der Tageszeitung. Sie hat vorgetragen, sie disponiere in Eigenverantwortlichkeit sämtliche
Gebrauchs- und Verbrauchsmaterialien die für die tägliche Arbeit der Schauwerbeabteilung benötigt
würden, wie Papier, Folien, Stoffe, Werkzeuge u. s. w. Auch die Bestellung der Schaufensterfiguren
obliege ihr. Bei zentral geplanten Aktionen würden nur 50 Prozent der Dekomaterialien zentral zugezahlt.
Bei den restlichen 50 Prozent bestelle sie selbständig alle notwendigen Materialien unter Beachtung des
ihr zustehenden Werbeetats. Sie entscheide selbständig über die Aufgaben im Rahmen des Werbeetats.
Ihr direkter Vorgesetzter sei der Filialleiter. Die Verantwortung für die Stellenanzeige, die
Vorstellungsgespräche, die Planung und Durchführung von Probearbeitstagen habe die Klägerin bei
einer zum 01.01.2007 eingestellten neuen Mitarbeiterin gehabt.
Die Klägerin hat beantragt,
1. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 3.663,00 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten
über dem Basiszinssatz seit dem 15.10.2006 zu zahlen,
2. die Beklagte zu verurteilen, an die Kläger 1.332,00 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über
dem Basiszinssatz seit dem 15.01.2007 zu zahlen,
3. festzustellen, dass die Klägerin ab dem 01.01.2007 nach der Gehaltsgruppe IVa Tj. 5 des
Gehaltstarifvertrages des Einzel- und Versandhandels Rheinland-Pfalz zu vergüten ist.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat vorgetragen, aus dem Inhalt des Arbeitsvertrages ergebe sich nicht, dass das tarifliche
Eingruppierungsmerkmal des Oberbegriffs 1. Schauwerbegestalterin erreicht sei. Es sei mit der
Bezeichnung 1. Kraft lediglich die Parallelität zur 1. Verkäuferin hergestellt worden. Im übrigen verweist
die Beklagte auf den Leitfaden "Schauwerbung", welcher im Zuge des Konzepts "Zero Base" erstellt wurde
und wonach sich ergibt, dass in Boulevardfilialen, zu denen das Kaufhaus in A-Stadt zählt, bis zu drei
Vollzeitbeschäftigten eine 1. Kraft in der Führungsstruktur der Dekorationsabteilung eingesetzt sein soll.
Weiter werden die einzelnen Filialformate vorgegeben und Art und Umfang der einzelnen Präsentationen.
Die dekorativen Warenpräsentationen am sogenannten Point of Sale sowie das Dekorieren der
Schaufenster erfolgen nach zentralen Vorgaben. Durch die Zentrale werden die einzelnen
Dekorationspunkte in den einzelnen Abteilungen sowie die Wechselfrequenz für diese Dekorationspunkte
festgelegt. Bei Aktionswechsel werden die Wechselfrequenzen individuell für jede Aktion zentral zeitig
vorgegeben. Darüber hinaus werden durch die Zentrale an die Schauwerbeabteilung in den Filialen
Übersichten über Art und Umfang von zentralseitig geplanten Aktionen auf Wochen- und Monatsebene
herunter gebrochen und bei Rundschreiben monatlich übersandt. Desweiteren erhält die
Schauwerbeabteilung eine Übersicht der filialindividuellen Zuteilungsmenge für das Dekorationsmaterial
der Schaufenster zu jeder zentral zeitig geplanten Aktion. Die Umsetzung der Dekorationspunkte erfolgt
standartisiert, da sowohl die Größe des Dekorationspunktes, der Zeitpunkt der Aktionswechsel als auch
die Bestückung der Dekorationspunkte mit der Dekoration und Ware vorgeschrieben werden. Die Zentrale
liefert hierzu ebenfalls Paneele zu den einzelnen Themen, die nach einem Drehbuch an den bestimmten
Dekorationspunkten angebracht werden. Das gleiche gilt ebenfalls für die Schaufenster, die in einzelne
Größenstandards aufgeteilt sind. Nach diesen Größenstandards wird die Belegung sowie der Prozess der
Schaufenstergestaltung zentralseitig geplant und zugeteilt. Die örtliche Schauwerbeabteilung ist dafür
zuständig, dass die zentral festgelegten Dekorationspunkte mit den dafür vorgesehenen Präsentationen
und Waren bestückt werden. Dazu zählt ebenfalls der Aufbau der Aktionsbereiche, die ebenfalls
zentralseitig vorgegeben werden in dem für jede Aktion Layouts an die Filialen geschickt werden. In der
mündlichen Verhandlung vor der Kammer hat die Klägerin erklärt, dass diese Vorgaben durchgängig
durchgesetzt werden, sie sei allerdings noch zuständig für die selbständige Dekoration eines einzelnen
Schaufensters.
Die Beklagte bestreitet, dass die Klägerin Leitungsfunktion habe, es gehöre nicht zu ihren Aufgaben den
Mitarbeitern personelle Anweisungen zu erteilen. Sie sei der Filialorganisationsleiterin Frau V.
nachgeordnet und nicht direkt dem Filialgeschäftsführer unterstellt. Dass sie an
Abteilungsleiterbesprechungen teilnehme besage nichts über ihre Verantwortlichkeit. Die Beklagte
bestreitet die gewisse eigenständige Entscheidungsbefugnis über den Weg der zu erbringenden Leistung
und damit der Eigenständigkeit des Aufgabenbereiches. Es sei insbesondere nicht Aufgabe der Klägerin,
die Dekoration innerhalb der Filiale oder Schaufenster eigenhändig zu bestimmen und dann selbständig
diese arbeiten auszuführen, sondern sie müsse die Dekoration nach Vorgaben der Zentrale ausführen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes erster Instanz wird auf den Tatbestand des
Urteils des Arbeitsgerichts Trier vom 31.01.2007 verwiesen.
Das Arbeitsgericht hat der Klage entsprochen und hat zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, durch
die Aufnahme des Begriffs "1. Kraft KST 1234567890" hätten die Vertragspartner den tariflichen Begriff der
1. Schauwerbegestalterin verwendet und damit vertraglich die Festlegung auf das Tätigkeitsbeispiel
festgelegt.
Wegen der weiteren Einzelheiten der Urteilsbegründung wird die vorbezeichnete Entscheidung
verwiesen.
Das Urteil wurde der Beklagten am 14.03.2007 zugestellt. Sie hat hiergegen am 21.03.2007 Berufung
eingelegt und die Berufung am 14.05.2007 begründet.
Die Beklagte greift die Auffassung des Arbeitsgerichts an, durch den Inhalt des Arbeitsvertrages sei der
Tarifbegriff der 1. Schauwerbegestalterin vereinbart. Bei der Schauwerbeabteilung mit lediglich drei
weiteren Teilzeitkräften und der vollzeitbeschäftigten Klägerin unter gelegentlichen Aushilfskräfteeinsatz
bedürfe es keiner Leitung im herkömmlichen Sinne. Die Abteilung werde disziplinarisch unmittelbar von
der örtlichen Filialgeschäftsführung geführt. Die Eingruppierung erfolge nach entsprechend der tatsächlich
ausgeführten Tätigkeit. Die Einstellung als 1. Kraft in der Schauwerbegestaltung sei im Zusammenhang
mit der tariflichen Eingruppierung in G III erfolgt und nicht mit einer Eingruppierung als 1.
Schauwerbegestalterin identisch. Die Bezeichnung 1. Kraft der Kostenstelle 1234567890 sei tariflich nicht
ausdrücklich geregelt. Das Arbeitsgericht hätte auf die allgemeinen Tätigkeitsmerkmale zurückgreifen
müssen. Die Tätigkeit der Klägerin sei im Hinblick auf die Fachkenntnisse und den Verantwortungsbereich
mit der Tätigkeit einer 1. Verkäuferin gemäß Gehaltsgruppe GIII vergleichbar. Auch die Klägerin
dokumentiere die Personaleinsätze der Mitarbeiter und entscheidet zudem über die werktägliche zeitliche
Koordination, d. h. in welcher Reihenfolge sie welche Tagesaufgaben ausführe. All dies belege, dass die
Klägerin zwar größere Verantwortung inne habe, jedoch nicht selbständig tätig sei und keinen
Tätigkeitsbereich verantworte. Der gesamte administrative Teil der Kostenabrechnungen und Bearbeitung
mit den Werbeträgern erfolge ausschließlich über die Mitarbeiterin Frau Fürst, die Klägerin sei nicht in der
Lage diese Tätigkeiten selbst auszuführen.
Darüberhinaus bestreitet die Beklagte, dass die Klägerin selbständig nach eigenen Entwürfen arbeite. Sie
weist nochmals auf den Umstand hin, dass Vorgaben des Konzepts "Zero Base" eine strikte
Reglementierung der Dekorationsaufgaben im Bereich der Filiale nach sich zögen. Die Klägerin arbeite
nicht nach eigenen Entwürfen selbständig, sondern befolge überwiegend die aus der Zentrale der
Beklagten kommenden Anweisungen. Das Konzept die Schauwerbung sei es in den einzelnen Filialen
möglichst einheitlich zu dekorieren. Dies lege der in der Hauptverwaltung der Beklagten angesiedelte
Zentralbereich Marketing fest. Diese lege, das ist unstreitig, fest, an welchen Dekorationspunkten in
welcher Wechselfrequenz welche Dekorationen aufgebaut werden. Ferner übersendet der Zentralbereich
Marketing den Filialen durch Newsletter monatliche Übersichten über Art und Umfang der zentral zeitig
geplanten Aktionen. Darüber erhalte jede örtliche Schauwerbeabteilung eine Übersicht der
filialindividuellen Zuteilungsmenge an Dekorationsmaterial für die Schaufenster. Soweit eine Filiale nicht
über die erforderlichen Dekorationselemente verfüge, könne die Filiale diese nach Übersendung der
Dispositionslisten bei der Zentrale bestellen. Eine Freigabe erfolge ausschließlich seitens der Zentrale.
Die Dekorationsbereiche seien genau festgelegt. Auch die Belegung der Schaufenster seien zentralseitig
zugeteilt, sowie der Prozess der Schaufenstergestaltung. Individuelle Vorstellungen der
Schauwerbeverantwortlichen und somit auch die eigenen Vorstellungen der Klägerin könnten aufgrund
der zentralseitigen Vorgaben und Planungen nicht umgesetzt werden. Die örtlichen
Schauwerbeabteilungen, damit auch die Abteilung in A-Stadt sei überwiegend dafür zuständig, die vom
Zentralbereich Marketing determinierten und mit der örtlichen Filialgeschäftsführung bestimmten
Vorgaben umzusetzen. Filialeigene Gestaltungsmöglichkeiten würden seit Februar 2007 sukzessive auf
nahezu Null reduziert. Die Klägerin über daher aufgrund der strengen Vorgaben keine überwiegend
selbständige Tätigkeiten aus. Eine entsprechende Verantwortung sei nicht erkennbar.
Die Beklagte beantragt,
1. das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 31.01.2007 - 1 Ca 1661/06 - wird abgeändert.
2. Die Klage wird abgewiesen.
3. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung der Beklagten kostenpflichtig zurückzuweisen.
Sie verteidigt das angefochtene Urteil. Zwar sei der Beklagten zuzugeben, dass die Formulierung des
Arbeitsvertrags nicht die Bezeichnung 1. Schauwerbegestalterin enthalte. Bei einer Mischtätigkeit sei
jedoch davon auszugehen, dass die Eingruppierung entsprechend der zeitlich überwiegenden Tätigkeit in
die höhere höchstmögliche Tarifgruppe erfolge und selbst für den Fall, dass sich eine überwiegende
Tätigkeit nicht feststellen lasse, die Eingruppierung in die höhere Tarifgruppe die Folge sei. Nur wenn
Arbeiten der Tarifgruppe III den überwiegenden Teil der Tätigkeiten ausmachten, sei eine Eingruppierung
lediglich in diese Tarifgruppe gerechtfertigt. Die Klägerin verrichtet zweifelsohne Arbeiten, die aus der
derjenigen der Tarifgruppe III herausragten. Ein Vergleich mit der 1. Verkäuferin sei nicht zulässig, weil die
Klägerin keine Verkäuferinnen-Tätigkeiten ausübe. Aufgrund der Tarifsystematik stehe zweifelsfrei fest,
dass die Formulierung der Klägerin als 1. Kraft zweifelsohne das Richtbeispiel der Gehaltsgruppe IV
umfasse. Die Gehaltsgruppe IV fordere gegenüber der Gehaltsgruppe III einen höheren Grad von
Selbständigkeit, wobei auch hier nicht eine Alleinentscheidungsbefugnis gefordert werde, sondern
allenfalls eine selbständige Tätigkeit im Rahmen allgemeiner Anweisung. Diese allgemeinen
Anweisungen seien die zentralen Vorgaben, welche die Beklagte in der Berufungsbegründung nochmals
angesprochen habe. Im Rahmen dieser Vorgabe verrichte die Klägerin ihre Dekorationsaufgaben
selbständig, d. h. ohne weitergehende Anleitung und Kontrolle setze sie allgemeine Anweisungen um.
Wegen der weiteren Einzelheiten des umfangreichen Sach- und Streitstandes im Berufungsverfahren wird
auf den vorgetragenen Inhalt der Schriftsätze der Parteien, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung
waren, verwiesen. Weiter wird verwiesen auf die Feststellungen zum Sitzungsprotokoll vom 15.11.2007.
Ein zwischen den Parteien abgeschlossener Vergleich mit Widerrufsvorbehalt wurde von der Klägerin
rechtzeitig widerrufen.
Entscheidungsgründe:
I.
(§§ 64 Abs. 6, 66 Abs. 1 ArbGG i. V. m. § 520 ZPO).
Das Rechtmittel der Berufung hat in der Sache auch E r f o l g.
II.
tarifgerecht in die Vergütungsgruppe G IV a Tätigkeitsjahr 5 des Gehaltstarifvertrages des Einzel- und
Versandhandels für Rheinland-Pfalz eingruppiert ist, ist nicht begründet.
Entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts kann die Kammer nicht feststellen, dass die Klägerin die
Eingruppierungsmerkmale erfüllt.
Die Zahlungsklage ist zulässig, die Feststellungsklage schon zumindest deswegen zulässig, weil sie als
sogenannte Inzidentfeststellungsklage des § 256 Abs. 2 ZPO gesetzlich vorgesehen ist.
Nachdem auf das Arbeitsverhältnis der Klägerin anwendbaren Manteltarifvertrag für Einzelhandel
Rheinland-Pfalz erfolgt die Eingruppierung entsprechend der tatsächlich ausgeübten Tätigkeiten, wobei
die Gehalts- und Lohngruppen sowie die Tarifsätze in gesonderten Tarifverträgen geregelt sind (§ 9
Manteltarifvertrag Einzelhandel Rheinland-Pfalz). Die Gehaltsgruppen des Gehaltstarifvertrages
Rheinland-Pfalz bauen wie folgt aufeinander auf:
Gehaltsgruppe II
Angestellte mit einfacher kaufmännischer und/ oder technischer Tätigkeit, z. B…..Dekoration
Gehaltsgruppe III
Angestellte mit einer Tätigkeit, die erweiterte Fachkenntnisse und größere Verantwortung erfordert, z. B.
….Schauwerbegestalter/ in arbeitet selbständig nach eigenen Entwürfen
Gehaltsgruppe IV
Angestellte mit selbstständiger Tätigkeit im Rahmen allgemeiner Anweisung und mit entsprechender
Verantwortung für ihren Tätigkeitsbereich
a) ohne oder mit in der Regel bis zu vier unterstellten vollbeschäftigten Arbeitnehmer/ innen,
b) mit in der Regel mehr als vier unterstellten vollbeschäftigten Arbeitnehmer/ innen z. B. …. 1.
Schauwerbegestalterin
Das Arbeitsgericht geht zunächst zutreffend davon aus, dass es ständiger Rechtsprechung des
Bundesarbeitsgerichts entspricht, dass die Erfordernisse der Tätigkeitsmerkmale regelmäßig dann als
erfüllt anzusehen sind, wenn der Arbeitnehmer eine den Richtbeispielen entsprechende Tätigkeit ausübt.
Die Rechtsprechung beruht darauf, dass die Tarifvertragsparteien selbst im Rahmen ihrer rechtlichen
Gestaltungsmöglichkeiten gewisse häufig vorkommende und typische Aufgaben einer bestimmten
Vergütungsgruppe fest zuordnen können. Auf die allgemeinen Merkmale muss dann zurückgegriffen
werden, wenn die vom Arbeitnehmer ausgeübte Tätigkeit an einem Tätigkeitsbeispiel nicht oder nicht voll
erfasst wird. Gleiches gilt, wenn die selbe Tätigkeit in mehreren Tarifgruppen genannt wird, dann muss zur
Abgrenzung ebenfalls auf die allgemeinen Merkmale zurückgegriffen werden.
Die Kammer kann jedoch der Auffassung des Arbeitsgerichts nicht folgen, dass die Klägerin und
deswegen das Merkmal der Gehaltsgruppe IV erfüllt, weil sie 1. Schauwerbegestalterin ist. Laut
Arbeitsvertrag ist sie lediglich als 1. Kraft der Kostenstelle KST 1234567890, damit der Kostenstelle
Schauwerbegestalterin zugeteilt. Die Gleichsetzung mit der 1. Kraft Schauwerbegestalterin ist tariflich
nicht vorgesehen, wie von der Beklagten in Berufungsbegründung zutreffend herausgearbeitet.
Eine inhaltliche Identität des Aufgabenbereichs könnte nur festgestellt werden, wenn sich aus der
übereinstimmenden Tätigkeitsbeschreibung oder nach entsprechendem streitigem Vortrag nach
Durchführung einer Beweisaufnahme feststellen würde, dass die Klägerin dem von den Tarifpartnern
vorgelegten Begriff der 1. Schauwerbegestalterin erfüllt.
Die Klage der Klägerin wäre demnach nur begründet, wenn ihr Tatsachenvortrag den rechtlichen Schluss
zulassen würde, dass sie als 1. Schauwerbegestalterin eingesetzt ist.
Der Begriff 1. Schauwerbegestalter ist allerdings aus sich heraus nicht auslegbar. Der Zusatz 1. besagt
nur, dass der 1. Schauwerbegestalter gegenüber sonstigen Schauwerbegestaltern eine hervorgehobene
Stellung haben muss. Inwiefern er sich aber aus sonstigen Schauwerbegestaltern herausheben muss,
wird durch den Zusatz 1. nicht näher bestimmt. Deshalb muss insoweit zur näheren Umschreibung des
Begriffs auf die allgemeinen Tätigkeitsmerkmale zurückgegriffen werden.
Der Begriff der Schauwerbegestalterin taucht als Tätigkeitsmerkmal in der Gehaltsgruppe III auf.
Allgemeines Tätigkeitsmerkmal dieser Gehaltsgruppe ist eine Tätigkeit, die erweiterte Fachkenntnisse und
größere Verantwortung erfordert.
Angestellte mit abgeschlossener Berufsausbildung in dem Berufsbild Schauwerbegestalter, nach
derzeitigem Berufsbild Gestalter für visuelles Marketing tauchen erstmals als Eingruppierungsmerkmale in
der Gehaltsgruppe II einfacher und/ oder technischer Tätigkeit z. B. Angestellte in der Dekoration. Da die
Gehaltsgruppe II eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt, sind Mitarbeiter in der Dekoration
entsprechend ihrem Ausbildungsberuf als Schauwerbegestalter bzw. heute als Gestalter für visuelles
Marketing zunächst in die Gehaltsgruppe G II eingruppiert.
Im Unterschied zur Gehaltsgruppe G II ist bei dem Begriff des Schauwerbegestalters in der Gehaltsgruppe
III nicht nur auf den abgeschlossenen Ausbildungsberuf abzustellen, sondern die Tarifpartner haben in
der Gehaltsgruppe III das Berufsbild Schauwerbegestalter/ in dadurch ergänzt, dass dieser selbständig
nach eigenen Entwürfen arbeiten muss.
Die Gehaltsgruppe IV baut auf der Gehaltsgruppe G III ersichtlich auf, d. h. die Voraussetzungen der
darunterliegenden Vergütungsgruppe müssen überhaupt erreicht sein, damit eine Heraushebung in die
Vergütungsgruppe IV durch das Merkmal 1. Schauwerbegestalterin überhaupt erreicht werden kann.
Die Entscheidung des Rechtsstreits hängt also demnach davon ab, dass die Klägerin zunächst einmal in
die Gehaltsgruppe G III aufgrund ihrer Tätigkeit als Schauwerbegestalterin eingruppiert ist und sich ihre
Funktion darüber hinaus noch durch das höhere Maß der selbständigen Tätigkeit im Rahmen allgemeiner
Anweisung und der entsprechenden Verantwortung in den Tätigkeitsbereich heraushebt.
Angesichts des Vortrags der Klägerin kann dies gerade nicht festgestellt werden.
Die Klägerin und das Arbeitsgericht hat schon im Ausgangspunkt übersehen, dass das Merkmal der
Gehaltsgruppe III der Schauwerbegestalterin, die selbständig nach eigenen Entwürfen arbeitet, zumindest
erfüllt sein muss, ehe überhaupt eine Höhergruppierung in die Gehaltsgruppe IV in Frage kommt, die sich
auf den Tätigkeitsbereich einer Schauwerbegestalterin stützt.
Die Klägerin arbeitet nicht selbständig nach eigenen Entwürfen.
Die von der Beklagten dargestellte Umsetzung des Konzepts "Zero Base" ergibt eindeutig, dass der
zeitlich weitaus überwiegende Anteil der Schauwerbegestaltung durch zentrale Vorgaben umgesetzt wird.
Wenn die Klägerin ausführt, insofern handele sie nur im Rahmen allgemeiner Anweisung und mit
entsprechender Verantwortung für ihren Tätigkeitsbereich, beachtet sie nicht hinreichend, dass die
Definition der Schauwerbegestalterin in Gehaltsgruppe III ein selbständiges Arbeiten nach eigenen
Entwürfen erfordert. Das selbständige Arbeiten nach eigenen Entwürfen ist ebenfalls im Bereich der
zentral vorgegebenen Warenpräsentationen, die für den weitaus überwiegenden Teil der
Dekorationsarbeiten gilt, nicht ersichtlich. Der Umstand, dass die Klägerin in einem zeitlich geringerem
Umfang, den sie selbst nicht näher bezeichnet hat, der aber allenfalls 10 - 20 % betragen dürfte,
selbständige Dekorationen in einem Schaufenster vornimmt, verhilft ihr nicht zur begehrten
Eingruppierung, weil hier das zeitlich überwiegende Maß gemäß § 9 Nr. 3 des Rahmentarifvertrages für
den Einzelhandel nicht festgestellt werden kann. Es ist auch nicht zweifelhaft, dass die Arbeit einer
Schauwerbegestalterin, die selbständig nach eigenen Entwürfen arbeitet, zeitlich deutlich hinter dem Maß
der Tätigkeit zurückbleibt, bei der die Klägerin die zentralen Vorgaben umsetzt.
Das die Klägerin Entscheidungsbefugnisse hat innerhalb welchen zeitlicher Abfolge sie die einzelnen ihr
übertragenen Aufgaben abarbeitet und entsprechend dies auch umsetzt durch zeitliche Einteilung der in
der Abteilung sonst beschäftigten Teilzeitkräfte, vermag nicht das Merkmal zu begründen, dass sie als
Schauwerbegestalterin selbständig nach eigenen Entwürfen arbeitet.
Fehlt somit schon das Merkmal der Feststellung, dass die Klägerin als Schauwerbegestalterin selbständig
nach eigenen Entwürfen arbeitet, kann das darauf aufbauende Tätigkeitsmerkmal der 1.
Schauwerbegestalterin, die aufgrund der Tarifsystematik auch zumindest die darunter liegenden
Tätigkeitsmerkmale erfüllen muss, gegeben ist.
Da somit nach allem nicht festgestellt werden kann, dass die Klägerin aufbauend auf der
Vergütungsgruppe G III als Schauwerbegestalterin, die selbständig nach eigenen Entwürfen arbeitet sich
deutlich darüber heraushebt, dass sie eine 1. Schauwerbegestalterin mit selbständiger Tätigkeit im
Rahmen allgemeiner Anweisung mit entsprechender Verantwortung für den Tätigkeitsbereich ist, war die
von der Klägerin erhobene Klage als unbegründet abzuweisen.
Sämtliche im übrigen von der Klägerin als besonders qualifiziert herausgehobenen Tätigkeiten, die von
der Beklagten eingeräumt werden, wie Einteilung von Personal, Mitarbeit bei Beschaffung von Materialien
etc. lassen es allenfalls als gerechtfertigt erscheinen, dass die Klägerin in die Gehaltsgruppe G III
eingruppiert ist, nämlich als Schauwerbegestalterin eingesetzt wird, die zwar nicht selbständig nach
eigenen Entwürfen arbeitet, sich aber gegenüber der einfachen kaufmännischen und/ oder technischen
Tätigkeit der Gehaltsgruppe II mit abgeschlossener Berufsausbildung in der Abteilung Dekoration dadurch
heraushebt, dass sie erweiterte Fachkenntnisse haben muss und größere Verantwortung trägt.
III.
kostenpflichtig abzuweisen.
Gründe für eine Zulassung der Revision bestehen angesichts der Kriterien des § 72 Abs. 2 ArbGG nicht.