Urteil des LAG Rheinland-Pfalz vom 25.01.2005

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LAG
Mainz
25.01.2005
12 Ta 279/04
Streitwert bei zwei gleichlautenden Kündigungsschreiben mit unterschiedlichem Datum
Aktenzeichen:
12 Ta 279/04
8 Ca 3080/03
ArbG Ludwigshafen
Verkündet am: 25.01.2005
Tenor:
Die sofortige Beschwerde der Beschwerdeführer gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts
Ludwigshafens vom 03.11.2004 – 8 Ca 3080/03 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Gründe:
I.
Der seit 01.02.1994 bei der Beklagten beschäftigte Kläger erhielt von dieser zwei gleichlautende
Kündigungsschreiben, einmal mit dem Datum des 25.08.2003 und einmal mit dem Datum des 28.08.2003.
Eines wurde ihm per Boten zu Hause überbracht und eines per Einwurfeinschreiben in eine Klinik in YY
geschickt.
Mit seiner Klage wandte sich der Kläger gegen beide Kündigungen in einem Verfahren, jeweils mit dem
Antrag, dass durch die von ihm datumsmäßig näher bezeichnete Kündigung das Arbeitsverhältnis nicht
beendet werde, "sondern über den 31.12.2003 hinaus fortbestehe".
Nachdem die Parteien sich vor dem Arbeitsgericht auf eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum
31.12.2003 geeinigt hatten, setzte das Arbeitsgericht den Gegenstandswert für die anwaltliche Tätigkeit
auf drei Bruttomonatsvergütungen fest. Gegen den Beschluss vom 03.11.2004, der den
Prozessbevollmächtigten des Klägers - den Beschwerdeführern - am 08.11.2004 zugestellt wurde, legten
diese mit Eingang am 19.11.2004 sofortige Beschwerde ein. Das Arbeitsgericht hat der bis dahin nicht
begründeten Beschwerde durch Beschluss vom 06.12.2004 nicht abgeholfen.
Im Schriftsatz vom 30.12.2004 machen die Beschwerdeführer geltend, für die erste Kündigung sei ein
dreifaches Bruttomonatseinkommen und für die zweite mindestens das ein- bis zweifache
Bruttomonatseinkommen festzusetzen. Für den "unselbstständigen" weiteren Antrag, "..über den
31.12.2003 hinaus fortbesteht" sei es beim dortigen Gericht - die Beschwerdeführer haben ihre Kanzlei in
B-Stadt - üblich, ein Bruttomonatsentgelt zugrunde zu legen.
II.
Die form- und fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde, die schließlich auch entsprechend der
Sollvorschrift des § 571 ZPO begründet wurde, hat in der Sache keinen Erfolg.
Das Arbeitsgericht hat zutreffend den Gegenstandswert auf die im Gesetz genannte Obergrenze für den
Streitwert in Bestandsstreitigkeiten festgesetzt. Es entspricht ständiger Rechtssprechung der
Beschwerdekammern des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz, grundsätzlich den Streitwert auch dann
nicht über diese Obergrenze hinaus festzusetzen, wenn in einem Verfahren mehrere Kündigungen
angegriffen werden. Denn auch dann geht es allein um den Bestand eines Arbeitsverhältnisses (vgl. nur
LAG Rheinland – Pfalz 07.05.2001 – 7 Ta 113/01; 12.07.2004 – 4 Ta 152/04)).
Vorliegend spricht für die Auffassung unter Berücksichtigung des Zwecks der Regelung in § 42 Abs. 4
Satz 1 GKG, die der früheren Regelung in § 12 Abs. 7 Satz 1 ArbGG entspricht, wonach aus sozialen
Gründen Bestandsschutzverfahren für die Parteien möglichst kostengünstig ausgestaltet sein sollen, auch
die Tatsache, dass es sich um zwei inhaltsgleiche Kündigungsschreiben zum selben Termin handelt.
Überdies ließe sich die Frage stellen, ob es sich nicht letztlich lediglich um eine Kündigung handelt, die an
zwei Orten zugestellt wurde, um den Zugang sicher zu stellen.
Eine Berücksichtigung des Halbsatzes "sondern über den 31.12.2003 hinaus fortbesteht" kommt ebenfalls
nicht in Betracht. Es handelt sich, nachdem zu diesem Halbsatz keinerlei nähere Angaben gemacht
wurden, um ein bloßes unselbstständiges Anhängsel und um keinen eigenständigen Antrag (vgl. BAG
16.05.2002 – 8 AZR 319/01 juris Rz 51).
Die sofortige Beschwerde war also mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen.
Diese Entscheidung ist deshalb unanfechtbar.