Urteil des LAG Rheinland-Pfalz vom 17.06.2008

LArbG Mainz: treu und glauben, orchester, fusion, musiker, stellvertreter, zukunft, konkretisierung, arbeitsgericht, wiederholung, arbeitsbedingungen

LAG
Mainz
17.06.2008
13 Sa 97/08
Ermessensausübung bei der Zuteilung der Pulte in einem Sinfonieorchester
Aktenzeichen:
13 Sa 97/08
2 Ca 1410/07
ArbG Kaiserslautern
Urteil vom 17.06.2008
Tenor:
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 10.01.2008 - 2 Ca
1410/07 - wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
2. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Parteien streiten über einen Anspruch des Klägers, im Orchester des Beklagten am ersten Pult
eingesetzt zu werden.
Der Kläger war seit dem 01.11.1991 als stellvertretender Stimmführer der zweiten Violine im damaligen
Orchester des Beklagten, dem …orchester K., beschäftigt. Dort übte er seine Tätigkeit zusammen mit dem
Hauptstimmführer am ersten Pult aus. Infolge einer Fusion dieses Orchesters mit dem …orchester S. zum
01.09.2007 entstand ein neuer, größerer Klangkörper, die .XXX. Diese beschäftigt nunmehr im Bereich
der zweiten Violinen insgesamt drei Stimmführer (verteilt auf zwei Planstellen), zwei stellvertretende
Stimmführer sowie einen Vorspieler. Mit Schreiben vom 31.08.2007 und vom 11.09.2007 teilte der
Beklagte dem Kläger mit, angesichts der Vergrößerung des Orchesters würden künftig stets zwei
Stimmführer eingesetzt, die die beiden Plätze am ersten Pult belegen, so dass er seine Tätigkeit fortan
überwiegend am zweiten Pult ausüben müsse. Sein Arbeitsvertrag mit der Funktionsbeschreibung
"stellvertretender Stimmführer der zweiten Violine" bleibe unverändert, es ändere sich lediglich seine
Sitzposition.
Der Kläger hat erstinstanzlich die Auffassung vertreten, ihm stehe ein arbeitsvertraglicher Anspruch auf
die Ausübung seiner Tätigkeit am ersten Pult im Orchester des Beklagten zu. Da er seit 16 Jahren einen
Platz am ersten Pult innehabe, habe sich sein Arbeitsvertrag hierauf konkretisiert. Zudem sitze in
sämtlichen Orchestern des Beklagten wie auch in anderen Orchestern der stellvertretende Stimmführer
stets mit am ersten Pult, da diese Sitzposition automatisch mit der vertragsgemäßen Beschäftigung als
stellvertretender Stimmführer verknüpft sei. Auch sei der dortige Einsatz über die bloße Sitzposition hinaus
als Statusfrage von besonderer Bedeutung. Werde er ans zweite Pult und damit "ins zweite Glied"
zurückversetzt, so bedürfe es hierzu eines Änderungsvertrags oder einer Änderungskündigung, denn eine
solche Maßnahme sei vom Direktionsrecht des Beklagten nicht mehr gedeckt.
Der Kläger hat beantragt,
festzustellen, das der Beklagte verpflichtet ist, ihn als stellvertretenden Stimmführer der zweiten Violine am
ersten Pult einzusetzen.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung hat er im Wesentlichen angeführt, die Funktion des stellvertretenden Stimmführers sei
nicht mit einer besonderen Sitzposition im Orchester verbunden. Vielmehr besetze er die Pulte
entsprechend der Orchesterhierarchie und berücksichtige dementsprechend im Bereich der zweiten
Violinen zuerst die Stimmführer, sodann die stellvertretenden Stimmführer, danach den Vorspieler und
zuletzt die Tuttisten. Aus diesem Grunde sei der Kläger, solange es im Bereich der zweiten Violinen nur
einen Stimmführer gegeben habe, zusammen mit diesem am ersten Pult eingesetzt gewesen und aus
demselben Grunde habe er diesen Platz nunmehr nach dem Dazustoßen von mindestens einem weiteren
Stimmführer räumen müssen.
Mit Urteil vom 10.01.2008, auf dessen Tatbestand zur näheren Sachverhaltsdarstellung hiermit Bezug
genommen wird, hat das Arbeitsgericht Kaiserslautern die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im
Wesentlichen angeführt, der vom Kläger geltend gemachte Anspruch ergebe sich weder aus dem
Arbeitsvertrag noch aus betrieblicher Übung. Die Zuweisung der einzelnen Notenpulte und Sitzplätze an
die Musiker liege im Direktionsrecht des Arbeitgebers, der das ihm eingeräumte billige Ermessen vor dem
Hintergrund der Fusion der beiden Orchester ordnungsgemäß ausgeübt habe. Schließlich sei es ihm nicht
zuzumuten, den zweiten (und ggf. dritten) Stimmführer entweder als Tuttisten oder als Stimmführer am
zweiten Pult einzusetzen, nur damit der Kläger mit dem ersten Stimmführer zusammen am ersten Pult
spielen könne.
Mit Schriftsatz vom 19.02.2008, eingegangen beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz am selben
Tage, hat der Kläger gegen das ihm am 25.01.2008 zugestellte Urteil des Arbeitsgerichts Berufung
eingelegt und diese mit bei Gericht am 20.03.2008 eingegangenem Schriftsatz begründet.
In Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens stützt er seinen Anspruch auf die
arbeitsvertragliche Basis und auf eine bestehende betriebliche Übung.
Der Kläger beantragt im Berufungsverfahren,
das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 10.01.2008, AZ: 2 Ca 1410/07, abzuändern und
festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, ihn als stellvertretenden Stimmführer der zweiten Violine
am ersten Pult in der XXX. einzusetzen.
Der Beklagte beantragt im Berufungsverfahren,
die Berufung zurückzuweisen.
Zur Begründung nimmt er auf seinen erstinstanzlichen Vortrag Bezug und führt ergänzend aus, ein
Anspruch des Klägers aus betrieblicher Übung entfalle schon deshalb, weil es erkennbar an seinem
Rechtsbindungswillen fehle, den Kläger auch unter den infolge der Fusion veränderten
Rahmenbedingungen entgegen der bestehenden Orchesterhierarchie am ersten Pult einzusetzen.
Zur näheren Darstellung des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der von den Parteien zu den
Gerichtsakten gereichten Schriftsätze nebst Anlagen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung vor
dem Berufungsgericht waren, sowie auf die zu den Sitzungsniederschriften getroffenen Feststellungen
Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
A.
Abs. 6 ArbGG i. V. m. §§ 517, 519, 520 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Sie
erweist sich auch sonst als zulässig.
B.
abgewiesen, weil der Kläger keinen Anspruch hat, während der Darbietungen des Orchesters gerade am
ersten Pult zu sitzen.
1. Ein solcher Anspruch ergibt sich nicht aus dem Arbeitsvertrag selbst, da dieser zur Sitzposition des
Klägers keine Regelung enthält. Für die Behauptung des Klägers, in der Vereinbarung, ihn als
stellvertretenden Stimmführer zu beschäftigen, sei zugleich die immanente Zusage enthalten, ihn auch am
ersten Pult einzusetzen, fehlen ernsthafte Anhaltspunkte. Der Einsatz als Stellvertreter des Stimmführers
besagt lediglich, dass dieser Musiker verpflichtet und berechtigt ist, die Funktion des Stimmführers zu
übernehmen, falls der Stimmführer - aus welchen Gründen auch immer - ausfällt. Dass beim
Vorhandensein nur eines Stimmführers der Stellvertreter, also der hierarchisch zweite Mann, dann auch
am ersten Pult Platz nimmt - insoweit ist dem Kläger beizupflichten - liegt in der Aufgabenstellung
begründet. Denn der Stellvertreter muss ggf. auch bei einem nur kurzfristig (z. B. plötzliches Unwohlsein)
auftretenden Vertretungsfall die Stimmführerschaft übernehmen. Genauso selbstverständlich ist aber
auch, dass bei einem plötzlich auftauchenden Vertretungsfall, der ebenfalls zur ersten Hierarchieebene
zählende weitere Stimmführer, einspringen muss, bevor man dann auf die zweite Ebene, also den Kläger,
personalmäßig zurückgreift. Dann gebietet es auch, dass auch der ersatzweise einspringende weitere
Stimmführer am ersten Pult sitzt. Auf eine vom Kläger behauptete Handhabung in anderen Orchestern
kommt es aus den vorgenannten Gründen nicht an, weil dies nur Fälle betrifft, dass - wie bei dem
Beklagten vor der Fusion - nur
ein
einschlägigen Praxis tatsächlich bundesweit zu Ausnahmen kommen, dann könnte der Kläger hieraus
nichts für seine vertragliche Stellung herleiten, weil atypische Handhabungen im Bühnenbereich ohne
weitere Anhaltspunkte nicht die Vertragsebene von Musikern in anderen Orchestern betreffen.
2. Der Kläger kann seinen Anspruch auch nicht auf eine bestimmte Konkretisierung seiner Vertragspflicht
oder auf die Grundsätze einer betrieblichen Übung stützen, weil die Voraussetzungen im Streitfalle nicht
erfüllt sind.
a) Eine Konkretisierung des Arbeitsvertrags, verstanden als Änderung der dort ursprünglich vereinbarten
Rechte und Pflichten hin zu einem einseitig nicht veränderbaren Vertragsinhalt, ist zwar grundsätzlich
möglich. Sie setzt jedoch nach ständiger Rechtsprechung des BAG außer einem Zeitmoment besondere
Umstände voraus, aus welchen sich ergibt, dass der Arbeitnehmer auch künftig nur noch in der
"konkretisierten" Weise eingesetzt werden soll. Allein aus der Ausübung des Direktionsrechts in einem
bestimmten Sinne oder der Beibehaltung eines Status Quo über längere - auch jahrelange - Zeit kann der
Arbeitnehmer nach Treu und Glauben nicht auf einen Willen des Arbeitgebers schließen, hieran fortan
nichts mehr zu ändern zu wollen und insoweit auf die Ausübung seines Direktionsrechts zu verzichten
(vgl. BAG, Urteil vom 23.06.1992, NZA 1993, 89, 91; Urteil vom 11.02.1998, NZA 1998, 647; Urteil vom
07.12.2000, NZA 2001, 780, 781; ferner LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 05.07.1996, NZA 1997, 1113;
LAG Düsseldorf, Urteil vom 23.11.1994, LAGE § 611 BGB Direktionsrecht Nr. 18). Besondere Umstände in
diesem Sinne hat der Kläger indes nicht vorgetragen. Vielmehr hat er lediglich auf seinen langjährigen
Einsatz am ersten Pult im …orchester K. hingewiesen. Welche darüber hinausgehende Verhaltsweise des
Beklagten die Annahme rechtfertigen sollte, der Kläger werde stets am ersten Pult beschäftigt, selbst
neben mehreren eingesetzten Stimmführern, ist nicht ersichtlich. Für einen objektiv erkennbaren Willen
des Beklagten, sich hierzu rechtlich zu verpflichten und sein Direktionsrecht insoweit dauerhaft zu
beschränken, gibt es keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr existierte bei ihm gerade keine feste Regelung
hinsichtlich der Sitzpositionen der Musiker. Er wies ihnen diese entsprechend ihrem Rang innerhalb der
Orchesterhierarchie und der Aufgabenstellung der einzelnen Musiker zu, so dass die Pulte stets zuerst mit
dem/den Haupt- und erst dann mit dem/den stellvertretenden Stimmführer(n) besetzt wurden. Wenn der
Kläger also bis zur Fusion der beiden Orchester mit am ersten Pult saß, hatte dies seinen Grund einzig
und allein darin, dass es nur einen Stimmführer gab. Eine von diesen Maßgaben abweichende Besetzung
der Pulte durch den Beklagten ist nicht ersichtlich und wurde vom Kläger auch nicht behauptet. Damit
könnte ein Bindungswille des Beklagten allenfalls insoweit angenommen werden, als die Besetzung der
Pulte auch künftig im Einklang mit der Orchesterhierarchie vorgenommen werden sollte. Dies hat der
Beklagte aber nach der Fusion der beiden Orchester unstreitig getan.
b) Der Kläger kann einen Anspruch auf einen Sitzplatz am ersten Pult auch nicht auf die Grundsätze einer
betrieblicher Übung stützen. Unter einer betrieblichen Übung versteht man die regelmäßige Wiederholung
bestimmter Verhaltsweisen des Arbeitgebers, aus denen der Arbeitnehmer schließen kann, ihm solle eine
Leistung oder eine Vergünstigung nicht nur in Einzelfällen, sondern auf Dauer gewährt werden. Das nach
ständiger Rechtsprechung des BAG als Vertragsangebot zu wertende Verhalten des Arbeitgebers kann
der Arbeitnehmer dabei stillschweigend annehmen (§ 151 BGB), woraus ihm ein vertraglicher Anspruch
auf die üblich gewordene Leistung erwächst. Maßgeblich ist dabei nicht, ob der Arbeitgeber mit einem
entsprechenden Verpflichtungswillen gehandelt hat, sondern allein, wie der Arbeitnehmer als
Erklärungsempfänger dessen Verhalten nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung aller
Begleitumstände (§§ 133, 157 BGB) verstehen konnte (vgl. nur BAG, Urteil vom 18.09.2002, NZA 2003,
337, 338; Urteil vom 13.06.2007, AP § 242 BGB betriebliche Übung Nr. 78). Der Arbeitnehmer muss mit
anderen Worten das Verhalten des Arbeitgebers - unter Zugrundelegung eines normativ objektiven
Maßstabs (vgl. dazu BGH, Urteil vom 05.07.1990, NJW 1990, 3206; Waltermann, RdA 2006, 257, 260;
Palandt/Heinrichs/Ellenberger, 67. Auflage 2008, § 133 Rdnr. 9) - so verstehen können, dass dieser
seinen Verpflichtungswillen auch und gerade für die Zukunft erklären will. Daran fehlt es hier.
Ob ein Arbeitnehmer - aus seiner Sicht betrachtet - einem häufig vom Arbeitgeber geübten bestimmten
Verhalten entnehmen kann, sein Vertragspartner wolle sich vertragsrechtlich auch für die Zukunft in
gewisser Weise binden, kann nicht generell für alle Verhaltensweisen gleich beantwortet werden.
Gewährt ein Arbeitgeber einem Arbeitnehmer aus bestimmten Anlässen oder Ereignissen vorbehaltlos z.
B. finanzielle Zuwendungen, so wird ein Arbeitnehmer eher davon ausgehen können, sein
Vertragspartner wolle dies auch in Zukunft so handhaben. Anderes kann gelten, wenn keine essentialia
des Arbeitsverhältnisses "geübt" wurden.
Eine betriebliche Übung hätte sich - wenn überhaupt - während der Zeit des Klägers im …orchester K.
gebildet. Das Verhalten des Beklagten wäre dementsprechend von einem objektiven, verständigen Dritten
in der Situation des Klägers vor dem Hintergrund der seinerzeitigen Situation zu verstehen und
auszulegen gewesen. Dort war der Kläger stets zusammen mit nur einem Stimmführer eingesetzt worden.
Eine Vergrößerung des Orchesters mit der Folge des Einsatzes eines weiteren Stimmführers stand
ebenso außerhalb der Diskussion wie eine Fusion mit dem …orchester S.. Damit durfte der Kläger aber
einen etwaigen Bindungswillen des Beklagten, ihn am ersten Pult einzusetzen, allenfalls unter der
Voraussetzung annehmen, dass es nur einen, ihm vorrangigen, Stimmführer gibt, so dass für ihn der
zweite Platz am ersten Pult noch frei ist. Dass er als stellvertretender Stimmführer trotz des Einsatzes
mehrerer (Haupt-)Stimmführer stets am ersten Pult sitzen solle, konnte der Kläger dem Verhalten des
Beklagten nicht entnehmen. Da sich die Orchestersituation infolge der Fusion durch das Dazustoßen
neuer Musiker, insbesondere neuer Hauptstimmführer, geändert hat, kann vom Kläger die Beibehaltung
der vormaligen Arbeitsbedingungen mithin nicht auf einen Anspruch aus betrieblicher Übung gestützt
werden, weil der Kläger nie davon ausgehen konnte, der Beklagte wolle auf personelle, organisatorische
und hierarchische Veränderungen nicht reagieren und wolle ihm ohne Eingriff in die arbeitsvertraglichen
Rechte des Klägers ausschließlich einen Platz am ersten Pult zuweisen.
Wenn sich der Kläger durch seinen Einsatz am zweiten Pult ins "zweite Glied" zurückversetzt fühlt, weil er
seine Sitzposition als Statusfrage ansieht, so reklamiert der Kläger für sich einen Status, der ihm unter
keinem rechtlichen Gesichtspunkt zusteht. Als Orchestermitglied hat sich der Kläger ebenso wie die
anderen Musiker in den Dienst des Orchesters zu stellen und dem vom Beklagten nach billigem Ermessen
auszuübenden Direktionsrecht zu unterwerfen. Dazu gehört auch grundsätzlich die Beachtung der
bestehenden Orchesterhierarchie. Sofern der Bedarf, ihn als stellvertretenden Stimmführer zum Einsatz zu
bringen, infolge der Fusion und der damit gewachsenen Zahl an Stimmführern geringer geworden ist, hat
der Kläger dies in Respektierung der unternehmerischen Entscheidungsfreiheit hinzunehmen.
3. Auch für einen Fehlgebrauch des dem Beklagten insoweit gem. § 106 GewO bei der Ausübung seines
Direktionsrechts zustehenden billigen Ermessens gibt es vorliegend keinerlei Anhaltspunkte. Billiges
Ermessen ist gewahrt, wenn die wesentlichen Umstände des Falles abgewogen und die beiderseitigen
Interessen angemessen berücksichtigt worden sind (BAG, Urteil vom 11.10.1995, NZA 1996, 718, 720;
Urteil vom 07.12.2000, NZA 2001, 780, 781; Urteil vom 14.10.2004, ZTR 2005, 330 f.). Beides hat der
Beklagte bei seiner Entscheidung, den Kläger bei der Anwesenheit von zwei Stimmführern bei einer
Aufführung des Orchesters nicht mehr am ersten Pult Platz nehmen zu lassen, beachtet. Insoweit folgt das
Berufungsgericht den ausführlichen und zutreffenden Ausführungen des Arbeitsgerichts im
angefochtenen Urteil (Bl. 5, letzter Absatz bis 7 des Urteils), stellt dies hiermit ausdrücklich fest und sieht
gem. § 69 Abs. 2 ArbGG von der erneuten Darstellung dieser Entscheidungsgründe ab.
Nach alledem war die unbegründete Berufung des Klägers zurückzuweisen.
C.
D.