Urteil des LAG Rheinland-Pfalz vom 21.06.2004

LArbG Mainz: betriebsrat, abschlussprüfung, akte, tarifvertrag, direktor, einverständnis, einberufung, schlichtungsverfahren, zustandekommen, beratung

LAG
Mainz
21.06.2004
7 Sa 1321/02
Übernahme von Auszubildenden
Aktenzeichen:
7 Sa 1321/02
4 Ca 795/02 PS
ArbG Kaiserslautern
- AK Pirmasens -
Verkündet am: 21.06.2004
Tenor:
1.
Pirmasens - vom 13.11.2002 - 4 Ca 692/02, 4 Ca 693/02, 4 Ca 794/02, 4 Ca 795/02 wird auf ihre Kosten
zurückgewiesen.
2.
3.
Tatbestand:
Die Parteien des vorliegenden Rechtsstreits streiten darüber, ob die Beklagte den Klägern zum
Schadensersatz verpflichtet ist, weil sie mit ihnen nach Abschluss der Ausbildungsverhältnisse keinen
befristeten Arbeitsvertrag abgeschlossen hat.
Die Kläger/in waren bei der Beklagten als Auszubildende im Lehrberuf des Energieanlagen-Elektronikers
beschäftigt. Am 25.01.2002 bestanden die Kläger ihre Gesellenprüfung. Mit der Klage machen die Kläger
Schadensersatz wegen des nicht Zustandekommen eines befristeten Arbeitsverhältnisses für den
Zeitraum von 12 Monaten, beginnend ab dem Tag nach Bestehen der Prüfung, geltend.
Auf die Rechtsverhältnisse zwischen den Parteien fand unter anderem die "Tarifvereinbarung zur
Beschäftigungssicherung" zwischen dem Verband der Metall- und Elektroindustrie Rheinland-
Rheinhessen e.V. und dem Verband der Pfälzischen Metall- und Elektroindustrie e.V. sowie der IG-Metall
vom 26.11.2001 Anwendung.
§ 3 dieser Tarifvereinbarung hat folgenden Wortlaut:
Übernahme von Auszubildenden
1. Auszubildende werden bei erfolgreich bestandener Abschlussprüfung im Grundsatz für mindestens
12 Monate in ein Arbeitsverhältnis übernommen, soweit dem nicht personenbedingte Gründe
entgegenstehen.
Der Betriebsrat ist hierüber unter Angabe der Gründe zu unterrichten.
2. Mit Zustimmung des Betriebsrates kann von der Verpflichtung nach Ziffer 1) abgewichen werden,
wenn das Angebot eines Arbeitsverhältnisses wegen akuter Beschäftigungsprobleme im Betrieb nicht
möglich ist oder der Betrieb über seinen Bedarf hinaus Ausbildungsverträge abgeschlossen hat.
3. Verweigert der Betriebsrat die Zustimmung, die Zustimmung, so entscheidet auf Antrag des
Arbeitgebers die in § 2 Ziffer 7 genannte tarifliche Schlichtungsstelle.
§ 2 Ziffer 7 der Tarifvereinbarung hat folgenden Wortlaut:
Können sich Arbeitgeber und Betriebsrat bei vorübergehenden Beschäftigungsproblemen nicht über die
Absenkung der tariflichen Arbeitszeit gemäß Ziffer 1) einigen, so kann auf Initiative des Betriebsrates oder
des Arbeitgebers eine tarifliche Schlichtungsstelle angerufen werden. Die Schlichtungsstelle setzt sich
aus je 2 Vertretern der Tarifvertragsparteien und einem neutralen Vorsitzenden zusammen. Die
Schlichtungsstelle trifft eine verbindliche Entscheidung innerhalb einer Frist von vier Wochen, nur einmal
beim gleichen Sachverhalt und längstens sechs Monate. Die Tarifvertragsparteien treffen im Voraus eine
Vereinbarung über die Vorsitzenden der Schlichtungsstellen.
Gemäß § 5 tritt die Tarifvereinbarung am 01.01.2002 in Kraft.
Am 06.12.2001 hat der Betriebsrat der Beklagten beschlossen, dem Antrag der Geschäftsleitung, die
Auszubildenden, die demnächst ihre Lehre beenden, nicht zu übernehmen, keine Zustimmung zu erteilen.
Danach müssen nach Tarifvertrag diese für 12 Monate übernommen werden (vgl. Bl. 70 d. A.).
Am 17.01.2002 hat die Beklagte den Klägern mitgeteilt, dass nach bestandener Abschlussprüfung das
Ausbildungsverhältnis beendet ist und eine Übernahme in ein Arbeitsverhältnis nicht erfolgt.
Am 20.02.2002 haben die Tarifvertragsparteien erstmals eine Vereinbarung über die Errichtung einer
Schlichtungsstelle getroffen, die in § 1 ihren Geltungsbereich, in § 2 die Errichtung, in § 3 die Anrufung, in
§ 4 die Kosten und schließlich in § 5 das Inkrafttreten (zum 01. Januar 2002) regelt. Hinsichtlich des
weiteren Inhalts dieser Vereinbarung wird auf Blatt 88, 89 der Akte Bezug genommen.
Mit Schreiben vom 27.02.2002 an den vorgesehenen Vorsitzenden der Schlichtungsstelle, Herrn Direktor
des Arbeitsgerichts, hat die Beklagte diesem angezeigt, dass sie dieses Schlichtungsverfahren im Sinne
der zuvor dargestellten tariflichen Regelung durchführen möchte. Hinsichtlich des näheren Inhalts des
Schreibens wird auf Blatt 74, 75 der Akte Bezug genommen. Mit Schreiben vom 12.03.2002 wurden Herrn
Direktor die Beisitzer der Arbeitgeberseite benannt, mit Schreiben vom 18.03.2002, Büro wurde durch die
Vertreter der Beklagten namens Herrn Direktor das formelle Einverständnis bezüglich des
Schlichtungsvorsitzenden sowie um die Benennung von zwei Beisitzern gebeten. Mit Schreiben vom
15.05.2002 teilte die IG-Metall-Verwaltungsstelle mit, dass der IG-Metall und der Bezirksleitung keine
Informationen vorlägen, die die Anrufung der tariflichen Schlichtungsstelle zum Inhalt hätten. Insgesamt
sei davon auszugehen, dass keine Anrufung erfolgt bzw. erhebliche Verfahrensmängel gegeben seien.
Eine nachträgliche Anrufung sei aufgrund der tariflichen Regelung unzulässig und im Übrigen verwirkt. Mit
Schreiben vom 17.06.2002 hat die Beklagte der IG-Metall Bezirksleitung nochmals um das formelle
Einverständnis bezüglich des Schlichtungsvorsitzenden und die Benennung von Beisitzern ersucht. Mit
Schreiben vom 29.08.2002 hat diese mitgeteilt, dass sie keinem Schlichtungsverfahren zustimmt. Denn es
handele sich um eine nachträgliche Anrufung der Schlichtungsstelle, so dass kein Anspruch mehr auf
Anrufung der Schlichtungsstelle bestehe. Hinsichtlich des weiteren Inhalts des Schreibens wird auf Blatt
84 der Akte Bezug genommen.
Die Kläger/innen haben vorgetragen,
in dem Verfahren um die Übernahme in ein auf 12 Monate befristetes Arbeitsverhältnis gemäß § 8 TV
Beschäftigungsbrücke habe er/sie ausdrücklich sich bereiterklärt, ein Vertragsangebot der Beklagten
anzunehmen. Daher befinde sich die Beklagte in Annahmeverzug.
Der Kläger hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger zu 1) 10.630,10 €, zu 2) 10.630,10 €, 3) 8.877,70 €, 8.548,84 €
brutto abzüglich 1) 2.264,34 €, 2) 3.982,32 €, 3) 1.805,00 €, 4) 1.582,70 € netto nebst 5 % Zinsen über
dem Basiszinssatz der europäischen Zentralbank seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klagen abzuweisen.
Die Beklagte hat vorgetragen,
von der Verpflichtung zur Übernahme könne abgesehen werden, wenn das Angebot eines
Arbeitsverhältnisses wegen akuter Beschäftigungsprobleme im Betrieb nicht möglich sei oder der Betrieb
über seinen Bedarf hinaus Ausbildungsverträge abgeschlossen habe. Beide alternativen seien erfüllt.
Das Arbeitsgericht Kaiserslautern - Auswärtige Kammern Pirmasens - hat die Klagen daraufhin durch
Urteil vom 13.11.2002 - 4 Ca 795/02 -, 4 Ca 794/02, 4 Ca 693/02, 4 Ca 692/02 - abgewiesen. Hinsichtlich
des Inhalts von Tatbestand und Entscheidungsgründen wird auf Blatt 36 bis 38 der Akte 4 Ca 795/02
Bezug genommen.
Gegen die ihnen am 05.12.2002 zugestellten Urteile haben die Kläger durch am 19.12.2002 beim
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt. Sie haben die
Berufung durch am 05.03.2003 beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz eingegangenem Schriftsatz
begründet, nachdem zuvor durch Beschluss vom 04.02.2003 auf ihren begründeten Antrag hin die Frist
zur Einreichung der Berufungsbegründung bis zum 05.03.2003 einschließlich verlängert worden war.
Die Kläger wiederholen ihr erstinstanzliches Vorbringen und heben insbesondere hervor, der Betriebsrat
sei im Rahmen einer Besprechung am 29.10.2001 darüber informiert worden, dass die Auszubildenden,
deren Prüfung Anfang 2002 angestanden habe, von der Beklagten nicht in ein Arbeitsverhältnis
übernommen werden sollten, was zwischen den Parteien unstreitig ist. Nach Vermittlungsgesuchen und
durchgeführtem Schriftwechsel habe der Betriebsrat schließlich die Zustimmung zur Abweichung von der
Übernahmeverpflichtung verweigert und dies der Beklagten mit Schreiben vom 06.12.2001 mitgeteilt;
auch dies ist unstreitig. Die Beklagte habe dann unmittelbar die Schlichtungsstelle anrufen können oder
müssen. In diesem Fall habe diese noch innerhalb einer Frist von vier Wochen und damit noch deutlich
vor dem Ende der Ausbildung eine Entscheidung treffen können. Dies sei auch möglich gewesen, weil
man sich bereits vorab über die Person des Vorsitzenden geeinigt habe. Von daher hätten es sowohl der
Vorsitzende der Schlichtungsstelle als auch die Beklagte bzw. ihre Bevollmächtigten versäumt, die andere
Tarifvertragspartei, also die IG-Metall, zeitnah über den Antrag der Beklagten auf Einberufung der
Schlichtungsstelle zu informieren. Aufgrund des tatsächlichen Verfahrensablaufs stehe fest, dass die
tarifliche Schlichtungsstelle wegen Zeitablaufs nicht mehr habe tätig werden können, weil sie von der
Beklagten nicht rechtzeitig angerufen worden sei. Da die Zustimmung des Betriebsrates zur Abweichung
von der Übernahmeverpflichtung nicht vorgelegen habe, hätten die Kläger bei erfolgreich bestandener
Abschlussprüfung in ein Arbeitsverhältnis mit der Beklagten übernommen werden müssen. Da ein
Arbeitsverhältnis wegen Zeitablaufs nicht mehr habe zustande kommen können, schulde die Beklagte
zwar keinen Lohn. Es sei aber ein entsprechender Anspruch auf Schadensersatz gegeben.
Die Kläger beantragen,
das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern - Auswärtige Kammern Pirmasens - vom 13.11.2002 - 4 Ca
795/02, 4 Ca 794/02, 4 Ca 693/02, 4 Ca 692/02 - abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an den
Kläger 1) 10.630,10 €, 2) 10.630,10 €, 3) 8.877,70 € 4) 8.548,84 € brutto abzüglich 1) 2.264,34 €, 2)
Kläger 1) 10.630,10 €, 2) 10.630,10 €, 3) 8.877,70 € 4) 8.548,84 € brutto abzüglich 1) 2.264,34 €, 2)
3.982,32 €, 3) 1.805,00 €, 1.582,70 € netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem
Basiszinssatz seit Klagezustellung zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufungen zurückzuweisen.
Die Beklagte verteidigt die angefochtene Entscheidung unter Wiederholung ihres erstinstanzlichen
Vorbringens und hebt insbesondere hervor, ihr sei keinerlei Verspätung vorzuwerfen, weil die tarifliche
Schlichtungsstelle erst wirksam am 20.02.2002 errichtet worden sei. Wenn sie am 27.02.2002 diese über
den zuvor festgelegten Vorsitzenden angerufen habe, sei dies in jeder Hinsicht ausreichend. Auch
bestehe keine Verpflichtung, die Schlichtungsstelle vor Beendigung des Ausbildungsverhältnisses
anzurufen. Als der Betriebsrat der Beklagten mitgeteilt habe, dass er mit der Nichtübernahme der Kläger
nicht einverstanden sei, habe weder eine Vereinbarung über die Rechte der Schlichtungsstelle
bestanden, noch der Vorsitzende der Schlichtungsstelle festgestanden. Die Beklagte habe den Klägern
bereits am 25.10.2001 mitgeteilt, dass sie sie nach Ausbildungsende nicht in ein befristetes
Arbeitsverhältnis übernehmen werde. Nachdem der Beklagtenvertreter nach verschiedenen Telefonaten
erfahren habe, dass sich die Tarifvertragsparteien voraussichtlich auf Herrn Direktor des Arbeitsgerichts
verständigen würden, sei dieser bereits am 17.01.2002, d. h. vor dem Ausbildungsende der Kläger wegen
Einberufung der Schlichtungsstelle angeschrieben worden. Er habe dem Beklagtenvertreter telefonisch
am 28.01.2002 mitgeteilt, dass er als Schlichtungsstellenvorsitzender noch nicht aktiv werden könne, da
zwischen den Tarifvertragsparteien noch keine formelle Einigung bezüglich seiner Person zu diesem
Zeitpunkt abgeschlossen werden könne und er im Übrigen auch noch die interne Zustimmung bezüglich
dieser Nebentätigkeit benötige. Die Klage der Gegenseite auf Übernahme in ein befristetes
Arbeitsverhältnis sei am 08.02.2002 eingereicht worden. Erst aufgrund Vereinbarung vom 20.02.2002
hätten sich die Tarifvertragsparteien auf das Prozedere der Schlichtungsstelle und insbesondere auf den
Vorsitzenden geeinigt. Aufgrund dieser Umstände sei ein früheres Einleiten des Schlichtungsverfahrens
nicht möglich gewesen.
Die Kammer hat aufgrund Beschlusses vom 12.05.2003 - 7 Sa 1321/02 - die Parteien darauf hingewiesen,
dass sie sich durch die tarifvertragliche Regelung in § 3 der Tarifvereinbarung zur
Beschäftigungssicherung an einer abschließenden Entscheidung gehindert sieht. Hinsichtlich des
weiteren Inhalts des Beschlusses wird auf Blatt 112 der Akte Bezug genommen.
Durch Beschluss vom 15.03.2004 ist die tarifliche Schlichtungsstelle nach eingehender Beratung
einvernehmlich zu der Auffassung gelangt, dass sie zu einer Entscheidung in der Sache nicht (mehr)
berufen ist. Hinsichtlich des Inhalts des Protokolls der tariflichen Schlichtungsstelle vom 15.03.2004 wird
auf Blatt 125 der Akte Bezug genommen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der
Schriftsätze der Parteien, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, sowie die zu den Akten
gereichten Schriftstücke verwiesen.
Entscheidungsgründe:
I.
Das Rechtsmittel der Berufung ist nach §§ 64 Abs. 1, 2 ArbGG statthaft. Die Berufung ist auch gem. §§ 64
Abs. 6, 66 Abs. 1 ArbGG in Verbindung mit §§ 518, 519 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und
begründet worden.
II.
Das Rechtsmittel der Berufung hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.
Denn den Klägern/innen steht gegen die Beklagte der geltend gemachte Zahlungsanspruch vorliegend
nicht zu.
Ein Anspruch gemäß § 611 BGB kommt vorliegend schon deshalb nicht in Betracht, weil unstreitig
zwischen den Parteien kein Arbeitsverhältnis begründet worden ist, in dem die Kläger/in zu zahlende
Arbeitsleistung erbracht haben.
Auch ein Anspruch aus Annahmeverzug der Beklagten scheidet mangels Zustandekommen eines
Arbeitsverhältnisses aus.
Vorliegend sieht der einschlägige Tarifvertrag vor, dass Auszubildende bei erfolgreich bestandener
Abschlussprüfung im Grundsatz für mindestens 12 Monate in ein Arbeitsverhältnis übernommen werden,
soweit dem nicht personenbedingte Gründe entgegenstehen. Mit Zustimmung des Betriebsrats kann der
Arbeitgeber von dieser Verpflichtung befreit werden, wenn das Angebot eines Arbeitsverhältnisses wegen
akuter Beschäftigungsprobleme im Betrieb nicht möglich ist oder der Betrieb über seinen Bedarf hinaus
Ausbildungsverträge abgeschlossen hat. Allerdings muss der Arbeitgeber dann, wenn der Betriebsrat die
Zustimmung verweigert, die Entscheidung der tariflichen Schlichtungsstelle gemäß § 2 Ziffer 7 des
Tarifvertrages einholen.
Der Arbeitgeber ist nach Maßgabe dieser Vorschrift unter Umständen verpflichtet, dem Auszubildenden
nach bestandener Abschlussprüfung die Übernahme in ein Arbeitsverhältnis anzubieten, solange kein
tariflicher Ausnahmetatbestand gegeben ist (vgl. BAG 14.05.1997 AP Nr. 2 zu § 611 BGB Übernahme ins
Arbeitsverhältnis). Dabei kann die Übernahme in ein befristetes Arbeitsverhältnis nicht im Wege des
Schadensersatzes (Naturalrestitution) verlangt werden (BAG a.a.O.). Allerdings kann die Nichterfüllung
der Pflicht des Arbeitgebers ihn zum Schadensersatz verpflichten (§§ 280, 249, 251 BGB; BAG a.a.O.).
Vorliegend sind jedoch entgegen der Auffassung der Kläger die Voraussetzungen für einen derartigen
Schadensersatzanspruch nicht gegeben.
Denn aufgrund der hier einschlägigen tarifvertraglichen Regelung käme ein Schadensersatzanspruch nur
dann in Betracht, wenn die Beklagte schuldhaft eine der sich aus dem Tarifvertrag ergebenden
Verpflichtungen zum Nachteil des Klägers verletzt hätte. Dies ist aufgrund der Besonderheiten der
vorliegenden Einzelfälle jedoch nicht der Fall.
Die Beklagte hat zunächst den Klägern mitgeteilt, dass sie sie nicht in ein Arbeitsverhältnis nach
bestandener Abschlussprüfung übernehmen will. Eine irgendwie geartete Pflichtverletzung ist in diesem
Zusammenhang nicht erkennbar. Die Beklagte hat auch den Betriebsrat darüber unter Angabe der
Gründe unterrichtet, dieser hat jedoch die Zustimmung, wie im Tatbestand dargestellt, verweigert. Damit
wäre die Beklagte nach § 3 Ziffer 3 des Tarifvertrages verpflichtet gewesen, die Entscheidung der
tariflichen Schlichtungsstelle einzuholen. Eine derartige Entscheidung mit dem Inhalt, dass die Beklagte
nicht verpflichtet war, den Klägern den Abschluss eines befristeten Arbeitsvertrages anzubieten, ist
unstreitig nicht zustande gekommen.
Die Beklagte trifft daran jedoch kein Verschulden. Vorliegend ist nämlich zu berücksichtigen, dass die in
der Tarifvereinbarung zur Beschäftigungssicherung vom 26.11.2001 vorgesehene und hier einschlägige
Schlichtungsstelle erstmals überhaupt durch Vereinbarung vom 20.02.2002 zwischen den
Tarifvertragsparteien konstituiert wurde und damit vor diesem Zeitpunkt wirksam überhaupt nicht
angerufen werden konnte. Wenn die Beklagte sich eine Woche später schriftlich an den Vorsitzenden der
Schlichtungsstelle mit ihrem Anliegen gewandt hat, dann hat sie damit alle insoweit zu beachtenden
Sorgfaltsanforderungen erfüllt. Deshalb kann dahinstehen, inwieweit bereits zuvor mit dem Vorsitzenden
Kontaktaufnahmen stattgefunden hatten. Weitere Anforderungen sind in diesem Zusammenhang nicht zu
stellen. Der Beklagten kann weder der schleppende Verfahrensgang, noch die abschließend erfolgte
völlige Ablehnung einer Sachentscheidung angelastet werden. Sie hat in jeder Hinsicht die im Verkehr
erforderliche Sorgfalt (§ 276 BGB) beachtet; nach dem Akteninhalt ist nicht erkennbar, woraus im
Einzelnen ihr insoweit ein Vorwurf schuldhaften Verhaltens gemacht werden könnte. Das gilt
insbesondere für die Darstellung der Kläger, die Beklagte habe sich an die tarifliche Schlichtungsstelle zu
einem Zeitpunkt wenden müssen, der so früh gelegen habe, dass noch vor Abschluss der
Ausbildungsverhältnisse eine Entscheidung hätte herbeigeführt werden können. Dies ist für die Kammer
nicht nachvollziehbar, weil zum einen zum fraglichen Zeitpunkt eine tarifliche Schlichtungsstelle
überhaupt nicht errichtet war. Von daher verlangen die Kläger von der Beklagten eine unmögliche
Leistung, ein unmögliches Verhalten. Zum anderen sieht der Tarifvertrag, worauf die Beklagte zutreffend
hingewiesen hat, keinerlei Frist vor, innerhalb derer der Arbeitgeber einen entsprechenden Antrag bei der
Schlichtungsstelle hätte stellen müssen. Dessen bedarf es nach Auffassung der Kammer auch nicht, weil
er dann, wenn er ein entsprechendes Ansinnen erst verspätet, insbesondere nach Ausbildungsende an
die Schlichtungsstelle stellt, das Risiko eingeht, entsprechenden Schadensersatzansprüchen, wie zuvor
dargelegt, der betroffenen Arbeitnehmer ausgesetzt zu sein. Von daher ist nach Auffassung der Kammer
nicht erkennbar, worin ein schuldhaftes Verhalten der Beklagten zu sehen sein könnte.
Nach alledem waren die Berufungen zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 in Verbindung mit § 100 ZPO.
Die Zulassung der Revision beruht auf § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG.