Urteil des LAG Rheinland-Pfalz vom 17.01.2006

LArbG Mainz: abfindung, gespräch, beendigung, vorschlag, anschluss, beeidigung, auskunftsperson, unbefangenheit, gefahr, chancengleichheit

LAG
Mainz
17.01.2006
5 Sa 543/05
Mündliche Abfindungsvereinbarung
Aktenzeichen:
5 Sa 543/05
10 Ca 140/05
ArbG Mainz
Entscheidung vom 17.01.2006
Tenor:
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 01.06.2005 - 10 Ca 140/05 -
wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
2. Die Revision wird nicht zugelassen.
3. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 7.800,- EUR festgesetzt.
Tatbestand:
Die Parteien streiten darüber, ob dem Kläger aufgrund mündlicher Vereinbarung noch eine (restliche)
Abfindung in Höhe von 7.800,- EUR netto gegen den Beklagten zusteht.
Zur näheren Darstellung (insbesondere) des (erstinstanzlichen) Sach- und Streitstandes im Übrigen wird
auf das Urteil des Arbeitsgerichts vom 01.06.2005 - 10 Ca 140/05 - (dort S. 2 ff. = Bl. 43 ff. d. A.) verwiesen.
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen.
Gegen das ihm am 14.06.2005 zugestellte Urteil vom 01.06.2005 - 10 Ca 140/05 - hat der Kläger am
01.07.2005 mit dem Schriftsatz vom 29.06.2005 Berufung eingelegt und diese am 10.08.2005 mit dem
Schriftsatz vom 08.08.2005 begründet. Zwecks Darstellung aller Einzelheiten der Berufungsbegründung
wird auf den Schriftsatz vom 08.08.2005 (Bl. 64 ff. d. A.) verwiesen. Der Kläger macht dort insbesondere
geltend, dass es sich bei seinem Vortrag im Schriftsatz vom 20.04.2005 nicht um eine Rechts-, sondern
um eine Tatsachenbehauptung handele. Auch gehe die Auffassung des Arbeitsgerichts, es lägen keine
Beweismittel oder Indizien vor, die die Behauptung des Klägers, es sei eine Abfindung in Höhe von
15.000,- EUR vereinbart worden, objektiv stützen könnten, fehl. Im Weiteren Verlauf des
Berufungsverfahrens äußert sich der Kläger weiter mit den Schriftsätzen vom 21.11.2005 (Bl. 87 ff. d. A.)
und vom 20.12.2005 (Bl. 114 ff. d. A.), worauf jeweils verwiesen wird. Im zuletzt genannten Schriftsatz trägt
der Kläger u.a. vor:
Im Anschluss an die mündliche Kündigung des Beklagten vom 21.06.2004 hätten bei dieser Gelegenheit
(- etwa gegen 11:00 Uhr im Büro des Beklagten -) sowie am 23.06.2004, am 25.06.2004, am 01.07.2004
und am 02.07.2004 Gespräche über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses stattgefunden. Bei dem
Gespräch vom 01.07.2004 habe der Kläger dem Beklagten erläutert, dass er im Falle einer gerichtlichen
Auseinandersetzung im Hinblick auf sein Alter und seine Betriebszugehörigkeit mindestens drei Monate
Kündigungsfrist hätte. Dies entspräche einem Nettogehaltsaufkommen von insgesamt 7.497,84 EUR.
Weiter sei zu berücksichtigen, dass er mit einer steuerfreien Mindestabfindung in Höhe von 7.200,- EUR
rechnen könne. Ferner sei bei grober Kalkulation für seine nicht genommenen Urlaubstage ein Betrag in
Höhe von 7.500,- EUR in Ansatz zu bringen. Am 02.07.2004 habe er, der Kläger, den Beklagten darauf
hingewiesen, dass er dann, wenn er eine Nettoabfindung in Höhe von 15.000,- EUR erhalte, mit einer
Kündigung zum 31.07.2004 einverstanden sei. Der Beklagte habe gefragt, ob der Kläger auch mit einem
Betrag von 12.500,- EUR einverstanden sei. Dies sei von dem Kläger abgelehnt worden, - er habe
nochmals seine Forderung erläutert. Er habe außerdem erklärt, dass er nicht daran interessiert sei, dem
Beklagten "Knüppel zwischen die Beine zu werfen", weil er immer mit ihm, dem Beklagten, klargekommen
sei und eventuell mal mit dem Beklagten eine Tasse Kaffee trinken wolle, falls er mal wieder in der
Gegend sei. Auf das Argument des Beklagten, dass er nicht den vom Kläger geforderten Betrag in einer
Summe zahlen könne, sei der Kläger dem Beklagten dadurch entgegengekommen, dass er dem
Beklagten Zahlung in Raten bis zum 31.12.2004 gestattet habe. Danach habe der Beklagte dem
Vorschlag des Klägers, gegen Zahlung einer Abfindung in Höhe von 15.000,- EUR auszuscheiden,
zugestimmt.
Der Kläger trägt weiter vor, dass er im Anschluss an das Gespräch mit dem Beklagten (- am 02.07.2004 in
der Zeit zwischen 14:00 Uhr und 15:00 Uhr -) in das Verkaufsbüro gegangen sei und der Zeugin A. über
das Ergebnis des Gespräches berichtet habe, - gleichzeitig habe er mitgeteilt, dass der 02.07.2004 sein
letzter Arbeitstag bei dem Beklagten sei.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 01.06.2005 - 10 Ca 140/05 - aufzuheben
und
den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 7.800,- EUR netto zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung des Klägers zurückzuweisen.
Der Beklagte verteidigt das Urteil des Arbeitsgerichts nach näherer Maßgabe seiner Ausführungen in der
Berufungsbeantwortung vom 15.09.2005 (Bl. 79 ff. d. A.) und ergänzend im Schriftsatz vom 23.12.2005 (Bl.
128 ff. d. A.). Hierauf wird jeweils verwiesen. Nach den Darlegungen des Beklagten trifft es nicht zu - er,
der Beklagte, schließe dies mit absoluter Sicherheit aus -, dass der Kläger als Bedingung für eine
einvernehmliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses 15.000,- EUR gefordert habe. Ebenso sei es an
den Haaren herbeigezogen, dass der Beklagte ein Gegenangebot von 12.500,- EUR unterbreitet hätte.
Der Beklagte habe eine solche Summe nicht genannt bzw. zu keiner Zeit in Aussicht gestellt. Es
entspreche ebenso wenig den Tatsachen, dass der Beklagte während des Gespräches oder zu einem
späteren Zeitpunkt dann einem angeblichen Vorschlag von 15.000,- EUR zugestimmt bzw. ein solches
Angebot angenommen habe.
Zur näheren Darstellung des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den weiteren Akteninhalt Bezug
genommen.
Gemäß den Beweisbeschlüssen vom 17.01.2006 - 5 Sa 543/05 - (Bl. 135 und Bl. 142 d. A.) hat die
Berufungskammer Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugin A. und durch Parteivernehmung des
Beklagten. Die Aussagen der Zeugin und des Beklagten sind festgehalten in der Sitzungsniederschrift
vom 17.01.2006 - 5 Sa 543/05 - (dort S. 2 ff. und S. 9 ff. = Bl. 136 ff. und Bl. 142 ff. d. A.). Hierauf wird
zwecks Darstellung des Inhalts der Beweisaufnahme verwiesen.
Entscheidungsgründe:
I.
Die Berufung ist an sich statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Die
hiernach zulässige Berufung ist unbegründet.
II.
Die Klage ist unbegründet.
Der Kläger hat den ihm obliegenden Beweis, er habe mit dem Beklagten mündlich die Zahlung einer
Abfindung in Höhe von 15.000,- EUR netto vereinbart, nicht zu führen vermocht. Unter Berücksichtigung
des gesamten Inhalts der mündlichen Verhandlung und des Ergebnisses der durchgeführten
Beweisaufnahme ist die Berufungskammer nicht davon überzeugt, dass die anspruchsbegründende
Behauptung des Klägers wahr i. S. d. § 286 Abs. 1 S. 1 ZPO ist.
1. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob das Arbeitsverhältnis aufgrund der rückdatierten und dem
Beklagten unstreitig erst im Juli 2004 zugegangenen Kündigung ("vom 08.03.2004") wirklich zum
31.07.2004 beendet worden ist. Diese Frage kann deswegen dahingestellt bleiben, weil dem Kläger auch
dann die von ihm geltend gemachte Restzahlung als Gegenleistung für die Beendigung des
Arbeitsverhältnisses nicht zustehen würde, wenn das Arbeitsverhältnis am 31.07.2004 oder zu einem
späteren Zeitpunkt geendet haben sollte.
2. a) Soweit sich der Kläger erstinstanzlich auf die Zeugen N. B. und B. B. berufen hat, rechtfertigt das
tatsächliche Vorbringen des Klägers die Anordnung der Vernehmung der beiden Zeugen nicht. Insoweit
hat der Kläger (auch) im Berufungsverfahren die ihm obliegende Darlegungslast bereits nicht genügend
erfüllt. Unabhängig davon kann aber auch das in das Wissen dieser beiden Zeugen (B. B. und N. B.)
gestellte Vorbringen des Klägers als richtig unterstellt werden, ohne dass damit der Beweis geführt wäre,
dass sich der Kläger tatsächlich mit dem Beklagten auf die Zahlung einer Abfindung in Höhe von 15.000,-
EUR geeinigt hätte.
b) Auch mit der Aussage der Zeugin A., - von deren Beeidigung unter Berücksichtigung des § 58 Abs. 2
ArbGG abgesehen wurde -, hat der Kläger den ihm obliegenden Beweis nicht zu führen vermocht. Zwar
hat die Zeugin bekundet, dass der Kläger seinerzeit (- "an einem Tag etwa Ende Juni, Anfang Juli 2004" -)
ihre Frage, was jetzt sei bzw. was jetzt abgesprochen sei, mit der Äußerung, "ja, 15.000,- EUR"
beantwortet habe. Daraus ergibt sich jedoch nicht mit der gebotenen Eindeutigkeit, dass sich der Kläger in
dem zuvor mit dem Beklagten geführten Gespräch rechtswirksam auf die Zahlung einer Abfindung in
Höhe von 15.000,- EUR netto verständigt gehabt hätte. Den Gesprächsablauf - d. h. den Ablauf des
Gesprächs der Parteien - im Einzelnen hat der Kläger der Zeugin damals jedenfalls nicht dargelegt. Er hat
der Zeugin - nach deren Bekundung - lediglich das von ihm angenommene Gesprächsergebnis ("15.000,-
EUR") mitgeteilt. Aus dieser Mitteilung lässt sich lediglich darauf schließen, dass der Kläger damals
gemeint hat, sich mit dem Beklagten auf die Zahlung einer Abfindung i. H. v. 15.000,-- € geeinigt zu haben.
Dass das Gespräch der Parteien aber tatsächlich so verlaufen ist und zu diesem Ergebnis geführt hat,
ergibt sich aus der knappen Mitteilung des Klägers nicht.
Die Kammer hat im übrigen gewisse Bedenken hinsichtlich des wahren Erinnerungsvermögens der
Zeugin. Diese Bedenken ergeben sich daraus, dass die Zeugin mit ihrer Aussage eigentlich nur die
Behauptung des Klägers bestätigt, die - auch aus der Sicht der Zeugin - vorliegend von entscheidender
Bedeutung zu sein scheint, - nämlich ausschließlich das vom Kläger wiedergegebene Gesprächsergebnis
("ja, 15.000,- EUR"). Die Zeugin hat dazu bemerkt, dass dies nur ein kurzer Wortwechsel gewesen sei, -
das sei "wohl die einzigste Mitteilung, die der Kläger mir damals von seinem Gespräch mit dem Beklagten
gemacht" habe.
Hinzu kommt, und dieser Zustand ist nicht ungeeignet, (ebenfalls) Zweifel am wahren
Erinnerungsvermögen und an der Unbefangenheit der Zeugin zu begründen -, dass sich die Klägerin
bereits vorprozessual mit dem Kläger über das Beweisthema unterhalten hat. Derartige Gespräche
bergen die - auch hier nicht von der Hand zu weisende - Gefahr einer vorzeitigen einseitigen Festlegung
der Auskunftsperson (Zeuge/Zeugin) in sich.
c) Mit der Aussage des als Partei vernommenen Beklagten hat der Kläger den ihm obliegenden Beweis
ebenfalls nicht geführt. Der Beklagte hat die anspruchsbegründende Behauptung des Klägers nicht
bestätigt. Dahingestellt bleiben kann, ob es aufgrund der Aussage des Beklagten als bewiesen
angesehen werden kann, dass sich die Parteien auf die Zahlung einer Abfindung in Höhe von 7.200,-
EUR geeinigt haben. Jedenfalls ist mit der Aussage des Beklagten keineswegs bewiesen, dass sich der
Beklagte gegenüber dem Kläger verpflichtet hätte, diesem eine Abfindung in Höhe von 15.000,- EUR
netto zu zahlen. Von der Anordnung der Beeidigung der Aussage des als Partei vernommenen Beklagten
hat die Berufungskammer aufgrund entsprechender Prüfung nach pflichtgemäßem Ermessen abgesehen
(§ 452 Abs. 1 S. 1 ZPO).
d) Von einer Vernehmung (auch) des Klägers hat die Berufungskammer aufgrund entsprechender
Prüfung nach pflichtgemäßem Ermessen abgesehen (§ 448 ZPO). Geht man - trotz der oben aufgezeigten
Bedenken - davon aus, dass der Kläger mit der Aussage der Zeugin A. (- zwar keinen vollen Beweis, wohl
aber) "einigen Beweis" erbracht hat, so ist es gleichwohl unter den gegebenen Umständen
ermessensgerecht, die Parteivernehmung des Klägers nicht anzuordnen.
Für die Berufungskammer war insoweit insbesondere von Bedeutung, dass sie von der Parteivernehmung
auch des Klägers letztlich eine Ausräumung ihrer Zweifel an der Richtigkeit der anspruchsbegründenden
Behauptung des Klägers nicht erwartet. Der Grad der Wahrscheinlichkeit, der nach der Vernehmung der
Zeugin A. und des Beklagten als Partei für die vom Kläger zu beweisende Behauptung spricht, ist gering.
Ähnlich gering erscheint unter den gegebenen Umständen der voraussichtliche Überzeugungswert der
Parteiaussage des Klägers, - der immerhin eine rückdatierte Kündigung unterschrieben hat. In diesem
Zusammenhang kann (auch) der Widerspruch, der in den Äußerungen des Klägers in seinem Schreiben
vom 05.09.2004 zum einen und seinem Vorbringen nunmehr im Prozess zum anderen liegt, nicht
unberücksichtigt bleiben. So wie der Kläger nunmehr den Ablauf der Ereignisse schildert, haben fünf
Gespräche über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses stattgefunden, - nämlich am 21.06.2004, am
23.06.2004, am 25.06.2004, am 01.07.2004 und am 02.07.2004, - wobei die abschließende Einigung am
02.07.2004 erzielt worden sein soll. Demgegenüber hat sich der Kläger - noch relativ zeitnah zum
damaligen Geschehen - in seinem Schreiben vom 05.09.2004 (Bl. 32 f. d. A.) an den Beklagten zu drei
bzw. vier Gesprächen geäußert (21.06.2004, 23.06.2004 und 01.07.2004 bzw. 31.07.2004.). Der Kläger
hält dem Beklagten dort insbesondere (sinngemäß) vor, dass dieser die besprochenen (Beendigungs-
)Modalitäten "nach einem zweiten Gespräch am 31.07.(2004)" akzeptiert habe ( - auf S. 1 des Schreibens
vom 5.9.2004; - wohingegen sich der Kläger auf der S. 2 dieses Schreibens auf eine "Vereinbarung vom
1.7.2004" beruft). Damit leidet das eigene Vorbringen des Klägers an Widersprüchen, die gegen die
Richtigkeit seiner anspruchsbegründenden Behauptung sprechen.
e) Vorliegend ist die Parteivernehmung auch nicht unter dem Gesichtspunkt der Herstellung der
prozessualen Chancengleichheit geboten. Der Kläger war bei allen Terminen, die erstinstanzlich und im
Berufungsverfahren in dieser Sache stattgefunden haben, persönlich anwesend. Damit hat der Kläger
ausreichend Gelegenheit gehabt, vor Gericht seine Sicht der Dinge zu schildern. Davon hat der Kläger im
Rahmen des § 141 Abs. 1 S. 1 ZPO insbesondere in den beiden Berufungsverhandlungsterminen vom
29.11.2005 (s. Bl. 93 d. A.) und vom 17.01.2006 (Bl. 135 und Bl. 147 d. A.) Gebrauch gemacht. Die
entsprechenden sachverhaltsaufklärenden Erklärungen des Klägers hat die Berufungskammer jeweils im
Rahmen der Ermessensausübung gemäß § 448 ZPO und der Überzeugungsbildung gemäß § 286 Abs. 1
ZPO berücksichtigt. (Auch) diese Erklärungen des Klägers waren letztlich jedoch nicht ausreichend, um
seine eigene Parteivernehmung anordnen zu können, oder den dem Kläger obliegenden Beweis als
geführt ansehen zu können. Auch das Vorbringen des Klägers im Übrigen hat der Berufungskammer nicht
die gemäß § 286 Abs. 1 ZPO notwendige Überzeugung vermitteln können.
III.
Die Kosten seiner erfolglosen Berufung muss gemäß § 97 Abs. 1 ZPO der Kläger tragen. Die Zulassung
der Revision war nicht veranlasst. Aus diesem Grunde unterliegt dieses Berufungsurteil derzeit nicht der
Revision. Die Nichtzulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht kann von dem Kläger unter
den Voraussetzungen des § 72a ArbGG und nach näherer Maßgabe dieser Vorschrift selbständig durch
Beschwerde, die beim Bundesarbeitsgericht, Hugo-Preuss-Platz 1, 99084 Erfurt, einzulegen ist,
angefochten werden. Darauf wird der Kläger hingewiesen.
Der Streitwert wurde gemäß § 63 Abs. 2 GKG festgesetzt.