Urteil des LAG Rheinland-Pfalz vom 13.05.2009

LArbG Mainz: wiedereinsetzung in den vorigen stand, arbeitsgericht, beschwerdefrist, quelle, ergänzung, stadt, datum, kündigung

LAG
Mainz
13.05.2009
7 Ta 124/09
Beordnung eines Rechtsanwalts und Beschwer im Prozesskostenhilfeverfahren
Aktenzeichen:
7 Ta 124/09
10 Ca 1969/08
ArbG Mainz
Beschluss vom 13.05.2009
Tenor:
1. Die sofortige Beschwerde des weiteren Beteiligten Rechtsanwalt Z wird als unzulässig auf Kosten des
Beschwerdeführers verworfen. Der Antrag des weiteren Beteiligten auf Wiedereinsetzung in den vorigen
Stand wegen Versäumung der Beschwerdefrist wird zurückgewiesen.
2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe:
I.
Überstundenvergütung beim Arbeitsgericht Mainz eingereicht und gleichzeitig beantragt, ihm
Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Herrn Rechtsanwalt Z zu gewähren. Der Klageschrift war eine
Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht beigefügt.
Am 02.02.2009 kündigte der Kläger das Mandatsverhältnis mit Herrn Rechtsanwalt Z und beauftragte
Herrn Rechtsanwalt B., A-Stadt mit der weiteren Wahrnehmung seiner Rechte. Herr Rechtsanwalt B. hat
nun seinerseits beantragt, dem Kläger Prozesskostenhilfe unter seiner Beiordnung zu bewilligen. Diesem
Antrag hat Herr Rechtsanwalt B. eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse
des Klägers, allerdings teilweise ohne Belege, beigefügt. Das Arbeitsgericht Mainz hat daraufhin mit
Beschluss vom 05.03.2009 dem Kläger Prozesskostenhilfe bewilligt und ihm Herrn Rechtsanwalt B. ab
dem 05.02.2009 beigeordnet.
Während der mündlichen Güteverhandlung vom 11.02.2009 unterrichtete der Kläger das Arbeitsgericht
und die Gegenseite von der Kündigung des Mandatsverhältnisses zu Rechtsanwalt Z vom 02.02.2009.
Das Arbeitsgericht hat den Kläger während dieser Güteverhandlung auf die Unvollständigkeit der von ihm
eingereichten Belege hingewiesen.
Mit Schriftsatz vom 12.02.2009 hat Herr Rechtsanwalt B. die vorgelegte Erklärung über die persönlichen
und wirtschaftlichen Verhältnisse durch Einreichung weiterer Unterlagen ergänzt.
Der weitere Beteiligte Herr Rechtsanwalt Z hat am 07.05.2009 Beschwerde gegen die
Prozesskostenhilfebewilligung eingelegt.
Der weitere Beteiligte macht geltend,
soweit das Arbeitsgericht die Auffassung vertrete, dass erst ab dem 05.02.2009 ein wirksamer
soweit das Arbeitsgericht die Auffassung vertrete, dass erst ab dem 05.02.2009 ein wirksamer
Prozesskostenhilfeantrag vorgelegen habe, sei dies nicht nachvollziehbar, da der Antrag im Sinne von §
117 Abs. 1 ZPO von dem weiteren Beteiligten mit der Klageschrift gestellt worden sei. Die
Vermögensverhältnisse müssten lediglich dargelegt werden bevor die Instanz ende. Da er erst mit
Schreiben des Arbeitsgerichts vom 20.04.2009 von der Beiordnung des Rechtsanwalt B. erfahren habe,
sei ihm Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Er hätte nämlich ordnungsgemäß angehört
werden müssen, da in seine Rechte eingegriffen worden sei.
Das Arbeitsgericht hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz zur Entscheidung vorgelegt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Akteninhalt und insbesondere
auf die von beiden Parteien eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
II.
fehlt.
Durch den angefochtenen Beschluss des Arbeitsgerichts Mainz vom 05.03.2009 wurde nicht in Rechte
des weiteren Beteiligten eingegriffen, da dessen Mandatsverhältnis bereits zum 02.02.2009 beendet war
und der Kläger zu jenem Zeitpunkt, zu dem der Beschluss erging, ausdrücklich beantragt hatte, ihm
Rechtsanwalt B. als Prozessbevollmächtigten beizuordnen. Eine Beiordnung von Herrn Rechtsanwalt Z
war daher zu diesem Zeitpunkt unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt mehr möglich.
Das Arbeitsgericht Mainz war insbesondere nicht verpflichtet, einen weiter rückwirkenden
Bewilligungsbeschluss unter Beiordnung von Herrn Rechtsanwalt Z zu erlassen. Bewilligungsreife
hinsichtlich des Prozesskostenhilfegesuches des Klägers lag nämlich erst vor, als er am 12.02.2009 die
erstmals am 02.02.2009 eingereichte Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse
durch Vorlage der vom Arbeitsgericht zu Recht als Ergänzung angeforderten Unterlagen vervollständigt
hat. Eine Bewilligungsreife tritt erst an jenem Tag ein, an dem die Partei einen formgerechten Antrag
gestellt und die Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vorgelegt hat (vgl.
BGH, Beschluss vom 30.09.1981 - IV b ZR 694/80 = NJW 1982, 446; NJW 1104). Werden Belege erst
nach Vorlage der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse eingereicht, tritt erst
zu diesem Zeitpunkt Bewilligungsreife ein (vgl. BGH NJW 82, 446). Die Bewilligungsreife für den
vorliegenden Prozesskostenhilfeantrag des Klägers trat mithin erst nach jenem Zeitpunkt ein, zu dem der
Beiordnungsantrag des Klägers bereits geändert war. Eine rückwirkende Bewilligung von
Prozesskostenhilfe auf einen Zeitpunkt, der vor der Bewilligungsreife liegt, kann nicht verlangt werden
(vgl. BGH a.a.O.).
Da die sofortige Beschwerde, unabhängig von der Versäumung der Beschwerdefrist, unzulässig ist,
konnte auch der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand keinen Erfolg haben.
Nach alledem war die sofortige Beschwerde des weiteren Beteiligten mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1
ZPO zu verwerfen.
Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde fehlte es unter Beachtung von §§ 78 Satz 2, 72 Abs. 2 ArbGG
an einem gesetzlich begründeten Anlass.