Urteil des LAG Rheinland-Pfalz vom 06.04.2004

LArbG Mainz: wirtschaftliche einheit, einstweilige verfügung, betriebsmittel, sparkasse, anfang, versteigerung, betriebsübergang, wechsel, arbeitsgericht, vergütung

LAG
Mainz
06.04.2004
5 Sa 39/04
Betriebsinhaberwechsel
Aktenzeichen:
5 Sa 39/04
6 Ca 561/03
ArbG Ludwigshafen
- AK Landau -
Verkündet am: 06.04.2004
Tenor:
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des ArbG Ludwigshafen -Ausw. Kammern
Landau- vom 09.12.2003 - 6 Ca 561/03 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
II. Die Revision wird nicht zugelassen.
III. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf EUR 5.592,00 festgesetzt.
Tatbestand:
Der Kläger ist seit dem 12.06.1978 in dem Druckereibetrieb (nebst Endverarbeitung und Versand) in "C-
Straße 12, L." beschäftigt gewesen.
Der Kläger ist Betriebsratsvorsitzender des zuletzt amtierenden 5-köpfigen Betriebsrates gewesen.
Der Kläger ist als Versandhelfer tätig gewesen. Vertragsarbeitgeber des Klägers war zur Zeit des
Kündigungsausspruches vom 24.03.2003 die X. GmbH i.L., C-Straße, L. (- die Gesellschafterversammlung
des Unternehmens des Vertragsarbeitgebers = W. GmbH, Landau, hatte am 20.01.2003 eine
entsprechende Änderung der Firma der Gesellschaft in X. GmbH beschlossen). Mit den Schreiben vom
31.01.2003 und vom 03.02.2003 kündigten die Sparkasse Südliche Weinstraße (SÜW) und die
Commerzbank der X. GmbH die Kredite. Mit dem Schreiben vom 10.03.2003 machte die Sparkasse SÜW
ihre "Rechte als Eigentümer gem. Nr. 8 des Sicherungsübereignungsvertrages vom 09.02.2001 geltend"
und nahm - so heißt es weiter im Schreiben vom 10.03.2003 - die ihr "übereigneten Maschinen und
Anlagen in Besitz". Gleichzeitig wurde der X. GmbH jedwede Art von Nutzung der Maschinen und Anlagen
mit sofortiger Wirkung untersagt. Mit dem Beschluss vom 06.03.2003 - 3 IN 24/03 - wies das Amtsgericht
Landau den Antrag der X. GmbH auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen mangels einer
die Kosten des Verfahrens deckenden ("entsprechenden") Masse zurück.
Mit dem Schreiben vom 28.03.2003 erteilte die Sparkasse SÜW - als Sicherungsgläubigerin der
Maschinen und Anlagen der X. GmbH - der V. GmbH, Hamburg, den Versteigerungsauftrag. Als
Versteigerungstermin wurde der 13.05.2003 bestimmt.
Der die Beklagte betreffende Gesellschaftsvertrag war am 19.12.2002 errichtet worden. Am 07.04.2003
wurde die Beklagte in das Handelsregister eingetragen (HRB 3367 L.). Abgesehen von
Sekretariat/Telefonzentrale und Einkauf gliederte sich der im "C-Straße 12" befindliche Durckereibetrieb
Ende Januar 2003 im Wesentlichen in die im Gesprächsprotokoll vom 30.01./31.01.2003 des
Betriebsrates genannten Abteilungen bzw. Bereiche:
CSD, Verkauf, Telemarketing, Buchhaltung, Vorstufe, Endverarbeitung, Lager, Versand und Druck.
In der Betriebsstätte wurde noch bis zum 07.05.2003 gearbeitet. Im Anschluss an die einstweilige
Verfügung, die das Landgericht Landau mit Beschluss vom 06.05.2003 - 4 O 171/03 - gegen die X. GmbH
i.L. und gegen die Beklagte erlassen hatte, wurden die Arbeiten eingestellt. Die Anzahl der Arbeitnehmer,
die in der Zeit zwischen dem 01.05.2003 und dem 07.05.2003 noch zum Einsatz gekommen sind, werden
- vom Kläger mit jedenfalls mindestens 50 Arbeitnehmern
angegeben und
- von der Beklagten mit ca. 36 Arbeitnehmern ("vielleicht auch weniger").
Zu den Arbeitnehmern, die damals noch zum Einsatz gekommen sind, gehört u.a. auch der U. T.. Diesem
wurde die Vergütung für die Zeit bis zum 07.05.2003 von der Beklagten überwiesen (Kontoauszug der
Sparkasse SÜW, Kontostand per 11.06.2003). Mit dem Schreiben vom 08.05.2003 nahm die Beklagte
gegenüber der Sparkasse SÜW eine Situationsdarstellung mit modifiziertem Kaufangebot vor.
Am 13.05.2003 fand die Versteigerung statt. Versteigert wurden insbesondere die Schlosserei, die
Druckvorstufen und die Druckmaschinen. Wegen eines bestehenden Vermieter-Pfandrechtes wurden die
Schreibtische bzw. die Büroeinrichtung und die EDV-Anlage nicht versteigert. In diesem Zusammenhang
hat der Kläger erstinstanzlich u.a. vorgetragen,
dass auf diese Weise die S. Personalgesellschaft mbH, die Beklagte sowie das Vertriebsbüro W.
Deutschland GmbH, welches zu W. International SARL, Straßburg, gehöre, komplett mit Büro- und EDV-
Anlagen habe ausgestattet werden können.
Unstreitig hat die Beklagte in der Folgezeit die EDV-Anlage nebst Schreibtischen sowie den Collator und
die Verpackungsanlage im "C-Straße 12" genutzt (s. dazu im Einzelnen die Angaben des
Geschäftsführers der Beklagten wie sie auf Seite 3 der Sitzungsniederschrift des Arbeitsgerichts vom
09.12.2003 festgehalten worden sind).
Das Arbeitsgericht hat durch Teilanerkenntnisurteil vom 09.12.2003 (Seite 2 f der Sitzungsniederschrift
vom 09.12.2003) festgestellt, "dass das Arbeitsverhältnis mit der Beklagten zu 1) durch die Kündigung der
Beklagten zu 1) vom 24.03.2003 nicht beendet wird" (- Anmerkung: Beklagte zu 1) war erstinstanzlich die
X. GmbH i.L.).
Der Kläger macht geltend, dass mit Wirkung vom 01.05.2003 sein Arbeitsverhältnis gem. § 613 a Abs. 1 S.
1 BGB auf die Beklagte übergegangen sei.
Zur näheren Darstellung (insbesondere) des (erstinstanzlichen) Sach- und Streitstandes im Übrigen wird
gem. § 69 Abs. 2 ArbGG Bezug genommen auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts vom
09.12.2003 - 6 Ca 561/03 - (dort Seite 3 ff).
Das Arbeitsgericht hat die Klage gegen die Beklagte (und Berufungsbeklagte) abgewiesen.
Gegen das am 17.12.2003 zugestellte Urteil vom 09.12.2003 hat der Kläger am 15.01.2004 Berufung
eingelegt und diese am 17.02.2004 begründet.
Zwecks Darstellung aller Einzelheiten der Berufungsbegründung wird auf den Schriftsatz vom 17.02.2004
Bezug genommen.
Der Kläger führt dort u.a. aus:
Das Arbeitsgericht habe es nicht bei der von ihm isoliert vorgenommenen Betrachtung einzelner
Vorgänge bewenden lassen dürfen. Zur Darlegung der für einen Betriebsübergang maßgeblichen
Tatsachen reiche es aus, solche Tatsachen vorzutragen, aus deren Gesamtheit darauf geschlossen
werden könne, dass der Erwerber den Betrieb mit den übernommenen Mitteln fortsetze. Es sei anerkannt,
dass ein Anscheinsbeweis für den Übergang durch Rechtsgeschäft etwa dann vorliege, wenn der
Geschäftsführer einer GmbH persönlich den Betrieb nach Insolvenz der GmbH fortführe. Neben dem -
auch hier gegebenen - ersten Anschein werde der Betriebsübergang jedoch auch durch weitere
Tatsachen belegt. In der Berufungsbegründung wird weiter gerügt, dass das Arbeitsgericht den hier
maßgebenden Zeitpunkt nicht beachtet habe. Der Betriebsübergang sei (bereits) am 01.05.2003 erfolgt.
Die Versteigerung sei - da sie nach dem Betriebsübergang stattgefunden habe - für die rechtliche
Beurteilung ohne Belang. Bei der Identitätsprüfung (Identität der wirtschaftlichen Einheit) sei auf den
01.05.2003 abzustellen.
Die Beklagte habe an diesem Tag die wesentlichen Betriebsmittel derart übernommen, dass sie selbst frei
darüber habe disponieren können. Die Beklagte habe ab dem 01.05.2003 alle Produktionsräume und
Lagerstätten auf dem Betriebsgelände "C-Straße 12" nebst den dort befindlichen Maschinen und dem
Inventar nutzen können. Dies werde durch den Beschluss des LG Landau vom 06.05.2003 - 4 O 171/03 -
belegt. Aufgrund des Verfahrens - 4 O 171/03 - stehe fest, dass der Beklagten jedenfalls Anfang Mai 2003
durch die X. GmbH i.L. gestattet worden sei, den Geschäftsbetrieb insgesamt mit allen Einrichtungen zu
nutzen und fortzuführen. Dies sei ja auch stets erklärtes Ziel des Geschäftsführers der Beklagten und des
Liquidators der X. GmbH i.L. (R. Q.) gewesen. Weiter wird zur Begründungsbegründung vorgetragen, dass
die Beklagte wohl kaum Arbeitnehmern wie dem U. T. Arbeitsvergütung gezahlt habe, wenn diese
Arbeitnehmer nicht auch tatsächlich Arbeit für sie geleistet hätten. Der Kontoauszug belege, dass auch die
Beklagte davon ausgegangen sei, dass mit T. im Mai 2003 ein Arbeitsverhältnis bestanden habe.
Gleiches gelte z. B. auch für P. O.. Die Berufungsbegründung verweist auf das Schreiben
("Belegschaftsmitteilung") des R. Q. vom 18.03.2003.
Unschädlich sei es, dass den Mitarbeitern Arbeitsverträge mit der Firma S. Personal GmbH angeboten
worden seien und dass derartige Arbeitsverträge auch abgeschlossen worden seien. Die S. Personal
GmbH habe die vormaligen Arbeitnehmer der X. GmbH i.L., mit denen sie Arbeitsverträge abgeschlossen
habe, ausnahmslos der Beklagten überlassen. Die Beklagte habe damit die Möglichkeit gehabt,
tatsächlich in gleicher Art und Weise über den Personaleinsatz zu verfügen und zu entscheiden wie zuvor
die X. GmbH i.L.. Bezug genommen wird auf den erstinstanzlichen Schriftsatz vom 11.07.2003 sowie
darauf, dass auch Führungspersonal übernommen worden sei (Produktionsleiter N., Technischer Leiter
M., EDV-Leiter L. und Assistent des EDV-Leiters K.). Das Schreiben der Beklagten an die Sparkasse SÜW
vom 08.05.2003 belege, dass die Beklagte Anfang Mai 2003 alles getan habe, um die Arbeitsplätze zu
erhalten. Der Umstand, dass die Arbeitnehmer vor der Versteigerung (am 13.05.2003) bis zum 07.05.2003
an ihren angestammten Arbeitsplätzen und Maschinen weiter gearbeitet hätten, zeige dass die Beklagte
von der X. GmbH i.L. auch deren Kundenbeziehungen übernommen habe.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des ArbG Ludwigshafen -Ausw. Kammern Landau- vom 09.12.2003 - 6 Ca 561/03 -
abzuändern und festzustellen, dass die Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis des Klägers
mit der Firma X. GmbH i.L., vertreten durch den Liquidator R. Q., C-Straße 12, Landau am 01.05.2003
auf die Beklagte übergegangen sind und das Arbeitsverhältnis seit dem 01.05.2003 mit der Beklagten
fortbesteht.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte verteidigt das Urteil des Arbeitsgerichts nach näherer Maßgabe ihrer Ausführungen im
Schriftsatz vom 22.03.2004, auf dessen Inhalt zwecks Darstellung aller Einzelheiten verwiesen wird.
Die Beklagte macht dort u.a. geltend, dass gegen das Vorliegen einer "auf Dauer angelegten
wirtschaftlichen Einheit", die "beim Erwerber ihre Identität wahrt", allein die Tatsache spreche, dass bereits
im Februar 2003 der Verwertungsfall des sicherungsübereigneten Anlagevermögens der X. GmbH
gegeben gewesen sei. Soweit man sich klägerseits auf eine "Übergabe der tatsächlichen Nutzungs- und
Verfügungsgewalt" berufe und die "Übernahme der Leitungsmacht über die wesentlichen Betriebsmittel"
dergestalt behaupte, dass die Beklagte hierüber "frei disponieren" hätte können, widerspreche dies der
tatsächlichen und rechtlichen Position der Beklagten. Die Rechtsposition der Beklagten hinsichtlich der
streitgegenständlichen Anlagen und Maschinen habe nicht weitergehen können als die der X. GmbH i.L.
Die Beklagte macht geltend, dass sie angesichts der bestehenden Rechtsposition der Sparkasse die für
einen Betriebsübergang erforderliche Leitungsmacht über die Betriebsmittel gerade nicht habe ausüben
können. Die Beklagte verweist auf die zeitlich stark eingeschränkte Nutzungsmöglichkeit des
Sicherungsgutes im Hinblick auf die Nutzungsuntersagung vom 30.04.2003, die Stilllegungsverfügung
vom 06.05.2003 sowie den auf den 13.05.2003 festgesetzten Verwertungstermin. Von einer Übernahme
einer auf Dauer angelegten wirtschaftlichen Einheit im Sinne einer Arbeitsorganisation könne keine Rede
sein. Aufgrund des seit Februar 2003 bestehenden Verwertungsfalles sei (auch) die Verfügungsgewalt
über das Sicherungsgut ausgeschlossen gewesen, so dass die X. GmbH i.L. keinerlei Rechte auf die
Beklagte hätte übertragen können, die die Annahme eines Betriebsüberganges rechtfertigen würden. Die
Beklagte weist die klägerseitige Behauptung zurück, sie habe die "Hauptbelegschaft der X. GmbH i.L. am
01.05.2003 übernommen" bzw. dass "jedenfalls mindestens 50 Arbeitnehmer mit den gleichen Arbeiten
durch die Beklagte beschäftigt wurden". Richtig sei vielmehr - so die Beklagte -, dass die S.-Personal
GmbH mit 31 der ehemals 69 Mitarbeitern der X. GmbH einen Arbeitsvertrag geschlossen habe. Hierbei
handele es sich jedoch keinesfalls um eine nach Zahl und Sachkunde wesentlichen Teil des Personals
der X. GmbH. Hauptsächlich seien Hilfskräfte für die Endfertigung benötigt worden. Die wenigen
qualifizierten Kräfte aus dem Bereich Druck, Data-Service und Buchhaltung seien demgegenüber an
andere Unternehmen ausgeliehen worden (vgl. dazu das Vorbringen der erstinstanzlichen Beklagten zu
1) und 2) im Schriftsatz vom 30.06.2003 dort Seite 4 unter Ziffer II. 1. c)). In Spitzenzeiten - so die Beklagte
- seien an sie maximal 24 Mitarbeiter ausgeliehen worden. Die Beklagte bestreitet, dass eine generelle
Übernahme der Kundenbeziehungen durch sie erfolgt sei. Vielmehr sei mit dem insolvenzbedingten
Wegfall sämtlicher deutscher Großkunden auch der wesentliche Teil des Gesamtauftragsvolumens
entfallen. Zwar habe die Beklagte zunächst die Endverarbeitung bereits gedruckter Formate übernommen,
- diese sei jedoch im Vergleich zum Druckereigeschäft als Kernbereich der X. GmbH mit maximal 20
Prozent zu bewerten. Schließlich verweist die Beklagte darauf, dass der klägerseitige Vortrag nur
einzelner Kriterien nicht mehr zu einem Anscheinssbeweis führen könne.
Zur näheren Darstellung des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den weiteren Akteninhalt
verwiesen.
Entscheidungsgründe:
I.
Die Berufung ist an sich statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Die
hiernach zulässige Berufung erweist sich als unbegründet.
II.
1.
Die Klage ist als Feststellungsklage gem. § 256 Abs. 1 ZPO zulässig. Der mit der Berufung verfolgte
Klageantrag bedarf der Auslegung. Die Auslegung des Klagebegehrens ergibt, dass sich dieses auf ein
Rechtsverhältnis (Arbeitsverhältnis) der in § 256 Abs. 1 ZPO bezeichneten Art bezieht. Klägerseits geht es
um die Feststellung, dass seit dem 01.05.2003 ein Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien besteht. Unter
den gegebenen Umständen ist (auch) das weiter notwendige rechtliche Interesse an der begehrten
Feststellung zu bejahen.
2.
Die Klage ist unbegründet. Zwischen den Parteien ist weder am 01.05.2003, noch später in der Folgezeit
bis zum 06.04.2004 ein Arbeitsverhältnis zustande gekommen.
Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 613a Abs. 1 S. 1 BGB und des Artikels 3 Abs. 3 der Richtlinie
77/187/EWG vom 14.02.1977 in der zuletzt gültigen Fassung sind vorliegend nicht erfüllt.
a) Unter Berücksichtigung der einschlägigen höchstrichterlichen Rechtsprechung von EUGH und BAG
liegt - nach näherer Maßgabe dieser Rechtsprechung - ein Betriebsinhaberwechsel dann vor, wenn ein
neuer Rechtsträger die wirtschaftliche Einheit unter Wahrung von deren Identität fortführt.
Ob ein im Wesentlichen unveränderter Fortbestand der organisierten Gesamtheit Betrieb/der
wirtschaftlichen Einheit bei dem neuen Inhaber anzunehmen ist, richtet sich nach den Umständen des
konkreten Falles. Zu den maßgeblichen Tatsachen hierfür zählen insbesondere
- die Art des betreffenden Betriebes,
- der Übergang der materiellen Betriebsmittel, wie Gebäude und bewegliche Güter, sowie deren Wert
und Bedeutung,
- die Übernahme der immateriellen Betriebsmittel und der vorhandenen Organisation,
- der Grad der Ähnlichkeit mit der Betriebstätigkeit des bisherigen Inhabers,
- die Weiterbeschäftigung der Hauptbelegschaft,
- der Übergang von Kundschaft und Lieferantenbeziehungen und
- die Dauer einer evtl. Unterbrechung der Betriebstätigkeit.
Entscheidend ist, ob der neue Inhaber mit den übernommenen Betriebsmitteln den Betrieb oder
Betriebsteil im Wesentlichen im eigenen Namen fortführt. Für die Frage, welche Betriebsmittel zur
Erfüllung der arbeitstechnischen Zwecke wesentlich sind, ist jeweils auf die Eigenart des Betriebes
abzustellen. Zu beachten ist weiter, dass ein Betriebsinhaberwechsel im Sinne von § 613a Abs. 1 S. 1
BGB und von Artikel 3 Abs. 1 der RL 77/187/EWG nur mit dem Wechsel in der Person des Inhabers des
Betriebes eintritt. Entscheidend ist ein Wechsel der Rechtspersönlichkeit des Inhabers, d. h. des
Rechtsträgers. Bleibt der Rechtsträger identisch, fehlt es einem Betriebsinhaberwechsel. Der bisherige
Inhaber muss seine wirtschaftliche Betätigung in dem Betrieb oder Betriebsteil einstellen. Maßgeblich ist
die Weiterführung der Geschäftstätigkeit durch diejenige Person, die nunmehr für den Betrieb als Inhaber
"verantwortlich" ist. Verantwortlich wiederum ist die Person, die den Betrieb im eigenen Namen führt (vgl.
dazu jeweils im Einzelnen die Nachweise auf die Rechtsprechung von BAG und EUGH in Dieterich/Preis
u.a. 4. Aufl., Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht, BGB § 613 a Rz 5 ff).
Für den entscheidungserheblichen Vergleich der jeweiligen wirtschaftlichen Einheiten/Betriebe bzw.
Betriebsteile ist vorliegend nicht auf die Verhältnisse abzustellen, wie sie zum einen Ende April 2003 und
wie sie zum anderen während der ersten 7 Tage des Monats Mai 2003 gegeben waren, - vielmehr ist der
Vergleich so vorzunehmen, dass der Betrieb wie er sich Ende April/Anfang Mai 2003 darstellte mit den
wirtschaftlichen Einheiten zu vergleichen ist, wie sie sich nach der Versteigerung vom 13.05.2003
ergeben haben.
b) Entgegen der klägerseits vertretenen Ansicht ist vorliegend also insbesondere nicht auf den 01.05.2003
abzustellen. Dies ergibt sich daraus, dass es weder per 01.05.2003, noch in der Folgezeit bis zum
07.05.2003 zu einem Wechsel in der Person des Betriebsinhabers gekommen ist. Dem Kläger ist es
(auch) im Berufungsverfahren nicht gelungen hinreichend darzulegen, dass es bereits Anfang Mai 2003
zu einem Übergang der Leitungsmacht und zu einem damit verbundenen Wechsel in der Person des
Inhabers des Betriebes gekommen ist.
Insbesondere erlaubt das Vorbringen des darlegungspflichtigen Klägers nicht die Feststellung, dass die X.
GmbH i.L. ihre wirtschaftliche Betätigung in dem - im "C-Straße 12" befindlichen - Betrieb vor dem
07.05.2003 oder gar bereits am 30.04.2003 eingestellt hätte. Zwar war bereits zuvor am 06.03.2003 der
Insolvenzantrag der X. GmbH zurückgewiesen worden. Auch war diese Gesellschaft, die unstreitig
jedenfalls bis zum 30.04.2003 Betriebsinhaberin gewesen ist, damals bereits als aufgelöst im
Handelsregister eingetragen (= Eintragung vom 10.04.2003). Diese - und die klägerseits in diesem
Zusammenhang weiter genannten - Umstände stehen der Feststellung der Fortsetzung der
Betriebstätigkeit durch die X. GmbH i.L. über den 30.04.2003 bis zum 07.05.2003 jedoch nicht entgegen.
Gemäß dem Versteigerungsauftrag der Sicherungsgläubigerin (Sparkasse SÜW) sollte die Versteigerung
der Maschinen und Anlagen erst am 13.05.2003 erfolgen. Es liegt unter den gegebenen Umständen auf
der Hand, dass die X. GmbH i.L. die Maschinen und Anlagen noch so lange wie möglich im Rahmen der
Abwicklung betriebswirtschaftlich sinnvoll einsetzte. Die X. GmbH i.L. verfügte damals, d.h. Anfang Mai
2003, nicht nur über die zur Fortsetzung des Betriebes notwendigen Maschinen und Anlagen, sondern
auch über die entsprechenden Produktionsstätten und sonstigen Betriebsräume sowie über das zur
Fortsetzung des Betriebes notwendige Personal. Zwar waren unter dem 24.03.2003 Kündigungen erklärt
worden. Es lässt sich jedoch nicht feststellen, dass bei der Mehrzahl der gekündigten Arbeitnehmern die
Arbeitsverhältnisse bereits am 07.05.2003 oder gar bereits am 30.04.2003 rechtswirksam beendet
gewesen wären. Unabhängig von der Frage der sozialen Rechtfertigung der Kündigungen liefen
beispielsweise die Kündigungsfristen noch wie folgt:
- hinsichtlich des A. bis zum 31.10.2003,
- hinsichtlich des J. I. bis zum 31.08.2003,
- hinsichtlich der H. G. bis zum 31.10.2003,
- hinsichtlich der E. D. bis zum 30.04.2004 und
- hinsichtlich des C. B. bis zum 31.10.2003.
Dass demgegenüber bei der Mehrzahl der gekündigten Arbeitnehmer die Kündigungsfristen Anfang Mai
2003 bereits abgelaufen waren, ist nicht feststellbar. Verfügte die X. GmbH i.L. somit noch über
Betriebsräume, Maschinen, Anlagen und Personal, so spricht dies dafür, dass sie Betriebsmittel und
eigenes Personal zur Fortsetzung der Betriebstätigkeit über den 30.04.2003 hinaus genutzt hat, um noch
(Rest-)Aufträge abzuwickeln. Jedenfalls lassen sich konkrete tatsächliche Feststellungen dahingehend,
dass die Beklagte selbst in der Zeit vom 01.05.2003 bis zum 07.05.2003 bereits Arbeitsverhältnisse mit
(früheren) Arbeitnehmern (der X. GmbH i.L.) begründet hätte, nicht treffen. Aus diesem Grunde ist nicht
ersichtlich, dass der Beklagten bereits in der Zeit vom 01.05.2003 bis zum 07.05.2003 ein Direktionsrecht
über die Belegschaft zugestanden hätte, die damals in der Betriebsstätte "C-Straße" noch tätig war.
Soweit klägerseits auf die Vergütung der Arbeitnehmer U. T. und P. O. verwiesen wird, ergibt sich aus dem
Umstand, dass die Beklagte diesen Arbeitnehmern Vergütung (im Falle T. bis zum 07.05.2003) gezahlt
hat, nicht, dass der Beklagten bereits in der Zeit vom 01.05. bis zum 07.05.2003 das Direktionsrecht über
das Personal zugestanden hat, das in diesem Zeitraum noch zum Einsatz gekommen ist. Die Frage,
welcher Person das arbeitgeberseitige Direktionsrecht zusteht, bestimmt sich nicht danach, wer im
Einzelfall die Vergütung zahlt, sondern danach, wer auf Arbeitgeberseite Vertragspartner des
Arbeitnehmers ist. Dass dies in der Zeit vom 01.05. bis zum 07.05.2003 in Bezug auf die Arbeitnehmer T.,
O. u.a. bereits die Beklagte gewesen wäre, lässt sich nicht feststellen.
Gegen die Annahme, der Beklagten habe bereits Anfang Mai 2003 ein arbeitgeberseitiges Direktionsrecht
zugestanden, spricht auch das klägerseits erwähnte Schreiben des R. Q. vom 18.03.2003. Dort wird die
Übernahme der Belegschaft durch die Beklagte selbst gerade nicht angesprochen; vielmehr wird dort auf
Planungen hingewiesen, die Arbeitnehmer in einer Personalgesellschaft weiter zu beschäftigen. Soweit
es um diese Personalgesellschaft geht, haben die erstinstanzlichen Beklagten zu 1) und 2) auf Seite 4 des
Schriftsatzes vom 30.06.2003 vorgetragen, dass die S. Personalgesellschaft mbH seit Ende Mai 2003
Arbeitnehmer wie folgt vermittelt bzw. verliehen habe:
- 3 an die W. B. V. (Ndl.),
- 24 an die Beklagte,
- 2 an die AA. BB. GmbH i.Gr. und
- 2 an die CC. GmbH.
Das Vorbringen des Klägers rechtfertigt insbesondere auch nicht die Feststellung, dass der Beklagten in
der Zeit vom 01.05. bis zum 07.05.2003 bereits das Direktionsrecht über die auf Seite 7 oben der
Berufungsbegründung genannten Mitarbeiter (N. u.a.; Führungspersonal) zugestanden hätte.
c) Weiter bestehen keine ausreichenden Anhaltspunkte für die Annahme, die X. GmbH i.L. hätte der
Beklagten für die Zeit vom 01.05.2003 bis zum 07.05.2003 bereits eine rechtlich erhebliche Nutzung der
sächlichen Betriebsmittel und der Betriebsräume gestattet. Gegen die Überlassung einer derartigen
Nutzungsmöglichkeit spricht, dass die Sicherungsgläubigerin (Sparkasse SÜW) mit Schreiben vom
10.03.2003 die übereigneten Maschinen und Anlagen in Besitz genommen hatte und der X. GmbH
gleichzeitig die Nutzung der Maschinen und Anlagen untersagt hatte. Des Weiteren erlaubt das
klägerseitige Vorbringen - da insoweit nicht genügend substantiiert - nicht die Feststellung, dass die
Beklagte bereits in der Zeit vom 01.05.2003 bis zum 07.05.2003 in Liefer- und Kundenbeziehungen der X.
GmbH i.L. eingetreten wäre. Die ihm obliegende Darlegungslast vermochte der Kläger (auch) nicht durch
die Bezugnahme auf das Verfahren - 4 O 171/03 - LG Landau (einstweiliger Rechtsschutz) zu erfüllen.
Zwar wird im Passivrubrum der einstweiligen Verfügung vom 06.05.2003 neben der X. GmbH i.L. auch die
Beklagte als "Antragsgegner" genannt. Daraus ergibt sich jedoch nicht, dass die X. GmbH i.L. als
bisheriger Betriebsinhaber seine wirtschaftliche Betätigung in dem Betrieb "C-Straße 12" bereits vor dem
01.05.2003 eingestellt hatte. Gegen eine entsprechende Annahme sprechen die bereits oben erwähnten
Umstände sowie die Tatsache, dass sich die einstweilige Verfügung gerade auch gegen die X. GmbH i.L.
richtete. Schließlich lässt sich die Feststellung der - mit einem Übergang der Leitungsmacht verbundenen
- Einstellung der wirtschaftlichen Betätigung der X. GmbH i.L. für einen vor dem 08.05.2003 liegenden
Zeitpunkt auch nicht auf das Schreiben der Beklagten vom 08.05.2003 stützen. In diesem Schreiben beruft
sich die Beklagte nicht darauf, dass ihr bereits ein Nutzungsrecht an den - der Sparkasse von der X.
GmbH - sicherungsübereigneten Maschinen und Anlagen zustehen würde. Neben einer Darstellung der
aktuellen Situation enthält das Schreiben vom 08.05.2003 - und darauf beschränkt sich im Wesentlichen
sein objektiver Erklärungswert - ein modifiziertes Kaufangebot. Daraus ergibt sich, dass die Beklagte ein -
ihr bislang nicht zustehendes - Nutzungsrecht durch Kauf der sicherungsübereigneten Maschinen und
Anlagen erst noch erwerben wollte.
d) Die wirtschaftliche Einheit bzw. der Betrieb, den die Beklagte in der Folgezeit nach der Versteigerung
vom 13.05.2003 aufgenommen bzw. betrieben hat, unterscheidet sich wesentlich von dem Betrieb, den
die X. GmbH (i.L.) bis Anfang Mai 2003 in der Betriebsstätte "C-Straße 12" geführt hat.
aa) Soweit es um die Art des Betriebes der Beklagten geht, so hat diese seit Mitte/Ende Mai 2003 die
Endverarbeitung (bereits gedruckter Formate) nebst bestimmten Versandarbeiten durchgeführt. Da -
unstreitig (s. dazu Seite 6 des Schriftsatzes des Klägers vom 20./21.10.2003) - die Schlosserei, die
Druckvorstufen und die Druckmaschinen versteigert wurden, stellt der Betrieb der Beklagten - von seiner
Art her - keinen Druckereibetrieb mehr da. Materielle Betriebsmittel sind - soweit es um bewegliche Güter
geht - insoweit auf die Beklagte übergegangen, als es um Collator, Verpackungsmaterial und
Verpackungsanlage sowie und die EDV-Anlage nebst Schreibtischen geht. Diese Betriebsmittel - vor
allem der Collator - haben einen nicht unerheblichen Wert und für einen Endverarbeitungsbetrieb auch
eine wesentliche Bedeutung. Wert und Bedeutung von Collator, EDV- und Verpackungsanlage
rechtfertigen aber nicht die Feststellung, dass der Druckereibetrieb der X. GmbH als solcher bei der
Beklagten im Wesentlichen unverändert fortbestanden habe. Dies gilt auch dann, wenn man die Tatsache
der Nutzung der im C-Straße 12 befindlichen Produktionsräume und Lagerstätten durch die Beklagte
berücksichtigt.
bb) Eine Ähnlichkeit mit der Betriebstätigkeit des bisherigen Inhabers (der X. GmbH) ist nur in einem
Teilbereich gegeben, - nämlich bei der Endverarbeitung und bei bestimmten Verpackungs- und
Versandtätigkeiten. Diese Ähnlichkeit in einem Teilbereich genügt jedoch für die Feststellung der
Wahrung der Identität der wirtschaftlichen Einheit nicht. Die Hauptbelegschaft der X. GmbH hat die
Wahrung der Identität der wirtschaftlichen Einheit nicht. Die Hauptbelegschaft der X. GmbH hat die
Beklagte jedenfalls insoweit nicht übernommen als sie (zumindest) keine Arbeitsverträge mit (früheren)
Arbeitnehmern der X. GmbH abgeschlossen hat. Die Beklagte hat die - hier rechtlich nicht zu
beanstandende - Unternehmerentscheidung getroffen, ihren Personalbedarf nicht durch eigene
Arbeitnehmer zu decken, sondern über eine Personalgesellschaft, d.h. im Rahmen der Möglichkeiten, die
das Gesetz zur Regelung der gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung bietet. Dass die Beklagte ihren
Personalbedarf über die S. Personal GmbH deckt wird klägerseits nicht bestritten. Soweit es um die
Anzahl der entliehenen Arbeitnehmer geht, hat die Beklagte diese sowohl erstinstanzlich als auch im
Berufungsverfahren mit 24 Arbeitnehmern angegeben. Diese Zahl ist Klägerseits nicht bestritten worden.
Aus ihr ergibt sich, dass die Beklagte einen wesentlich niedrigeren Personalbedarf hat, als ihn die X.
GmbH hatte. Daraus und aus den erstinstanzlichen Hinweisen auf weitere Unternehmen, wie die CC.
Dienstleistungs GmbH, ergibt sich, dass die Beklagte - anders als früher die X. GmbH - "Dienstleistungen
für sich einkauft". Auch dadurch unterscheidet sich die Betriebstätigkeit der Beklagten von der X. GmbH.
Dass ein Unternehmen von einem anderen Unternehmen Dienstleistungen einkauft, stellt eine - von den
Gerichten für Arbeitssachen grundsätzlich hinzunehmende - Unternehmerentscheidung dar. Der hier zu
beurteilende Sachverhalt ist nicht so gelagert, dass von diesem Grundsatz für den vorliegenden Fall eine
Ausnahme gemacht werden müsste.
e) Die Klage erweist sich (auch) nicht unter dem Aspekt eines Betriebsteilüberganges als begründet.
Allerdings ordnet § 613a Abs. 1 S. 1 BGB den Eintritt des neuen Inhabers in die Rechte und Pflichten aus
den im Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsverhältnissen auch dann an, wenn (lediglich) ein
Betriebsteil durch Rechtsgeschäft auf einen anderen Inhaber übergeht. Der Übergang eines Betriebsteils
steht also für dessen Arbeitnehmer dem Betriebsübergang gleich. Auch bei dem Erwerb des Betriebsteils
ist es freilich erforderlich, dass die wirtschaftliche Einheit ihre Identität bewahrt. Betriebsteile sind
Teileinheiten (Teilorganisationen) des Betriebs. Es muss sich um eine selbständige, abtrennbare
organisatorische Einheit handeln, die innerhalb des betrieblichen Gesamtzwecks einen Teilzweck erfüllt.
Das Merkmal des Teilzwecks dient dabei zur Abgrenzung der organisatorischen Einheit. Bei den
übertragenen sächlichen und immateriellen Betriebsmitteln muss es sich um eine organisatorische
Untergliederung handeln, mit der innerhalb des betrieblichen Gesamtzwecks ein Teilzweck verfolgt wird, -
auch wenn es sich nur um eine untergeordnete Hilfsfunktion handelt. Nach näherer Maßgabe der
höchstrichterlichen Rechtsprechung (- vgl. auch insoweit die Nachweise bei Preis aaO. Rz 7 ff) setzt §
613a Abs. 1 S. 1 BGB für den Teilbetriebsübergang jedoch voraus, dass die übernommenen
Betriebsmittel bereits bei dem früheren Betriebsinhaber die Qualität eines Betriebsteils hatten. Daran fehlt
es vorliegend. Der Kläger hat nicht hinreichend dargetan, dass die wirtschaftliche Einheit, wie sie die
Beklagte nach dem 13.05.2003 betrieben hat, bereits bei dem früheren Betriebsinhaber, - also bei der X.
GmbH -, organisatorisch verselbständigt war und die Qualität eines Betriebsteils hatte. Diesbezügliche
Feststellungen lassen sich aufgrund des tatsächlichen Vorbringens des Klägers/der Klägerin nicht treffen.
Da sich hiernach nicht feststellen lässt, dass der Bereich, den die Beklagte fortgeführt hat, bei der X.
GmbH organisatorisch mit der Qualität eines (übergangsfähigen) Betriebsteils verselbständigt war, stellt
sich die Frage, ob der Kläger einem derartigen Betriebsteil (auch) zugeordnet war, nicht.
Eine besondere - sonderkündigungsschutzrechtlich begründete (vgl. § 15 Abs. 5 KSchG) - Zuordnung von
Arbeitsverhältnissen ist in einem Fall der vorliegenden Art nicht vorzunehmen. Soweit das LAG Sachsen-
Anhalt vom 16.03.1999 NZA-RR 1999, 574 eine abweichende Auffassung vertreten hat, ist das
Bundesarbeitsgericht dem nicht gefolgt (BAG vom 14.02.2002 NZA 2002, 1027). Die Berufungskammer
folgt der Ansicht des BAG.
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wurde gem. §
12 Abs. 7 S. 1 ArbGG festgesetzt. Die Zulassung der Revision war nicht veranlasst.