Urteil des LAG Rheinland-Pfalz vom 23.08.2005

LArbG Mainz: abfindung, beschwerdekammer, quelle, prozesskosten, beitrag, arbeitsgericht, datum

LAG
Mainz
23.08.2005
10 Ta 194/05
Abfindung als Vermögen i. S. v. § 115 Abs. 2 ZPO
Aktenzeichen:
10 Ta 194/05
3 Ca 579/05
ArbG Ludwigshafen
Entscheidung vom 23.08.2005
Tenor:
Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom
04.07.2005, AZ: 3 Ca 579/05, wird zurückgewiesen.
Gründe:
Die nach § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO statthafte und vorliegend insgesamt zulässige sofortige Beschwerde hat
in der Sache keinen Erfolg.
Zu Recht hat das Arbeitsgericht in der angefochtenen Entscheidung die im PKH - Bewilligungsbeschluss
vom 26.04.2005 getroffene Bestimmung, wonach die Klägerin keinen eigenen Beitrag auf die
Prozesskosten zu leisten hat, im Hinblick auf die zwischenzeitlich von der Beklagten gezahlte Abfindung i.
H. v. 8.000,- € dahingehend abgeändert, dass die Klägerin nunmehr einen einmaligen Betrag von 917,94
€ zu zahlen hat. Das Beschwerdegericht folgt uneingeschränkt den ausführlichen und sorgfältig
dargestellten Gründen des Arbeitsgerichts in der angefochtenen Entscheidung sowie im
Nichtabhilfebeschluss vom 29.07.2005 und stellt dies hiermit in entsprechender Anwendung des § 69
Abs. 2 ArbGG fest. Im Hinblick darauf, dass sich die Nichtabhilfeentscheidung des Arbeitsgerichts mit dem
Beschwerdevorbringen der Klägerin ausführlich auseinandersetzt, bestand für die Beschwerdekammer
keine Veranlassung, diesen, in jeder Hinsicht zutreffenden Ausführungen etwas hinzuzufügen.
Die sofortige Beschwerde der Klägerin war daher zurückzuweisen.
Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde bestand keine Veranlassung. Diese Entscheidung ist daher
unanfechtbar.