Urteil des LAG Rheinland-Pfalz vom 21.08.2008

LArbG Mainz: arbeitsgericht, quelle, bedürftigkeit, form, datum, sanktion

LAG
Mainz
21.08.2008
5 Ta 126/08
Aufhebung des Beschlusses im Beschwerdeverfahren
Aktenzeichen:
5 Ta 126/08
2 Ca 2580/04
ArbG Koblenz
Beschluss vom 21.08.2008
Tenor:
Der Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz vom 02.05.2008 - 2 Ca 2580/04 - wird aufgehoben.
Gründe:
Der Klägerin wurde durch Beschluss vom 21.12.2004 für die Durchführung einer Zahlungsklage (2 Ca
2580/04) vor dem Arbeitsgericht Koblenz Prozesskostenhilfe unter Beiordnung ihres
Prozessbevollmächtigten ohne Zahlungsbestimmung bewilligt.
Diese Bewilligung wurde durch Beschluss vom 02.05.2008 (vgl. Bl. 47, 48 d. A.) aufgehoben, weil gemäß
§ 120 Abs. 4 ZPO zu prüfen war, ob sich die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Klägerin
zwischenzeitlich wesentlich geändert haben; die Klägerin hat im erstinstanzlichen Rechtszug insoweit
keinerlei Angaben gemacht.
Gegen den ihr am 08.05.2008 zugestellten Beschluss hat die Klägerin durch am 16.05.2008 beim
Arbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz sofortige Beschwerde eingelegt. Hinsichtlich des Inhalts des
Beschwerdeschreibens wird auf Blatt 50 des Prozesskostenhilfebeiheftes Bezug genommen.
Daraufhin hat das Arbeitsgericht durch Beschluss vom 30.06.2008 der sofortigen Beschwerde nicht
abgeholfen und die Sache dem Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz zur Entscheidung vorgelegt.
Hinsichtlich des Inhalts der Nichtabhilfeentscheidung wird auf Blatt 55 des Prozesskostenbeihilfeheftes
Bezug genommen.
Am 01.07.2008 ist im laufenden Beschwerdeverfahren beim Arbeitsgericht Koblenz eine von der
Beschwerdeführerin vollständig ausgefüllte Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen
Verhältnisse vom 14.06.2008 eingegangen. Die angehörte B. hat daraufhin durch Schreiben vom
09.07.2008 in ihrer Stellungnahme angeregt, den Beschluss vom 02.05.2008 aufzuheben. Hinsichtlich
des weiteren Inhalts der Stellungnahme wird auf Blatt 58 des Prozesskostenhilfebeiheftes Bezug
genommen.
Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist statthaft und auch sonst zulässig.
Sie hat letztlich auch in der Sache Erfolg; der angefochtene Beschluss ist aufzuheben.
Zwar ist der angefochtene Beschluss zunächst zu Recht ergangen; gleiches gilt für die
Nichtabhilfeentscheidung. Denn bis zu diesem Zeitpunkt hatte die Beschwerdeführerin keinerlei Angaben
über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse gemacht, so dass die nach § 120 Abs. 4 ZPO
gebotene Prüfung aufgrund der unterlassenen Mitwirkung, zu der sie verpflichtet war, nicht möglich war.
Aufgrund der im Beschwerdeverfahren vorgelegten vollständig ausgefüllten Erklärung der
Beschwerdeführerin über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse steht aber, wie die B. in ihrer
Stellungnahme zutreffend ausgeführt hat, fest, dass sich ihre insoweit maßgeblichen Verhältnisse nicht
zum Guten verändert haben. Folglich war der angefochtene Beschluss aufzuheben.
Zwar ist das vorliegende Beschwerdeverfahren völlig überflüssig gewesen, weil die entsprechenden
Angaben der Beschwerdeführerin mühelos auch im erstinstanzlichen Verfahren möglich gewesen wären.
Da die gesetzliche Regelung der §§ 114 ff. ZPO insoweit aber keine Sanktion für die fehlende Mitwirkung
im erstinstanzlichen Rechtszug vorsieht, ist maßgeblich für die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts
allein die fortbestehende tatsächliche Bedürftigkeit, die nunmehr als gegeben feststeht.
Nach alledem war der sofortigen Beschwerde stattzugeben.
Gegen diese Entscheidung ist kein Rechtsmittel gegeben.