Urteil des LAG Rheinland-Pfalz vom 09.05.2007

LArbG Mainz: fristlose kündigung, sache von geringem wert, wichtiger grund, arbeitsgericht, kündigungsfrist, fehlbetrag, geldsumme, sonntag, absicht, geschäftsführer

LAG
Mainz
09.05.2007
8 Sa 39/07
Außerordentliche Kündigung wegen Diebstahls
Aktenzeichen:
8 Sa 39/07
1 Ca 773/06
ArbG Kaiserslautern
Urteil vom 09.05.2007
Tenor:
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 29.11.2006, Az.: 1
Ca 773/06, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
2. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit zweier Kündigungen sowie über Arbeitsentgeltansprüche des
Klägers.
Der am 10.01.1954 geborene Kläger war seit 01.11.1975 im Textileinzelhandelsgeschäft der Beklagten
als Verkäufer beschäftigt.
Mit Schreiben vom 18.05.2006 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis unter Berufung auf betriebliche
Gründe ordentlich zum 31.12.2006. Mit Schreiben vom 25.08.2006, kündigte die Beklagte das
Arbeitsverhältnis fristlos und begründete diese Maßnahme zunächst außergerichtlich gegenüber dem
Kläger mit Schreiben vom 31.08.2006, welches u. a. den Vorwurf enthält, der Kläger habe am Sonntag,
dem 20.08.2006, das Ladengeschäft unerlaubt betreten und 10,-- EUR aus der Wechselkasse
entnommen. Wegen des Inhalts des Schreibens vom 31.08.2006 im Einzelnen wird auf Bl. 48 d. A. Bezug
genommen.
Gegen diese beiden Kündigungen richtet sich die vom Kläger am 09.06.2006 beim Arbeitsgericht
eingereichte und am 08.09.2006 erweiterte Klage. Darüber hinaus hat der Kläger die Zahlung von
Überstundenvergütung in Höhe von 715,50 EUR sowie Arbeitsentgelt für den Monat August 2006 in Höhe
von 2.333,02 EUR geltend gemacht.
Der Kläger hat erstinstanzlich u. a. vorgetragen, sowohl die ordentliche als auch die außerordentliche
Kündigung seien unwirksam. Hinsichtlich der fristlosen Kündigung fehle es an einem wichtigen Grund i. S.
von § 626 Abs. 1 BGB. Zwar treffe es zu, dass er am Sonntag, dem 20.08.2006, 10,-- EUR aus der
Wechselkasse entnommen habe. Er habe an dem betreffenden Tag das Geschäft betreten, um
Privatunterlagen zu holen, welche er benötigt habe. Bei dieser Gelegenheit habe er bemerkt, dass er zu
wenig Geld bei sich gehabt habe. Da er jedoch noch zur Kerbe habe gehen wollen, habe er sich aus der
Wechselkasse 10,-- EUR ausgeliehen. Diesen Betrag habe er jedoch bereits am Folgetag wieder in die
Kasse gelegt, wobei er sich jedoch nicht mehr daran erinnern könne, zu welcher Uhr- oder Tageszeit er
dies getan habe. Es sei in der betreffenden Filiale Gang und Gebe gewesen, dass Mitarbeiter so verfahren
hätten. Auch seine Vorgesetzte habe oftmals Geld aus der Wechselkasse genommen und den
entsprechenden Betrag später wieder eingelegt. Infolge der Unwirksamkeit der fristlosen Kündigung habe
er nicht nur Anspruch auf Vergütung für die während der Fußballweltmeisterschaft geleisteten
Überstunden i. H. von 715,50 EUR, sondern auch auf das ungekürzte Gehalt für den Monat August 2006 i.
H. von 2.333,02 EUR.
Der Kläger hat beantragt,
1. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung vom 18.05.206 nicht aufgelöst worden ist,
2. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die fristlose Kündigung vom 25.08.2006,
zugegangen am 25.08.2006, nicht aufgelöst worden ist,
3. die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger rückständigen Lohn für August 2006 und für im Juni und Juli
2006 geleistete Überstunden 3.048,52 EUR brutto zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über
dem Basiszins gem. § 247 BGB seit 01.09.2006 zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hat erstinstanzlich u. a. vorgetragen, das Arbeitsverhältnis sei bereits durch die fristlose
Kündigung vom 25.08.2006 aufgelöst worden. Der Kläger habe die ihm im Schreiben vom 31.08.2006 zur
Last gelegten Straftaten (Diebstahl, Unterschlagung) begangen. Eine Fortsetzung des
Arbeitsverhältnisses auch nur bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist sei ihr - der Beklagten -
bereits deshalb nicht mehr zuzumuten, weil der Kläger als Verantwortlicher für die Ladenkasse am
20.08.2006 unerlaubt 10,-- EUR aus dieser Kasse entnommen und diese auch nicht wieder am nächsten
Tag in die Kasse gelegt habe. Die Richtigkeit der gegenüber dem Kläger erhobenen Vorwürfe lasse sich
auch ohne weiteres an Hand der am 21.08.2006 gefertigten Videoaufzeichnung nachweisen.
Das Arbeitsgericht hat die Beklagte mit Urteil vom 29.11.2006 verurteilt, an den Kläger 2.659,69 EUR
brutto (715,50 EUR Überstundenvergütung sowie 1.944,19 EUR Arbeitsvergütung für die Zeit vom 01.08.
bis einschließlich 25.08.2006) nebst Zinsen zu zahlen. Im Übrigen hat das Arbeitsgericht die Klage
abgewiesen. Wegen der maßgeblichen Entscheidungsgründe wird auf die Seiten 5 bis 8 dieses Urteils (=
Bl. 145 bis 148 d. A.) verwiesen.
Gegen das ihm am 15.12.2006 zugestellte Urteil hat der Kläger am 15.01.2007 Berufung eingelegt und
diese am 15.02.2007 begründet.
Der Kläger macht im Wesentlichen geltend, entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts könne sein
Vorbringen, wonach er sich nicht mehr daran erinnern könne, ob er am Vormittag oder Nachmittag des
21.08.2006 den aus der Geldkasse entnommenen Betrag von 10,-- EUR zurückgelegt habe, nicht als
bloße Schutzbehauptung bewertet werden. Vielmehr sei zu berücksichtigen, dass es für ihn ein leichtes
wäre, irgendeine Uhrzeit ins Blaue hinein vorzutragen. Darüber hinaus sei unberücksichtigt geblieben,
dass die Kasse am Abend des 21.08.2006 keinen Fehlbetrag aufgewiesen habe. Letztlich sei die Dauer
seiner Betriebszugehörigkeit von 31 Jahren im Rahmen der durchzuführenden Interessenabwägung nicht
ausreichend gewürdigt worden.
Der Kläger beantragt:
Das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 29.11.2006, Az. 1 Ca 773/06, zugestellt am 15.12.2006,
wird abgeändert und festgestellt,
1. dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung vom 18.05.2006 nicht aufgelöst worden ist,
2. dass das Arbeitsverhältnis de Parteien durch die fristlose Kündigung vom 25.08.2006, zugegangen am
25.08.2006, nicht aufgelöst worden ist,
3. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger rückständigen Lohn für August in Höhe von brutto EUR
388,83 zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins gemäß § 247 BGB seit dem
01.09.2006 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte verteidigt das erstinstanzliche Urteil.
Von einer weitergehenden Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen.
Insoweit wird Bezug genommen auf den Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils (Bl. 142 bis 145 d. A.),
auf die Berufungsbegründungsschrift des Klägers vom 15.02.2007 (Bl. 172 bis 176 d. A.), auf die
Berufungserwiderungsschrift der Beklagen vom 22.03.2007 (Bl. 190 bis 195 d. A.) sowie auf die
Sitzungsniederschrift vom 18.04.2007 (Bl. 197 bis 199 d. A.).
Entscheidungsgründe:
Die statthafte Berufung ist sowohl form- als auch fristgerecht eingelegt und begründet worden. Das
hiernach insgesamt zulässige Rechtsmittel hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat
der Klage sowohl im Ergebnis zu Recht als auch mit zutreffender Begründung lediglich in Höhe eines
Betrages von 2.659,69 EUR brutto nebst Zinsen stattgegeben und die Klage im Übrigen abgewiesen.
Die vom Kläger erhobenen Kündigungsschutzklagen sind ebenso wie die über den erstinstanzlich
ausgeurteilten Betrag hinausgehende, im Berufungsverfahren weiter verfolgte Zahlungsklage
unbegründet. Das Berufungsgericht folgt den ausführlichen und sorgfältig dargestellten
Entscheidungsgründen des erstinstanzlichen Urteils und stellt dies hiermit ausdrücklich gemäß § 69 Abs.
2 ArbGG fest. Von der Darstellung eigener Entscheidungsgründe wird daher abgesehen. Im Hinblick auf
das Berufungsvorbringen des Klägers erscheinen lediglich die folgende ergänzende Klarstellungen
angezeigt:
Das Arbeitsverhältnis der Parteien ist bereits durch die am 25.08.2006 ausgesprochene fristlose
Kündigung mit sofortiger Wirkung aufgelöst worden. Die außerordentliche Kündigung erweist sich wegen
Vorliegens eines wichtigen Grundes i. S. von § 626 Abs. 1 BGB sowie in Ermangelung sonstiger
Unwirksamkeitsgründe als rechtswirksam.
Ein wichtiger Grund i. S. von § 626 Abs. 1 BGB ist nach der gesetzlichen Definition gegeben, wenn
Tatsachen vorliegen, die es dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles
und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile unzumutbar machen, das Arbeitsverhältnis für
die Dauer der ordentlichen Kündigungsfrist oder bis zur vereinbarten Beendigung des
Arbeitsverhältnisses fortzusetzen. Es ist daher zunächst zu prüfen, ob ein bestimmter Sachverhalt - ohne
die besonderen Umstände des Einzelfalles - (überhaupt) geeignet ist, einen wichtigen Grund zu bilden.
die besonderen Umstände des Einzelfalles - (überhaupt) geeignet ist, einen wichtigen Grund zu bilden.
Sodann ist zu untersuchen, ob unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter
Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die konkrete Kündigung gerechtfertigt ist, d. h. ob es dem
Kündigenden unzumutbar geworden ist, das Arbeitsverhältnis bis zu dem gemäß § 626 Abs. 1 BGB
relevanten Zeitpunkt fortzusetzen.
Vom Arbeitnehmer gegenüber dem Arbeitgeber begangene Straftaten, insbesondere Eigentums- oder
Vermögensdelikte sind an sich geeignet, einen wichtigen Grund zur außerordentlichen Kündigung
abzugeben. Dabei kommt es bei Diebstählen nicht in erster Linie auf die Höhe des Schadens an. Auch die
rechtswidrige und schuldhafte Entwendung einer in Eigentum des Arbeitgebers stehenden Sache von
geringem Wert durch den Arbeitnehmer ist bereits an sich geeignet, den Ausspruch einer
außerordentlichen Kündigung zu rechtfertigen.
Vorliegend steht aufgrund des unstreitigen Sachverhalts fest, dass der Kläger am Sonntag, dem
20.08.2006 einen Diebstahl zu Lasten der Beklagten begangen hat, indem er einen Geldbetrag in Höhe
von 10,.-- EUR aus der Kasse des Ladengeschäfts der Beklagten entwendete. Es ist diesbezüglich
(zunächst) ohne Belang, ob der Kläger - wie von ihm behauptet - beabsichtigte, den Geldbetrag am
Folgetag wieder in die Kasse einzulegen. Auch in diesem Fall wäre nämlich der Tatbestand des
Diebstahls wohl bereits erfüllt, wobei es bei der Prüfung der Frage, ob ein wichtiger Grund i. S. von § 626
Abs. 1 BGB vorliegt, ohnehin nicht auf die strafrechtliche Beurteilung ankommt. Es ist nicht davon
auszugehen, dass die Beklagte bzw. deren Geschäftsführer damit einverstanden war, dass sich
Mitarbeiter, die gerade "knapp bei Kasse" sind, aus der Wechselkasse bedienen, auch wenn die Absicht
besteht, das Geld später wieder in die Kasse einzubringen. Soweit der Kläger vorgetragen hat, es sei bei
der Beklagten nicht unüblich gewesen, dass Arbeitnehmer sich kleinere Geldbeträge aus der Kasse
"entliehen" hätten, und auch die Mitarbeiterin H habe oftmals Geld aus der Wechselkasse entnommen
und dieses nachfolgend wieder eingelegt, so lässt sich hieraus ein Einverständnis seitens der
Arbeitgeberin bzw. deren Geschäftsführer nicht ableiten. Darüber hinaus hat der Kläger in der letzten
mündlichen Verhandlung hierzu ausdrücklich erklärt, dass in diesen Fällen regelmäßig ein Zettel in der
Kasse hinterlegt worden sei, welcher die Geldentnahme belege. Einen solchen "Entnahmebeleg" hat der
Kläger am 20.08.2005 unstreitig nicht gefertigt und hinterlegt.
Mit dem Arbeitsgericht ist auch davon auszugehen, dass der Kläger den entnommenen Geldbetrag -
entgegen seiner Behauptung - nicht am Folgetag (21.08.2006) in die Wechselkasse zurückgelegt hat.
Dies ergibt sich auch nach Auffassung des Berufungsgerichts aus dem Umstand, dass der Kläger sich im
vorliegenden Rechtsstreit nicht in der Lage sah, vorzutragen, um welche Tageszeit des 21.08.2006 er das
Geld zurückgelegt hat. Soweit sich der Kläger diesbezüglich darauf beruft, er könne sich hieran nicht mehr
erinnern, so ist dieses Vorbringen als unglaubwürdig einzustufen. Gerade dann, wenn der Kläger die
Absicht hatte, den entnommenen Geldbetrag am folgenden Werktag wieder auszugleichen, so hätte nichts
näher gelegen, als dies bei erster Gelegenheit, d. h. gleich bei Arbeitsbeginn zu erledigen. Wenn der
Kläger dies nicht getan hat, bzw. sich hieran nicht erinnern kann und sich auch nicht in der Lage sieht,
wenigstens einen groben Zeitraum (z. B. vormittags oder nachmittags) anzugeben, in welchem das Geld
zurückgelegt worden sein soll, so rechtfertigt dies die Annahme, dass er tatsächlich den entnommenen
Betrag nicht wieder dem Vermögen der Beklagten zugeführt hat. Der Kläger kann sich hinsichtlich der
behaupteten Erinnerungslücke auch nicht mit Erfolg auf den zwischenzeitlich eingetretenen Zeitablauf
berufen. Ihm wurde nämlich bereits im Schreiben vom 31.08.2006 (Bl. 48 d. A.) die per Videokamera
aufgezeichnete Geldentnahme vom 20.08.2006 vorgehalten. Angesichts dieses Vorwurfes, der schon zu
einem Zeitpunkt erfolgte, als das beanstandete Verhalten noch keine zwei Wochen zurücklag, war der
Kläger damals sicherlich in der Lage, sich den seinerzeit noch nicht lange Zeit zurückliegenden Vorgang
betreffend die angebliche Geldrückgabe in seinen Einzelheiten zu vergegenwärtigen und demzufolge im
vorliegenden Kündigungsschutzrechtsstreit substantiiert vorzutragen. In Ermangelung eines ausreichend
substantiierten Sachvortrages des Klägers bezüglich der von ihm behaupteten Rückführung des
Geldbetrages war es - entgegen seiner Ansicht - nicht Sache der Beklagten, zu beweisen, dass die
Geldsumme vom Kläger nicht in die Wechselkasse zurückgelegt worden ist. Eine diesbezügliche
Darlegungs- und Beweislast der Beklagten wäre nur durch einen ausreichenden Sachvortrag des Klägers
ausgelöst worden.
Auch aus der Behauptung des Klägers, die Wechselkasse habe am Abend des 21.08.2006 keinen
Fehlbetrag aufgewiesen, lässt sich nicht ableiten, dass die am Vortrag entnommene Geldsumme
zurückgeführt wurde. Zum einen oblag die abendliche Kassenabrechnung unstreitig dem Kläger selbst. In
Ermangelung anderweitiger Behauptungen ist daher davon auszugehen, dass der Kläger auch am
21.08.2006 die Kasse selbst abgerechnet hat, sodass sich bereits von daher die pauschale Behauptung,
es habe kein Fehlbetrag bestanden, als unzureichend erweist. Darüber hinaus wies die Kasse nach dem
unbestrittenen Sachvortrag der Beklagten seinerzeit des Öfteren auch sogen. "Überbestände" aus, wohl
auch infolge des Umstandes, dass die an sich im Ladengeschäft zu verwendende Registrierkasse defekt
war und deshalb gelegentlich eine einfache Kasse geführt wurde. Angesichts all dieser Gegebenheiten
kann der Kläger letztlich nicht mit Erfolg pauschal geltend mache, die Kasse habe am 21.08.2006 keinen
Fehlbetrag aufgewiesen.
Unter Berücksichtigung aller Umstände des vorliegenden Einzelfalles sowie der Interessen beide
Vertragsteile wiegt das Fehlverhalten des Klägers so schwer, dass der Beklagten nicht zugemutet werden
konnte, den Kläger noch wenigstens bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist, d. h. bis zum
31.03.2007 weiter zu beschäftigen. Selbst eine Weiterbeschäftigung des Klägers nur bis zum 31.12.2006
(zu diesem Zeitpunkt war das Arbeitsverhältnis bereits durch die ebenfalls streitbefangene Kündigung
vom 18.05.2006 gekündigt worden) war der Beklagten unzumutbar. Zwar spricht zugunsten des Klägers
seine immens lange Betriebszugehörigkeit von über 30 Jahren sowie sein fortgeschrittenes Lebensalter
von 52 Jahren bei Kündigungsausspruch. Nicht ganz außer Betracht bleiben kann auch der Umstand,
dass es sich bei der am 20.08.2006 entwendeten Geldsumme noch um einen relativ geringfügigen Betrag
handelt. Weitere zugunsten des Klägers sprechende Gesichtspunkte sind jedoch nicht ersichtlich.
Insbesondere hat der Kläger derzeit keine Unterhaltsleistungen zu erbringen. Seine beiden Kinder
verfügen, ebenso wie seine berufstätige Ehefrau unstreitig über eigene Einkünfte. Demgegenüber ist
zugunsten der Beklagten zu berücksichtigen, dass der Kläger seine Stellung als Verkäufer zur Begehung
einer Straftat zu Lasten der Beklagten ausgenutzt und dadurch das erforderliche Vertrauen in seine
Redlichkeit und Zuverlässigkeit vollständig zerstört hat. Wie bereits das Arbeitsgericht in den
Entscheidungsgründen des erstinstanzlichen Urteils zutreffend ausführt, bietet der Kläger aufgrund seines
Fehlverhaltens keine Gewähr mehr dafür, dass er künftig das Eigentum der Beklagten achten wird. Die
Beklagte hat auch aufgrund der geringen Betriebsgröße keine Möglichkeit, den auch für die Kasse
verantwortlichen Kläger in einem solchen Maße zu überwachen, dass es diesem unmöglich gemacht wird,
sich aus der Kasse zu bedienen. Insgesamt überwiegt das Interesse der Beklagten an der sofortigen
Beendigung des Arbeitsverhältnisses deutlich gegenüber dem Interesse des Klägers, das
Arbeitsverhältnis noch bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist fortzusetzen.
Da das Arbeitsverhältnis mit Zugang des Kündigungsschreibens am 25.08.2006 geendet hat, besteht
auch kein Anspruch des Klägers mehr auf Zahlung von Arbeitsvergütung für die Zeit vom 26.08. bis
31.08.2006. Die über dem erstinstanzlich ausgeurteilten Betrag hinausgehende, im Berufungsverfahren
weiter verfolgte Zahlungsklage ist somit unbegründet.
Nach alledem war die Berufung des Klägers mit der sich aus § 97 Abs. 1 ZPO ergebenden Kostenfolge
zurückzuweisen.
Für die Zulassung der Revision bestand im Hinblick auf die in § 72 Abs. 2 ArbGG genannten Kriterien
keine Veranlassung. Auf die Möglichkeit, die Nichtzulassung der Revision selbständig durch Beschwerde
anzufechten (§ 72 a ArbGG), wird hingewiesen.