Urteil des LAG Rheinland-Pfalz vom 14.02.2007

LArbG Mainz: arbeitsgericht, wehr, beschwerdefrist, abweisung, quelle, willenserklärung, ratenzahlung, erlass, datum

LAG
Mainz
14.02.2007
11 Ta 41/07
Prozesskostenhilfe.
Aktenzeichen:
11 Ta 41/07
3 Ca 2937/02
ArbG Mainz
Entscheidung vom 14.02.2007
Tenor:
Der Nichtabhilfebeschluss des Arbeitsgerichts Mainz vom 07.02.2007 wird aufgehoben.
Gründe:
I.
Im vorangegangenen Klageverfahren ist dem Kläger durch Beschluss des Arbeitsgerichts Mainz vom
24.10.2002
Herrn Rechtsanwalt y, bewilligt worden.
Mit Schreiben vom
28.09.2006
120 Abs. 4 ZPO sich über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zu erklären. Der Kläger
reagierte nicht. Er ist daraufhin mehrfach seitens des Arbeitsgerichts gemahnt worden. Im letzten
Mahnschreiben wurde ihm eine Frist bis zum 15.12.2006 eingeräumt, sich entsprechend zu erklären.
Der Kläger hat mit Schreiben vom 12.12.2006, beim Arbeitsgericht am 18.12.2006 eingegangen, sich zu
seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen erklärt.
Der Rechtspfleger hat mit Beschluss vom
19.12.2006
24.10.2002 aufgehoben. In den Gründen hat er ausgeführt, der Kläger habe sich auf entsprechende
Aufforderung gemäß 120 Abs. 4 ZPO nicht erklärt.
Dem Rechtspfleger lag das am Tag zuvor eingegangene Schreiben des Klägers bei Erlass des
Aufhebungsbeschlusses noch nicht vor.
Mit Schreiben vom 11.01.2007 an den Kläger hat der Rechtspfleger diesem erklärt, dass dessen
Schreiben vom 12.12.2006 als Beschwerde gegen den Aufhebungsbeschluss vom 19.12.2006 gewertet
werden würde und um weitere Nachweise bezüglich der abgegebenen Erklärung vom 12.12.2006
nachgesucht. Nachdem der Kläger diese nicht in der gesetzten Frist bis 05.02.2007 nachgereicht hatte,
hat er einen Nichtabhilfebeschluss am 07.02.2007 erlassen.
II.
Der Nichtabhilfebeschluss vom 12.12.2006 war aufzuheben.
Der Kläger hat gegen den Aufhebungsbeschluss vom 19.12.2006 bislang keine sofortige Beschwerde
eingelegt. Insbesondere kann sein Schreiben vom 12.12.2006 seitens des Rechtspflegers nicht als
Beschwerde gegen den erst sieben Tage später erlassenen Beschluss umgedeutet werden.
Eine solche Willenserklärung ist in dem Schreiben des Klägers vom 12.12.2006 nicht enthalten und kann
auch gar nicht enthalten sein, da zu diesem Zeitpunkt der Beschluss des Arbeitsgerichts noch gar nicht
erlassen war.
Dem Kläger muss es schon selbst überlassen bleiben, ob er sich gegen den Beschluss wehren will oder
nicht, nicht zuletzt deswegen, da eine Abweisung seiner sofortigen Beschwerde ihn kostenmäßig belasten
würde.
Es gab daher gar keiner Beschwerde des Klägers abzuhelfen oder nicht, so dass der
Nichtabhilfebeschluss ins Leere ging.
Dem Kläger bleibt es überlassen, ob er sich gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts vom 19.12.2006 zur
Wehr setzen will oder nicht. Sollte er sich nunmehr noch dazu entscheiden, eine sofortige Beschwerde
gemäß den §§ 567 ff ZPO gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts einlegen zu wollen, wird das
Arbeitsgericht selbständig zu überprüfen haben, ob einem entsprechenden Antrag auf Wiedereinsetzung
in die abgelaufene Beschwerdefrist gemäß den §§ 233 ff ZPO aufgrund der eigenen, fehlerhaften
Sachbehandlung stattzugeben sein wird oder nicht.