Urteil des LAG Rheinland-Pfalz vom 08.08.2006

LArbG Mainz: fristlose kündigung, ordentliche kündigung, arbeitsunfähigkeit, arbeitsgericht, post, anzeige, urlaub, form, pauschal, beweislast

LAG
Mainz
08.08.2006
2 Sa 76/06
außerordentliche Kündigung
Aktenzeichen:
2 Sa 76/06
9 Ca 1715/05
ArbG Koblenz
- AK Neuwied -
Entscheidung vom 08.08.2006
Tenor:
1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz - Auswärtige Kammern
Neuwied - vom 24.11.2005, Az: 9 Ca 1715/05, wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
2. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Parteien streiten zuletzt noch im Berufungsverfahren über die Wirksamkeit einer außerordentlichen
Kündigung.
Der Kläger ist seit dem 21.06.2004 bei der Beklagten als Ofenbaumeister beschäftigt.
Der Kläger erschien am Montag, den 18.07.2005 nicht zur Arbeit. Im Laufe des Berufungsverfahrens hat
der Kläger die Bescheinigung eines Arztes für Allgemein-Medizin vorgelegt, wonach der Kläger in der Zeit
vom 18.07. bis zum 01.08.2005 arbeitsunfähig erkrankt war. Ob der Kläger der Beklagten eine
Arbeitsunfähigkeit zu Beginn seiner Fehlzeit angezeigt hatte oder eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung
zugesandt hat, ist zwischen den Parteien streitig.
Die Beklagte hat dem Kläger mit Schreiben vom 22.07.2005 eine Abmahnung erteilt mit der Begründung,
er fehle seit dem 18.07.2005 unentschuldigt. Nachrichten auf dem Anrufbeantworter des Handys des
Klägers sowie seines Privatanschlusses blieben unbeantwortet. Die Beklagte forderte den Kläger auf, sich
umgehend mit ihr in Verbindung zu setzen. Sollte sie bis zum 24. Juli von ihm nichts gehört haben, müsse
sie die fristlose Kündigung aussprechen. Dieses Schreiben wurde der Nachbarin des Klägers am
Samstag, den 23.07. ausgehändigt. Sie hat es dem Kläger am darauf folgenden Montag übergeben, der
darauf nicht mehr reagiert hat, weil die ihm gesetzte Frist schon abgelaufen war. An diesem Wochenende
befand sich der Kläger auf einer Hochzeitsfeier außerhalb seines Wohnortes.
Nach Auffassung des Klägers sei die außerordentliche Kündigung nicht gerechtfertigt. Er habe noch am
18. Juli die ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung der Beklagten mit der Post übersendet und die
Folgebescheinigung am 25. Juli per Einwurf-Einschreiben. Am 19. Juli habe er der Beklagten eine SMS
auf das Handy seines Vorgesetzten mit dem Hinweis auf seine Arbeitsunfähigkeit zugeleitet.
Der Kläger hat u. a. beantragt,
festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis durch die Kündigung vom
25.07.2005 nicht aufgelöst worden ist.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen
und hat hierzu vorgetragen:
Der Kläger habe ab dem 18.07. unentschuldigt gefehlt. Er sei weder über sein Handy noch auf seinem
Festnetzanschluss telefonisch erreichbar gewesen. Sie bestreite, dass der Kläger eine
Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung am Montag, den 18.07. zur Post gegeben habe, auf dem Handy des
Direktors der Beklagten sei keine SMS vom Kläger eingegangen. Nachdem der Kläger auch auf das
Abmahnschreiben nicht reagiert habe, sei die fristlose Kündigung vom 25.07.2005 gerechtfertigt. Der
Kläger habe beharrlich gegen seine Anzeige- und Nachweispflicht verstoßen, was sie, die Beklagte,
besonders hart treffe, weil sie bei Privatleuten terminlich vereinbarte Ofenbauarbeiten zu verrichten habe.
Sie könne nur dann richtig disponieren, wenn sie auch umgehend Bescheid erhalte von dem
krankheitsbedingten Fehlen eines Mitarbeiters.
Das Arbeitsgericht hat durch Urteil vom 24.11.2005, auf dessen Tatbestand zur näheren
Sachverhaltsdarstellung hiermit Bezug genommen wird, die außerordentliche Kündigung für unwirksam
gehalten, aber festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis durch ordentliche Kündigung beendet worden ist. In
den Entscheidungsgründen hat es angegeben, der von der Beklagten geschilderte Sachverhalt
rechtfertige eine fristlose Kündigung nicht. Zwar könne die Verletzung gesetzlicher Anzeige- und
Nachweispflichten aus § 5 EFZG je nach Lage des Falles eine ordentliche oder außerordentliche
Kündigung rechtfertigen. Angesichts des geringen Gewichts dieser Pflichtverletzung aus § 5 EFZG
bedürfe es zur Rechtfertigung einer fristlosen Kündigung der Feststellung erschwerender Umstände.
Solche seien vorliegend nicht gegeben. Zur näheren Darstellung dieser Entscheidungsgründe wird
hiermit auf die Ausführungen des Arbeitsgerichts unter I. seines Urteils (Bl. 8 - 13 ) Bezug genommen.
Gegen dieses Urteil hat nur die Beklagte form- und fristgerecht Berufung eingelegt und diese im Hinblick
auf den zuletzt noch verfolgten Streitgegenstand auch in gleicher Weise begründet.
Nach Auffassung der Beklagten habe das Arbeitsgericht zu Unrecht die Unwirksamkeit der
außerordentlichen Kündigung angenommen. Sie habe nach dem 18.07.2005 mehrfach vergeblich
versucht, den Kläger telefonisch zu erreichen. In der Vergangenheit sei er immer über sein Handy
erreichbar gewesen. Die zu erledigenden Ofenbauarbeiten hätten nur unter Inkaufnahme von
Überstunden verrichtet werden können. Auch am Montag, den 25.07. habe der Kläger nicht reagiert,
obwohl er nach seiner eigenen Einlassung das Abmahnschreiben dann erhalten habe. Der Kläger habe
zuvor für die Zeit vom 12. - 16.07. Urlaub beantragt gehabt, der ihm aus terminlichen Gründen nicht habe
gewährt werden können. Aus Verärgerung darüber habe der Kläger sich dann Urlaub durch Krankfeiern
genommen.
Die Beklagte beantragt,
unter teilweiser Abänderung des erstinstanzlichen Urteils die Feststellungsklage des Klägers insgesamt
abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Unter Wiederholung seines erstinstanzlichen Sachvortrages verteidigt er das erstinstanzliche Urteil. Auch
wenn er ab dem 18. Juli arbeitsunfähig erkrankt gewesen sei, wäre eine ständige telefonische
Erreichbarkeit nicht erforderlich gewesen.
Zur näheren Darstellung des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der von den Parteien zur
Gerichtsakte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen, die Gegen-stand der mündlichen Verhandlung vor
dem Berufungsgericht waren sowie auf die zu den Sitzungsniederschriften getroffenen Feststellungen
Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die nach § 64 Abs. 2 lit. c) ArbGG statthafte Berufung der Beklagten wurde insbesondere form- und
fristgerecht eingelegt und begründet und erweist sich auch sonst als zulässig.
In der Sache hat das Rechtsmittel jedoch keinen Erfolg. Zutreffend hat das Arbeitsgericht festgestellt, dass
die Kündigung der Beklagten vom 25.07.2005 das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht fristlos beendet hat.
Das Berufungsgericht folgt den Ausführungen des Arbeitsgerichts im angefochtenen Urteil, stellt dies
hiermit ausdrücklich fest und sieht gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG zur Vermeidung eines doppelten
Schreibwerkes von der erneuten Darstellung dieser Entscheidungsgründe ab. Das Vorbringen der
Beklagten im Berufungsverfahren führt nicht zur Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung.
Der Kläger hat angegeben, der Beklagten eine SMS über seine Arbeitsunfähigkeit am 19. Juli übersandt
zu haben und noch am 18. Juli eine ärztliche Arbeitsunfähigkeit der Beklagten per Post übermittelt zu
haben. Diesen Sachvortrag hat die Beklagte bestritten. Sie hat bestritten, eine SMS des Klägers auf dem
Handy ihres Direktors erhalten zu haben und eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung über die
Erkrankung des Klägers. Beruft sich ein Arbeitnehmer bei einer verhaltensbedingten Kündigung auf das
Vorliegen von Rechtfertigungs- oder Entschuldigungsgründen mit der Folge, dass eine Vertragsverletzung
nicht vorliegt, dann trifft auch hier den Arbeitgeber die Darlegungs- und Beweislast für seine Behauptung,
es liege ein Pflichtverstoß vor. Voraussetzung hierfür ist aber, dass der Arbeitnehmer solche Gründe ins
Einzelne gehend vorträgt und nicht nur pauschal gehaltene Einwendungen macht. Der Arbeitgeber muss
dann beweisen, dass die Rechtfertigungs- bzw. Entschuldigungsgründe nicht vorliegen (BAG AP Nr. 76 zu
§ 626 BGB; AP Nr. 3 zu § 1 KSchG 1979). Diese Grundsätze gelten erst recht, wenn es um die Frage der
Verletzung der Anzeige- und Nachweispflicht aus § 5 EFZG geht und der Arbeitnehmer dabei - wie im
Streitfalle - konkret vorträgt, wann er die ihn treffenden Verpflichtungen auf welche Weise erfüllt hat. Dass
der Kläger die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nicht zur Post gegeben hat, konnte die Beklagte nicht
beweisen.
Soweit die Beklagte im Berufungsverfahren darauf hinweist, es sei ihr durch das Fehlen des Klägers nur
deshalb kein größerer Schaden entstanden, weil Überstunden geleistet worden seien, rechtfertigt auch
diese Einlassung die fristlose Kündigung nicht. Sie belegt gerade, dass die Beklagte im Stande war, trotz
der von ihr geschilderten Pflichtverletzungen des Klägers aus § 5 EFZG den Ausfall des Klägers durch
organisatorische Maßnahmen zu kompensieren.
Das von der Beklagten behauptete Krankfeiern des Klägers in der Zeit ab dem 18.07.2005 wird durch die
vom Kläger im Berufungsverfahren zur Akte gereichte ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung
widerlegt. Nach dem Inhalt dieser Bescheinigung war der Kläger in der Zeit vom 18.07. bis zum
01.08.2005 vom Arzt krankgeschrieben worden. Dass der Kläger dem Arzt lediglich eine
Arbeitsunfähigkeit vorgetäuscht haben soll, ist dem Sachvortrag der Beklagten in keiner Weise zu
entnehmen.
Das Berufungsgericht will ausdrücklich darauf hinweisen, dass bei Zugrundelegung des Sachvortrages
der Beklagten zwar erhebliche Pflichtverletzungen des Klägers aus dem Arbeitsverhältnis vorliegen.
Allerdings rechtfertigt nicht jede Pflichtverletzung automatisch den Ausspruch einer fristlosen Kündigung.
Nur diese hat das Berufungsgericht im Streitfalle noch zu überprüfen, nachdem das Arbeitsgericht durch
insoweit Rechtskraft erlangendes Urteil entschieden hat, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die
Kündigung der Beklagten vom 25.07.2005 unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist als
ordentliche Kündigung beendet worden ist. Die von der Beklagten vorgetragenen Kündigungsgründe
rechtfertigen eine sofortige Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch die Kündigung vom 25.07.2005
nicht.
Nach alledem war die unbegründete Berufung der Beklagten mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO
zurückzuweisen.
Die Revision konnte angesichts der gesetzlichen Kriterien von § 72 Abs. 2 ArbGG nicht zugelassen
werden.