Urteil des LAG Rheinland-Pfalz vom 17.09.2007

LArbG Mainz: unerlaubte handlung, arbeitsgericht, zwangsvollstreckung, urkunde, form, aussteller, quelle, stadt, erstellung, versprechen

LAG
Mainz
17.09.2007
5 Sa 289/07
Vorbereitung einer erweiterten
Aktenzeichen:
5 Sa 289/07
3 Ca 2774/06
ArbG Koblenz
Entscheidung vom 17.09.2007
Tenor:
1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 15.03.2007 - 3 Ca
2774/06 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
2. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Parteien des vorliegenden Rechtsstreits streiten darüber, ob die Klägerin die Feststellung verlangen
kann, dass das von dem Beklagten erteilte notarielle Schuldanerkenntnis vom 22.07.1997 auf einer
Forderung aus vorsätzlicher unerlaubter Handlung beruht. Dies wird zur Vorbereitung der sogenannten
erweiterten Pfändung gemäß § 850 f Abs. 2 ZPO geltend gemacht.
Hinsichtlich des erstinstanzlichen unstreitigen und streitigen Tatbestandes wird zur Vermeidung von
Wiederholungen auf Seite 2 bis Seite 5 (= Bl. 57 - 60 d. A.) der angefochtenen Entscheidung Bezug
genommen.
Die Klägerin hat beantragt,
Es wird festgestellt, dass die Forderung aus dem notariellen Schuldanerkenntnis vom 22.07.1997,
Urkundenrolle-Nr. 0000/1997 des Notars I., eine Forderung aus vorsätzlich begangener unerlaubter
Handlung ist.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Das Arbeitsgericht Koblenz hat die Klage daraufhin durch Urteil vom 15.03.2007 - 3 Ca 2774/06 -
abgewiesen. Hinsichtlich des Inhalts von Tatbestand und Entscheidungsgründen wird auf Blatt 57 bis 66
der Akte Bezug genommen.
Gegen das ihr am 05.04.2007 zugestellte Urteil hat die Klägerin durch am 03.05.2007 beim
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt. Sie hat die
Berufung durch am 05.06.2007 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz begründet.
Die Klägerin wiederholt ihr erstinstanzliches Vorbringen und hebt insbesondere hervor, entgegen der
Auffassung des Arbeitsgerichts sei vorliegend kein abstraktes Schuldversprechen nach § 780 BGB
gegeben. Denn vorliegend seien besondere Umstände, die ein anderes Ergebnis nahe legten, gegeben.
Denn die titelergänzende Feststellungsklage sei gerade dann zulässig und begründet, wenn ein Titel
gegeben sei, aus dem sich nicht der Schuldgrund ergebe; gerade dieser Mangel solle nachträglich
beseitigt werden. Für die Begründetheit der Klage sei es erforderlich, aber auch ausreichend, dass
bewiesen werde, dass die titulierte Forderung gleichzeitig eine Forderung aus vorsätzlich begangener
unerlaubter Handlung sei. Diese Voraussetzungen seien vorliegend gegeben. Zur weiteren Darstellung
der Auffassung der Klägerin wird auf die Berufungsbegründungsschrift vom 05.06.2007 (Bl. 88 - 90),
sowie ihren Schriftsatz vom 05.09.2007 (Bl. 105, 106 d. A.) Bezug genommen.
Die Klägerin beantragt,
unter Abänderung des am 15.03.2007 verkündeten Urteils des Arbeitsgerichts Koblenz Az.: 3 Ca 2774/06
festzustellen, dass die Forderung aus dem notariellen Schuldanerkenntnis vom 22.07.1997 Urkundenrolle
0000/1997 des Notars I., auch eine Forderung aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung ist.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Beklagte verteidigt die angefochtene Entscheidung unter Wiederholung seines erstinstanzlichen
Vorbringens und hebt insbesondere hervor, eine Titelergänzungsklage komme dann in Betracht, wenn
Gegenstand der Zwangsvollstreckung ein Titel sei, aus dem sich die Tatsache der vorsätzlichen
unerlaubten Handlung nicht ergebe. Allerdings liege die Bedeutung eines konstitutiven
Schuldversprechens gerade darin, dass die übernommene schuldrechtliche Verpflichtung von ihren
wirtschaftlichen und rechtlichen Zusammenhängen abgelöst sei und allein auf dem Leistungswillen das
Versprechen gegründet sein solle. Vor diesem Hintergrund stünden dem Gläubiger nach Abgabe des
Schuldversprechens zwei konkurrierende Ansprüche gegen den Schuldner zu. Betreibe die Gläubigerin
jedoch die Zwangsvollstreckung aus dem losgelösten konstitutiven Schuldanerkenntnis, so könne sie in
diesem Zusammenhang den Zusatz unerlaubte Handlung nicht begehren. Denn dieser sei nicht
Grundlage des abstrakten Schuldversprechens. Zur weiteren Darstellung der Auffassung des Beklagten
wird auf die Berufungserwiderungsschrift vom 16.07.2007 (Bl. 100 - 102 d. A.) sowie seinen Schriftsatz
vom 10.09.2007 (Bl. 107, 108 d. A.) Bezug genommen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der
Schriftsätze der Parteien, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, sowie die zu den Akten
gereichten Schriftstücke verwiesen.
Schließlich wird Bezug genommen auf das Sitzungsprotokoll vom 17.09.2007.
Entscheidungsgründe:
I.
64 Abs. 6, 66 Abs. 1 ArbGG in Verbindung mit §§ 518, 519 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und
begründet worden.
II.
sowohl im Ergebnis als auch in der Begründung zu Recht davon ausgegangen, dass die Klage vorliegend
unbegründet ist.
Deshalb wird zunächst zur Vermeidung von Wiederholungen auf Seite 7 bis 11 (= Bl. 62 - 66 d. A.) der
angefochtenen Entscheidung Bezug genommen.
Das Vorbringen der Klägerin im Berufungsverfahren rechtfertigt keine abweichende Beurteilung des hier
maßgeblichen Lebenssachverhaltes. Das Arbeitsgericht hat zutreffend angenommen, dass die
Voraussetzungen des § 780 BGB vorliegend gegeben sind. Dies ergibt sich ohne Weiteres aus dem
eindeutigen Wortlaut der dem Streitfall zu Grunde liegenden Urkunde. Der Vorteil der Erstellung einer
derartigen Urkunde besteht typischerweise darin, dass dem Aussteller der Urkunde keinerlei
Einwendungen gegen die Forderung mehr zustehen, weil sie auf einem selbständigen - eben abstrakten -
Schuldgrund beruht. Diese Wirkung tritt aber gerade nur dann ein, wenn jegliche Bezugnahme auf das
dem Schuldversprechen zu Grunde liegenden Lebenssachverhalt unterbleibt. Von daher hat das
Arbeitsgericht zutreffend angenommen, dass die Konsequenz dessen dann aber auch ist, dass kein
direkter rechtlicher Zusammenhang zwischen der behaupteten unerlaubten Handlung und der abstrakten
Forderung aus dem Schuldversprechen besteht. Die notwendige Voraussetzung des § 850 f Abs. 2 ZPO,
wonach die Zwangsvollstreckung wegen einer Forderung aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten
Handlung betrieben werden muss, ist deshalb, auch dies hat das Arbeitsgericht zutreffend angenommen,
bei einer Zwangsvollstreckung aus einem abstrakten Schuldversprechen nicht erfüllt. Etwas anderes
ergibt sich auch nicht aus dem Umstand, dass der Beklagte am 22.07.1997 neben dem notariellen
Schuldanerkenntnis eine weitere Erklärung zugunsten der Bank C-Stadt eG abgegeben hat, weil diese
beiden Erklärungen gerade in getrennten Urkunden mit getrennter Unterschriftsleistung abgegeben
worden sind und darüber hinaus auch dies bekräftigend unter verschiedenen Urkundsrollen geführt
worden sind. Dies spricht dafür, dass es sich nach dem deutlich nach außen dokumentierten Willen der
jeweiligen Vertragsparteien um unterschiedliche Urkunden und bei der hier streitgegenständlichen um
eine solche, ein abstraktes Schuldversprechen enthaltend, handeln sollte.
Da die Klägerin im Berufungsverfahren neue, nach Inhalt, Ort, Zeitpunkt und beteiligten Personen
substantiierte Tatsachen nicht vorgetragen hat, sondern das Berufungsvorbringen lediglich deutlich
macht, dass die Klägerin die Auffassung des Arbeitsgerichts, der die Kammer voll inhaltlich folgt, nicht teilt,
sind weitere Ausführungen nicht veranlasst.
Nach alledem war die Berufung zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Im Hinblick auf die gesetzlichen Kriterien des § 72 ArbGG war keine Veranlassung gegeben, die Revision
zuzulassen.